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Urteil

14 K 4395/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0603.14K4395.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 0 (verschiedene Flurstücke) eine Nassauskiesung. Mit Plangenehmigung des Regierungspräsidenten Köln vom 23. April 1986 wurde der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung und Herrichtung auf den Flurstücken 0, 000/0, 0 - 00, 000 (tlw.), 000, 000 (tlw.), 000, 000, 000 (tlw.), sowie 000 - 000 gestattet. Diesbezüglich erhielt die Klägerin - in der Folge - wasserrechtliche Erlaubnisse für das Entnehmen von Wasser aus einem Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten von Wasser aus der Kieswäsche in ein Oberflächengewässer. Mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 7. Januar 2000 wurde zugunsten der Klägerin weiter der Plan festgestellt, auf den Grundstücken Flurstücke 00 - 00 durch die Gewinnung von Sand und Kies ein Gewässer herzustellen. Der Klägerin wurde unter IV.3.15. des Planfeststellungsbeschlusses - konzentriert - eine Erlaubnis für das Entnehmen von Wasser aus einem Oberflächengewässer zwecks Kieswäsche bzw. für das Einleiten von Wasser aus der Kieswäsche in ein Oberflächengewässer erteilt. Mit Plangenehmigungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen vom 28. November 2001 wurde der Planfeststellungsbeschluss dahingehend ergänzt, dass die Auskiesung auf dem Flurstück 000 einschließlich angrenzender Ufer genehmigt werde. Die Auskiesungs- bzw. Rekultivierungsfristen wurden mit Plangenehmigungsbescheiden des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen vom 28. November 2001 bzw. 23. Mai 2006 letztlich auf den 31. August 2008 bzw. 31. August 2009 hin verlängert. Am 18. Februar 2005 gab die Klägerin an, dass sie im Jahr 2004 386.276 m³ Wasser entnommen habe, am 18. Januar 2006 gab sie an, dass sie im Jahr 2005 269.223 m³ Wasser entnommen habe. Mit Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 13. Februar 2006 wurde die Klägerin zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts in Höhe von 17.382,42 EUR herangezogen; dabei wurde eine Entnahmemenge von 386.276 m³ zugrunde gelegt. Hiergegen legte die Klägerin am 22. Februar 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vorliege. Die Klägerin zahlte den ausstehenden Betrag. Mit Widerspruchsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 5. September 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liege nicht vor, da eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers zu erwarten sei. Nachteilige Veränderungen im Sinne dieser Vorschrift seien auch solche geringsten Ausmaßes, eine Veränderung sei dann zu erwarten, wenn sie im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit liege. Bei der Wiedereinleitung von Kieswaschwasser erhöhten die ausgespülten Feinkornanteile Ton und Schluff den Schwebstoff- bzw. Feststoffgehalt des Waschwassers und veränderten so die physikalischen Beschaffenheit des Wassers. Die durch Feinkornanteile verursachte Trübung des Wassers und die Sedimentation ließen negative Auswirkungen auf die Biozönose des Sees erwarten. Die Entwicklung einer gewässertypischen artenreichen Vielfalt des Sees sei bedroht. Daran ändere auch die erteilte Erlaubnis nichts, da ihr die Auflage beigefügt sei, dass das Abwasser mittels eines Zyklonabscheiders mit nachgeschalteten Absetzbecken zu reinigen sei. Mit Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2007 wurde die Klägerin für das Jahr 2005 zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts in Höhe von 12.115,04 EUR herangezogen. Hiergegen legte sie am 5. November 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde - nochmals - vorgetragen, dass ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vorliege. Bereits am 5. Oktober 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass bereits der Engeltatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG NRW nicht erfüllt sei. Dieser Tatbestand sei nicht einschlägig, wenn keine Gewässerbenutzung im Sinne von § 3 WHG vorliege. Hier stelle die Kieswäsche aber keine Gewässerbenutzung im Sinne von § 3 WHG dar, da sie eine Maßnahme des Gewässerausbaus im Sinne von § 3 Abs. 3 WHG sei. Dies gelte - unbeschadet des Umstands, dass hier eine Flachwasserzone nicht hergestellt werden solle - schon deshalb, da das Kieswaschwasser wieder in den See eingeleitet werde. Weiter liege ein entgeltfreier Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG vor. Insoweit sei anerkannt, dass auch ein Bedarf für gewerbliche oder industrielle Zwecke „eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG sein könne; Anhaltspunkte für eine sonstige restriktive Auslegung bestünden nicht. Die Kieswäsche führe auch nicht zu „nachteiligen Veränderungen" des Wassers im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG. Im Rahmen dieser Norm seien nachteilige Veränderungen geringsten Ausmaßes nicht zu berücksichtigen, auch seien nur konkrete Veränderungen relevant. Weiter sei nach § 24 WHG das gesamte Gewässer in den Blick zu nehmen, Veränderungen einzelner Teile eines Gewässers seien unerheblich. Das Fehlen von „nachteiligen Veränderungen" in diesem Sinne ergebe sich für den Buschbergsee aus dem Gutachten des Büros Dr. Tillmanns & Partner GmbH und aus dem Gutachten des IVÖR vom 24. Januar 2007; auf die Gutachten wird Bezug genommen. Die durch die Wiedereinleitung von Kieswaschwasser hervorgerufene Eintrübung sei vernachlässigbar gering. Es komme nur zu einer etwa 10m langen Trübungsfahne, diese Fläche betrage nur ca. 0,08% des gesamten Seevolumens. Insgesamt würden pro Jahr nur ca. 0,002 bis 0,005% des Seewasservolumens in den See eingebracht. Weiter könne nicht aus den Auflagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis abgeleitet werden, dass der gesetzliche Rahmen des Eigentümergebrauchs überschritten sei. Denn mit der bloßen Beifügung einer Auflage zu einer Erlaubnis sei noch keine Aussage darüber getroffen, dass es einer Auflage bedürfe. Auch gehe aus den vorgelegten Gutachten hervor, dass die Verhältnisse bei den bisherigen Störungen beim Absetzvorgang im Herbst/Winter 2004 und im Frühjahr/Frühsommer 2005 im Hinblick auf die in das Abgrabungsgewässer eingebrachten Schwebstoffe als „worst case" - Fälle zu betrachten seien. Denn die insoweit eingetragenen Schwebstoffmengen überstiegen die theoretisch in diesem Zeitraum im Rahmen der Kieswäsche ausgetragene Schwebefracht deutlich. Dass sei darauf zurückzuführen, dass bei den Störungen bereits in den Absetzbecken abgelagerten Sedimentpartikel durch das Kieswaschwasser wieder aufgenommen und in das Abgrabungsgewässer transportiert worden seien. Ausweislich der Gutachten bestehe kein Zusammenhang zwischen der über das Kieswaschwasser eingetragenen Schwebstoffmenge und der turnusmäßig festgehaltenen Sichttiefen. Der Gutachter gelange daher zum Ergebnis, dass physikalische Beeinträchtigungen der Eigenschaften des Wassers im Abgrabungsgewässer selbst dann nicht gegeben wären, wenn das Kieswaschwasser ohne vorherige Durchleitung durch die beiden Absetzbecken eingeleitet würde. Insoweit komme es auf die rechtliche Fragestellung, ob die Voraussetzungen des erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs nur bei „Auflagenfreiheit" gegeben seien, im konkreten Fall nicht an. Schließlich könne jedenfalls nicht die volle Wassermenge in Ansatz gebracht werden. Nach § 1 Abs. 1 WasEG NRW unterliege nur das einer Nutzung zugeführt Wasser dem Wasserentnahmeentgelt. 15% des entnommenen Wassers werde aber keine Nutzung zugeführt, die Entnahme beruhe allein auf notwendigen Vor- und Nachlaufzeiten im Rahmen der Kieswäsche. Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 13. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der gleichen Behörde vom 5. September 2006 rechtswidrig gewesen ist und den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Eigentümergebrauch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liege nicht vor, da eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers zu erwarten sei. Nachteilige Veränderungen in diesem Sinne lägen selbst bei geringfügigen und graduellen Veränderungen der physikalischen Eigenschaften des Wassers vor. Hier lägen - bedingt durch die Wiedereinleitung des Kieswaschwassers - nachteilige Veränderungen vor. So erfolge eine nachteilige Veränderung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Wasser. Zwar trete der Einfluss der Kieswäsche hier gegenüber den Einflüssen zurück, die durch die Gewässerausbaumaßnahmen bedingt seien. Aber auch eine graduelle Verschlechterung sei ausreichend. Im Übrigen liege auch eine nachteilige Veränderung der biologischen Eigenschaften des Wassers - jedenfalls im unmittelbaren Bereich der Einleitstelle - vor. Zu einer Beeinträchtigung komme es insoweit durch die Ablagerung von Feinpartikeln auf die im Einleitungsbereich siedelnden Organismen, zum anderen erfolge aber auch eine Sedimentation der Gewässersole. Dadurch werde in diesen Bereichen die Ansiedlung von Filtriereren (Zooplankton, Muscheln) behindert. Schließlich zeige bereits der Umstand, dass der Klägerin die Erlaubnis nur unter Auflagen erteilt worden sei, dass eine Überschreitung der Grenzen des Eigentümergebrauchs vorliege. Im Übrigen werde auf den Vortrag in dem Verfahren VG Köln 14 K 1009/06 Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin nicht ersichtlich ist. Für ein sich dem Vorauszahlungsverfahren anschließendes Festsetzungsverfahren für das Jahr 2005 bringt die begehrte Feststellung der Klägerin keinerlei Vorteile, da dieses Festsetzungsverfahren bereits abschlossen ist und die Klägerin - nunmehr - auch den Festsetzungsbescheid gerichtlich angreift. Im Festsetzungsverfahren auftretenden Fragen sind daher bereits im Verfahren gegen den Festsetzungsbescheid zu klären. Auch für sich anschließende weitere Vorauszahlungs- bzw. Festsetzungsverfahren für die Folgejahre bringt die begehrte Feststellung der Klägerin keinerlei Vorteile. Soweit gegen sie Vorauszahlungs- bzw. Festsetzungsbescheide ergangen sind, hat die Klägerin diese - soweit ersichtlich - ebenfalls gerichtlich angegriffen, etwa auftretenden Frage sind daher in diesen Verfahren zu klären. Soweit solche Bescheide noch nicht ergangen sind, kann die Klägerin die von ihr erstrebte Klärung der rechtlichen Fragen ohne weiteres in den Verfahren, in denen nicht erledigte Bescheide angefochten werden, erreichen. Warum es daneben noch der Fortsetzungsfeststellungsklage bedürfte, ist nicht ersichtlich. Vgl. zu alldem VG Köln, Urteil vom 3. April 2007 - 14 K 8327/04 - , juris; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2007, § 8 Rdnr. 147a jeweils m.w.N. Der Anfechtungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2007 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Entnahme- und Ableitungstatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW ist grundsätzlich erfüllt (1.). Ein Eigentümergebrauch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor (2.). Auch die zugrunde gelegten Wasserentnahmemengen sind nicht zu beanstanden (3.). 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW erhebt das Land für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Diese Vorschrift kann nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass sie dann nicht greife, wenn eine Gewässerbenutzung im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 WHG nicht vorliege. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es nur darauf ankommt, ob Wasser entnommen oder abgeleitet sowie einer Nutzung zugeführt wird; ein Verweis auf § 3 Abs. 3 WHG fehlt. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift macht deutlich, dass es dem Gesetz darum geht, auf einen gemeinwohlverträglichen Umfang mit der Ressource Wasser hinzuwirken und den Sondervorteil, den einzelne Nutzer eines Gutes der Allgemeinheit durch diese Nutzung erwirtschaften, abzuschöpfen. Daher ist es unerheblich, ob das Wasser im Rahmen eines Gewässerausbaus genutzt wird oder nicht. Auch systematisch macht es keinen Sinn, § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW im Hinblick auf § 3 Abs. 3 WHG einschränkend auszulegen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 WHG dient der Abgrenzung zwischen Planfeststellungs- und Erlaubnisverfahren, hier geht es aber nicht um eine solche Abgrenzung, sondern allein um die Entnahme bzw. das Ableiten von Wasser. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des WasEG NRW gegen die oben genannte Auslegung. Die Klägerin nimmt die Ressource Wasser in Anspruch und verschafft sich dadurch einen Sondervorteil. Nach alledem ist unerheblich, dass die Begriffe des Entnehmens bzw. des Ableitens von Wasser an § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG angelehnt sind. So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 8 K 674/06 - , juris. Zur Entstehungsgeschichte des WasEG NRW vergleiche LT Drucks. 13/4528, S. 29 f. Zur Anlehnung der Begriffe des Entnehmens bzw. des Ableitens an das WHG vgl. Breuer, NWVBl 2007, S. 457 (460 f.). Hier entnimmt die Klägerin - unstreitig - aus einem oberirdischen Gewässer Wasser, führt es grundsätzlich einer Nutzung zu und leitet es anschließend wieder ab. Ob insoweit ein Gewässerausbau im Sinne von § 3 Abs. 3 WHG vorliegt, kann dahinstehen. 2. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 WHG wird ein Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Hier liegt kein „eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG vor (a), auch wird durch die Kieswäsche die Eigenschaft des Wassers im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG nachteilig verändert (b). a) Ein „eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG liegt nicht vor. Zwar mag ein „eigener Bedarf" als solcher auch einer zu „eigenen" gewerblichen bzw. industriellen Zwecken sein (z.B. für das Sprengen des Rasens der industrieeigenen Grünanlage). In der Sache liegt ein „eigener Bedarf" im Sinne der genannten Vorschrift jedoch nur dann vor, wenn der „Bedarf" im Verhältnis zum Eigentum eine dienende Funktion hat und es um eine wasserwirtschaftlich minder bedeutsame und traditionelle Nutzung geht. Welche Nutzung nach Art und Umfang im Einzelfall noch dem eigenen Bedarf zuzurechnen ist, bestimmt sich nämlich anhand des Herkommens und der Zielsetzung des wasserrechtlichen Eigentümergebrauchs. Auch die systematische Stellung der Vorschrift in dem abgestuften Regelungsgefüge des Wasserhaushaltsgesetzes, das für die Einwirkungen in ein Gewässer in Form der Benutzung, der Unterhaltung und des Ausbaus materiell- und verfahrensrechtlich je eigene Anforderungen aufstellt, ist in die konkretisierende Auslegung mit einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die der Regelung des § 24 WHG in dem gemeinsamen Abschnitt "Erlaubnisfreie Benutzungen" vorangestellte Vorschrift des § 23 WHG (Gemeingebrauch) nur für - fast ausschließlich traditionelle - wasserwirtschaftlich minder bedeutsame Arten der Nutzung eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis des § 2 WHG macht und der in § 25 WHG geregelten erlaubnisfreien Benutzung zu Zwecken der Fischerei selbst geringfügige nachteilige Stoffeinträge in ein Gewässer entgegenstehen. Daher kann jedenfalls die massenhafte Nutzung von Wasser zur Kieswäsche nicht mehr als Fall des - traditionellen - Eigentümergebrauchs angesehen werden. VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 - , juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 24 Rdnr. 4. Vgl. auch Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand September 2007, § 24 Rdnr. 7: „Der Bedarf der Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbands wird nicht als Bedarf des Verbands angesehen werden können." Eine solche massenhafte Nutzung des Wassers zur Kieswäsche liegt hier vor. Die Klägerin hat im Jahr 2005 269.223 m³ (!) Wasser entnommen bzw. abgeleitet. Im Übrigen „dient" die Kieswäsche hier nicht dem Eigentum, vielmehr ist sie integraler Bestandteil des Eigentums an der Nassauskiesungsanlage. b) Durch die Kieswäsche ist zu erwarten, dass die Eigenschaft des Wassers im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG nachteilig verändert wird. Eine „nachteilige Veränderung" der Eigenschaften des Wasser im Sinne von § 24 Abs. 1 WHG liegt dann vor, wenn die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers im konkreten Fall verändert werden (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 WHG). Eine nachteilige Veränderung ist dann gegeben, wenn auch nur graduell geringste Veränderungen der Eigenschaften des Wassers zu einer Verschlechterung der Eigenschaften des Wassers führen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern sind (§ 1a Abs. 1 Satz 1 WHG) . Insoweit ist sowohl unerheblich, ob es neben der Verschlechterung der Eigenschaften des Wassers auch zu eine Verbesserung - anderer - Eigenschaften des Wasser kommt oder ob für die Entnahme bzw. Ableitung des Wassers eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. „Zu erwarten" ist eine nachteilige Veränderung dann, wenn sie im Bereich einer nahen Wahrscheinlichkeit liegt. Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 9 B 186/06 - , juris und vom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 - ; VG Düsseldorf, a.a.O.; VG Aachen, a.a.O. Zur Konkretheit der Veränderung des Wassers, zur Unerheblichkeit einer positiven Veränderung des Wasser hinsichtlich einer anderen Eigenschaft und zum Begriff des „Erwartens" vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, a.a.O., Rdnr. 9 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 1982 - 3 Ss 238/81 - ZfW 1982, S. 385. Entnahme und Ableitung des Wassers sind als einheitlicher Vorgang zu verstehen. Dabei sind im Rahmen der Prüfung der nachteiligen Veränderung des Wassers solche Maßnahmen des Eigentümer bzw. Berechtigten auszublenden, die nach einer nachteiligen Veränderung des Wassers dazu dienen, diese eben wieder rückgängig zu machen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen zur Verhinderung der Gewässerbeeinträchtigung durch diesbezügliche Auflagen behördlich angeordnet sind. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 WHG, wonach der Eigentümergebrauch schon dann ausgeschlossen ist, wenn durch die Benutzung allein eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers - und eben nicht eines Gewässers - zu erwarten ist (vgl. zur Unterscheidung von „Wasser" und „Gewässer" auch §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 19g Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 WHG einerseits und §§ 19a Abs. 2, 19b Abs. 1 und 2, 19g Abs. 1, 26 Abs. 2 WHG). Nach Systematik und nach Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich dies daraus, dass ansonsten der Eigentümer bzw. Berechtigte es selbst in der Hand hätte, die Grenzen des Eigentümergebrauchs - und damit der Erlaubnisfreiheit - durch Maßnahmen zur Rückgängigmachung der nachteiligen Veränderung selbst zu bestimmen und sich einer Überwachung zu entziehen. Genau solche Maßnahmen zur Rückgängigmachung einer nachteiligen Veränderung des Wassers und die diesbezügliche Überwachung sollen aber nach dem Regelungsgefüge des WHG dem behördlichen Auflagen- und Überwachungsregime unterliegen (vgl. z.B. §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 3 Satz 1, 19g ff. WHG). Alles andere würde darauf hinauslaufen, dass der Eigentümer oder sonstig Berechtigte im Rahmen des Eigentümergebrauchs Wasser sogar massivst - z.B. durch Chemikalien - verunreinigen dürfte, wenn er es hinterher nur wieder - z.B. durch aufwendige chemische Prozesse - reinigt; dieses Ergebnis ist mit den Ansätzen des WHG nicht in Einklang zu bringen. Auch ergäben sich sonst für die Beurteilung im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren einerseits und für die Beurteilung der Reichweite des Eigentümergebrauchs im Rahmen des Ausnahmetatbestands zur Entgeltpflicht andererseits bei gleichem Sachverhalt und gleicher Rechtslage unterschiedliche Ergebnisse. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es auch im Rahmen des Eigentümerbrauchs möglich sei, durch Auflagen sicherzustellen, dass die Grenzen des Eigentümergebrauchs eingehalten würden. Selbst wenn dies rechtlich möglich wäre, änderte dies doch nichts daran, dass Maßnahmen zur Rückgängigmachung einer nachteiligen Veränderung von Wasser nach dem WHG eben im Rahmen einer Erlaubnis und der ihr beigefügten Auflagen zu regeln sind. Das Institut des auflagenbewehrten Negativattests ist dem WHG so jedenfalls nicht bekannt. Vgl. zu alldem VG Düsseldorf, a.a.O. und zur - etwaigen - Möglichkeit die Grenzen des Eigentümergebrauchs durch Auflage zu bestimmen HessVGH, Urteil vom 22. März 2000 - 4 UE 613/97 - , juris. Hier liegt eine jedenfalls geringfügige nachteilige Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Wassers im Bereich des nahen Wahrscheinlichkeit. Denn das Wasser, das unmittelbar nach der Kieswaschung in das erste Absetzbecken gelangt, ist in hohem Umfang mit Schluff und Ton durchsetzt, wodurch der Schwebestoff und Feststoffgehalt des Wassers verändert wird; dies zeigt sich schon an einer massiven Trübung des Wassers. Durch die Trübung und den Schwebestoff bzw. Feststoffgehalt wird der Wasserflora Licht entzogen, wodurch es zu einer Verminderung der Photosynthese kommt. Mittelbar kommt es - infolge einer verminderten Ernährung der Mikroorganismen, die sich mittels Fotosynthese ernähren - auch zu einer Verminderung von Biomasse. Darüber hinaus legen sich die Schwebe - und Feststoffe unmittelbar auf die Wasserflora, auch werden Tiere durch Sediment überdeckt, die Filterorgane der Filtrierer (z.B. Muscheln, Röhrenwürmer aber auch Lilien) verstopfen und den Jungmuscheln droht aufgrund der Bodenbedeckung mit feinen Sedimenten eine nicht ausreichende Wasserversorgung. Dies alles wird durch die von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten bestätigt, in denen die Auswirkungen der Wiedereinleitung von Kieswaschwasser beschrieben werden. Bezogen auf den Buschbergsee kommen diese Gutachten insbesondere nicht zum Schluss, dass auch bei Zugrundlegung der physikalische Eigenschaften des Wasser, wie es unmittelbar nach der Kieswaschung in das erste Absetzbecken gelangt, nachteilige Veränderungen nicht vorliegen. Soweit in dem Gutachten von Dr. Tillmanns & Partner GmbH vom 27. Oktober 2006 festgehalten wird, dass selbst bei einer Störung des Poldersystems keine Hinweise auf eine Beeinflussung der Sichttiefebedingungen zu erkennen seien, bezieht sich diese Feststellung ersichtlich nur auf eine - vorübergehende - Störung, nicht aber auf die Folgen einer dauerhaften Einleitung von vollständig unfiltriertem Kieswaschwasser in den See. Vgl. die von der Klägerin in den Verfahren 14 K 1008/05 bzw. 5615/05 vorgelegten Gutachten von Dr. Tillmanns Partner GmbH vom 27. Oktober 2006 und des IVÖR von Januar 2007. Vgl. weiter VG Düsseldorf, a.a.O. Insoweit liegt es auch im Bereich der nahen Wahrscheinlichkeit, dass durch die feinkörnige Ton- und Schluffsedimentation die Gefahr, dass das Hartsubstrat im Wasser flächenmäßig so reduziert wird, dass sich eine gewässertypische artenreiche Vielfalt des Zoobenthos nach Einstellung der Kiesförderung nicht mehr entwickeln kann. Ob es neben der nachteiligen Veränderung der physikalischen Eigenschaften des Wassers auch positive Veränderungen der Eigenschaften des Wassers gibt, ist unerheblich. Ohne Belang ist auch, welchen ökologischen Wert der Buschbergsee derzeit hat bzw. ob er durch die Abgrabungen bzw. Rekultivierungsmaßnahmen ohnehin schon stark belastet ist. Denn es liegt auf der Hand, dass das Wasser des Buschbergsees durch das Kieswäschewasser, unterstellt es gelangte unmittelbar nach der Kieswaschung in den See, noch weiter - jedenfalls geringfügig - nachteilig verändert würde. Dass diese nachteiligen Veränderung von ganz kurzfristiger und vorübergehender Natur wären, ist nicht ersichtlich. Die Beeinträchtigung der Photosynthese wirkt durch das gebremste Wachstum der Mikroorganismen in die Zukunft fort, die Sedimentschichten bleiben auch nach Einstellung des Betriebs erhalten. Damit kann dahinstehen, ob hier ein Eigentümergebrauch bereits deshalb ausscheidet, weil - möglicherweise - eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu erwarten ist oder weil - möglicherweise - eine „Benutzung" nach §§ 24 Abs. 1, 3 Abs. 3 WHG nicht gegeben ist. 3. Schließlich sind auch die zugrunde gelegten Wasserentnahmemengen nicht zu beanstanden, insbesondere bestand keine Veranlassung, auf die entnommene Menge einen Abschlag von 15% zu gewähren. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG NRW bemisst sich die Vorauszahlung für das Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2004 nach der im Jahr 2003 entnommenen Wassermenge; die im Jahr 2003 entnommene Menge hat der Entgeldpflichtige bis zum 1. Juli 2004 zu erklären (§ 6 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW). Auch im Übrigen stellt das WasEG NRW bei der Berechnung des Wasserentnahmeentgelts durchgängig auf die „entnommene" Wassermenge ab (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, 6 Abs. 3 WasEG NRW). Damit ist Maßstab für die Berechnung des Wasserentnahmeentgelts zunächst nur die entnommene Menge. Zwar stellt § 1 Abs. 1 WasEG NRW hinsichtlich der Entgeltpflicht nicht nur auf die Entnahme als solche, sondern auch darauf ab, dass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Insoweit kann offen bleiben, ob und inwieweit die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW die Auslegung der Vorschriften des §§ 2, 3, 6 WasEG NRW beeinflusst und welchen Bedeutungsgehalt die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW selbst hat; unklar ist insoweit ob diese Voraussetzung als „sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt werden soll" oder aber als „soweit das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird" zu lesen ist. Vgl. zu alldem Breuer, a.a.O., S. 461; C. Meyer, Wasser und Abfall 2004, S. 22 (24), VG Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2006 - 11 K 3735/04 - . Jedenfalls ist das „schlichte" Abstellen auf die entnommene Gesamtmenge dann gerechtfertigt, wenn zwar ein untergeordneter Teil der Gesamtmenge nicht unmittelbar genutzt wird, die Gesamtennahme jedoch im Zusammenhang mit einer Nutzung erfolgt. Dies schon folgt aus dem Wortlaut des Vorschriften des §§ 2, 3, 6 WasEG NRW, nach denen es eben nur auf die „Entnahme" ankommt. Systematisch ergibt sich dies daraus, dass einerseits §§ 2, 3, 6 WasEG NRW auf die Entnahme abstellen, § 1 Abs. 1 WasEG NRW aber andererseits auch die Nutzung des Wasser in den Blick nimmt. Beides kann in Zusammenschau nur bedeuten, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW mit ihrer „Nutzungsbestimmung" nur dann das Entstehen einer Entgeldpflicht ausschließt, wenn das entnommene Wasser als solches von vornherein nicht zur Nutzung bestimmt ist (z.B. beim Abpumpen von Hochwasser). Erfolgt die Entnahme allerdings - wie hier - im Gesamtzusammenhang mit der Nutzung, bleibt es bei der schlichten Anknüpfung an die Entnahme. Alles andere würde im Übrigen den technischen und wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang der Nutzung von Wasser künstlich auseinanderreißen und würde dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass es dem natürlichen Zustand von Wasser entspricht, dass im Rahmen seiner Nutzung immer ein Teil „verloren" geht. Damit kann dahinstehen, ob sich die Klägerin nicht von vornherein an den Wassermengen festhalten lassen muss, die sie am 18. Januar 2006 angegeben hat. Siehe dazu VG Düsseldorf, a.a.O. Die Beweisanträge der Klägerin waren abzulehnen, da sie unerheblich waren. Für die Beweisanträge Nr. 1 bis 16 folgt dies zum einen daraus, dass vorliegend kein Gebrauch für den „eigenen Bedarf" gegeben ist. Zum anderen sind die genannten Beweisanträge deshalb unerheblich, da sie - wie sich aus ihrer Bezugnahme auf die vorgelegten Schriftsätze in allen Verfahren bzw. den Gutachten und aus dem Beweisantrag Nr. 7 ergibt - erkennbar von der Prämisse ausgehen, dass maßgeblicher Ansatzpunkt für die Beurteilung der nachteiligen Veränderung der Eigenschaften des Wassers zunächst einmal (von Störungen abgesehen) der Einleitpunkt in den See sei. Tatsächlich ist aber auf den Zustand des Wassers unmittelbar nach der Kieswaschung bei Einleitung in das erste Absetzbecken abzustellen. Die Beweisanträge Nr. 17 und 18 sind deswegen unerheblich, da die Vorschrift des § 1 Abs. 1 WasEG NRW auch dann greift, wenn zwar ein untergeordneter Teil der Gesamtmenge nicht unmittelbar genutzt wird, die Gesamtennahme jedoch im Zusammenhang mit der Nutzung erfolgt. Der Beweisantrag Nr. 19 ist unerheblich, da hier kein „eigener Bedarf" im Sinne des § 24 Abs. 1 WHG vorliegt, auch ist durch die Kieswäsche eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers zu erwarten (siehe Oben). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.