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Beschluss

21 L 1503/07

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Bundesnetzagentur, Zugangsvereinbarungen vorzulegen, erfasst nicht ohne weiteres Verträge, die vor der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung geschlossen wurden. • § 22 Abs. 3 TKG verpflichtet zur Vorlage von Vereinbarungen „unverzüglich nach ihrem Abschluss“ und zielt auf Vereinbarungen, die nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung geschlossen wurden. • Die Bundesnetzagentur kann zur Einsicht in Altverträge auf die allgemeinen Auskunfts- und Prüfungsbefugnisse des § 127 TKG zurückgreifen, eine bloße Umdeutung der Anordnung nach § 126 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 3 TKG in eine auf § 127 TKG gestützte Anordnung ist ohne hinreichende Begründung nicht möglich. • Bei summarischer Prüfung ist die angefochtene Vorlageverfügung offensichtlich rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Vorlagepflicht nach § 22 Abs. 3 TKG erfasst nicht ohne Weiteres Altverträge • Die Anordnung der Bundesnetzagentur, Zugangsvereinbarungen vorzulegen, erfasst nicht ohne weiteres Verträge, die vor der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung geschlossen wurden. • § 22 Abs. 3 TKG verpflichtet zur Vorlage von Vereinbarungen „unverzüglich nach ihrem Abschluss“ und zielt auf Vereinbarungen, die nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung geschlossen wurden. • Die Bundesnetzagentur kann zur Einsicht in Altverträge auf die allgemeinen Auskunfts- und Prüfungsbefugnisse des § 127 TKG zurückgreifen, eine bloße Umdeutung der Anordnung nach § 126 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 3 TKG in eine auf § 127 TKG gestützte Anordnung ist ohne hinreichende Begründung nicht möglich. • Bei summarischer Prüfung ist die angefochtene Vorlageverfügung offensichtlich rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Die Bundesnetzagentur ordnete gegenüber einem Kabelnetzbetreiber die Vorlage von Zugangsvereinbarungen an, die vor dem 25. April 2007 abgeschlossen wurden. Der Betreiber war in einer Regulierungsverfügung als marktmächtig festgestellt und mit Zugangsverpflichtungen nach § 21 TKG belegt worden. Die Bundesnetzagentur stützte das Vorlageverlangen auf § 126 Abs. 2 TKG i.V.m. § 22 Abs. 3 TKG. Der Betreiber rügte, dass die Vorlagepflicht nach Wortlaut und Systematik des § 22 TKG nur Vereinbarungen erfasse, die „unverzüglich nach ihrem Abschluss“ vorzulegen sind, also solche, die nach Auferlegung der Vorlagepflicht geschlossen wurden. Er beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Vorlagebescheids; das Gericht prüfte die Rechtsgrundlage summarisch. • Für die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten der Antragstellerin reicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids aus. • § 22 Abs. 3 Satz 1 TKG verlangt die Vorlage von Vereinbarungen „unverzüglich nach ihrem Abschluss“; dies legt nahe, dass nur Verträge gemeint sind, die nach der Auferlegung der Verpflichtung geschlossen wurden. • § 22 Abs. 1 und 2 TKG schaffen ein zusammenhängendes Regelungsregime (Pflicht zur Angebotsabgabe und Schriftformerfordernis), das für Altverträge vor Auferlegung der Zugangsverpflichtung nicht galt; daher sind solche Altverträge nicht als „Vereinbarungen über Zugangsleistungen“ i.S.v. § 22 Abs. 3 TKG zu verstehen. • Zwecküberlegungen, wie die Kontrolle von Diskriminierung oder die Prüfung des Standardangebots, rechtfertigen nicht zwingend eine Ausdehnung der Vorlagepflicht auf Altverträge, da die Bundesnetzagentur hierfür auch die allgemeinen Auskunfts- und Prüfungsbefugnisse des § 127 TKG nutzen kann. • Eine Umdeutung der Anordnung in eine Verfügung nach § 127 TKG ist unzulässig, wenn die erforderliche besondere Begründung zu Rechtsgrundlage und Zweck des Auskunftsverlangens fehlt; dies war hier nicht gegeben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur wurde angeordnet; das Gericht stellte fest, dass die vom Bescheid angenommene Rechtsgrundlage (§ 126 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 3 TKG) die Vorlage von vor dem 25.04.2007 geschlossenen Zugangsverträgen nicht stützt. Die Anordnung ist offensichtlich rechtswidrig, weil § 22 Abs. 3 TKG nach Wortlaut und Systematik nur Verträge erfasst, die „unverzüglich nach ihrem Abschluss“ vorzulegen sind und damit solche, die nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung geschlossen wurden. Die Bundesnetzagentur kann zur Einsicht in Altverträge stattdessen erforderlichenfalls die Befugnisse des § 127 TKG nutzen, eine Umdeutung der Verfügung in eine § 127-TKG-Anordnung erfolgte hier nicht und war nicht hinreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.