Urteil
20 K 2866/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0619.20K2866.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81 b 2. Alt. StPO. Bei der Staatsanwaltschaft Köln war unter dem Aktenzeichen 70 Js 714/06 ein Ermittlungsverfahren anhängig, im Zuge dessen der Kläger beschuldigt wurde, am 12.11.2006 in der Blockhaussauna des Kombibades Köln-Zündorf exhibitionistische Handlungen vorgenommen zu haben. Der stark alkoholisierte Kläger soll sich in der nahezu leeren Sauna unmittelbar neben eine Saunabesucherin gesetzt und masturbiert haben. Während dieses Vorganges soll er die Geschädigte unentwegt angeschaut haben. Der Vorfall ist von zwei weiteren Zeuginnen durch das Fenster der Saunatür be-obachtet worden. Das Verfahren wurde gemäß § 153 a Abs. 1 StPO nach Zahlung eines Geldbetrages von 400 EUR eingestellt. Mit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 20.11.2006 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers gemäß § 81 b 2. Alt. StPO an. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Sexualstraftaten und insbesondere im Bereich des Exhibitionismus sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da sie als persönlichkeitsindiziert anzusehen sei. Hinzu komme dass sich der Kläger an einer sehr öffentlichen und frequentierten Örtlichkeit exhibitioniert habe. Der Kläger legte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 23.11.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei sich keines sexuellen Fehlverhaltens am 12.11.2006 bewusst. Er verwies darauf, dass er seit vielen Jahren einmal wöchentlich die Sauna besuche, ohne dass es je zu einer Beanstandung gekommen sei. Selbst wenn die Beschuldigungen zuträfen, könne einer Wiederholungsgefahr nicht mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen wirksam begegnet werden. Im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass er am Tattag - verleitet durch seinen Begleiter - größere Mengen an Alkohol konsumiert und die Wirkung rasch und stark gespürt habe. Den konkreten Vorfall habe er nicht in Erinnerung, wolle aber auch nicht bestreiten, dass er die Kontrolle verloren und sich daneben benommen habe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 11.06.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergebe sich ein Restverdacht. Auch wenn der Kläger bislang nicht einschlägig kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei, sei aus generellen wie auch aus einzelfallbezogenen Erwägungen von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Eine Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus, wobei in die Bewertung einzustellen gewesen sei, dass der Kläger bereits wiederholt einschlägig kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei. Mit weiterem Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 15.06.2007 wurde letztgenannte Formulierung korrigiert. Der Kläger hat am 18.07.2007 Klage gegen den am 18.06.2007 zugestellten Widerspruchsbescheid erhoben. Zur Begründung führt er aus, es sei letztlich ungeklärt geblieben, inwieweit die gegen ihn erhobene Beschuldigung, er habe sich in einer öffentlichen Sauna exhibitioniert, zutreffend gewesen sei. Es sei völlig ungerechtfertigt, ihn nach diesem einmaligen Vorfall als Sexualstraftäter einzustufen und eine Wiederholungsgefahr zu unterstellen. Zu berücksichtigen sei das Zusammenspiel der Wirkungen von wiederholten Saunagängen mit dem für ihn ungewohnten Genuss alkoholischer Getränke. Die mit der Aufnahme in eine Sexualtäterkartei verbundene psychische Belastung des Klägers und seiner Familie wiege weit schwerer als die geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich ein vergleichbarer Vorfall wiederholen könne. Auch sei die vom Beklagten vorgelegte Studie nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu belegen; aus der Studie sei im Falle des Klägers vielmehr der gegenteilige Schluss zu ziehen. Zu rügen sei in diesem Zusammenhang bereits, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls der Kategorie der Exhibitionisten zugerechnet worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.06.2007 mit Berichtigung vom 15.06.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Er verweist bezüglich des Restverdachtes auf die Zeugenaussagen. Auch hält er eine Wiederholungsgefahr für gegeben und nimmt insoweit Bezug auf eine Studie zur Rückfallgefährdung exhibitionistischer Täter. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge nebst Studie von Thomas Görgen zur Rückfallgefährdung und Gewaltrisiko bei exhibitionistischen Tätern sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln - 70 Js 714/06 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11.06.2007 mit Berichtigung vom 15.06.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient vielmehr der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 12.07.1989, - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 und zuletzt Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO muss demnach nicht bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt, BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 06.07.1988, - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1 sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. Ausgehend hiervon steht der Umstand, dass das Anlassverfahren - StA Köln 70 Js 714/06 - nach § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 400 EUR eingestellt worden ist, der angeordneten Maßnahme nicht entgegen. Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogenen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten, vgl. ständige Rechtssprechung des BVerwG, vgl. BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79, NJW 83, S. 1338 und zuletzt Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. Maßgeblich ist demnach, ob der Kläger vorliegend mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen dieser oder ähnlicher Art einzubeziehen ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -. In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt. Zunächst ist trotz der Einstellung des Anlassverfahrens ein Restverdacht gegen den Kläger gegeben. Es bestehen nach Auswertung der Zeugenaussagen der Geschädigten sowie der beiden weiteren Zeuginnen, welche das Geschehen von der Tür aus beobachtet haben, verdichtete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich am 11.06.2006 in der Blockhaussauna des Kombibades Köln-Zündorf exhibitioniert hat. Die Geschädigte hat ausgesagt, der Kläger habe sich in der ansonsten leeren Sauna hautnah neben sie gesetzt und dann angefangen an seinen Geschlechtsorganen zu spielen. Seine Hände hätten dabei Bewegungen gemacht, wie wenn jemand masturbiere. Bei seinen Handlungen habe er sie angestarrt. Auch die beiden Frauen, die durch das Fenster der Saunatür geschaut haben, haben diesen Sachvortrag bestätigt. Sie haben bestätigt, dass der Kläger in der leeren Sauna dicht bei der Geschädigten gesessen und masturbiert hat. Aufgrund dieser übereinstimmenden und plausiblen Zeugenaussagen liegen nach Auffassung des Gerichts verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Restverdacht gegeben ist. Soweit der Kläger demgegenüber die Vornahme exhibitionistischer Handlungen in Abrede gestellt hat, vermag das Gericht seinem Vorbringen nicht zu folgen: Während er mit seinem Widerspruch gegen die Maßnahme durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen ließ, er sei sich keines sexuellen Fehlverhaltens am 12.11.2006 bewusst, hat er sich im strafrechtlichen Verfahren dahin eingelassen, keine konkrete Erinnerung an den konkreten Vorfall zu haben. Er wolle aber nicht bestreiten, dass er die Kontrolle verloren und sich daneben benommen habe. Hiermit steht nicht in Einklang, dass der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung wiederum erinnern konnte und zwar dahingehend, dass er nicht in der Sauna masturbiert habe. Nicht überzeugend für das Gericht sind des Weiteren die Angaben des Klägers zu seinen alkoholbedingten Gedächtnisausfällen: während er zunächst angegeben hat, sich nicht mehr an den konkreten Vorfall zu erinnern, hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe schon Alkohol getrunken, aber nicht so viel, dass er überhaupt keine Erinnerung an die damaligen Vorgänge habe. Letztgenannte Einschätzung dürfte am ehesten mit den am 12.11.2006 ca. zwei Stunden nach dem Vorfall erhobenen ärztlichen Feststellungen in Einklang stehen: Bei einem Blutalkoholwert von 1,81 Promille war der Alkoholeinfluss deutlich bis stark bemerkbar. Gleichwohl war der Gang des Klägers sicher, die Sprache deutlich und die Pupillen waren unauffällig. Eine Pupillenlichtreaktion erfolgte prompt. Das Bewusstsein des Klägers war klar, sein Denkablauf geordnet, sein Verhalten beherrscht und verlangsamt, die Stimmung war unauffällig. Lediglich die Finger-Finger und die Finger-Nasen Prüfung waren unsicher. Vor diesem Hintergrund spricht mehr dafür, dass der Kläger noch Erinnerungen an den Vorfall hat. Sein pauschales Bestreiten des Vorfalls ist angesichts der Plausibilität und der Stimmigkeit der Zeugenaussagen nicht glaubhaft, so dass ein Restverdacht besteht. Des Weiteren ist auch vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Insoweit ist im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln eine Wiederholungsgefahr sowohl aus generellen Gründen (Neigungsdelikt) als auch aus einzelfallbezogenen Erwägungen angenommen worden, wobei bezüglich der einzelfallbezogenen Erwägungen offenkundig ein fehlerhafter Textbaustein verwendet worden ist, indem ausgeführt worden ist, dass sich das kriminelle Verhalten des Klägers im Bericht dieser Delikte bis heute verfestigt habe und auch Strafen keine Auswirkungen auf sein Verhalten gehabt hätten. Ferner wurde im Zusammenhang mit der Interessenabwägung ausgeführt, der Kläger sei wiederholt einschlägig in Erscheinung getreten. Letztgenannte Passage ist mit Berichtigungsschreiben vom 15.06.2007 korrigiert worden. Hieraus wird ersichtlich, dass die Bezirksregierung Köln trotz der Verwendung des fehlerhaften Textbausteines bei der Würdigung der einzelfallbezogenen Wiederholungsgefahr insgesamt von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Ungeachtet dessen tragen bereits die generellen Erwägungen zur Wiederholungsgefahr aufgrund des Charakters als Neigungsdelikt die Verfügung. Im Bereich des Exhibitionismus wird eine Wiederholungsgefahr generell als hoch angesehen. Teilweise wird die Rückfallquote mit über 60 % angegeben, vgl. Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucksache 6/3521, S. 54 (Rückfallquote 62 - 85 %), OVG NRW, Beschluss vom 07.03.2001, - 5 B 1972/00 -. Auch aus der vom Beklagten vorgelegten Studie von Thomas Görgen zur Rückfallgefährdung und Gewaltrisiko bei exhibitionistischen Tätern, welche im Wesentlichen eine Auswertung anderer Studien und Untersuchungen darstellt, ergeben sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Rückfallgefährdung, vgl. Auswertung der polizeilichen Kriminalstatistik ab 1993, Bl. 22 f der Studie, wonach 50,9 % der Tatverdächtigen bereits zuvor als Tatverdächtige in Erscheinung getreten waren. Die Rüge des Klägers, er dürfe wegen des (einen) Vorfalls nicht dem Kreis der Exhibitionisten zugerechnet werden, überzeugt nicht. Der Umstand dass der Kläger verheiratet ist, Familie hat und sich bereits im 4. Lebensjahrzehnt befindet, steht dieser Einordnung nicht entgegen. Eine soziale Einbindung sowie ein fortgeschrittenes Lebensalter sind im Bereich des Exhibitionismus nicht untypisch, vgl. Görgen, Rückfallgefährdung und Gewaltrisiko bei exhibitionistischen Tätern, S. 14 ff. Auch die einzelfallbezogene Prognose, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, führt zum selben Ergebnis: In diesem Kontext ist zunächst zugunsten des Klägers zu würdigen, dass er seit ca. 3 Jahren einmal wöchentlich die Sauna aufgesucht hat, ohne dass es zuvor zu einer Auffälligkeit gekommen ist. Jedoch sind diese Saunabesuche mit der hier gegebenen Situation deshalb nicht vergleichbar, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben sonst immer in Begleitung seines seinerzeit 14-jährigen Sohnes bzw. seiner damals 9-jährigen Tochter war. Das Gericht hat - auch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung - den Eindruck gewonnen, dass der Kläger insbesondere unter Alkoholeinfluss erneut in eine Situation geraten kann, in der es zu einem sexuellen Fehlverhalten kommt. Für das Gericht stellt sich die Situation so dar, dass der Kläger sich nicht nachhaltig mit seinen Handlungen auseinandergesetzt hat, sondern diese vielmehr aus seinem Gedächtnis verdrängt oder negiert. Eine eigene Verantwortung für sein Handeln übernimmt der Kläger nicht, indem er zum Beispiel ausführt, von seinem Begleiter zum Trinken überredet bzw. vom Nachhausegehen abgehalten worden zu sein. Konsequenzen will er nur insofern ziehen, als Alkohol in der Sauna" für ihn künftig tabu" sein werde. Gerade was seinen Alkoholkonsum angeht, hat der Kläger aber teilweise widersprüchliche, teilweise nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. So variieren zum einen die Mengen an Alkohol, die der Kläger mit seinem Begleiter zu sich genommen haben will. Zum anderen nimmt das Gericht angesichts der oben zitierten ärztlichen Feststellungen zu den alkoholbedingten Folgen beim Kläger unter Berücksichtigung des gemessenen Promillewertes von 1,81 dem Kläger nicht ab, dass er ansonsten nicht alkoholgewöhnt sei. Im Rahmen seiner Einlassung im Strafverfahren hat der Kläger angegeben, höchstens bei Familienfeiern Rotwein zu trinken. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er trinke nicht täglich Alkohol. Bei Anlässen wie z.B. einem Familientreffen trinke er ca. 3 - 4 Flaschen Bier. Nach Auffassung des Gerichts lässt der Promillewert von 1,81 im Zusammenhang mit den eher geringen Ausfallerscheinungen jedoch darauf schließen, dass der Kläger entgegen seinen Angaben an Alkohol gewöhnt ist und regelmäßig größere Mengen zu sich nimmt. Aufgrund dieses Eindrucks erscheint die Gefahr, dass sich der Kläger auch künftig zu einem exzessiven Alkoholkonsum verleiten lassen und in dieser (enthemmten) Situation erneut strafrechtlich auffällig sein wird, eher naheliegend. Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, einer Wiederholungsgefahr könne mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht wirksam begegnet werden. Die abschreckende Wirkung der Datenerhebung ist nur ein Aspekt der polizeilichen Prävention. In erster Linie soll das erkennungsdienstliche Material dazu dienen, künftige Straftaten besser aufklären zu können. Die Eignung zu diesem Zweck ist gegeben, denn gerade im Bereich des Exhibitionismus ist der Täter dem Opfer regelmäßig nicht bekannt. Auch die konkrete Anlasstat war dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger sich in der Sauna vor einer ihm unbekannten Frau exhibitioniert hat. Der dem Kläger zugemutete Grundrechtseingriff ist schließlich im Hinblick auf das Schutzgut (Schutz vor aufgedrängter, häufig schockierender Konfrontation mit fremder, beziehungsloser aber gleichwohl auf das Opfer gerichteter Sexualität) verhältnismäßig im engeren Sinne. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu würdigen, dass das Verhalten des Klägers eine aggressive Komponente aufweist. Der Kläger hat sich in der nahezu leeren Sauna hautnah" neben die Geschädigte gesetzt und ist auch auf deren Rüge hin nur wenige Zentimeter von ihr abgerückt. Während er masturbierte, hat er die Geschädigte unentwegt angesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.