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Urteil

27 K 4818/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0613.27K4818.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W.----------straße 000 in Köln-C. . Er betreibt hier auf dem etwa 1.200 qm großen Betriebsgelände eine Autoverwertung. 3 In den Morgenstunden des 26. März 2006 brach auf diesem Grundstück aus nicht geklärter Ursache ein ausgedehnter Brand aus. Beim Eintreffen der um 6.33 Uhr alarmierten städtischen Feuerwehr brannten mehr als 30 der zum Teil dreifach übereinandergestapelten Autowracks. Wegen der großen Wärmestrahlung drohte das Feuer auf den benachbarten Werkstatt- und Lagerbereich sowie auf eine Tennishalle überzugreifen, so dass Großalarm ausgelöst wurde. Im Rahmen der erfolgreichen Brandbekämpfung wurden auch die angrenzende Werkstatt gewaltsam geöffnet sowie im angrenzenden Lagerbereich befindliche Sauerstoff-, Stickstoff- und Propangasflaschen entfernt. Außerdem wurde das Flachdach der angrenzenden Werkstatt geöffnet, um etwaige Brandnester zu lokalisieren und abzulöschen. 4 Mit Bescheid vom 21. August 2006 verlangte der Beklagte vom Kläger 20.157,10 EUR Kostenersatz für den Einsatz der Berufsfeuerwehr. 5 Zur Begründung seines rechtzeitig hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass die Zahlung des geforderten Kostenersatzes das wirtschaftliche Ende der Firma und die Kündigung der Mitarbeiter bedeuten würde. Er sei zum Zeitpunkt des Brandes total unterversichert gewesen. Die von der Versicherung geleistete Entschädigung sei vollständig für den Wiederaufbau der Firma verwendet worden. Dennoch hätten 2 Mitarbeiter entlassen werden müssen. Ihm sei vorher von keiner Seite gesagt worden, dass er die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu tragen habe. Der erst 5 Monate nach Schadenszeitpunkt ergangene Kostenbescheid habe ihn völlig unvorbereitet getroffen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gleichzeitig wurde dem Kläger aufgrund der geschilderten wirtschaftlichen Situation die Möglichkeit zur Ratenzahlung in Höhe von 700,00 EUR monatlich eingeräumt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) i. V. m. § 2 Abs. 2 Ziff. 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Leistungen der Berufsfeuerwehr und der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Köln vom 12.12.1990 (Feuerwehrsatzung) könne er in den Fällen der Gefährdungshaftung Ersatz für die durch den Einsatz der Berufsfeuerwehr entstandenen Kosten verlangen. Der Autoverwertungsbetrieb des Klägers zähle zu den Anlagen, die in Ziff. 77 des Anhangs 1 zu § 1 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) aufgeführt seien. Dieser Betrieb unterliege somit der Gefährdungshaftung nach den Vorschriften des UmweltHG, so dass er für die Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden könne. Die Höhe der Kosten ergäbe sich aus dem Kostentarif der Feuerwehrsatzung. 7 Am 10. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Heranziehung zum Kostenersatz sei rechtswidrig. Es läge kein Fall der Gefährdungshaftung nach dem UmwHG vor. Es fehle hier bereits am Tatbestandsmerkmal der "Umwelteinwirkung". Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 1 UmweltHG keine Haftung für Umweltschäden jedweder Art begründen wollen. Die Gefährdungshaftung nach dem UmwHG setze vielmehr einen adäquat kausalen Gefährdungszusammenhang voraus. Es bedürfe daher einer wertenden Betrachtung, ob sich der eingetretene Schaden auf eine betriebsspezifische Risikosituation zurückführen lasse. Für die positive Annahme einer Gefährdungshaftung sei die Realisierung einer anlagentypischen Umweltgefahr erforderlich, welche Grund für die Aufnahme der Anlage in den Anhang 1 zu § 1 UmweltHG gewesen sei. Daran fehle es hier. Ziffer 77 des Anhangs 1 zu § 1 UmweltHG gehöre zum Abschnitt "Abfälle und Reststoffe". Die Aufnahme in den Katalog des § 1 UmweltHG sei damit wegen der abfallspezifischen Gefährdungen erfolgt, die vom Betrieb einer solchen Anlage ausgingen, nicht jedoch wegen einer etwaigen Brandgefahr. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids ergänzend vor, die Gefährdungshaftung des § 1 UmweltHG beziehe sich auf alle Anlagen, welche im Anhang 1 zu dieser Vorschrift aufgeführt seien. Die Anlage des Klägers falle hierunter. Ein derart großer Brand, wie der auf der Anlage des Klägers, stelle bereits für sich eine Umwelteinwirkung im Sinne des UmweltHG dar. Dies gelte auch für die starke Rauchentwicklung. Für den Kostenersatzanspruch sei es nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Haftung des Anlageninhabers nach § 1 UmweltHG vorliege. Dies sei auch nicht für den vergleichbaren Kostenersatzanspruch gegen den KFZ-Halter erforderlich. Für einen Kostenersatz im Sinne der Kostenerstattungsvorschrift genüge es, dass eine Anlage der Gefährdungshaftung nach § 1 UmweltHG unterfalle. Die gesetzgeberische Intention für die Aufnahme dieses Haftungstatbestandes in § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG habe darin gelegen, dass der Anlageninhaber ein erhebliches Gefährdungspotential schaffe, das regelmäßig durch eine Versicherung gedeckt sei. Die Aufnahme einer Anlage in den Anhang 1 zu § 1 UmweltHG begründe allein eine potentielle Gefährdungshaftung. Es sei hiernach unerheblich, ob gerade die Umwelteinwirkung verursacht würden um deretwillen die Aufnahme in den Anhang 1 zu § 1 UmweltHG erfolgt sei. Ein Brand in einer Autoverwertungsanlage stelle in Anbetracht der dort lagernden brennbaren Materialien sowie in Fahrzeugen zurückgebliebenen Reststoffen eine adäquate Betriebsgefahr dar. Dies belegten die wiederholten Feuerwehreinsätze bei solchen Anlagen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 21. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 41 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 FSHG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 der Feuerwehrsatzung in der maßgeblichen Fassung vom 12. Dezember 1990 sowie i. V. m. den einschlägigen Ziffern des Kostentarifs zur Feuerwehrsatzung. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG, dem § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Feuerwehrsatzung entspricht, können Gemeinden von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 17 Der Autoverwertungsbetrieb des Klägers unterliegt grundsätzlich der Gefährdungshaftung nach §§ 1 ff. UmweltHG. Diese Vorschriften begründen eine Gefährdungshaftung für Umwelteinwirkungen, die von bestimmten, im Anhang 1 zu § 1 UmweltHG abschließend katalogisierten Anlagen ausgehen. Sie knüpft insoweit an das bloß abstrakte Betriebsrisiko einer solchen Anlage an und tritt ergänzend neben die Haftung nach anderen Vorschriften (vgl. § 18 UmweltHG). 18 Vgl. Spickhoff/Riedhammer in Soergel, BGB 13. Auflage (Band 12) 2005, Vor § 1 Umwelthaftungsgesetz Rz. 2; Landmann/Rohmer/Rehbinder, Umweltrecht, § 1 UmweltHG Rn. 4; Hager, NJW 1991, 134. 19 Diese Gefährdungshaftung zählt zu den sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG. 20 Vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW, 8. Auflage 2008, § 41, 10.8; Steegmann in Grafe/Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in NRW, § 41 Rn. 25. 21 Nach Ziffer 77 des Anhangs 1 zu § 1 UmweltHG gehören zu den aufgelisteten Anlagen, die der Gefährdungshaftung nach dem Umwelthaftungsgesetz unterfallen, Anlagen, die - wie die des Klägers - der Lagerung und Verwertung von Autowracks dienen. Die Betriebsstätte des Klägers erfüllt des Weiteren die Merkmale des Anlagenbegriffs des § 3 Abs. 2 UmweltHG. 22 Entgegen der Auffassung des Klägers ist das den Feuerwehreinsatz auslösende Schadenfeuer (Schaden) Folge einer Umwelteinwirkung i. S. d. § 1 UmweltHG, die von der Anlage des Klägers ausging. Das Merkmal der Umwelteinwirkung ist in § 3 Abs. 1 UmweltHG definiert durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich im Boden, in der Luft oder im Wasser ausgebreitet haben. Erfasst werden damit insbesondere auch Brände als Kombination von Wärme und ggf. gasförmigen Stoffen und Dämpfen, die über das Medium Luft transportiert werden. 23 Vgl. Salje, UmweltHG 1993, §§ 1, 3 Rn. 70; Landmann/Rohmer/Rehbinder, a.a.O., § 3 UmweltHG Rn. 7 sowie § 1 UmweltHG Rn. 9. 24 Vorliegend lag zweifelsfrei eine solche Umwelteinwirkung durch den Brand der Autowracks sowie durch die durch den Brand verursachte starke Rauchgasentwicklung vor. Laut dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Einsatzbericht hatte die Feuerwehr sogar eine Warnung der Bevölkerung in dem vom Rauch betroffenen Bereichen durch Lautsprecher- und Rundfunkdurchsagen vorbereitet. Die Umwelteinwirkung ist auch anlagenbezogen, weil sie von den auf dem Betriebsgelände gelagerten Autowracks ausging. 25 In dem den Feuerwehreinsatz auslösenden Schadenfeuer hat sich entgegen der Ansicht des Klägers auch das vorhandene besondere anlagentypische Umweltrisiko seines Betriebes verwirklicht. Nach der gesetzgeberischen Intention folgt die Kostenersatzpflicht für die Gefährdungshaftung nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG aus der sog. Betriebsgefahr. Die Kostenersatzpflicht ist deshalb eingeführt worden, weil der Halter eines Fahrzeugs oder der aus sonstiger Gefährdungshaftung Verpflichtete durch den Betrieb der in Frage stehenden Fahrzeuge bzw. durch den Betrieb von gefährlichen Anlagen regelmäßig ein erhebliches Gefährdungspotential einbringen. Aus diesem Grunde trifft ihn die jeweils einschlägige gesetzliche Haftung, gegen die er sich versichern kann oder muss. 26 Vgl. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung 1988, mit dem der Katalog der kostenpflichtigen Feuerwehreinsätze erweitert wurde. LT-Dr. 10/3232, S 14/15. 27 Nach Sinn und Zweck der Vorschrift können daher zur Vermeidung einer uferlosen Haftung des Anlagenbetreibers von den Gemeinden auch in den Fällen der sonstigen Gefährdungshaftung nur dann die Einsatzkosten verlangt werden, wenn der Feuerwehreinsatz durch ein anlagenspezifisches Ereignis verursacht worden ist, d. h. wenn sich mit dem von der Anlage ausgehenden Gefahr bzw. Schaden eine betriebsspezifische Risikosituation verwirklicht hat. 28 Vgl. in diesem Sinne: Schneider, a.a.O. § 41, 10.8 a. E.. 29 Dieses Verständnis der Vorschrift zeigt auch der systematische Zusammenhang mit dem ausdrücklich in § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG in Bezug genommenen Haftung des Fahrzeughalters für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. 30 Hiervon ausgehend ist im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 1 UmwelthaftG die erforderliche Zurechnung zur Betriebsgefahr gegeben, wenn - wie hier - bei dem Betrieb einer Anlage nach Anhang 1 zu § 1 UmweltHG anlagenbezogene Umwelteinwirkungen ausgehen, die einen entsprechenden Schaden auslösen bzw. auslösen können. Hingegen genügt eine gewissermaßen nur bei der Gelegenheit der Existenz der Anlage als bauliche Einrichtung auftretende Emission, in der sich keinerlei Betriebsrisiko als solches verwirklicht, nicht. 31 Vgl. Staudinger/Kohler (2002), BGB Buch 3, § 1 UmweltHG Rn. 47. 32 Nicht zu folgen ist hingegen der Auffassung des Klägers, dass die Gefährdungshaftung nach dem UmweltHG voraussetzt, dass die Gefahr, die sich realisiert hat, nur eine Gefahr ist, derentwegen die Anlage in den Katalog des Anhanges des Umwelthaftungsgesetzes aufgenommen worden ist. Die Kammer folgt diesem vereinzelt in der Literatur vertretenen 33 Vgl. Kloepfer, Umweltrecht, 3. Auflage 2004, § 6 Rz. 78 34 einengenden Verständnis in Übereinstimmung mit den überwiegenden Stimmen in der Literatur nicht. 35 Vgl. Spickhoff/Riedhammer in Soergel, a.a.O., § 3 UmweltHG Rz. 9 m.w. Nw. in FN 22; Staudinger/Kohler (2002), a.a.O., § 1 UmweltHG Rn. 59; Salje, a.a.O. §§ 1,3 Rn. 13; Landsberg/Lülling, DB 1990, 2205 <2206>; Landmann /Rohmer/ Rehbinder, a.a.O., § 1 UmweltHG Rn. 13. 36 Weder der Entstehungsgeschichte noch dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist ein Anhalt dafür zu entnehmen, dass Umwelteinwirkungen von vornherein nur in diesem begrenzten Rahmen erfasst werden sollten. Dies gilt namentlich auch im Hinblick darauf, dass die in § 6 UmweltHG aufgestellte Vermutung allein auf den Ursachenzusammenhang abzielt. Zudem ist zu beachten, dass sich zwar bei vielen der Anlagen im Gesetzeskatalog die für die Aufnahme in den Katalog maßgebende Gefahr eindeutig bezeichnen lässt, aber doch keineswegs in allen. 37 Vgl. Spickhoff/Riedhammer in Soergel, a.a.O., § 3 UmweltHG Rz. 9 m.w. Nw. in FN 23; Salje, a.a.O., §§ 1, 3 Rn. 39. 38 Im Übrigen hat sich hier eine solche typische Betriebsgefahr der Autoverwertungsanlage bei dem Schadensereignis exakt verwirklicht. Begründet wurde im Gesetzesentwurf zum UmweltHG die Aufnahme von "Autofriedhöfen" und Shredderanlagen mit dem im Verhältnis zu den in Ziff. 75 genannten Anlagen vergleichbarem Gefährdungspotential (z.B. Deponien für Sondermüll, weil Autowracks gefährliche Stoffe wie Z. B. Öle oder Säuren enthalten). 39 Zur Begründung für die Aufnahme der in Ziff. 75 genannten Anlagen (Ortsfeste Anlagen i. S. des § 4 Abfallgesetzes zum Lagern, Behandeln oder Ablagern von Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes) führt die Gesetzesbegründung an, dass deren Gefährdungspotential auf derselben Ebene wie das der Spalte 1 der 4. BImschVO liege und zudem alle Umweltmedien betroffen seien. 40 Vgl. nachgewiesen bei Salje, a.a.O., §§1,3 Rn. 43 zu Ziff. 77 und Ziff 75 (S.88). 41 Hieraus ist zu entnehmen, dass die Aufnahme in den Katalog wegen der umfassenden Risiken solcher Anlagen für alle Umweltmedien erfolgt ist, also nicht nur wegen einer Gefährdung für den Boden oder das Grundwasser, sondern auch wegen des besonderen Gefährdungsrisikos für die Umwelt durch Umwelteinwirkungen, die aufgrund von Dämpfen oder Bränden der gelagerten Stoffe für die Umwelt ausgehen können. Insbesondere im Hinblick auf die vielen brennbaren Materialien in einer Autoverwertungsanlage und das hohe Brandrisiko durch Kraftstoffreste sowie Getriebe- und Motorenölrückstände sowie die Entzündungsmöglichkeit durch Schweißarbeiten und Kriechströmen aus Autobatterien spiegelt sich in dem in Rede stehenden Brand die anlagentypische Betriebsgefahr dieser Anlage exakt wieder. 42 Gründe für einen etwaigen Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt (vgl. § 4 UmweltHG) (insbesondere durch Eingriffe von außerhalb der Anlage) sind nicht zu erkennen und sind auch vom Kläger nicht vorgetragen. 43 Der Kläger ist hiernach als Inhaber der Anlage für den durch die Anlage verursachten Brand gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Feuerwehrsatzung für den Feuerwehreinsatz grundsätzlich kostenersatzpflichtig. 44 Der Beklagte hat im Übrigen das ihm als Träger der Feuerwehr nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG eingeräumte Ermessen ("können"), den Kläger zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz heranzuziehen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ihm steht dabei in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob er überhaupt Kostenersatz verlangt (Erschließungsermessen), von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann - wie hier geschehen - das Erschließungs- und Auswahlermessen durch eine Satzung festgeschrieben werden. In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 41 Abs. 2 FSHG eingeräumte Ermessenspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben der Satzung konkretisiert werden. Eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalles bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Ermessenentscheidung darf hierdurch allerdings nicht ausgeschlossen werden. 45 Vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 232; Steegmann in Grafe/Steegmann, a.a.O., § 41 Rn. 10. 46 Gemessen daran ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kostenerhebung an seiner Feuerwehrsatzung und den im Kostentarif der Feuerwehrsatzung festgelegten Gebührensätzen ausgerichtet hat. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Einsatz von 29 Feuerwehrfahrzeugen und die Auslösung des Großalarms am 26. März 2006 angesichts der Anzahl von nur 30 brennenden Autowracks überdimensioniert gewesen sei und deshalb der Beklagte sein Ermessen hinsichtlich der Kostenhöhe fehlerhaft ausgeübt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur die Maßnahme ergreifen, die geeignet und erforderlich ist, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei grundsätzlich die ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Bei dieser Überprüfung sind die den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Strukturen und Aufgaben der mit der Gefahrenabwehr betrauten Behörden zu berücksichtigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, a.a.O.. Es ist hierbei sachgerecht, wenn die Feuerwehr aufgrund von Erfahrungswerten Alarmierungskonzepte und Ausrückanordnungen für bestimmte Einsatzfallgruppen erlässt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen. Ist hiernach aus der ex-ante-Sicht im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung die Lage in vertretbarer Weise eingeschätzt und danach der Einsatzumfang beim Ausrücken der Feuerwehr ermessensfehlerfrei bestimmt worden, so wird diese Entscheidung nicht dadurch wieder rechtswidrig, dass nach der vorgefundenen Situation vor Ort ein im Umfang geringerer Einsatz ausreicht. Gleichwohl kann sich ungeachtet einer nach wie vor rechtmäßigen Einsatzentscheidung die spätere Erkenntnis einer offensichtlichen Überdimensionierung auf die Höhe der Kostenerstattung auswirken, denn einer außer Verhältnis zum Umfang des objektiv erforderlichen Einsatzes stehenden "übermäßigen" Kostenbelastung des Kostenschuldners steht das Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen. 47 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - 5 UE 3736/04 -, NVwZ 2006, 108. Gemessen an diesen Vorgaben war der Feuerwehreinsatz am 26.März 2006 rechtmäßig; der Beklagte hat außerdem das ihm im Hinblick auf die Höhe des Kostenansatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Aufgrund der vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellten Angaben im Einsatzbericht der Feuerwehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Feuerwehr ergriffenen Maßnahmen aus der maßgeblichen Sicht des Zeitpunktes der Einsatzentscheidung von Art und Umfang des sachlichen und personellen Einsatzes her in Relation zu dem Schadensereignis verhältnismäßig und nicht etwa offensichtlich überdimensioniert waren. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund des vom zunächst eintreffenden Löschzug festgestellten Umfangs des Feuers, bei dem mehr als 30 der zum Teil dreifach übereinander gestapelten Autowracks brannten und zudem das Feuer infolge der großen Wärmestrahlung drohte, auf benachbarte Lagerbereiche sowie eine Tennishalle überzugreifen, weitere Löschzüge nachgefordert und Großalarm ausgelöst wurde. Die geltende Alarm- und Ausrückordnung für die Feuerwehr der Stadt Köln sieht im Fall eines Feuers der Alarmstufe 4 (Großalarm) (Einsatzstichwort: FEU4) das Ausrücken von mindestens 29 dort näher bezeichneten Fahrzeugen nebst Besatzung vor. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellungen sind die Fahrzeuge und die Besatzungen auch alle über eine längere Zeitdauer tatsächlich im Einsatz gewesen. Bedenken gegen die Höhe der angesetzten Kosten entsprechend der im Kostentarif der Feuerwehrsatzung festgelegten Gebührensätze sind nicht ersichtlich. Solche Bedenken hat der Kläger auch nicht konkret geltend gemacht. 48 Dafür dass die die Kalkulation der Kostenersatzbeträge im Hinblick auf die dem Be-klagten aus der Feuerschutzsteuer zufließenden zweckgebundenen Pauschalzuweisungen (§ 40 Abs. 9 FSHG) fehlerhaft sein könnte, hat der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte geliefert. Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass diese Zuweisungen in der Kalkulation berücksichtigt werden. 49 Schließlich erweist sich der angegriffene Kostenersatzbescheid auch nicht wegen eines fehlerhaften Billigkeitserlasses als rechtswidrig. Abgesehen davon, dass die Frage des Absehens von der Geltendmachung des Kostenersatzes wegen unbilliger Härte nach § 41 Abs. 6 FSHG gegenüber dem Verfahren zur Festsetzung des Kostenersatzanspruchs ein selbständiges Verwaltungsverfahren betrifft, das die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung unberührt lässt, 50 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 2000 - 12 A 10497/00 -, NVwZ-RR 2001, 382; VG Potsdam, Urteil vom 02. Juli 2002 - 3 K 632/01 - nach juris, 51 hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf geltend gemachte Betriebsgefährdung wegen Unterversicherung hinreichend durch Einräumung einer angemessenen Ratenzahlung von monatlich 700,00 EUR berücksichtigt. Gründe, die ein völliges Absehen vom Kostenersatz rechtfertigen könnten sind nicht ersichtlich. Die Unterversicherung ist der Risikosphäre des Klägers zuzurechnen. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.