Urteil
6 K 5051/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0721.6K5051.07.00
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahre 0000 geborene, ledige Klägerin studiert Rechtswissenschaften und begehrt mit der vorliegenden Klage, dass das Sommersemester 2005 bei der Berechnung der Freiversuchsfrist im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung unberücksichtigt bleibt. 3 Die Klägerin nahm im Wintersemester 2002/2003 an der Universität Augsburg das Studium der Rechtswissenschaften auf. Nach Ablegung der Zwischenprüfung wechselte sie zum Wintersemester 2004/2005 an die Universität Bonn. Am 16.02.2005 wurde sie von einem Sohn entbunden. Seit dem Wintersemester 2004/2005 wohnt sie in Remscheid, währenddessen der Vater ihres Kindes in Augsburg wohnt. Die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Entbindung endete zwei Tage nach Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2005 am 13.04.2005. Für dieses Semester ließ sich die Klägerin von der Universität Bonn beurlauben. Zum Wintersemester 2005/2006 nahm sie das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln wieder auf. Gegen Ende des Sommersemester 2007, am 28.09.2007, meldete sie sich beim beklagten Amt zur staatlichen Pflichtfachprüfung an. Das genannte Sommersemester 2007 war, wenn das Beurlaubungssemester einbezogen wird, das 10. Fachsemester der Klägerin. 4 Auf Antrag der Klägerin vom 25.02.2007 teilte das beklagte Amt der Klägerin mit, dass bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch gemäß § 25 Abs. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW das Wintersemester 2004/2005 wegen der Überschneidung der Mutterschutzfrist vor der Entbindung mit der Vorlesungszeit unberücksichtigt gelassen werde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG). 5 Unter dem 17.08.2007 begehrte die Klägerin des Weiteren, auch das Sommersemester 2005 im Hinblick auf die Geburt ihres Sohnes bei der Fachsemesteranzahl im Rahmen der Freiversuchsregelung unberücksichtigt zu lassen. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf folgende Umstände: Sie habe sich in der Zeit" als Alleinerziehende allein um die Betreuung ihres Sohnes gekümmert. Zudem habe sie gestillt. Da ihr Sohn bei Beginn des Sommersemesters 2005 noch keine zwei Monate alt gewesen sei, sei es nicht möglich gewesen, ihn anderwärts betreuen zu lassen und das Studium fortzuführen. Eine Betreuung in einer Kindertagesstätte während des Sommersemesters 2005 sei weder in Bonn noch in Köln möglich gewesen, da die dortigen, jeweils vom Studentenwerk betriebenen Einrichtungen Kinder erst ab Vollendung des vierten Lebensmonats bzw. des ersten Lebensjahres aufgenommen hätten. In Bonn wären darüber hinaus am 16.06.2005 ohnehin schon zwei Drittel der Vorlesungszeit verstrichen gewesen. Eine Betreuung des Kindes an ihrem Wohnort Remscheid sei wegen der häufigen Stillzeiten nicht in Betracht gekommen. 6 Mit Bescheid vom 18.10.2007 ließ das beklagte Amt die Klägerin zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu. Zugleich lehnte es deren Antrag vom 17.08.2005 ab. Insoweit führte das beklagte Amt zur Begründung aus: Die Gründe, aus denen ein Fachsemester bei der Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt bleiben dürfe und nicht als Unterbrechung gelte, seien in § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG abschließend aufgeführt. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG blieben insbesondere die Fachsemester unberücksichtigt, in denen der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert" gewesen sei. Ein Hinderungsgrund in diesem Sinne sei gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG insbesondere dann anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fielen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, so dass es auf den allgemeinen Tatbestand des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG ankomme. Dabei seien an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Ausnahmetatbestände des § 25 Abs. 2 Satz 1 JAG hohe Anforderungen zu stellen. Maßstab sei nämlich der Grundsatz der Chancengleichheit. Weder solle der durch Krankheit oder andere Gründe betroffene Prüfling gegenüber anderen Studierenden benachteiligt sein, noch dürfe er einen (Zeit-)Vorteil erhalten, der über das Minimum an Nachteilskompensation hinaus gehe. Dabei sei zwischen Hinderung einerseits und zwingendem Grund andererseits zu unterscheiden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (gehindert") müsse das Studium in dem betreffenden Semester unmöglich gewesen sein. Behinderung und Erschwerung des Studiums reichten nicht aus. Dies belege auch die amtliche Begründung zu der gesetzlichen Vorschrift, wonach das herausfallende Semester für den Prüfling praktisch verloren sein müsse. Einen Nachteilsausgleich für eine mehr oder weniger starke Erschwernis des Studiums sehe das Gesetz nicht vor. Dies habe seinen Grund darin, dass ansonsten der Ausnahmefall zum Regelfall würde. Denn fast alle Studierenden hätten in ihrem privaten Umfeld Schwierigkeiten zu bewältigen, auch wenn diese in Art und Maß höchst unterschiedlich sein könnten. Das Gesetz verlange von diesem Personenkreis jedoch, dass diese Schwierigkeiten bis zur hohen Schwelle der Hinderung aus wichtigem Grund" selbst gelöst würden. So seien vielfältige schwierige Lebenssituationen von Prüflingen gegeben, wie z. B. Arbeit für den eigenen Lebensunterhalt und der minderjährigen Kinder, Pflege von Angehörigen, erhebliche gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigungen, persönliche Schicksalsschläge wie Scheidung, Gewalt in der Ehe, Tod naher Angehöriger. Außerdem müsse der Hinderungsgrund zwingend" sein. Hierzu zählten nur solche Umstände, die außerhalb der Beeinflussungsmöglichkeiten des Prüflings lägen oder das ununterbrochene Weiterstudieren als schlechthin unzumutbar erscheinen ließen. Ein Regelbeispiel für diesen Fall enthalte § 25 Abs. 3 JAG, wonach mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen müssten. Dies belege, welch hohe Hürde der Gesetzgeber bewusst für den Fall gesetzt habe, dass von der studierenden Mutter ein kleines Kind zu versorgen sei. Der Gesetzgeber habe diesem Umstand nur in dem beschriebenen engen Rahmen des Ausnahmetatbestandes Rechnung tragen wollen. 7 Für die Annahme eines Hinderungsgrundes genüge darüber hinaus auch nicht der Umstand, dass das Kind von der Studierenden gestillt werde. Es sei davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass die Stillzeit in der Regel deutlich über die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Entbindung hinaus gehe. Denn eine Stillzeit von ca. sechs Monaten sei nicht nur weit verbreitet, sondern der Gesetzgeber habe an anderer Stelle ausdrücklich den Bedürfnissen der stillenden Mütter Rechnung getragen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befänden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz). Werde aber einer stillenden Mutter, die in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis stehe, zugemutet, dass sie - von Stillpausen im Umfang von zweimal täglich einer halben Stunde oder einmal täglich eine Stunde abgesehen - ihrer Beschäftigung unverändert nachgehe, könne in dem Stillen nicht zugleich ein Umstand gesehen werden, der einer studierenden Mutter die Wiederaufnahme des Studiums schlechthin unzumutbar mache. Auch der Gesichtspunkt der Alleinerziehung reiche nicht aus. Eine nicht unerhebliche Zahl von Prüflingen mit Kindern zeige, dass die Fortsetzung des Studiums trotz eines kleinen Kindes nicht schlechthin unzumutbar sei. Die Flexibilität, die der Studierende gegenüber einem Berufstätigen besitze, mache es ihm um so eher zumutbar, seine persönlichen Umstände selbst zu bewältigen und mit dem Studium in Einklang zu bringen. Trotz der nicht zu verkennenden schwierigen Situation der Klägerin sei es ihr gleichwohl zumutbar gewesen, die Betreuung ihres Sohnes anderweitig zu organisieren und das Studium wieder aufzunehmen. 8 Den hiergegen eingelegten, nicht näher begründeten Widerspruch wies das beklagte Amt mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007 als unbegründet zurück. 9 Am 28.11.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. 10 Im Verlauf des Klageverfahrens hat sie die Erste Juristische Staatsprüfung ohne Erfolg absolviert. 11 Ein im Verlauf des Klageverfahrens angestrengtes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 403/08) hat die Klägerin durch Antragsrücknahme beendet. 12 Zur Begründung der Klage macht die Klägerin über die bereits im Verwaltungsverfahren genannten Gesichtspunkte hinaus geltend: Das beklagte Amt lege § 25 Abs. 3 JAG unrichtig aus. Diese Vorschrift habe durch den dort genannten Beispielsfall nicht etwa andere Fallkonstellationen als nicht berücksichtigungsfähig ausschließen wollen. 13 § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG regele die Situation der Mutter ohne Unterschied der besonderen Umstände. Die Vorschrift gelte für alle Mütter, ob alleinerziehend oder nicht, ob stillend oder nicht, ob am Studienort wohnend oder nicht. Diese genannten Umstände seien solche, die zu der immer bei der Mutterschaft geltenden Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG hinzukämen. Dies bedeute, dass der mit der Kindererziehung und dem Studium verbundenen Doppelbelastung von Müttern und Vätern im Vergleich zu anderen Studenten Rechnung zu tragen sei. Dies gelte umso mehr, wenn sich mehrere Belastungen in einer Person kumulierten, wie hier Alleinerziehende, längere Stillzeit, Wohnort nicht am Studienort. Aus diesen Gründen sei die Klägerin eben nicht mit jeder anderen Mutter zu vergleichen. Sie sei deswegen faktisch gehindert, zumutbar ein Fachsemester zu bestreiten. 14 Außerdem sei § 5 d) Abs. 5 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes zu beachten, der die Freiversuchsmöglichkeit regele. Zwar sei hiernach dem Landesgesetzgeber die Ausgestaltung der Freiversuchsregelung im Einzelnen überlassen. Tragender Gedanke sei aber, dass unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit nur solche Gründe als Hinderungsgründe ausschieden, die entweder selbst verschuldet seien oder in das allgemeine Lebensrisiko des Betreffenden fielen. Derartig gelagert sei die Fallkonstellation der Klägerin nicht. 15 Andere Bundesländer hätten im Rahmen ihrer (landesgesetzlichen) Regelungskompetenz bezüglich der Berücksichtigung der Erziehung und Betreuung eines Kindes dem entsprochen, indem sie zum Beispiel auch Erziehungszeiten (Bayern und Sachsen, ähnlich Berlin) von der Anrechnung der Fachsemesterzahl ausgenommen hätten. 16 Die Länder hätten im Rahmen der Grundsätze von Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes auch die frauenspezifischen Nachteile auszugleichen, und zwar über die gesetzlichen Bestimmungen des Mutterschutzes hinaus. Dies sei bei der Auslegung des § 25 JAG zu beachten. 17 Die Klägerin stellt den Antrag, 18 das beklagte Amt unter Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2007 zu verpflichten, das Sommersemester 2005 für die Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt zu lassen. 19 Das beklagte Amt beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Es wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Die von der Klägerin herangezogenen Landesgesetze Bayerns, Sachsens oder Berlins könnten für die Auslegung der hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Vorschriften nicht herangezogen werden. Maßgeblich sei allein das nordrhein- westfälische Landesrecht, wie auch in § 5 d) Abs. 5 Satz 3 Deutsches Richtergesetz deutlich zum Ausdruck komme. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass andere Landesgesetze (Hessen, Schleswig-Holstein, Saarland) keine ausdrückliche Regelung betreffend Erziehungszeiten aufwiesen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 6 L 403/08 und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage ist unbegründet. 25 Der angefochtene Bescheid des beklagten Amtes vom 18.10.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass (auch) das Sommersemester 2005 für die Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt gelassen wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 26 Maßgebliche Rechtsgrundlage ist §§ 25 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) NRW vom 11.03.2003 (GV NRW S. 135), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.10.2006 (GV NRW S. 461). 27 In Absatz 1 dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen für einen Freiversuch im Einzelnen festgelegt. Hiernach muss sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur Ablegung aller Prüfungsleistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung melden. Mithin werden Beurlaubungs-Semester hierbei mitgezählt, da durch sie das Studium unterbrochen wird. 28 In Absatz 2 ist im Einzelnen - abschließend - geregelt, unter welchen Voraussetzungen bei der Berechnung der Semesterzahl ein Semester unberücksichtigt bleibt und daher nicht als Unterbrechung des Studiums gewertet wird. Hierzu zählen nach Satz 1 Nr. 1 Fachsemester, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. In Absatz 3 Satz 1 ist alsdann näher erläutert, wann ein Hinderungsgrund i. S. d. Absatzes 2 Nr. 1 beispielsweise anzunehmen ist. Hiernach ist insbesondere" ein Hinderungs-grund im Sinne der genannten Nummer anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. 29 Nach Auffassung der Kammer sprechen Regelungssystematik Wortlaut, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und insbesondere ein rechtssystematischer Vergleich für die enge Auslegung der Vorschrift im Sinne des beklagten Amtes. 30 Nach der Regelungssystematik der Vorschrift müssen § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW und § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW im Zusammenhang gesehen werden. Danach sind die Schwangerschaft und die Betreuung eines Neugeborenen nicht nur und abschließend nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW zu berücksichtigen. Vielmehr soll die Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW zum Ausdruck bringen, dass dies eine allgemeine Regelung, ohne Prüfung des Einzelfalles, sein soll, ohne dass etwa im Einzelfall andere Gründe (z. B. sozialer, familiärer, gesellschaftlicher Art) bei Schwangeren und jugen Müttern oder sonstige gewichtige Umstände in der Person der betreffenden Studierenden, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, ausgeschlossen sein sollten. Diese anderen Gründe können jedoch nur solche sein, die nicht bereits druch die allgemeine Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW aufgefangen werden. 31 Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW muss zunächst ein anderer zwingender Grund" vorliegen, der das Studium hindert. Dies bedeutet, dass dieser andere zwingende Grund mit dem genannten Grund der längeren schweren Krankheit" vergleichbar sein muss. Zwingend" ist ein Umstand dann, wenn er vom Betreffenden nicht beeinflussbar ist bzw. seinen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen ist, wie dies z. B. bei einer Krankheit der Fall ist. Dementsprechend werden unter dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich nur schwerwiegende persönliche, soziale und familiäre Umstände fallen können. 32 Vgl. Rehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein- Westfalen, 7. Aufl., § 18 a, Rdnr. 5. 33 In der Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf betreffend die Vorgängerregelung des § 25, nämlich § 18 a JAG a. F., ist zu diesen zwingenden Gründen u. a. ausgeführt: 34 So kann z. B. die notwendige Betreuung von Kindern einen solchen Grund darstellen, muss es aber nicht in jedem Fall. Auch kann bei einer sozialen Notlage der Zwang zur Aufnahme einer Tätigkeit während des Studiums berücksichtigt werden. Von einer näheren Bestimmung im Gesetz ist auch hier abgesehen worden, weil die Aufnahme einer Tätigkeit während des Studiums vielfältige Gründe haben kann. ... (LT-Drs. 11/3875 S. 11)." 35 Bei dem Wortlaut gehindert" ist zu beachten, dass dies mehr verlangt als eine bloße Behinderung bzw. Beeinträchtigung des Studienverlaufs. Der Hinderungsgrund muss vielmehr dazu führen, dass ähnlich wie bei einer Erkrankung von einer faktischen Studienunfähigkeit" auszugehen ist (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 JAG betreffend den Fall der Erkrankung). Dementsprechend liegt eine solche Hinderung des Studiums z. B. nur dann vor, wenn die Verhinderung zeitlich in die Vorlesungszeit und nicht in die Semesterferien fällt. Eine Verhinderung während der Semesterferien bleibt regelmäßig von vornherein außer Betracht. Denn entscheidend ist, ob infolge der vorübergehenden Verhinderung der Lernerfolg mindestens eines Semesters im Wesentlichen hinfällig geworden ist. Gewisse Lernrückstände infolge Verhinderung auch während der Vorlesungszeit muss der Student grundsätzlich aufholen, ohne dass die Frist für die Inanspruchnahme des Freiversuchs verlängert wird. 36 Vgl. zutreffend: Rehborn/Schulz/Tettinger, a. a. O., Rdnr. 8. 37 Dabei ist - außerhalb der Schwangerschaft - die diesbezüglich genannte Zeitangabe von vier Wochen der Vorlesungszeit nicht ohne weiteres auf die übrigen zwingenden Gründe zu übertragen. 38 Vgl. Rehborn/Schulz/Tettinger, a. a. O., Rdnr. 7. 39 Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist ein strenger Maßstab an die Auslegung des Ausnahmetatbestandes zu stellen. Das aus der Anrechnung herauszunehmende Semester muss aus Gründen der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit derart stark beeinträchtigt sein, dass es für den betreffenden Studierenden kaum mehr Nutzen abwerfen kann. Denn die prüfungsrechtliche Chancengleichheit, die das gesamte Prüfungsrecht beherrscht, gebietet, dass bei einer Kompensation eines Nachteils nicht etwa eine Überkompensation dergestalt eintritt, dass der oder die betreffende Begünstigte ungerechtfertigte Vorteile erlangt. 40 Die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung bestätigt diese enge Auslegung. In der Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf vom 11.11.2002, der der jetzigen Fassung des § 25 JAG zugrunde gelegen hat, heißt es hierzu u. a.: 41 Die Regelung gibt - ebenso wie auch die sich unmittelbar anschließende Alternative Nr. 2 (Behinderung) - zugleich einen Anhaltspunkt dafür, welch strenger Maßstab an die Auslegung der Ausnahmetatbestände zu stellen sind. Das aus der Anrechnung herausfallende Semester muss für den Prüfling praktisch verloren" sein (LT-Drs. 13/3197 S. 30, 90)." 42 Nichts anderes ergibt sich bei einem Vergleich mit ähnlichen landesgesetzlichen Regelungen. 43 Ein Vergleich mit den hochschulrechtlichen Regelungen für die Beurlaubung des Studierenden für ein oder mehrere Semester zeigt, dass der Gesetzgeber des JAG ganz bewusst die Regelungen für den Freiversuch erheblich enger getroffen hat und nicht etwa allgemein und für den Regelfall auch die Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen hat berücksichtigen wollen. In dem zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Sommersemesters 2005 geltenden nordrhein-westfälischen Hochschulrecht (Hochschulgesetz vom 14.03.2000, GV NRW S. 190, i. d. F. des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (HRWG) vom 30.11.2004 (GV NRW S. 752)) war der wichtige Grund, der stets bei einer Beurlaubung verlangt wird, 44 vgl. etwa das derzeit geltende Hochschulgesetz (§ 48 Abs. 5) in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV NRW S. 474), 45 durch einzelne Beurlaubungsgründe (beispielhaft) konkretisiert worden (vgl. § 65 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 HG a. F.). In Satz 2 Nummer 1 bis 8 HG a. F. waren u. a. als wichtiger Grund aufgeführt die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient (Nr. 2), Krankheit" nach näheren Maßgaben (Nr. 3), Pflege oder Versorgung von Verwandten in gerader Linie (Nr. 5), wenn sie wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die erwarteten Studienleistungen nicht erbringen können" (Nr. 6) oder sonstige Gründe von gleicher Bedeutung" (Nr. 8). 46 In der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln vom 31.10.2007 (§ 8) ist beispielsweise hinsichtlich der Beurlaubung u. a. als Beurlaubungsgrund angegeben - neben Krankheit und Berufspraktikum - Mutterschutz", Wahrnehmung des Erziehungsrechts von im Haushalt lebenden Kindern in einem Alter von bis zu sechs Jahren im Umfang von bis zu sechs Semestern je Kind" sowie die Pflege eines versorgungsberechtigten Ehegatten, einer eingetragenen Lebenspartnerin, eines eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten. 47 In dem im Sommersemester 2005 geltenden nordrhein-westfälischen Studiengebührenrecht war in Art. 2 § 5 Nr. 1 des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes - StKFG - vom 28.01.2003 (GV NRW S. 36) vorgesehen, dass die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern zu sog. Bonusguthaben auf dem Studienkonto führen. 48 Aus einem Vergleich derartiger ebenfalls ausbildungsbezogener Regelungen mit der anzuwendenden Norm des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG ergibt sich, dass der Gesetzgeber des Juristenausbildungsgesetzes, da ihm die genannten zeitgleichen Regelungen nicht unbekannt gewesen sein dürften, bewusst eine engere Regelung für den Freiversuch - unter dem Gesichtspunkt einer Abwägung gegenüber dem Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit - hat treffen wollen und daher im Regelfall den mit einer Schwangerschaft verbundenen Belastungen nur nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 1 JAG hat Rechnung tragen wollen, während er weitere hiermit verbundene Umstände wie Erziehung und Versorgung des geborenen Kindes jedenfalls generell nicht hat berücksichtigen wollen. 49 Wenn demnach alle Auslegungskriterien dafür sprechen, dass der Gesetzgeber bei einer Schwangerschaft der Studierenden und der anschließenden Zeit der Betreuung eines Neugeborenen im Regelfall, d. h. bei einem Normalverlauf der Schwangerschaft, der Geburt und der nachfolgenden Zeit, nur die Mutterschutzfrist nach den genannten Maßgaben (mindestens vier Wochen dieser Frist müssen in die Vorlesungszeit fallen) berücksichtigen will, müsste es sich bei der Klägerin um eine, bezogen auf den Verlauf der Schwangerschaft bzw. den Zeitraum nach der Geburt, atypische Fallkonstellation handeln, die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG hat erfassen wollen. Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. 50 Die Klägerin macht insoweit drei atypische Momente" geltend: Alleinerziehend, stillend, Studienort nicht identisch mit Wohnort. 51 Der Umstand, dass die Klägerin nicht am Studienort wohnt, ist ein Gesichtspunkt, der von vornherein deswegen außer Betracht zu bleiben hat, weil er nicht ein zwingender" Grund ist. Wie dargelegt, ist zwingend nur ein Grund, der von dem Betreffenden nicht beeinflussbar und seinen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen ist. Dies ist bei der Wahl des Wohnortes nicht der Fall. 52 Das Stillen und Alleinerziehen sind ebenfalls ohne besondere Umstände des Einzelfalls keine zwingenden Gründe im Sinne der Vorschrift. 53 Der Status einer alleinerziehenden Mutter ist, wie aus den obigen Ausführungen folgt, jedenfalls in der Regel kein zwingender Grund im Sinne des Gesetzes, es sei denn es läge ein besonderer, atypischer Fall, z. B. der sozialen Hilfsbedürftigkeit oder Krankheit von Mutter und/oder Kind, vor. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber diesen Umstand allgemein als relevant hat ansehen wollen. Insoweit hätte es - wie dargelegt - nahe gelegen, dass der Gesetzgeber des JAG dies über die Berücksichtigung der Mutterschutzfrist hinaus im Gesetz selbst als allgemein zwingenden Grund für eine Nichtanrechnung eines Semesters genannt hätte. Das beklagte Prüfungsamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die nicht unerhebliche Zahl von Absolventinnen und Absolventen mit Kindern zeige, dass die Fortsetzung des Studiums trotz eines (kleinen) Kindes nicht schlechthin unzumutbar ist. Zwar könne dies in vielen Fällen darauf beruhen, dass die alleinerziehende, studierende Mutter bei der Kinderbetreuung von ihren eigenen Eltern unterstützt wird oder in einer Wohngemeinschaft zusammen mit anderen lebt, die sich gegenseitig insoweit unterstützen. Dementsprechend dürfte hat der Gesetzgeber diesen Umstand nicht verkannt haben. Er durfte bei einer generalisierenden Regelung von der Annahme ausgehen, dass die Studierende allgemein in der Lage ist, auch als Alleinerziehende das jeweilige Semester noch sinnvoll zu nutzen, weil im Allgemeinen die Studierende im Vergleich zu einer Berufstätigen eine größere Flexibilität besitzt, so dass es ihr zumutbar ist, die persönlichen Lebensumstände selbst zu bewältigen und mit dem Studium in Einklang zu bringen. 54 Diese Auslegung des Gesetzes wird auch dadurch bestätigt, dass der nordrhein- westfälische Gesetzgeber gerade nicht wie andere Landesgesetze, wie sie von der Klägerin im Einzelnen angeführt worden sind, Erziehungszeiten allgemein im Rahmen des § 25 JAG hat berücksichtigen wollen. 55 Besondere, atypische Umstände des Einzelfalls hat die Klägerin betreffend ihren Status als Alleinerziehende weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung - dort trotz entsprechenden Hinweises - dargelegt. 56 Auch der Umstand des Alleinerziehens und des gleichzeitigen Stillens des Kindes reicht für einen zwingenden Grund nicht aus. Dass Mütter häufig ihre Kinder stillen und dementsprechend mehr oder weniger an das Haus gebunden sind, konnte dem Gesetzgeber nicht unbekannt sein. Es ist auch davon auszugehen, dass ihm die einschlägigen Regelungen im Mutterschutzgesetz bei Erlass des Gesetzes gegenwärtig waren. Im Mutterschutzgesetz hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich den Bedürfnissen der stillenden Mütter Rechnung getragen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz). Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, muss dann, wenn einer stillenden Mutter, die in einem vollzeitigen Arbeitsverhältnis steht, zugemutet wird, dass sie - von Stillpausen im Umfang von zweimal täglich einer halben Stunde oder einmal täglich einer Stunde abgesehen - ihrer Beschäftigung unverändert nachgeht, in dem Umstand des Stillens bei einer Studentin nicht ein Umstand gesehen werden, der einer studierenden Mutter die Wiederaufnahme des Studiums schlechthin unzumutbar macht. 57 Eine solche Auslegung des Gesetzes ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (Art. 6 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG). 58 Art. 6 Abs. 4 GG gebietet keine andere Auslegung. Hiernach hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Nach dieser Grundgesetzbestimmung ist es Aufgabe des Gesetzgebers, Art und Umfang des Schutzes im Einzelnen zu bestimmen. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen. Der Staat soll zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, dass ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird. Es ist lediglich ein sog. Untermaßverbot" zu beachten dergestalt, dass die Ausgestaltung des Schutzes durch den Gesetzgeber Mindestanforderungen erfüllen muss. 59 Vgl. Maunz/Dürig, GG, Art. 6 Abs. 4, Rdnr. 162; Bundesver- fassungsgericht, Beschluss vom 23.04.1974 - 1 BvL 19/73 - BVerfGE 37, 121, 126 f. 60 Somit steht die Ausgestaltung des Schutzes und der Fürsorge der Gemeinschaft bezogen auf die Mutter im Ermessen des Gesetzgebers, wobei lediglich ein elementarer Schutz und eine elementare Fürsorge nicht unterschritten werden dürfen. 61 Vgl. Zacher, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 6, § 134, Rdnr. 118. 62 Folglich bedeutet der in Art. 6 Abs. 4 GG gewährte Schutz nicht etwa, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen. 63 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.1982 - 1 BvL 116/78 - BVerfGE 60, 68, 74. 64 Dementsprechend ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine studierende Mutter gänzlich so zu stellen, als sei keine Geburt erfolgt. Ob der Gesetzgeber möglicherweise den Begünstigungsrahmen hätte weiter ziehen können - wie das andere Bundesländer getan haben -, ist aus den genannten Gründen unbeachtlich. Insoweit hat der jeweilige Landesgesetzgeber einen Gestaltungsspielraum, dessen Untergrenze vorliegend jedenfalls der Kammer nicht als unterschritten erscheint. 65 Aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG folgt nichts anderes. Nach Absatz 2 Satz 2 fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Nach Absatz 3 darf niemand u. a. wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Vorliegend wird die Klägerin nicht wegen" ihrer Eigenschaft als Frau benachteiligt. Denn die Regelung des § 25 JAG ist als solche geschlechtsneutral, da sie nicht an das Geschlecht anknüpft und hiernach zu Lasten der Klägerin differenziert. Nach der genannten Vorschrift des Absatzes 2 von Art. 3 GG besteht lediglich die Pflicht des Gesetzgebers, auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken. 66 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 690, 692/90 - BVerfGE 94, 241, 259. 67 Auch hiernach ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, Nachteile, die durch die Mutterschaft entstehen, in vollem Umfange auszugleichen (sofern dies überhaupt tatsächlich möglich ist). Er hat sich lediglich zu bemühen, bestehende Nachteile für Frauen (oder Männer) abzubauen. Dies hat der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit der getroffenen Regelung hinreichend getan. Zu einem weitergehenden Schutz der studierenden Mutter war er von Verfassungs wegen nicht verpflichtet. 68 Aus den genannten Gründen kann die Klage keinen Erfolg haben. Es fällt nach Auffassung der Kammer dem Gesetzgeber zu, eine entsprechende allgemeine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, falls er Erziehungszeiten allgemein oder jedenfalls in einer vorliegenden Fallkonstellation berücksichtigen will. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 70 Die Kammer hat die Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da ihrer Auffassung nach der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick darauf zukommt, dass die Auslegung des § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG in der vorliegenden Fallkonstellation über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit eine obergerichtliche Klärung im allgemeinen Interesse liegt.