Beschluss
3 L 1831/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0527.3L1831.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren 3 K 5499/07 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Ist - wie im vorliegenden Fall - die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden, so kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts überwiegt. Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, der Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nicht nachkommen zu müssen, überwiegt. 6 Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen zunächst die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens Bedeutung. Denn an der sofortigen Vollziehung einer sich als offensichtlich rechtswidrig erweisenden Entscheidung besteht niemals ein (überwiegendes) öffentliches Interesse. Führt die im Rahmen des § 80 VwGO notwendige summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auch aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 7 Im vorliegenden Fall spricht zunächst vieles für die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007, mit dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin angeordnet worden ist. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz - LBG - ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn dieser Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten hat. Diese Vorschrift wird allgemein über den Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG hinaus dahin ausgelegt, dass diese Verpflichtung des Beamten nicht nur bei Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit, sondern auch bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit besteht. 8 Vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. April 1968 - VI B 55.67 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1969, S. 49. 9 Bedenken in formeller Hinsicht an der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung bestehen nicht. Insbesondere ist die gebotene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX durchgeführt worden. 10 Materielle Voraussetzung für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung ist, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen. Ob und inwieweit bestehende Zweifel an der Dienstfähigkeit begründet sind, lässt sich immer erst nach dem Ergebnis der angeordneten ärztlichen Untersuchung feststellen. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung geht hervor, dass es für den Erlass einer Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG ausreicht, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten ergeben können. Die an einen Beamten gerichtete Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist danach gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit auf konkrete Umstände stützen lassen; die Zweifel dürfen nicht aus der Luft gegriffen" sein. Sie können sich aus einer Summe von Umständen ergeben, die - je für sich gesehen - noch keinen hinreichenden Anlass für die Anordnung bieten. Ob die Zweifel berechtigt oder begründet sind, ist nicht entscheidend, denn dies soll gerade durch die Untersuchung geklärt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Anordnung kann sich deshalb regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel des Dienstvorgesetzten zu ergründen; anderenfalls bestünde die Gefahr der Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2003 - 6 B 1871/03 - m. w. N. 12 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann hier nicht vom Fehlen eines hinreichenden Anlasses für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ausgegangen werden. Die Zweifel der Antragsgegnerin an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin sind nicht aus der Luft gegriffen" und beruhen nicht auf Willkür. Die Antragsgegnerin hat ihre Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin auf deren innerdienstliches Verhalten der vorangegangenen beiden Jahre sowie insbesondere das Schreiben der Antragstellerin an das Innenministerium - Abteilung Verfassungsschutz - vom 27./31. Juli 2007 gestützt. Sie hat hieraus gefolgert, dass sich beginnend mit den Vorfällen um einen von der Antragstellerin zur Anzeige gebrachten angeblichen Chemikaliendiebstahl und sodann im Zusammenhang mit von ihr erhobenen Mobbingvorwürfen der Eindruck verdichtet habe, dass die Antragstellerin ihr Arbeitsumfeld in einer besonderen Weise wahrnehme und Beobachtungen zunehmend unter dem Gesichtspunkt einer Verfolgung und Verschwörung deute. Eine besorgniserregende Verfestigung dieser Verhaltensweise habe sich für die Antragsgegnerin schließlich gezeigt, als sie durch das für sie zuständige Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) über ein Schreiben der Antragstellerin an das Innenministerium des Landes, Abteilung Verfassungsschutz, vom Juli 2007 informiert worden sei. In diesem Schreiben habe die Antragstellerin vielfältige Behauptungen aufgestellt, für die teilweise jede tatsächliche Grundlage fehle oder die jedenfalls nicht überprüfbar seien und die sie in einer für einen durchschnittlichen Leser nicht nachvollziehbaren Weise interpretiere und als Grundlage für Verfolgungs- und Verschwörungsvermutungen genommen habe. 13 Diese Einschätzung der Antragsgegnerin begegnet im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Rolle, ob jeweils sämtliche Einzelheiten der von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung dargestellten Vorkommnisse zutreffen bzw. von dieser richtig bewertet worden sind. Dem kann nämlich im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend nachgegangen werden. Maßgeblich ist insofern vielmehr, dass die Antragstellerin diese Vorkommnisse ausnahmslos im Sinne einer gegen sie gerichteten Verschwörung und zielgerichteten Verfolgung ihrer Person interpretiert. Diese Bewertung wird auch durch die schriftsätzlichen Einlassungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht widerlegt, sondern eher noch gestützt, wie insbesondere der von ihr erhobene Manipulationsvorwurf bezüglich ihrer Personalakte belegt. 14 Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch hinreichend begründet. Bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist in der Regel ebenso wie bei zahlreichen anderen im Rahmen des Beamtenverhältnisses ergehenden Verwaltungsakten davon auszugehen, dass aufgrund ihrer Eigenart eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. Zur Sicherung eines geordneten Lehrbetriebs besteht für den Dienstherrn ein erhebliches öffentliches Interesse an einer baldigen Klärung, ob die Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist, ihren dienstlichen Aufgaben in vollem Umfang nachzukommen. Das private Interesse der Antragstellerin, sich der angeordneten Untersuchung zunächst nicht unterziehen zu müssen, tritt dem gegenüber zurück. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird dabei nur der hälftige Betrag des Regelstreitwertes in Ansatz gebracht.