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Urteil

20 K 3320/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abschleppmaßnahme ist als Gefahrenabwehr zulässig, rechtfertigt aber nicht automatisch die Heranziehung des Halters als Zustandsstörer. • Bei mehreren möglichen Störern ist zunächst der Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen; die Behörde hat ein Auswahlermessen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit auszuüben. • Treten vor Ort konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Personalienangabe auf, muss die Behörde weitergehende Ermittlungen zur Fahrerfeststellung vornehmen; unterlassene naheliegende Ermittlungen können die Heranziehung des Halters ermessensfehlerhaft machen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Heranziehung des Halters nach unklarer Personalienangabe • Eine Abschleppmaßnahme ist als Gefahrenabwehr zulässig, rechtfertigt aber nicht automatisch die Heranziehung des Halters als Zustandsstörer. • Bei mehreren möglichen Störern ist zunächst der Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen; die Behörde hat ein Auswahlermessen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit auszuüben. • Treten vor Ort konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Personalienangabe auf, muss die Behörde weitergehende Ermittlungen zur Fahrerfeststellung vornehmen; unterlassene naheliegende Ermittlungen können die Heranziehung des Halters ermessensfehlerhaft machen. Der Kläger ist Halter eines VW, der am 21.11.2006 in einer Ladezone im eingeschränkten Haltverbot abgestellt war und abgeschleppt werden sollte. Vor Ort erschien um die Mittagszeit eine männliche Person, gab die Personalien des Klägers an und erklärte zugleich, nicht Halter zu sein; sie übernahm das Fahrzeug ohne Zahlung. Die Behörde brachte den Kläger nach anfänglicher Prüfung später als Halter für Abschleppkosten und Gebühren in Anspruch, da der tatsächliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Der Kläger widersprach mit der Begründung, die Behörde habe zumutbare Feststellungen zum Fahrer nicht getroffen. Im Verwaltungsverfahren und vor Gericht wies der Beklagte darauf hin, die Angaben vor Ort hätten den Schluss zugelassen, der Kläger sei Fahrer, und der Kläger habe keine verwertbaren Hinweise auf den tatsächlichen Fahrer geliefert. Das Gericht hörte einen Außendienstzeugen und prüfte, ob die Behörde ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. • Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme: Das Parken länger als eine Stunde in der Ladezone begründete die Störung und die rechtmäßige Anordnung des Abschleppens. • Auswahlermessen bei mehreren Störern: Bei mehreren möglichen Verantwortlichen ist vorrangig der Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen; die Behörde hat dabei sachgerecht und verhältnismäßig zu entscheiden. • Ermittlungspflichten der Behörde: Regelmäßig genügt die Befragung des Halters nach den Personalien des Fahrers; werden diese nicht mitgeteilt, bestehen im Regelfall keine weiteren Eruierungspflichten. • Konkreter Ermessensermangel: Im vorliegenden Fall gab es offenkundige Widersprüche zwischen der angegebenen Personalie (Geburtsjahr) und dem Erscheinungsbild des Übernehmers, die dem Außendienstmitarbeiter bewusst waren. • Naheliegende weitere Ermittlungen: Angesichts der Diskrepanz hätten weitere, einfache Ermittlungen (z. B. Einsichtnahme in den Fahrzeugschein) durchgeführt werden müssen; deren Unterlassung führte zu einem Ermessenfehler bei der Halterinanspruchnahme. • Rechtsfolgen: Wegen des Ermessenfehlers ist die Heranziehung des Klägers als Halter rechtswidrig; auf die genaue Höhe der Abschleppkosten (voller Tarif vs. Leerfahrt) kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an, wobei auch Zweifel an der Berechtigung des vollen Tarifs bestehen. • Anwendbare Normen: Grundsätze der Gefahrenabwehr, Auswahlermessen bei Störern, §§ 113, 154, 167 VwGO sowie materielle Regelungen zur Ordnungsbehörde und Gebührenpraxis wurden berücksichtigt. Das Gericht hat die Klage des Klägers stattgegeben und den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten aufgehoben. Die Heranziehung des Klägers als Halter war ermessensfehlerhaft, weil vor Ort konkret erkennbare Widersprüche in den Personalangaben des Fahrzeugübernehmers vorlagen und die Behörde naheliegende weitere Ermittlungen unterlassen hat. Deshalb verletzte der Bescheid den Kläger in seinen Rechten; die Abschleppmaßnahme selbst war zwar rechtmäßig, rechtfertigte jedoch nicht die Kostenverrechnung gegen den Halter. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.