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Beschluss

5 L 1728/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0617.5L1728.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. 4 Eigenen Angaben zufolge reiste er Anfang April 1992 in das Bundesgebiet ein. Nachdem er bei Schwarzarbeit aufgegriffen worden war, beantragte er am 26. April 1992 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Ablehnung des Asylantrages wurde sein Aufenthalt aufgrund der politischen Lage im ehemaligen Jugoslawien 5 zunächst weiter geduldet. 6 Im Dezember 1994 reiste die jetzige Ehefrau des Antragstellers, Frau M. 7 S. , in das Bundsgebiet ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Den Antragsteller gab sie hierbei als ihren Lebensgefährten an, mit dem sie nach religiösem Ritus verheiratet sei. 8 Aus der Verbindung des Antragstellers und seiner jetzigen Ehefrau ging am 9 00.00.0000 das in X. geborene Kind B. S. hervor. Trotz anderweitiger Zuweisung nach Essen lebte die jetzige Ehefrau des Antragstellers nach ihren Angaben seit Mitte 1995 zusammen mit dem Antragsteller in dessen Wohnung in der D.------straße 00 in C. . Am 07.08.1998 brachte Frau S. ein weiteres Kind des Antragstellers zur Welt. Im Jahre 2000 reiste Frau S. mit 10 beiden Kindern aus dem Bundesgebiet aus. 11 In der Zeit des Zusammenlebens mit Frau S. heiratete der Antragsteller am 19. April 1996 vor dem Standesamt C. H. die in Dresden lebende deutsche Staatsangehörige S1. N. L. . Diese meldete sich zum 20. April 1996 unter Beibehaltung ihrer Dresdner Wohnung mit Hauptwohnsitz im Haus 12 D.------straße 00 in C. an. Nach Vorlage der gemeinsamen Anmeldung, eines Bundespersonalausweises der Frau L. und nach Erklärung des Antragstellers, mit seiner Ehefrau in der Wohnung in der D.------straße 00 in C. in 13 ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen zu leben erhielt der Antragsteller am 14 01. August 1996 erstmals eine bis zum 31. Juli 1997 befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 29. Juli nach nochmaliger Vorlage eines Personalausweises der Ehefrau bis zum 31. Juli 1999 verlängert wurde. 15 Zum 01. Dezember 1998 meldete sich Frau L. mit Hauptwohnsitz in Dresden an. Unter dem 14. Januar 1999 gab sie eine Erklärung über das steuerliche 16 Getrenntleben vom Antragsteller an. Nach dieser Erklärung lebte sie seit dem 17 25. September 1998 vom Antragsteller getrennt. 18 Am 15. Juli 1999 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Aus diesem Anlass führte der Antragsgegner eine Überprüfung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch. Ermittlungen des Außendienstes ergaben, dass die Wohnung in der D.------straße 00 lediglich mit dem Namen des Antragstellers beschriftet war. Weder der Antragsteller noch Frau L. konnten trotz mehrfacher Versuche persönlich angetroffen werden. Ein an Frau L. gerichtetes Schreiben kam mit dem Zusatz "unbekannt verzogen" zurück. Der Antragsteller selbst gab bei seiner Vorsprache am 26. August 1999 hierzu an, seine Ehefrau wohne in Dresden. Soviel er wisse, arbeite sie dort als Krankenpflegerin. Den Arbeitgeber kenne er nicht. Sie sei vor fünf bis sechs Monaten nach Dresden gezogen. Die Adresse seiner Ehefrau oder die der Eltern kenne er nicht. Der Vater seiner Ehefrau sei krebskrank und seine Ehefrau kümmere sich um ihn. Er habe seine Ehefrau zuletzt vor ca. 5 - 6 Monaten gesehen. Sie würde sich bei ihm nicht melden und außerdem viel trinken. Ein Telefon besitze sie nicht. Wenn sie anrufe, was zuletzt vor zwei Wochen geschehen sei, würde sie dies von einer Telefonzelle aus machen. 19 Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 20 13. Oktober 1999 ihre Absicht angekündigt hatte, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu versagen, sprach der Antragsteller am 18. November 1999 in 21 Begleitung von Frau L. beim Antragsgegner vor. Beide gaben an, sie lebten weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Die Ehefrau habe nur eine weitere Wohnung in Dresden angemietet, da ihre Eltern alt und pflegebedürftig seien 22 und sie öfter nach ihnen sehen wolle. Manchmal sei sie eine Woche in Dresden, dann wieder ca. 3 Wochen in C. , usw. Die Ehegatten wurden aufgefordert, einen gemeinsamen Hauptwohnsitz, der damals nicht bestand, anzumelden. 23 Am 22. Februar 2000 sprach Frau L. bei der Ausländerbehörde der Dresden vor und gab an, die Erklärung über das steuerliche Getrenntleben habe sie lediglich abgegeben, da sie über einen Nebenwohnsitz in Dresden verfüge. Sie habe inzwischen eine Umschulung als Altenpflegerin erhalten. Außerdem pflege sie ihren Vater. Schließlich wohnten noch zwei Kinder aus erster Ehe in Dresden. Die eheliche 24 Lebensgemeinschaft solle aufrecht erhalten werden. Es sei ein Umzug des Antragstellers nach Dresden geplant. Dementsprechend meldete sich der Antragsteller unter Beibehaltung seiner Wohnung in C. als Nebenwohnsitz unter der Anschrift seiner Ehefrau in Dresden mit Hauptwohnsitz an. 25 Am 04. April 2000 sprachen der Antragsteller und Frau L. bei der Ausländerbehörde in Dresden vor und erklärten gemeinsam unter der Anschrift G. Straße 00 in Dresden in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben, worauf die Aufenthaltserlaubnis des Antagstellers bis zum 31. Juli 2002 verlängert wurde. Tags darauf, 26 am 05. April 2000, nahm der Antragsteller bei einer Düsseldorfer Baufirma eine 27 Arbeit auf. 28 Zum 01. Januar 2001 meldete sich der Antragsteller wieder mit Hauptwohnsitz in 29 der D.------straße 00 in C. an. Dort erhielt er von der Antragsgegnerin am 30 28. Oktober 2002 eine bis zum 19. März 2003 befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 19. Mai 2003 bis zum 19. Mai 2005 verlängert wurde. 31 Mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 31. Juli 2003 wurde die Ehe des Antragstellers mit Frau L. geschieden. Im Scheidungsverfahren gaben die Beteiligten an, bis zur Trennung ihren gemeinsamen Wohnsitz in Dresden gehabt zu haben. Die Ehewohnung sei durch beide aufgegeben worden. Die Eheleute lebten seit dem 01. Januar 2001 getrennt. 32 Am 21. Januar 2005 heiratete der Antragsteller die Mutter seiner Kinder, die 33 serbische Staatsangehörige M. S. . Diese beantragte am 31. Juli 2006 für sich und die gemeinsamen Kinder die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung. 34 Mit Schreiben vom 03. Januar 2007 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller 35 daraufhin zu der Absicht an, sämtliche dem Antragsteller erteilte Aufenthaltstitel 36 zurückzunehmen und ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem 37 Bundesgebiet aufzufordern. 38 Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2007, mit dem er geltend machte: Er bestreite mit allem Nachdruck, mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau eine Scheinehe eingegangen zu sein. Seine frühere Ehefrau habe er bereits im Jahre 1991 kennen gelernt. Erst fünf Jahre nach dem Kennenlernen habe er sie im Jahre 1996 geheiratet. Bei einer 39 solchen Konstellation könne nicht von einer Scheinehe ausgegangen werden. Seine jetzige Ehefrau habe er außerdem erst im Jahre 2005 geheiratet. Der Umstand, dass er, der Antragsteller, nicht ständig bei seiner Ehefrau in Dresden habe wohnen 40 können, habe sich aus rein beruflichen Gründen ergeben. Die berufliche Trennung besage jedoch keineswegs, dass die Eheleute nicht zusammengelebt hätten. 41 Mit Ordnungsverfügung vom 03. September 2007 nahm die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnisse rückwirkend zum Tag der jeweiligen Erteilung zurück, ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Serbien an. 42 Gegen die ihm am 09. September 2007 zugestellte Ordnungsverfügung erhob der 43 Antragsteller am 09. Oktober 2007 Widerspruch mit dem er geltend machte: Auch der Umstand, dass er seinerzeit eine außereheliche Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau unterhalten habe, stehe der Annahme einer schützenswerten Ehe mit seiner damaligen Ehefrau nicht entgegen. Es sei keineswegs ungewöhnlich, dass ein Mann bei einer sonst intakten Ehe ein Verhältnis zu einer anderen Frau unterhalte und mit dieser sogar Kinder zeuge. Auch sei es keinesfalls so, dass diese Beziehung schon 44 bestanden habe, als er seine inzwischen geschiedene Ehefrau kennen gelernt habe und sich entschlossen habe, diese zu heiraten. Er selbst habe auch mit seiner früheren Ehefrau zusammen gelebt, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, er habe eine Aufenthaltsgenehmigung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen. 45 Mit seinem am 28. November 2007 bei Gericht eingegangen Antrag sucht der 46 Antragsteller gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach. Im 47 Erörterungstermin des erkennenden Gerichts vom 17. Juni 2008 hat der Antragsteller angegeben, nach der Eheschließung habe seine deutsche Ehefrau die meiste Zeit bei ihm in C. verbracht. Seine Ehefrau sei auch mal nach Dresden gefahren. Er könne sich aber nicht erinnern, wo sie in Dresden gewohnt habe. Auch den Zeitpunkt, an dem seine Ehefrau in die G. Straße gezogen sei, könne er nicht nennen. Seine damalige Ehefrau habe während ihrer Zeit in C. nur kurz gearbeitet. Zweimal habe sie eine Alkoholentziehungskur in Dresden gemacht. Die Eltern der Ehefrau habe er nicht kennen gelernt. Seine Ehefrau habe ab und zu in Dresden gearbeitet. Die näheren Umstände der Arbeit seiner Ehefrau könne er aber nicht 48 benennen, denn diese habe nicht immer in C. gewohnt. Ab 1998 habe sie 49 überwiegend in Dresden gelebt. Seine jetzige Ehefrau habe er wohl im Jahre 1994, möglicherweise in C. , kennen gelernt. Sie hätten sich ab und zu getroffen und 50 eine Beziehung gehabt. Bis zur Ausreise seiner Ehefrau im Jahre 2000 habe er nicht gewusst, dass die beiden in dieser Zeit von ihr geborenen Kinder von ihm stammten. 51 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 52 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 53 03. September 2007 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 54 Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt, 55 den Antrag zurückzuweisen. 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Verfahrensakten ergänzend Bezug genommen. 57 II. 58 Der Antrag ist nicht begründet. 59 Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende 60 Interessensabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Abschiebung die dem Antragsteller ab dem 01. August 1996 erteilten Aufenthaltserlaubnisse gem. § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurückgenommen hat, nach eingehender, nicht nur summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweist und im Widerspruchsverfahren Bestand haben wird. 61 Der Antragsgegner durfte die Aufenthaltserlaubnis gem. § 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VwVfG NRW zurücknehmen. Diese Erlaubnisse waren rechtswidrig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der es folgt und denen der Antragsteller auch unter Würdigung des Widerspruchs- und Antragsvorbringens letztlich nicht entscheidungserhebliches entgegengesetzt hat. 62 Das Gericht hat insoweit keine Zweifel an der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse. Es teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die vom Antragsteller am 19. April 1996 in C. mit der deutschen Staatsangehörigen S1. N. L. geschlossene, durch Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 63 31. Juli 2003 geschiedene Ehe nur arrangiert wurde, um dem seinerzeit aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. April 1992 und der Ordnungsverfügung des Oberkreisdirektors des Rhein-Sieg-Kreises vom 12. März 1993 vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller ein ihm nicht zustehendes Bleiberecht zu verschaffen und zudem dazu dienen sollte, den Nachzug der wahren Familie des Antragstellers, des serbischen Staatsangehörigen 64 M. S. und des damals 1 1/2 Jahre alten gemeinsamen Kindes B1. 65 S. vorzubereiten. Das Gericht teilt ferner die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau L. zu keiner Zeit bestanden hat und der Antragsteller sich die Aufenthaltsgenehmigungen durch arglistige Täuschung der Antragsgegnerin über das Vorliegen einer familiären Gemeinschaft erschlichen hat. 66 Dies ergibt sich für das Gericht unter anderem schon daraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt, als er die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen L. schloss, mit seiner jetzigen Ehefrau M. S. und dem gemeinsamen Kind B1. zusammen lebte. Dies hat Frau S. am 12. Januar 1998 vor der 67 Ausländerbehörde der Stadt Essen erklärt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der damaligen Aussage. Diese Aussage war damals von keinem Verfahrensinteresse beeinflusst. Im Gegenteil bezichtigte Frau S. sich mit dieser Erklärung selbst, konstant gegen die anderweitige Zuweisung aus dem Asylverfahren verstoßen zu haben. Dass also Frau S. damals erklärte, beim Antragsteller in der D.------straße 00 in C. zu wohnen, obwohl sie deswegen Sanktionen 68 befürchten musste, spricht für das Gericht für die Richtigkeit der Aussage. Wenn der Antragsteller dem gegenüber nunmehr ausführt, er habe Frau M. S. nur gelegentlich getroffen, ist diese Aussage erkennbar verfahrensangepasst. Das Gericht nimmt es dem Antragsteller unter anderem nicht ab, dass er von 1994 bis zum Jahre 2000 eine Beziehung mit Frau S. geführt hat ohne dabei zu 69 bemerken, dass die im Januar 1995 und August 1998 geborenen Kinder von ihm abstammen. 70 Daneben ergibt sich auch aus den in der Ausländerakte enthaltenen Erklärungen des Antragstellers und Frau L. klar, dass zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft bestand. 71 Eine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel ist eine eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der 72 Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommt. 73 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 1987 74 - 2 BvR 1226/83, 101, 113/84 - BVerwGE 76 1, 42; Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 09. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 und 1 C 16.96, InfAuflR 1998, 272; OVG NRW, Beschluss vom 01. August 2002 - 18 B 1063/00 - , NW VBL 2003, 33. 75 Dafür, dass diese Mindestvoraussetzungen hier nicht erfüllt sind, sei exemplarisch nur die Aussage des Antragstellers bei seiner Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 26. August 1999 erwähnt. Der Antragsteller gab hierbei an, seine Ehefrau sei vor ca. 5 bis 6 Monaten nach Dresden gezogen und arbeite dort als Krankenpflegerin. Der Antragsteller kannte die Adresse der Ehefrau nicht und hatte sie nach eigenen Angaben vor 5 bis 6 Monaten das letzte Mal gesehen. Zu den Mindestvoraussetzungen der Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft gehört es nach Auffassung des Gerichts aber, dass man zumindest weiß, wo der Ehepartner wohnt. Dass sich eine angebliche Arbeitsaufnahme der Ehefrau, die nach Angaben des Antragstellers im Februar oder März 1999 in Dresden erfolgt sein müsste, sich nicht mit dem in der Scheidungsakte dokumentierten Versicherungsverlauf der Frau L. deckt, sei nur am Rande erwähnt. Frau L. hatte im Übrigen schon im Januar 1999 das steuerliche Getrenntleben (angeblich seit dem 25. September 1998) erklärt. 76 Die weiteren Erklärungen der "Eheleute", die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen, erfolgte erkennbar zum Zwecke der Täuschung der beteiligten Behörden. Es ist offensichtlich, dass die Ummeldung des Antragstellers mit Hauptwohnsitz nach Dresden lediglich zum Schein erfolgte. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin war der Antragsteller allenfalls mal zu Besuch in Dresden. Unmittelbar nach seiner 77 Erklärung, nunmehr bei seiner Ehefrau in Dresden zu wohnen, nahm er bei einer Düsseldorfer Firma eine Arbeit auf. Zur gleichen Zeit offenbarte Frau L. bei ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde ihre völlige Unkenntnis von den Lebensverhältnissen des Antragstellers. 78 Bei einer Gesamtschau dieser Umstände steht für das Gericht mit hinreichender 79 Sicherheit fest, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Antragsteller und Frau S1. N. L. um eine Scheinehe handelte. 80 Das der Antragsgegnerin hiernach im Rahmen von § 48 Abs. 1 bis 3 VwVfG eröffnete Ermessen ist hier rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Insbesondere ist der 81 Antragsteller gehindert, mit Erfolg Vertrauensschutz geltend zu machen, da er in 82 Zusammenwirken mit Frau L. die zuständigen Behörden arglistig getäuscht hat. Der Frage der Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW muss wegen § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW nicht nachgegangen werden. 83 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO mit einer tragfähigen schriftlichen 84 Begründung versehen. Die Antragsgegnerin will verhindern, dass der Antragsteller während der Dauer von Rechtsmittelverfahren rechtliche und tatsächliche Vorteile aus einer ihm nicht zustehenden und durch arglistige Täuschung erwirkten Rechtsposition ziehen kann. 85 Die Abschiebungsandrohung findet ihre hinreichende Grundlage in § 49 AufenthG, so dass hier eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs 86 insoweit ausscheidet. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 88 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. 89