Urteil
20 K 2797/07
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b Abs. 2 StPO dürfen gegen einen Beschuldigten bereits während eines anhängigen Verfahrens angeordnet werden; die spätere Beendigung des Verfahrens berührt die Rechtmäßigkeit nicht.
• Für die Anordnung ist maßgeblich, ob ein Restverdacht und eine Wiederholungsgefahr bestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist; bei Sexualdelikten sprechen deren neigungsbezogener Charakter und konkrete Indizien häufig für eine Wiederholungsgefahr.
• Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob sie künftige Ermittlungen fördern können; auch bei Übergriffen im beruflichen Kontext kann Identifizierungsbedarf für andere Tatkonstellationen bestehen.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Sexualvorwürfen trotz eingestelltem Verfahren zulässig • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b Abs. 2 StPO dürfen gegen einen Beschuldigten bereits während eines anhängigen Verfahrens angeordnet werden; die spätere Beendigung des Verfahrens berührt die Rechtmäßigkeit nicht. • Für die Anordnung ist maßgeblich, ob ein Restverdacht und eine Wiederholungsgefahr bestehen und die Maßnahme verhältnismäßig ist; bei Sexualdelikten sprechen deren neigungsbezogener Charakter und konkrete Indizien häufig für eine Wiederholungsgefahr. • Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob sie künftige Ermittlungen fördern können; auch bei Übergriffen im beruflichen Kontext kann Identifizierungsbedarf für andere Tatkonstellationen bestehen. Der Kläger, Zahnarzt, wurde in einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs an einem damals zwölfjährigen Patienten beschuldigt; das Verfahren wurde gegen Zahlung von 5.000 Euro nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Das Polizeipräsidium Bonn ordnete am 07.03.2005 erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b Abs. 2 StPO an; die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers im Juni 2007 zurück. Der Kläger bestreitet die Vorwürfe und rügt mangelnde Notwendigkeit und Begründung der Maßnahme; er führt unter anderem zufällige Berührungen beim Setzen einer Betäubungsspritze und Widersprüche in Zeugenaussagen an. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zum Teil geprüft und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt. • Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 2 StPO; erkennungsdienstliche Unterlagen dienen der vorsorgenden Bereitstellung von Ermittlungsmitteln und müssen nicht einem konkreten anderen Strafverfahren dienen. • Die Anordnung setzt die Anhängigkeit eines strafrechtlichen Verfahrens zum Zeitpunkt der Anordnung voraus; ein späterer Wegfall der Beschuldigtenstellung durch Einstellung berührt die Rechtmäßigkeit nicht. • Notwendigkeit ist gegeben, wenn nach kriminalistischer Erfahrung aufgrund der Art, Schwere, Begehungsweise und der Persönlichkeit sowie des Verfahrensgangs Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene künftig als Verdächtiger in Betracht kommt und die Unterlagen künftige Ermittlungen fördern können. • Hier bestehen begründete Anhaltspunkte (glaubhafte, in Kernbereichen widerspruchsfreie Aussagen des Kindes sowie Indizien durch Arzthelferinnen), die einen Restverdacht begründen. • Wiederholungsgefahr liegt vor: Sexualdelikte sind Neigungsdelikte und sprechen generell für ein erhöhtes Rückfallrisiko; im Einzelfall stützen vier Vorfälle mit steigender Eingriffsintensität die Prognose. • Die Maßnahme ist verhältnismäßig: Sie ist geeignet und erforderlich, weil erkennungsdienstliche Unterlagen auch für andere Tatkonstellationen oder zur Entlastung/Überführung des Betroffenen förderlich sein können, und die Grundrechtseingriffe sind angesichts des hohen Schutzguts verhältnismäßig. Die Klage wird abgewiesen; die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war rechtmäßig. Das Gericht stellt Restverdacht, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit fest und bestätigt damit die Entscheidung der Bezirksregierung. Die spätere Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO steht der Maßnahme nicht entgegen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.