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Urteil

18 K 545/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0530.18K545.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Verlängerung der fiktiven Zulassung (sog. Nachzulassung) für das von ihr vertriebene apothekenpflichtige Arzneimittel Q. . 3 Im Juni 1978 zeigte die Klägerin beim Bundesgesundheitsamt nach Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24.08.1976 (AMNG) das Arzneimittel unter der Bezeichnung "F. mit Rutin" mit den Anwendungsgebieten "Vorbeugung und Behandlung von Fibrin-, Eiweiß- und Lipidausfällungen, akute und chronische Entzündungen, Ödeme, degenerative Erkrankungen, Gefäßerkrankungen, Thrombosen, Thrombophlebitiden, Arteriosklerose und Folgekrankheiten, Durchblutungsstörungen, Beingeschwüre, Atemwegs- und Organerkrankungen, Rheumatische Erkrankungen, Gewebeerkrankungen, Traumatisch bedingte Ödeme und Entzündungen, Sportverletzungen, Zur Intensivierung und besseren Verträglichkeit der Strahlentherapie, Zur Erhöhung der Medikamentenkonzentration in erkrankten Geweben" in der Darreichungsform Kapseln an. Als wirksame Bestandteile waren pro 1 Stück abgeteilte Arzneiform enthalten: 4 Bromelin 90 mg 5 Papayotin 120 mg 6 Lipase 20 mg 7 Amylase 20 mg 8 Pankreatin 200 mg 9 Trypsin 48 mg 10 ?-Chymotrypsin 2 mg 11 100 mg. 12 Am 10.04.1990 beantragte die Klägerin die Verlängerung der (fiktiven) Zulassung des Arzneimittels nach Art. 3 § 7 AMNG. Als Anwendungsgebiete waren angegeben: "Durchblutungsstörungen, Gefäßerkrankungen, postthrombotische Zustände, Thrombophlebitiden, Beingeschwüre, degenerative Erkrankungen, akute und chronische Entzündungen, Atemwegs- und Organerkrankungen, rheumatische Erkrankungen, Ödem, z.B. auch Lymphödem, Behandlung von Fibrin-, Eiweiß- und Lipidausfällungen, Traumen und Ödemen in der Unfall- und Sportmedizin, in der Letzteren zusätzlich als prophylaktische Maßnahme, zur Erhöhung der Toleranz in der Strahlentherapie und der Konzentration von Medikamenten in erkrankten Geweben". Die arzneilich wirksamen Bestandteile waren unverändert. 13 Mit Änderungsanzeige vom 14.03.1991 zeigte die Klägerin die Reduktion der arzneilich wirksamen Bestandteile, die Änderung der Bezeichnung in Q. und die Änderung der Darreichungsform in magensaftresistente Filmtabletten an; Papain, Triacylglycerollipase aus Aspergillus oryzae, ?-Amylase aus Aspergillus oryzae, Pankreatin und Chymotrypsin wurden entfernt, so dass ab jetzt nur noch folgende Bestandteile enthalten waren: 14 Bromelain 90,0 mg (450 F.I.P.-E) 15 Trypsin 48,0 mg (24 µkat) 16 Rutosid 3 H20 100,0 mg. 17 Vom Bundesgesundheitsamt mit Schreiben vom 12.04.1991 geäußerte Bedenken gegen die Änderung der Darreichungsform konnte die Klägerin ausräumen. 18 Am 27.10.1993 stellte die Klägerin den sogenannten Langantrag. Die Anwendungsgebiete waren wie im Kurzantrag mit folgenden Abweichungen: statt "Behandlung von Fibrin-, Eiweiß- und Lipidausfällungen" hieß es nun "Behandlung von Erkrankungen, die zu Fibrin-, Eiweiß- und Lipidausfällungen führen". Das Anwendungsgebiet "Zur Erhöhung der Konzentration von Medikamenten in erkrankten Geweben" wurde fallen gelassen. 19 In einer ersten Medizinischen Stellungnahme vom 24.09.1997 votierte das nunmehr zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) für eine Versagung der Zulassung, da für die einzelnen Wirkstoffe sowie zur Kombination für die beanspruchten Anwendungsgebiete kein ausreichender Beleg zur therapeutischen Wirksamkeit vorliege. Der positive Beitrag der Einzelbestandteile an der Kombination sei nicht ausreichend begründet. Die Kombination weise mögliche Risiken auf. Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Erkenntnismaterials (Kommissionsbeschluss zur Vorpublikation von Trypsin), das den zuständigen Kommissionen B 5/2 zur Aufbereitung vorgelegen habe, sowie den eingereichten Unterlagen (keine Studie zur klinischen Wirksamkeit), könne das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Q. bei der Anwendung in den beanspruchten Anwendungsgebieten unter Berücksichtigung des bekannten Risikopotentials der arzneilich wirksamen Inhaltsstoffe nicht abschließend beurteilt werden. Ferner wies es darauf hin, dass keine Daten zur Dosisfindung vorlägen. 20 Mit Schreiben vom 01.10.1997 übersandte die Klägerin dem BfArM die Gutachten der Professoren Brune und Schneider sowie die Dokumentation zur Begründung der Wirksamkeit. Unter dem 10.10.1997 übersandte sie eine Nachlieferung zur Dokumentation. 21 Mit Schreiben vom 23.02.1998 teilte das BfArM der Klägerin unter Beifügung der Stellungnahmen zur Toxikologie/Klinik und Pharmakologie sowie der formalen pharmazeutischen Stellungnahme die aus ihrer Sicht bestehenden Mängel mit und gab ihr Gelegenheit zur Mängelbeseitigung binnen 18 Monaten. Das Mängelschreiben wurde der Klägerin am 25.02.1998 zugestellt. 22 Nachdem das BfArM auf Hinweis der Klägerin festgestellt hatte, dass die im Oktober 1997 eingereichten Unterlagen nicht in die Fachabteilung weitergeleitet worden waren, teilte es der Klägerin mit Schreiben vom 30.04.1998 mit, dass das Mängelschreiben als gegenstandslos zu betrachten sei. Die Antragsbearbeitung werde nunmehr fortgesetzt. Mit Schreiben vom 28.05.1998 reichte die Klägerin weitere Unterlagen zur Begründung der Wirksamkeit ein. Unter dem 22.01.1999 übersandte die Klägerin u.a. eine Kopie der erteilten Neuzulassung von Q. in Österreich. 23 In einem im Auftrag des BfArM erstellten medizinischen Gegensachverständigen-Gutachten vom 30.09.1999 führte Dr. L. zusammenfassend aus: Vom Antragsteller sei keine ausreichende Begründung vorgelegt worden, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels sowohl in qualitativer (Wirksamkeit) als auch in quantitativer Hinsicht (Dosierung) leiste. Für Q. lägen verlässlich dokumentierte Daten, die die gewählte Dosierung der jeweiligen Substanz in der fixen Kombination begründen würden, ebensowenig vor wie Daten, die die therapeutisch empfohlene Einzel- und Tagesdosis der Kombination begründen würden. Die therapeutische Wirksamkeit sei für die beanspruchten Anwendungsgebiete aufgrund von Mängeln in den durchgeführten klinischen Studien nicht ausreichend begründet worden. 24 Mit Schreiben vom 08.02.2000 teilte die Klägerin dem BfArM nochmals mit, dass sie für das Präparat am 28.10.1998 die Zulassung in Österreich erhalten habe. 25 Am 21.12.2000 gab die Klägerin die Erklärung zum Einreichen der Unterlagen gemäß 10. Änderungsgesetz zum AMG ab. Sie übersandte die Unterlagen nach § 105 Abs. 4a AMG und nahm im Antragsformular hinsichtlich der pharmakologischen, toxikologischen und/oder klinischen Unterlagen auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial gemäß § 22 Abs. 3 AMG Bezug. Gleichzeitig beantragte sie auch die Verlängerung nach § 105 Abs. 4c AMG und nahm auf die Zulassung in Österreich vom 28.10.1998 für die Arzneispezialität "Q. - Filmtabletten" Bezug. Als Anwendungsgebiete waren angegeben: "Schwellungen, Entzündungen oder Schmerzen als Folge von Verletzungen oder Operationen. Venenentzündung. Entzündung der Harnwege, auch in Kombination mit Antibiotika. Rheumatische Gelenkserkrankungen, Gelenksentzündungen als Folge von Abnützung und Weichteilrheumatismus." 26 In der am 20.07.2001 eingegangenen Gebrauchsinformation werden als Anwendungsgebiete angegeben: 27 a) Ödeme, Entzündungen oder Schmerzen aufgrund von Traumen 28 b) Thrombophlebitis 29 c) Entzündungen des Urogenitaltrakts, auch in Kombination mit Antibiotika 30 d) Rheumatische Erkrankungen 31 Aktive Phasen von Osteoarthrosen, extraartikuläre rheumatische Erkrankungen. 32 In der Medizinischen Stellungnahme - Phase 1 - vom 22.01.2002 sprach sich die Beklagte für eine Versagung der Zulassung aus. Für die beanspruchten Anwendungsgebiete "Thrombophlebitis, Entzündungen des Urogenitaltraktes, aktivierte Arthrose, Sprunggelenksdistorsionen und Weichteilrheumatismus" sei die therapeutische Wirksamkeit nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet worden. Da die Zusammensetzung des Arzneimittels bzgl. der arzneilich wirksamen Bestandteile umfassend geändert worden sei, müsse die Bewertung auf der Basis von aktuellen Untersuchungen durchgeführt werden. Eine Nutzen-Risiko-Bewertung unter alleiniger Einbeziehung der Erfahrungen bei langjähriger Anwendung sei nicht ausreichend. Untersuchungen zur Bioverfügbarkeit fehlten. Außerdem sei keine ausreichende Begründung vorgelegt worden, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels sowohl in qualitativer (Wirksamkeit) als auch in quantitativer Hinsicht (Dosierung) leiste. Mit Mängelschreiben vom 24.04.2002 übersandte das BfArM der Klägerin die Stellungnahme zur Klinik/Pharmakologie und gab ihr zur Mängelbeseitigung eine Frist von 1 Monat. Gleichzeitig hörte es die Klägerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Versagungsbescheides an. Das Mängelschreiben wurde der Klägerin am 25.04.2002 zugestellt. 33 Am 24.05.2002 ging bei dem BfArM ein Schreiben von Prof. Dr. Dr. Adam, das dieser für die Klägerin schrieb, ein. Danach beabsichtigte die Klägerin, nach Zustellung des zu erwartenden Versagungsbescheides zu Q. auch die Nachzulassungsanträge für die anderen Produkte, u.a. auch X. N, zurückzuziehen. Aus rein formaljuristischen Gründen werde eine Stellungnahme zum Mängelbericht zu Q. übersandt. Einem endgültigen Versagungsbescheid werde die Firma aber nicht entgegenwirken. Diesen Sachverhalt teilte die Klägerin dem BfArM mit Schreiben vom 24.05.2002 auch noch unmittelbar mit. Sie bedauert darin u.a., dass sie erst jetzt in größerem Umfang die Qualität der klinischen Studien intern und extern habe überprüfen lassen. Es würde sie nicht überraschen, wenn sie demnächst einen endgültigen Versagungsbescheid für Q. erhalte. 34 In Beantwortung des Mängelschreibens überreichte die Klägerin am 27.05.2002 (= Montag) u.a. ihre Stellungnahme zur Klinik. Am 12.02.2003 übersandte die Klägerin weitere Unterlagen. 35 Dr. med. T. erstellte im Auftrag des BfArM am 27.05.2003 eine weitere medizinische Stellungnahme. Er führte zusammenfassend aus, dass die Aussagen zur klinischen Wirksamkeit der einzelnen Monosubstanzen noch immer unvollständig, heterogen und inhomogen seien. Zu Bromelain würden unterschiedliche Ergebnisse vorliegen. Bei Trypsin falle auf, dass die Studien überwiegend nur die Wirksamkeit der Kombination Chymotrypsin/Trypsin untersuchen würden. Weiterhin fehle eine Begründung für die gewählte Kombination. Entsprechend votierte das BfArM in seiner medizinischen Stellungnahme - Phase 1 - vom 04.08.2003 für eine Versagung der Zulassung. 36 Mit Mängelschreiben vom 15.04.2004 übersandte das BfArM der Klägerin die Stellungnahmen zur Qualität, Virussicherheit, Toxikologie und Klinik und gab ihr Gelegenheit, den mitgeteilten Mängeln innerhalb von 12 Monaten nach Zugang des Schreibens abzuhelfen. Das Schreiben wurde der Klägerin am 16.04.2004 zugestellt. 37 Unter dem 01.02.2005 teilte die Klägerin dem BfArM mit, dass sie einen Nachzulassungsantrag gemäß § 105 Abs. 4c AMG gestellt habe. Der Zulassungsantrag erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen. Da eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit durch die Verlängerung der Zulassung angesichts des jahrelangen unbeanstandeten Gebrauchs unter kontinuierlicher Nutzen-Risiko-Bewertung offenkundig nicht vorliege, sei der Antrag positiv zu bescheiden. 38 Auf Anforderung des BfArM übersandte die Klägerin den Verkehrsnachweis und die Erklärung gemäß § 105 Abs. 4c Nr. 2.b) AMG. Eine interne Prüfung hinsichtlich der formalen Voraussetzungen gemäß § 105 Abs. 4c AMG ergab, dass alle erforderlichen Unterlagen vorhanden seien und eine Bezugnahme möglich sei. 39 In Beantwortung des Mängelschreibens überreichte die Klägerin am 13.04.2005 weitere fachliche Stellungnahmen zur Klinik und zur pharmazeutischen Qualität. 40 Prof. Dr. med. T. erstellte im Auftrag des BfArM am 04.05.2005 eine weitere - negative - medizinische Stellungnahme. Das BfArM votierte in seiner medizinischen Stellungnahme - Phase 1 (Fragestellung EU-Bezug) - vom 25.05.2005 ebenfalls für eine Versagung der Zulassung. Es gebe nach dem "Proposal for a Guideline on the definition of a potential serious risk to public health" der European Commission vom Februar 2005 die Möglichkeit eine Zulassung nach § 105 Abs. 4c AMG in Deutschland zu verwähren, wenn nach Artikel 1 (28, first indent) der Direktive 2001/83/EC, ein Mitgliedstaat detaillierte Zweifel habe, dass es zu potentiell ernst zu nehmenden Risiken der allgemeinen Bevölkerung durch das Arzneimittel komme. Hier fänden die Definitionen zu "potential serious risk to public health" nach dem Artikel 1 (28 und 28a) und die Ausnahmeregelung für diese Definition Anwendung. Die Verlängerung der Zulassung nach § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG könne weiterhin nicht empfohlen werden, weil die Wirksamkeit des Arzneimittels nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterhin nicht ausreichend begründet worden sei. Eine ausreichende Begründung, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste, fehle und somit werde das Dosierungsschema nicht gerechtfertigt. 41 Mit Schreiben vom 15.11.2005 bat das BfArM das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen in Wien um Übersendung einer Kopie der Bewertungsberichte zur Klinik und zur pharmazeutischen Qualität der österreichischen Zulassung bis zum 18.11.2005. 42 Am 25.11.2005 übersandte die Klägerin noch den aktualisierten PSUR. 43 Mit Bescheid vom 28.12.2005 - zugestellt am 29.12.2005 - versagte die Beklagte die Verlängerung der Zulassung. Zur Begründung führte sie zum einen aus, dass die Zulassung unter Bezugnahme auf das in Österreich zugelassene Arzneimittel "Q. - Filmtabletten" nach § 105 Abs. 4c AMG nicht erteilt werden könne, weil die Verlängerung der Zulassung eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen könne. Die Wirksamkeit des Arzneimittels sei nicht belegt. Der nicht belegten Wirksamkeit stünden erhebliche Risiken gegenüber. Daher habe eine positive Entscheidung auch nicht im regulären Nachzulassungsverfahren ergehen können. 44 Im Übrigen lägen die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 AMG vor. Zur Begründung hinsichtlich der fehlenden Wirksamkeit führte es aus, dass die Indikationen "Schmerz" und "Entzündungen des Urogenialtraktes" nicht Bestandteil der 78-er Anzeige seien. Für keine Indikation liege eine Dosisfindungsuntersuchung vor; die einzelnen Kombinationspartner seien weder qualitativ noch quantitativ hinreichend begründet. Ausreichende Daten zur Bioverfügbarkeit lägen nicht vor. Außerdem werde sie als sehr gering eingeschätzt. Die zu den Indikationen "Schwellungen, Entzündungen oder Schmerzen als Folge von Traumen" und "Arthrose" vorgelegten Studien wiesen entweder keinerlei signifikanten Unterschied zwischen Placebo und Q. auf oder hätten schwerwiegende methodische Mängel. Die für die Indikation "Thrombophlebitis" vorgelegten Studien von Fischer und Baumüller hätten den Mangel, dass sie in das Studiendesign die vorrangigen therapeutischen Maßnahmen nicht mit einbezogen und dokumentiert hätten. Daher könne ein therapeutischer Nutzen nicht begründet werden. Hinsichtlich der Indikation "Periarthritis humeroscapularis (PHS)" hätten die Ergebnisse einer Re-Analyse von der Studie Klein keine wesentlichen Unterschiede zwischen Q. und Diclofenac ergeben. Darüber hinaus würden sich Probleme auch aus der fehlenden Placebokontrolle, der geringen Dosierung, des Vergleichspräparates Diclofenac und des nicht validierten Summenscores ergeben. Auch hinsichtlich der Indikation "weichteilrheumatische Erkrankungen" seien sichere Aussagen zur Wirksamkeit aus der multizentrischen retrolektiven Kohortenstudie nicht ableitbar. 45 Zur Unbedenklichkeit führte das BfArM insbesondere aus, dass der Wirkstoff Bromelain in der Kombination erheblich überdosiert sei. Daher müsse auch von einem dosisabhängigen erhöhten Risiko gegenüber dem in der Monographie beschriebenen ausgegangen werden. Zudem handele es sich bei den beanspruchten rheumatologischen Indikationen um chronische Erkrankungen, die mit behandlungsbedürftigen Symptomen (Schmerz) und funktionellen Beeinträchtigungen verbunden seien. Da die Wirksamkeit nicht hinreichend belegt sei, müsse insofern von einer Nichtbehandlung bzw. suboptimalen Therapie ausgegangen werden, was ein nicht vertretbares Risiko darstelle, vor allem im Hinblick auf das mögliche Fortschreiten der Beschwerden mit einer Chronifizierung der Erkrankung. Schließlich bestünden bekannte Anwendungsrisiken. 46 Am 21.01.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. 47 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie zunächst ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, der Versagungsbescheid sei bereits wegen der fehlenden Mitwirkung der österreichischen Zulassungsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG formell rechtswidrig. Die Mitwirkung sei aufgrund des zwingenden nationalen und europäischen Rechts erforderlich und darüber hinaus im Interesse der Klägerin auch geboten gewesen. 48 Der Bescheid könne auch nicht auf § 105 Abs. 4f AMG gestützt werden. Wortlaut und Entstehungsgeschichte belegten eindeutig, dass im Falle einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Zulassung lediglich eine Anerkennung dieser Zulassung im Nachzulassungsverfahren bzw. im Falle einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit eine Verweigerung dieser Anerkennung in Betracht komme. Für eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 Abs. 4f AMG unter Bezugnahme auf die Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 AMG sei dagegen kein Raum mehr. 49 Zudem liege eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht vor. Nach dem Sinn und Zweck des Verfahrens der Anerkennung von Arzneimittelzulassungen aus anderen Mitgliedstaaten könnten nur solche Gründe berücksichtigt werden, die nach der Erteilung der ausländischen Zulassung eingetreten seien. Die Prüfung müsse sich demzufolge auf offensichtlich von der ausländischen Ausgangsbehörde nicht berücksichtigte gesundheitliche Risiken von beachtlicher Höhe erstrecken. Derartige Mängel würden von der Beklagten nicht behauptet und seien auch sonst nicht ersichtlich. Die von der Beklagten vorgenommene Prüfung der Versagungsgründe des § 25 Abs. 2 AMG könne die Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht begründen. 50 Darüber hinaus lägen die Versagungsgründe der unzureichenden Prüfung, der nicht vorliegenden Wirksamkeit und des ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnisses nicht vor. In Bezug auf die Wirksamkeit sei die Beklagte auf zahlreiche von ihr, der Klägerin, vorgelegte Studien nicht eingegangen. Des Weiteren verkenne die Beklagte, dass sie, die Klägerin, zusätzlich anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt habe, das die Durchführung der pharmakologisch-toxikologischen sowie der klinischen Prüfung entbehrlich mache, weil es sich um ein Arzneimittel handele, dessen Wirkungen und Nebenwirkungen bereits bekannt seien. 51 Nachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich der Anwendungsgebiete "Schmerzen als Folge von Traumen, Entzündung des Urogenitaltraktes, auch in Kombination mit Antibiotika, schmerzhafte Arthrosen und Weichteilrheumatismus" in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, 52 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.12.2005 zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Anwendungsgebiete "Schwellungen und Entzündungen als Folge von Traumen, Thrombophlebitis und aktivierte Arthrosen" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 53 Die Beklagte beantragt, 54 die Klage abzuweisen. 55 Zur Begründung nimmt die Beklagte zunächst auf den Versagungsbescheid Bezug. Ergänzend führt sie aus, dass die mit der Klagebegründung beanspruchten Anwendungsgebiete sich von denjenigen unterscheiden würden, die das in Österreich zugelassene Arzneimittel beanspruche. Die Identität der Anwendungsgebiete sei jedoch Voraussetzung für eine Zulassung nach § 105 Abs. 4c AMG. Zudem sei in Bezug auf das Arzneimittel und die beanspruchten Anwendungsgebiete von einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne des § 105 Abs. 4c AMG auszugehen. Die Gefahr bzw. das Risiko ergebe sich aus den beanspruchten Indikationen, für die zum streitgegenständlichen Arzneimittel keine (hinreichenden) Wirksamkeitsbelege vorlägen bzw. eine negative Nutzen-Schaden-Bilanz zu ziehen sei. Wirksamkeit und Nutzen-Schaden-Bilanz seien Umstände, die in der "Guideline on the definition of a potential serious risk to public health (in context of Article 29 (1) and (2) of Directive 2001/83/EC)" aufgeführt und die eine solche Gefahr für die öffentliche Gesundheit zu begründen in der Lage seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.10.1993 - 3 C 21.91 -) sei ein Arzneimittelrisiko bereits dann gegeben, wenn für ein Arzneimittel ohne belegten Nutzen Indikationen beansprucht würden, die objektiv einer Behandlung bedürften und für die eine andere, wirksame Therapie nicht zur Verfügung stehe. Dies sei hier der Fall, so dass die Begründung des Versagungsbescheides sachgerecht sei. Mangels hinreichenden Nachweises eines klinischen Nutzens für die beanspruchten Anwendungsgebiete müsse das Nutzen-Risiko-Verhältnis negativ sein, da insbesondere allergische Nebenwirkungen (z.T. anaphylaktische Reaktionen) sowie Wechselwirkungen mit bestimmten Antibiotika bekannt seien. Dieser Negativbeurteilung habe die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 24.05.2002 beigepflichtet. 56 Außerdem müsse die systemische Wirksamkeit des Arzneimittels in Zweifel gezogen werden. In dem Verfahren 18 K 7122/05, in dem es um das Arzneimittel Q. H gehe, konzediere die Klägerin, dass keine zuverlässigen Messungen der relevanten Substanzen möglich gewesen seien. Diese Zweifel würden verstärkt durch den Umstand, dass hinreichende Belege für die Dosis-Wirkungsbeziehung der Wirkstoffe aus der fixen Kombination fehlten. 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 18 K 7122/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 58 Entscheidungsgründe: 59 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 60 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. 61 Der Bescheid der Beklagten vom 28.12.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Zulassungsverlängerungsantrags durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 62 Dieser ergibt sich zunächst nicht aus § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG. 63 Nach dieser Vorschrift ist im sog. Nachzulassungsverfahren die Zulassung um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so hat sie in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG die Beanstandung auszusprechen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die Versagung auszusprechen. 64 Die Nachzulassung war vorliegend gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zu versagen, weil die Klägerin die mit dem Schreiben vom 05.04.2004 mitgeteilten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist von 12 Monaten abgeholfen hat. 65 Die Beklagte hat zu Recht nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG das Fehlen einer Kombinationsbegründung gerügt. Gemäß § 22 Abs. 3a AMG ist, sofern das Arzneimittel mehr als einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthält, zu begründen, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. Hiermit korrespondiert der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG, wonach die zuständige Bundesoberbehörde bei Fehlen einer solchen Begründung die Zulassung versagen darf, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind. Das Erfordernis einer Kombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3a AMG rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass jeder in ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr zusätzlicher unerwünschter Wirkungen erhöht und zudem wegen bestimmter therapeutischer Grundsätze fachliche Anforderungen an ein Kombinationsarzneimittel zu stellen sind, die mit den Zulassungsversagungsgründen der Bedenklichkeit oder mangelnden Wirksamkeit schwer erfassbar sind. 66 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180 und - 3 C 3.03 -; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 67 § 25 AMG Erl. 60c. 68 Der Beitrag eines arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung des Arzneimittels kann insbesondere darin bestehen, dass der arzneilich wirksame Bestandteil zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen Indikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegenwirkt, wobei dies nicht in jedem Fall voraussetzt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil für sich allein genommen hinsichtlich der in Anspruch genommenen Indikation wirksam ist. Hiernach reicht es aus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt, verlängert oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht wird. 69 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, 180 und - 3 C 3.03 -; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 70 § 22 AMG Erl. 56e. 71 In diesem Zusammenhang wird kein Nachweis verlangt, sondern lediglich eine ausreichende Begründung. Diese ist dann nicht erbracht, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen - oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind. 72 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, a.a.O. und - 3 C 3.03 - und vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 - und - 3 C 46.91 -. 73 An einer diesen Anforderungen genügenden Kombinationsbegründung fehlt es vorliegend. 74 Hinsichtlich der Monosubstanz Bromelain liegt ein Monographie vor, die als Anwendungsgebiete lediglich "Akute postoperative und posttraumatische Schwellungszustände, insbesondere der Nase und Nasennebenhöhlen" anführt. Nachweise für die anderen von der Klägerin beantragten Indikationen (Thrombophlebitis und aktivierte Arthrosen) bleibt die Klägerin schuldig. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen geben keinen Hinweis auf einen positiven Beitrag des Kombinationspartners Bromelain. Wenn auch kein Nachweis durch pharmakologisch-toxikologische und klinische Prüfungen erforderlich ist, so müssen die eingereichten Unterlagen doch belegen, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Bromelain einen positiven Beitrag als Kombinationspartner neben den anderen zwei Wirkstoffen leistet, sowie, dass diese Wirkungseinflüsse sich in den vorgegebenen Indikationen - also bei den hier in Rede stehenden Anwendungsgebieten - zeigen. Die von der Klägerin vorgenommene Interpretation der gesetzlichen Regelung, dass es für die Annahme eines positiven Beitrags für die Wirksamkeit des Arzneimittels ausreichend sei, wenn einer der Kombinationspartner eine nachgewiesene Wirksamkeit in einer der beanspruchten Indikationen besitze, ergibt sich weder zwingend aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung noch ist sie mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Auch müssen die Bürger davor geschützt werden, arzneilich wirksame Bestandteile ohne therapeutischen Sinn verabreicht zu bekommen. 75 Gleiches gilt auch für die beiden anderen Wirkstoffe Trypsin und Rutosid. Trypsin belegt allenfalls nur den positiven Beitrag bei Sprunggelenksdistorsionen und Rutosid allenfalls bei Entzündungen (Beispiel Harnwegsinfektion) und Varikosis (Krampfadern). Insbesondere fehlen Nachweise für die Indikation "aktivierte Arthrosen". 76 Die Klägerin räumt selbst die fehlende Kombinationsbegründung ein. Insoweit führt sie in dem Verfahren 18 K 7122/05, in dem es um die Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel Q. H geht, welches die gleichen arzneilich wirksamen Bestandteile - nur in der halben Menge - enthält, aus: "Denn wie bei vielen Kombinationspräparaten, die vor mehreren Jahren entwickelt wurden und sich seitdem in millionenfacher Anwendung bewährt haben, erfolgte auch bei Q. H die Festlegung des Verhältnisses der Kombinationspartner und die Dosierungsanleitung auf der Basis bislang gesammelter, empirisch dokumentierter Therapieerfahrung (vgl. Blatt 79 der Gerichtsakte des Verfahrens 18 K 7122/05)." Die Therapieerfahrung allein genügt aus den oben dargelegten Gründen jedoch nicht. 77 Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den streitbefangenen Bescheid verwiesen, dessen Begründung das Gericht folgt. 78 Die weiteren Voraussetzungen für eine Versagung der Nachzulassung nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG liegen vor. Insbesondere war das BfArM nicht verpflichtet, anstelle des Beanstandungsverfahrens nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG die Nachzulassung gemäß § 105 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 5a AMG zu erteilen. Das BfArM hat zwar in allen geeigneten Fällen die Verlängerung der Zulassung unter Auflagen zu erteilen. Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass ein solch geeigneter Fall hier gegeben war. 79 Die Klägerin kann auch nicht nach § 105 Abs. 4c AMG beanspruchen, dass ihr wegen der am 28.10.1998 in Österreich erteilten Zulassung eine Verlängerung der inländischen Zulassung erteilt wird. 80 Nach dieser Vorschrift ist die Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel nach Absatz 3, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend der Richtlinie 2001/83/EG oder der Richtlinie 2001/82/EG zugelassen ist, zu erteilen, wenn sich das Arzneimittel in dem anderen Mitgliedstaat im Verkehr befindet und der Antragsteller alle in § 22 Abs. 6 vorgesehenen Angaben macht und die danach erforderlichen Kopien beifügt und schriftlich erklärt, dass die eingereichten Unterlagen nach den Absätzen 4 und 4a mit den Zulassungsunterlagen übereinstimmen, auf denen die Zulassung in dem anderen Mitgliedstaat beruht, es sei denn, dass die Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann. 81 Zwar liegen die formalen Voraussetzungen des § 105 Abs. 4c AMG ausweislich des Verwaltungsvorganges vor. Auch kann vorliegend zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass es sich trotz der unterschiedlichen Anwendungsgebiete noch um das gleiche Arzneimittel handelt. 82 Eine Verlängerung der Nachzulassung kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann. 83 Was unter "Gefahr für die öffentliche Gesundheit" zu verstehen ist, ist im AMG nicht ausdrücklich geregelt. 84 Ausgehend vom Wortlaut ist zunächst festzustellen, dass mit "Gefahr für die öffentliche Gesundheit" etwas anderes gemeint ist als ein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG. Welchen Sinn und Zweck die Vorschrift verfolgt, lässt sich nur im Zusammenhang mit ihrer Entstehungsgeschichte erkennen, der damit für die Auslegung des § 105 Abs. 4c AMG wesentliche Bedeutung zukommt. 85 Die Regelung des § 105 Abs. 4c AMG wurde zur Beschleunigung der Nachzulassung durch das 10. AMG-Änderungsgesetz eingeführt. Zu diesem Zweck wurde bewusst darauf verzichtet, das reguläre Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (seinerzeit geregelt in § 25 Abs. 5a - 5c AMG) anzuwenden. Dies gilt insbesondere für den Beurteilungsbericht, der nicht für alle einschlägigen Fälle der Nachzulassung von den Behörden der anderen Mitgliedstaaten angefordert werden kann. 86 Vgl. BT-Drucks. 14/2292, Seite 9. 87 Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bezieht sich der Begriff "Gefahr für die öffentliche Gesundheit" auf die Qualität, die Sicherheit (Unbedenklichkeit) und die Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels. 88 Vgl. BT-Drucks. 14/2292, Seite 9. 89 Zu berücksichtigen ist außerdem, dass § 105 Abs. 4c AMG einen Begriff verwendet, der ursprünglich auch in § 25 Abs. 5b AMG a.F. und in Artikel 29 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG enthalten war. Mit der Richtlinie 2004/27/EG wurde der Begriff "Gefahr für die öffentliche Gesundheit" in Artikel 29 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG in den Begriff "potentielle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit" geändert. Diese eingetretene Verschärfung hat der Gesetzgeber im 14. AMG-Änderungsgesetz in dem neu gefassten § 25b AMG berücksichtigt, wo es jetzt "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit" heißt. Aus den Materialien zum 14. AMG-Änderungsgesetz ergibt sich, dass § 105 dort überhaupt nicht Gegenstand der Beratungen war. Nach Auffassung der Kammer spricht daher einiges dafür, dass eine Anpassung des Wortlauts des § 105 Abs. 4c AMG schlicht vergessen wurde. Jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass hier nun ein zusätzlicher Gefahrenbegriff geschaffen werden sollte, der zwischen dem ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG und der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne des § 25b AMG anzusiedeln wäre. 90 Diese Frage kann aber letztendlich offen bleiben. Denn die Verlängerung der Zulassung wäre auch dann zu versagen, wenn man auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit abstellt. 91 In diesem Fall kann für die Auslegung des Begriffes "Gefahr für die öffentliche Gesundheit" aufgrund der zugunsten der Klägerin angenommenen Synonymik der beiden Be-griffe die inzwischen vorliegende "Guideline on the definition of a potential serious risk to public health in the context of Art. 29 (1) of Directive 2001/83/EC - March 2006 -" ("Leitlinien zur Definition einer potentiellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG - März 2006") herangezogen werden, auch wenn sie sich ausdrücklich nur auf das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung bezieht, das hier gerade nicht durchgeführt werden soll. 92 Nach dieser Leitlinie ist eine "potentielle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit" eine Situation, in der es sehr wahrscheinlich ist, dass im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verwendung eines Humanarzneimittels eine schwerwiegende Gefahr entsteht, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirkt. Schwerwiegend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Gefahr tödlich oder lebensbedrohend sein, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führen, eine kongentitale Anomalie bzw. ein Geburtfehler sein oder ständig auftretende bzw. lang anhaltende Symptome bei exponierten Personen hervorrufen kann. Diese Aufzählung ist im Wesentlichen deckungsgleich mit der Definition der schwerwiegenden Nebenwirkungen in § 4 Abs. 13 Satz 2 AMG. Die Guideline hebt insbesondere hervor, dass davon auszugehen sei, dass eine potentielle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit einem bestimmten Arzneimittel u.a. hauptsächlich dann besteht, wenn die Daten zum Nachweis der vorgeschlagenen Indikationen keine solide wissenschaftliche Begründung für die behaupteten Wirkungen enthalten. Auch wenn - anders als beim Verfahren der gegenseitigen Anerkennung - der Beurteilungsbericht im Nachzulassungsverfahren keine Rolle spielt, so muss dennoch berücksichtigt werden, dass der Gesetzgeber den Begriff "Gefahr für die öffentliche Gesundheit" auf die Qualität, die Sicherheit (Unbedenklichkeit) und die Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels beziehen wollte. 93 Vgl. BT-Drucks. 14/2292, Seite 9. 94 Daher muss nach Auffassung der Kammer - im Lichte der Arzneimittelsicherheit - eine für die Beklagte offensichtlich zu Tage tretende, leicht erkennbare nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichende Begründung der therapeutischen Wirksamkeit bei der Überprüfung des Vorliegens einer Gefahr Berücksichtigung finden können. In diesen Fällen - zumindest bei schweren Erkrankungen - aufgrund der nach EU-Recht in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Zulassung immer von der therapeutischen Wirksamkeit auszugehen, ist mit der Arzneimittelsicherheit in der Regel nicht vereinbar. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich insoweit nicht entnehmen, dass die therapeutische Wirksamkeit immer unterstellt werden sollte. Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Nachweis der Unwirksamkeit geführt haben muss, um die mangelnde therapeutische Wirksamkeit bei der Prüfung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit berücksichtigen zu können. Hierbei ist schon fraglich, ob dieser Nachweis aufgrund des bekannten Placeboeffektes überhaupt geführt werden könnte. Das Maß der Offensichtlichkeit bestimmt sich dabei nach den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles. Bei schweren Erkrankungen, bei denen die Gefahr schwerer Komplikationen bei verzögerter Behandlung möglich ist, sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht vielmehr aus, dass die Sachverhalte, an die angeknüpft wird, im Regelfall Gefahren im Sinne des § 105 Abs. 4c AMG verursachen können. 95 Gemessen an diesen Kriterien hat die Beklagte für die beanspruchten Indikationen das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit dargelegt. 96 Zwar sind im vorliegenden Verfahren bislang keine Fälle einer Gesundheitsgefährdung bekannt geworden. Jedoch muss sich die Gefahr auch noch nicht realisiert haben. Außerdem muss im vorliegenden Verfahren insbesondere berücksichtigt werden, dass die Daten zum Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels aus den oben dargelegten verschiedenen Gründen offensichtlich keine solide wissenschaftliche Begründung für die behaupteten Wirkungen enthalten. Hiervon ist auch die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 24.05.2002 an die Beklagte nach Auffassung der Kammer selbst ausgegangen. In diesem Schreiben führt sie aus, dass es sie nicht überraschen würde, demnächst einen endgültigen Versagungsbescheid zu erhalten. Sie hätte auch leider jetzt erst in größerem Umfang die Qualität der klinischen Studien intern und extern überprüfen lassen. Den Aussageinhalt, den die Klägerin diesem Schreiben mit Schriftsatz vom 29.05.2008 zu geben versucht (vgl. Blatt 158 der Gerichtsakte), vermag das Gericht nicht zu entnehmen. Insbesondere die im gleichen Schreiben ausdrücklich angesprochene Abverkaufsfrist spricht vielmehr gegen die von der Klägerin nunmehr vorgenommene Auslegung. 97 Unter Berücksichtigung dieser durchgreifenden und von der Klägerin (damals) geteilten Bedenken gegen die therapeutische Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels hat das Gericht keine Bedenken gegen die von der Beklagten unterstellte Prämisse der Unwirksamkeit. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Frau Dr. Merz von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann es bei Schwellungen bei einer nicht adäquaten Behandlung zur Schädigung von Nerven, Gefäßen und Geweben kommen. Die Schädigung kann auch zu einer Lähmung führen. Entzündungen können fortschreiten, umliegende Bereiche betreffen und ggf. eine chirurgische Intervention erforderlich machen. Im schlimmsten Fall kann nach Angaben von Frau Dr. Merz eine Sepsis ausgelöst werden. Eine nicht adäquat behandelte Thrombophlebitis kann zu einem offenen Bein führen, zu dessen Behandlung unter Umständen auch ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Diese Angaben von Frau Dr. Merz belegen entweder das Erfordernis einer stationären Behandlung oder lebensbedrohende Zustände. 98 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass wegen des rein hypothetischen Geschehensablaufs eine Gesundheitsgefahr nicht bestehe. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Arzneimittel nicht um ein verschreibungspflichtiges, sondern lediglich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handelt. Das Argument der Klägerin, jeder Patient werde sich vor Eintritt der schlimmsten Schäden in ärztliche Behandlung begeben und eine andere Behandlung anstreben, greift nach Auffassung der Kammer bei der Frage des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit zu kurz. Denn zum einen kann die Gefahr bei schweren Erkrankungen - wie vorliegend - nicht in jedem Fall durch die (unterstellte) Vernunft der Patienten auf ein vertretbares Maß abgesenkt werden. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass das Schmerzempfinden der einzelnen Patienten durchaus sehr unterschiedlich sein kann. Darüber hinaus kann durch gleichzeitige Einnahme von Schmerzmitteln der Patient vom Arztbesuch aufgrund Schmerzfreiheit abgehalten werden. Zum anderen könnte das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit bei Anwendung der klägerischen Maßstäbe selbst bei schwersten Erkrankungen bei völlig unwirksamen Medikamenten nie zu einer Gefahr führen, da auch hier der vernünftige Patient vorher einen Arzt aufsuchen würde. Unter dem das Arzneimittelrecht beherrschenden Aspekt der Arzneimittelsicherheit kann die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens jedenfalls bei schweren Erkrankungen nicht von dem subjektiven Moment "Vernunft des Patienten" abhängig gemacht werden. 99 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. 100 Die Kammer hat davon abgesehen, die Berufung zuzulassen, weil die Sache nach Einschätzung der Kammer keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat. Es handelt sich bei der Nachzulassung um auslaufendes Recht und es sind nur noch wenige Verfahren anhängig, die den § 105 Abs. 4c AMG betreffen.