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Urteil

21 K 2677/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0623.21K2677.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Kläger lebten mit ihren beiden minderjährigen Kindern bis 1999 in dem bis dahin in ihrem Eigentum stehenden Haus in der I.-straße 00 in P.. Nachdem sie dieses Haus im Jahre 1999 verkauft hatten, verzogen sie nach R.. Seitdem unterhielten sie keinen Wohnsitz mehr in P., was mittlerweile unstreitig ist. Mit Schreiben vom 01.09.2005 teilte der Kläger zu 2) mit, dass es sich bei der Aufforderung zur Abgabe einer Zweitwohnungssteuererklärung um einen Irrtum handeln müsse. Er und seine Ehefrau, die Klägerin zu 1), unterhielten keine Nebenwohnung in P.. Bei dieser Adresse habe es sich um ihren ersten Wohnsitz in P. gehandelt, bevor sie 1999 nach R. gezogen seien. Man bitte, diese fehlerhafte Angabe zu korrigieren. Dennoch wurde mit Bescheiden vom 20.09.2007 gegen die Kläger für die angebliche Nebenwohnung in der I.-straße 00, 00000 P. jeweils ab dem Jahre 2005 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 660 Euro jährlich festgesetzt. Mit Schreiben vom 08.10.2007 ließen die Kläger durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen die Zweitwohnungssteuerbescheide vom 20.09.2007 einlegen. Mit Schreiben vom 05.12.2007 wurde zudem eine Abmeldebestätigung der Stadt P. vom 23.11.2007 vorgelegt, nach der sich die Kläger rückwirkend ab dem 01.04.1999 abgemeldet hatten. Mit Änderungsbescheiden vom 13.12.2007 wurde daraufhin die Zweitwohnungssteuer für beide Kläger ab dem Jahre 2005 auf Null gesetzt. Unter dem 17.12.2007 beantragten die Kläger, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt als notwendig anzuerkennen und die den Widerspruchsführern entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß anliegenden Berechnungen – jeweils 229,55 Euro - auf das Konto der Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Mit Bescheiden vom 10.03.2008 wurde dieser Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Kostenerstattung nach § 80 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW nicht möglich sei, da dieses Gesetz nicht auf Verwaltungsverfahren anwendbar sei, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden seien (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW). Um ein solches Verfahren handele es sich im vorliegenden Fall. Auch § 162 Abs. 1 VwGO sei nicht anwendbar. Hiernach könnten die Kosten für ein Vorverfahren nur dann erstattet werden, wenn sich ein Klageverfahren angeschlossen habe. Die Kläger haben am 16.04.2008 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass sie gemäß § 80 VwVfG NRW einen Anspruch auf die geltend gemachte Kostenerstattung haben. Es sei zwar richtig, dass die Abgabenordnung (AO) gemäß § 15 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt P. vom 17.12.2004 (Zweitwohnungssteuersatzung) auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer Anwendung finde. Dies gelte aber nach § 15 ZwStS nur soweit die Satzung selbst nichts anderes bestimme und soweit § 12 KAG NRW die Vorschriften der AO für anwendbar erkläre. In der Zweitwohnungssteuersatzung selbst werde ein Einspruch oder Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid nicht geregelt. § 12 KAG NRW verweise auch nicht auf die Einspruchsregelungen der Abgabenordnung. Vielmehr seien die Vorschriften der Abgabenordnung nach § 12 KAG NRW stets mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Einspruch“ stets das Wort „Widerspruch“ trete, so z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW. Daraus ergebe sich, dass das Einspruchsverfahren der Abgabenordnung auf die Zweitwohnungssteuer mit deren Prinzip der eigenen Kostentragung nicht anzuwenden sei. Eine besondere Regelung des Vorgehens gegen den Zweitwohnungssteuerfestsetzungsbescheid bestehe nicht. Daher bleibe es bei der Regel, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen auch für den Widerspruch gegen die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer anzuwenden sei. Dem stehe auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht entgegen. Die Abgabenordnung sei zwar für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer durch § 12 KAG NRW weitgehend für anwendbar erklärt worden, nicht aber für das Widerspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 10. März 2008 zu verpflichten, den Klägern Kosten der anwaltlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren von 459,10 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab 20.12.2007 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine bisherigen Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des isolierten Vorverfahrens nicht zu. Für diesen Anspruch fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch der Kläger ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 10.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Eine Rechtsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren der Kläger findet sich zunächst nicht im Bundesrecht. Die Vorschrift des § 162 Abs. 1 VwGO enthält eine Regelung über die Kosten des Vorverfahrens nur für die Fälle, in denen sich ein Klageverfahren angeschlossen hat, was vorliegend nicht der Fall ist, da der Beklagte bereits im Vorverfahren dem Begehren der Kläger nachgekommen ist und die Zweitwohnungssteuerbescheide vom 20.09.2007 durch entsprechende Änderungsbescheide vom 13.12.2007 aufgehoben hat. Aus der geltenden Abgabenordnung kann ein solcher Anspruch schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die das Vorverfahren regelnden Vorschriften der §§ 347 ff. Regelungen über die Tragung und Erstattung von Kosten nicht enthalten. Auch das Landesrecht enthält für den vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage; namentlich kommt hier entgegen der Ansicht der Kläger § 80 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW, der grundsätzlich die Erstattung von Kosten im Vorverfahren regelt, als solche nicht in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das Gesetz zwar grundsätzlich auch für die öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Gemeinden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW sind aber vom Anwendungsbereich des Gesetzes Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, „in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind“. Um ein solches Verfahren handelt es sich vorliegend. Im Widerspruchsverfahren, das sich an den Erlass eines Zweitwohnungssteuerbescheides anschließt, finden infolge der Verweisung durch § 1 Abs. 3, § 12 KAG Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Dazu gehören zwar nicht diejenigen über deren Rechtsbehelfsverfahren; jedoch gelten für das Widerspruchsverfahren andere Bestimmungen der Abgabenordnung, wie z.B. § 126 und § 127 AO (vgl. § 12 Abs. 1 Ziffer 3 b) KAG). Schon die Anwendbarkeit eines Teils der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung schließt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW die Geltung dieses Gesetzes aus, ohne dass es darauf ankommt, ob jene im konkreten Streitfall eingreifen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.1979 – III A 169/78 -, OVGE 34, 76; OVG NRW, Urteil vom 20.03.1979 – II A 1192/78 -, KStZ 1979, 153. Dies ergibt sich im Grunde schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW gilt das Gesetz nicht „für Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind“, und nicht etwa nur „soweit“ Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Dass § 80 VwVfG der Länder, soweit § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der jeweiligen Landesgesetze gleichlautende Vorschriften wie die nordrhein-westfälische Regelungen enthalten, keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Erstattung von Kosten des isolierten Vorverfahrens im kommunalen Abgabenrecht bietet, entspricht im Übrigen der überwiegenden Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.1979 – III A 169/78 -, OVGE 34, 76; OVG NRW, Urteil vom 20.03.1979 – II A 1192/78 -, KStZ 1979, 153.; BVerwG, Urteil vom 27.09.1989 – 8 C 88/88 -, BVerwGE 82, 336; VGH Ba.-Württ., Urteil vom 07.12.1992 – 2 S 497/92 -, juris; Thüringer OVG, Urteil vom 17.01.2005 – 4 KO 96/03 -, juris; Auch aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG des Bundes ergibt sich nichts anderes. Hiernach gilt das Gesetz – anders als im Lande NRW – zwar nur nicht für „Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung“, so dass man daraus schließen könnte, die Ausnahmevorschrift betreffe nicht das Verfahren vor Gemeindebehörden bei der Erhebung von Gemeindesteuer, da diese keine Landesfinanzbehörden sind, in diesem Sinne wohl Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG des Bundes, 10. Auflage, § 2 Rn. 17 a. Unabhängig davon, ob § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG des Bundes in diesem Sinne zu verstehen sein könnte, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vorliegend keine Anwendung. Denn das Gesetz gilt nach seinem § 1 Abs. 3 für die Ausführung von Bundesrecht durch Länder nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Dies ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen geschehen. Zwar hat dieses Gesetz seine Anwendung auf abgabenrechtliche Verfahren ausgeschlossen. Dies ist indessen Teil der landesrechtlichen Regelung der Verwaltungstätigkeit durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz im Sinne von § 1 Abs. 3 VwVfG des Bundes, so OVG NRW, Urteil vom 07.03.1979 – III A 169/78 -, OVGE 34, 76. Im Übrigen enthält § 12 KAG durch Verweisung auf Vorschriften der Abgabenordnung eine Gesamtregelung des Verfahrensrechts auf dem Gebiet der Kommunalabgaben und schließt auch damit die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes aus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.1979 – III A 169/78 -, OVGE 34, 76. Auch für eine entsprechende Anwendung des § 80 VwVfG NRW ist in solchen Fällen kein Raum. Dagegen sprechen vor allem die Regelungen der §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 80 Abs. 4 VwVfG NRW, wonach für die an sich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommenen Maßnahmen des Richterdienstrechts eine Kostenerstattung ausdrücklich angeordnet wurde. Im Hinblick auf diese positive Regelung kann von einer dem Gesetzgeber nicht bewussten Regelungslücke für alle die Verfahren, in denen wegen des durch § 2 Abs. 2 VwVfG begrenzten Anwendungsbereichs eine Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren entfällt, nicht gesprochen werden. Hätte der Gesetzgeber für Abgabenangelegenheiten eine Kostenerstattung gewollt, hätte es deshalb nahegelegen, ebenfalls eine entsprechende Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen. Eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG ist hier nicht betroffen. Die Erstattung von Kosten des isolierten Vorverfahrens betrifft nicht den Zugang zum gerichtlichen Verfahren. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), was im Ergebnis aber ebenfalls zu verneinen ist. Einmal ergibt sich aus dieser Vorschrift keine allgemeine Verpflichtung der Behörde, dem im isoliert gebliebenen Widerspruchsverfahren obsiegenden Bürger die ihm entstandenen Kosten zu erstatten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1969 – 1 BvR 65/68 -, NJW 1970, 133; BVerfG, Beschluss vom 20.06.1973 – 1 BvL 9,10/71 -, BVerfGE 35, 283. Unter Bezugnahme auf die zuletzt genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss der Kostenerstattung im isolierten abgabenrechtlichen Vorverfahren nach früherem bayerischem Landesrecht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1989 – 8 C 88/88 -, BVerwGE 82, 336. Zum anderen liegt in der unterschiedlichen Behandlung von Widerspruchsverfahren, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze anwendbar sind, und solchen, in denen diese Gesetze wegen der Anwendbarkeit der AO nicht zum Tragen kommen, ebenfalls kein Verstoß gegen Art 3 GG. Denn bei dieser unterschiedlichen Behandlung hat sich der Gesetzgeber von sachlichen Erwägungen leiten lassen, vgl. hierzu insbesondere OVG NRW, Urteil vom 20.03.1979 – II A 1192/78 -, KStZ 1979, 153; Soweit es zur Ungleichbehandlung mit den Personen kommt, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Aufhebung des Kommunalabgabenbescheides erreichen und dann Erstattung auch ihrer Anwaltskosten im Vorverfahren nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO beanspruchen können, ist eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht gegeben, da sich die Sachlagen in wesentlicher Hinsicht unterscheiden. Denn die Voraussetzungen für den Erfolg eines Rechtsbehelfs im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind nicht deckungsgleich. Die in Kommunalabgabensachen tätigen Verwaltungsbehörden dürfen nämlich – anders als ein Gericht – bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Widerspruch abhelfen oder die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in Kauf nehmen wollen, die rechtlichen Risiken eines gerichtlichen Verfahrens, den mit einem gerichtlichen Verfahren verbundenen Ermittlungsaufwand sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Sache berücksichtigen und abwägen. Der Widerspruchsführer kann mit anderen Worten im Widerspruchsverfahren schon dann Erfolg haben, wenn tatsächliche oder rechtliche Zweifel an dem angegriffenen Verwaltungsakt bestehen. Anders ist dies im gerichtlichen Verfahren. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 459,10 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.