Urteil
18 K 1917/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0516.18K1917.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 27.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2006 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für das Inverkehrbringen des Arzneimittels M1. S. Tabletten in der geänderten Form (Neue Bezeichnung: J. ; Zulassungsnummer 00000.00.00) mit den am 26.06.2003 angezeigten Änderungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG keine neue Zulassung zu beantragen ist. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zu der Änderungsanzeige der Klägerin vom 26.06.2003 nach § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG als erteilt gilt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin vertreibt das Fertigarzneimittel M1. S. Tabletten (neue Bezeichnung J. ), für das die Beklagte durch Bescheid vom 31.05.1994 die Zulassung für das Anwendungsgebiet "Zur symptomatischen Behandlung von Durchfällen, sofern keine kausale Therapie zur Verfügung steht" erteilte. Die ursprüngliche Zusammensetzung des Arzneimittels war wie folgt: Wirkstoff: Loperamidhydrochlorid 2 mg Hilfsstoffe: Maisstärke 32,30 mg, Lactose .1 H2O 26,90 mg, Cellulosepulver 20,00 mg, Hochdisperses Siliciumdioxid 1,30 mg, Methylhydroxypropylcellulose 0,20 mg, Stärke, löslich 1,80 mg, Magnesiumstearat 0,50 mg. 3 Mit Bescheid vom 06.04.2000 erteilte die Beklagte die Verlängerung der Zulassung. 4 Mit der hier streitigen Änderungsanzeige vom 26.06.2003 zeigte die Klägerin unter anderem eine Änderung der nichtwirksamen Bestandteile an. Neu hinzugefügt wurde insbesondere der Stoff Simeticon in einer Menge von 125,00 mg. In einer internen Stellungnahme vom 02.07.2003 bezeichnete die Beklagte die Änderungen als nicht zustimmungspflichtig und teilte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 06.08.2003 mit, dass die angezeigten Änderungen zur Kenntnis genommen worden seien. 5 Am 29.01.2004 stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Zulassung. In dem beigefügten klinischen Bericht wurde unter anderem auf eine vergleichende Studie zwischen M1. mono und einer Kombination aus M1. und Simeticon hingewiesen. Es hieß dort zu der Studie Connor et al. wie folgt: "Die Autoren schlussfolgerten, dass diese Ergebnisse die These einer veränderten Kinetik von M1. im Vergleich zu einer M1. -Simeticon- Kombination ergeben. Nach ihrer Auffassung könnte die mögliche unterschiedliche Verteilung von M1. zu der verbesserten Wirksamkeit der Kombination ... beitragen." 6 Im Rahmen der Bearbeitung einer weiteren Änderungsanzeige bezüglich der Bezeichnung des Arzneimittels führte die Klägerin in einer Stellungnahme vom 11.11.2004 zur Begründung des gewünschten Namenszusatzes "Rapid" unter anderem aus: 7 "Im Rahmen der klinischen Prüfung des Kombinationsarzneimittels J. plus...hat sich gezeigt, dass Simeticon nicht nur die Gasassoziierten Symptome lindert, sondern auch indirekt dazu beiträgt, dass die antidiarrhoische Wirkung von M1. schneller einsetzt....Die Beobachtung, dass durch die Beifügung von Simeticon die Wirkung von M1. beschleunigt wird, führte zur speziellen Zusammensetzung von J. rapid. Der neu gewählten Rezeptur liegt die begründete Hypothese zu Grunde, dass M1. umso schneller und besser wirkt, je schneller und besser es im Dünndarm verteilt wird. Gasblasen und Schaum im Darm sind ein Verteilungshindernis. Da M1. lokal wirkt - nur ca. 1 - 3% werden resorbiert -, fördert eine schnelle und gleichmäßige Verteilung den Wirkungseintritt. Der Hilfsstoff Simeticon hat dabei mit seinen entschäumenden Eigenschaften die Funktion eines Verteilungsbeschleunigers." 8 In der Folge veranlasste die Beklagte eine erneute Prüfung der Änderungsanzeige vom 26.06.2003. Aus Sicht der pharmazeutischen Qualität kam sie in einer internen Stellungnahme vom 11.02.2005 zu dem Ergebnis, dass Simeticon im Zusammenhang mit der geänderten Rezeptur eindeutig als Wirkstoff einzuordnen sei. Mit Schreiben vom 16.02.2005 wies die Beklagte die Klägerin auf die ihrer Ansicht nach bestehende Neuzulassungspflicht hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. 9 Am 10.02.2005 zog die Klägerin die Änderungsanzeige betreffend die Bezeichnung des Arzneimittels zurück und beantragte nunmehr die Bezeichnung J. . 10 Zu der Einstufung des Präparates als Monopräparat nahm die Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2005 Stellung. Simeticon sei als "sonstiger wirksamer Bestandteil" im Sinne des § 29 Abs. 2a Nr. 2 AMG einzustufen mit der Folge, dass auch die alte Änderungsanzeige vom 26.06.2003 dieser Bestimmung unterliege. Die Zusammensetzung und die Einführung von Simeticon in die Rezeptur habe die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 16.02.2005 beanstandet, damit gelte die Änderung der Zusammensetzung seit September 2003 als genehmigt. Eine Rücknahme oder ein Widerruf nach §§ 48 oder 49 VwVfG sei schon wegen Verfristung ausgeschlossen. Ob ein Stoff als Arzneimittel eingestuft werde, richte sich nach der objektiven Zweckbestimmung, wie sie "aus der Zusammensetzung und Kennzeichnung/informierenden Texten" hervorgehe. Die Kennzeichnung des Präparates führe als alleiniges Anwendungsgebiet die Indikation von M1. auf, das sei die Zweckbestimmung. Der bloße Hinweis, dass Simeticon in anderen Präparaten eine medizinische Indikation zukomme, spreche nicht zwingend für eine arzneiliche Zweckbestimmung im konkreten Fall. Die Indikation von Simeticon entsprechend dem Mustertext der Beklagten - "zur symptomatischen Behandlung gasbedingter Magen-Darm-Beschwerden, z. B. Meteorismus. Als Hilfsmittel zur Diagnostik im Bauchbereich, z. B. Röntgen und Sonographie" - finde sich nicht einmal in Ansätzen wieder. Da in dem Präparat Simeticon gerade nicht dazu bestimmt sei, als arzneilich wirksamer Bestandteil verwendet zu werden, handele es sich auch nicht um einen Wirkstoff gemäß § 4 (19) AMG. Die Menge eines Wirkstoffs sei für die objektive Zweckbestimmung nicht relevant. Simeticon werde in verschiedenen Bereichen, auch in der Industrie und als Lebensmittel etc. eingesetzt und erst die entsprechende Verwendung mache eine Zuordnung des Stoffes möglich. Simeticon habe mit seinen entschäumenden Eigenschaften die Funktion eines "Verteilungsbeschleunigers", in der AMG-Sprache also eines wirksamen, aber nicht arzneilich wirksamen Bestandteils. 11 In einer internen Stellungnahme hierzu führte die Beklagte u.a. aus, dass der Gehalt eines Inhaltsstoffes sehr wohl über seine therapeutische Relevanz entscheide. Der Gehalt an Simeticon in dem Präparat gehe selbst über den Gehalt in Simeticon-Monopräparaten hinaus. Es komme auch nicht auf die Wirkungsangaben in den offiziellen Texten des Herstellers an, sondern allein auf die objektive Entfaltung der Wirkung des Inhaltsstoffes Simeticon. In dem Kombinationspräparat M1. /Simeticon sei die Wirkungsweise wie folgt beschrieben: Durch eine spezielle Wirkstoffkombination beschleunigt J. plus den Therapieerfolg: Darmbeschwerden bessern sich besonders schnell. Zusätzlich werden die Begleitsymptome des Durchfalls wie Krämpfe und Blähungen gezielt behandelt." Es sei nicht nachvollziehbar, warum Loperamidhydrochlorid 2 mg/Simeticon 125 mg in einem Arzneimittel nach dezentralem Zulassungsverfahren eine Wirkstoffkombination sei und im Rahmen einer nationalen Zulassung in gleicher Zusammensetzung dieser beiden Bestandteile der Menge nach eine Einstufung als arzneilich wirksamer Bestandteil erfolgen solle. 12 Aus medizinischer Sicht führte die Beklagte in einer Stellungnahme vom 19.04.2005 aus, dass keine stringente Dosis-Wirkungs-Beziehung im pharmakologischen Sinne bezüglich Simeticon existiere. Die Wirksamkeit von Simeticon beruhe in erster Linie auf einem physikalischen Grundprinzip, das heißt vorhandene Gasblasen würden durch Simeticon im Magen-Darm-Trakt zerstört. Nicht nachvollziehbar sei aber, dass in einem Arzneimittel die gleiche Menge Simeticon als Wirkstoff und in einem anderen als Hilfsstoff ausgewiesen werde. 13 Mit Bescheid vom 27.06.2005 stellte die Beklagte gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 AMG fest, dass für das Inverkehrbringen des Arzneimittels M1. S. Tabletten mit den am 26.06.2003 angezeigten Änderungen gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG eine neue Zulassung zu beantragen sei. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem neu eingeführten Inhaltsstoff Simeticon um einen weiteren arzneilich wirksamen Bestandteil handele, so dass aus dem ursprünglichen Loperamidhydrochlorid- Monopräparat ein Kombinationsarzneimittel resultiere. In Mengen von 40 mg bis zu 160 mg pro abgeteilte Arzneiform sei Simeticon als arzneilich wirksamer Bestandteil in diversen zugelassenen Monopräparaten enthalten. Die hier eingeführte Menge Simeticon (125 mg pro Tablette) liege somit im oberen Bereich gängiger Simeticon- Monopräparate und stelle zweifelsohne eine therapeutisch relevante Veränderung der Arzneimittelrezeptur dar. Simeticon bringe in das Arzneimittel seine oberflächenspannungsreduzierende Wirkung ein, die medizinisch zur symptomatischen Behandlung gasbedingter Magen-Darm-Beschwerden genutzt werde. Hinzu komme der Synergieeffekt, der nach den Angaben der Klägerin indirekt dazu beitrage, dass die antidiarrhoische Wirkung von M1. schneller einsetze. Die Zusammenführung von Loperamidhydrochlorid 2 mg mit Simeticon 125 mg im betroffenen Präparat sei nicht anders zu bewerten, als die Schaffung eines weiteren M1. /Simeticon-Kombinationsarzneimittels. Der Bescheid wurde der Klägerin am 29.06.2005 zugestellt. 14 Am 22.07.2005 erhob diese hiergegen Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 19.08.2005 begründete. Ob ein bestimmter Stoff als Arzneimittel eingestuft werde, richte sich nach der sogenannten "objektiven Zweckbestimmung". Die Zweckbestimmung eines Arzneimittels gehe dabei für Stoffe, die nicht der Verschreibungspflicht unterlägen, nur aus der Kennzeichnung hervor. In dem konkreten Fall werde im Text der Indikationsangaben keinerlei Aussage zu einem möglichen Verwendungszweck von Simeticon getroffen. Die Indikationsangabe für simeticonhaltige Präparate entsprechend dem Mustertext der Beklagten vom 21.12.2000 finde sich nicht einmal in Ansätzen wieder. Die objektive Zweckbestimmung müsse auch im Hinblick auf den Wirkstoffbegriff in § 4 Ziff. 19 AMG geprüft werden. In dem Präparat sei Simeticon gerade nicht dazu bestimmt, als arzneilich wirksamer Bestandteil verwendet zu werden. Das Konzept der objektiven Zweckbestimmung hänge nicht von der eingesetzten Stoffmenge ab. Auch nach der "Note for Guidance of fix combination medicinal products" sei bedeutsam, dass Simeticon allein keine Wirkung auf die Diarrhö habe und - im Umkehrschluss - auch kein Kombinationsprodukt zweier arzneilich wirksamer Stoffe vorliege. In medizinischer Hinsicht sei bedeutsam, dass Simeticon nicht nur die gasassoziierten Symptome lindere, sondern auch indirekt dazu beitrage, dass die antidiarrhoische Wirkung von M1. schneller einsetze. Die Beobachtung, dass durch die Beifügung von Simeticon die Wirkung von M1. beschleunigt werde, habe zur speziellen Zusammensetzung des Präparats geführt. Der neu gewählten Rezeptur liege die begründete Hypothese zugrunde, dass M1. umso schneller und besser wirke, je schneller und besser es im Dünndarm verteilt werde. Es sei also ein wirksamer, aber nicht arzneilich wirksamer Bestandteil. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm sie auf den Inhalt des Anhörungsschreibens und des angefochtenen Bescheides Bezug. Ergänzend führte sie aus, dass die Befugnis des pharmazeutischen Unternehmers, die Zweckbestimmung eines Stoffes festzulegen, durch die objektiven (Wirk-)Eigenschaften des Stoffes begrenzt werde. Ein Stoff entfalte seine Wirkung objektiv, das heißt unabhängig von einer seitens des Herstellers dargestellten Wirkungsangabe, wobei die Menge eines Stoffes von zentraler Bedeutung sei. Der Widerspruchsbescheid ging der Klägerin am 13.03.2006 zu. 16 Am 10.04.2006 hat sie hiergegen die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ein Arzneimittel zeichne sich durch das Vorliegen einer pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Wirkung aus. Auch nach Auffassung der Beklagten liege aber bei Simeticon gerade keine pharmakologische Wirkung vor, wie sich aus der eigenen Bewertung des Stoffes in den Mustertexten für Fachinformationen vom 21.12.2000 ergebe. Hierin stelle die Beklagte fest, dass Simeticon ausschließlich physikalisch wirke, sich nicht an chemischen Reaktionen beteilige und pharmakologisch und physiologisch inert sei. Im Übrigen könnten auch wirksame Bestandteile einen Einfluss auf die Pharmakokinetik oder die Pharmakodynamik haben, wie sich aus der amtlichen Begründung zu § 29 Abs. 2a AMG zum 4. AMG-Änderungsgesetz ergebe. Eine Neuzulassungspflicht löse dies nicht aus. Auch aus der Indikation des streitgegenständlichen Arzneimittels ergebe sich, dass der Stoff Simeticon in diesem nicht als arzneilich wirksamer Bestandteil eingesetzt werde. 17 Die Klägerin beantragt, 18 1. den Bescheid vom 27.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2006 aufzuheben und festzustellen, dass für das Inverkehrbringen des Arzneimittels M1. S. Tabletten in der geänderten Form (Neue Bezeichnung: J. spezial; Zulassungsnummer 00000.00.00) mit den am 26.06.2003 angezeigten Änderungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG keine neue Zulassung zu beantragen ist, 19 2. es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zu der Änderungsanzeige der Klägerin vom 26.06.2003 nach § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG als erteilt gilt. 20 3. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Der Klägerin sei zwar insoweit zuzustimmen, als sie sich zur Unterscheidung zwischen wirksamen und arzneilich wirksamen Bestandteilen der Definition des Arzneimittels bediene. Im Rahmen der Arzneimitteldefinition komme es aber nicht auf die subjektive Zweckbestimmung an, die der jeweilige pharmazeutische Unternehmer seinem Präparat beimesse, sondern auf die objektive Verkehrsauffassung. Die Klägerin selbst führe zur Wirkung von Simeticon aus, dass es den Schaum im Darm auflöse. Demnach dürfte bereits eine metabolische Wirkung gegeben sein, da hierdurch die chemischen Prozesse verändert würden, die an der normalen Körperfunktion beteiligt seien und diese unterstützten. Ebenso werde auch von der Klägerin nicht bestritten, dass die Beschwerden, die durch die vermehrte Gasbildung bedingt seien, reduziert würden. Diese Wirkungen träten unabhängig davon ein, ob diese Beschwerden in der Indikation ausdrücklich aufgeführt seien oder nicht. Aus den Angaben der Klägerin zu dem Kombinationsarzneimittel ergebe sich zudem, dass die Behandlung der akuten Diarrhö mittels Zusatzes von Simeticon zu M1. erfolgreicher gestaltet werden könne. Selbst wenn man aber wie die Klägerin dem Stoff Simeticon eine ausschließlich physikalische Wirkung zuschreiben würde, würde durch die Hinzufügung eines Medizinproduktes zu einem Arzneimittel eine "neues" Arzneimittel entstehen, welches in gleicher Weise der Neuzulassungspflicht unterliege, wie bei der Hinzufügung eines zusätzlichen arzneilich wirksamen Bestandteils. Zudem sei Simeticon offensichtlich nach der einschlägigen Studie in der Lage, einen Effekt auf den zeitlichen Verlauf des Sistierens des Durchfalls auszuüben. Das Postulat eines ausschließlich verteilungsbeschleunigenden Effektes von Simeticon bei der kombinierten Behandlung von Durchfallerkrankungen in Kombination mit M1. werde also von den klinischen Daten nicht gestützt. Die Studien machten zudem deutlich, dass Simeticon Eigenschaften und therapeutische Wirkungen besitze, welche über die in den Mustertexten dokumentierten und gesicherten Anwendungsgebiete hinausgingen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 Die zulässige Klage ist begründet. 27 Der Bescheid der Beklagten vom 27.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Durch die mit Änderungsanzeige vom 26.06.2003 angezeigte Änderung der Rezeptur des Arzneimittels M1. S. Tabletten (Neue Bezeichnung: J. spezial) ist keine Neuzulassungspflicht begründet worden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Einfügung des Stoffes Simeticon, da es sich dabei nicht um einen arzneilich wirksamen Bestandteil handelt. 28 Die Zulässigkeit der vorgenommenen Änderung ist grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige geltenden Recht zu beurteilen. Anzuwenden ist daher hier § 29 AMG in der Fassung des 11. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 21. August 2002 (11. AMG-ÄndG; BGBl. I S. 3348). Nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG war bei einer Änderung der Zusammensetzung der arzneilich wirksamen Bestandteile eines Arzneimittels nach Art oder Menge eine Neuzulassung zu beantragen. 29 Was unter "arzneilich wirksamen Bestandteilen" zu verstehen ist, ist im AMG nicht ausdrücklich geregelt. Der Begriff ist inhaltlich deckungsgleich mit dem in der heutigen Fassung des § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG verwendeten Begriffs des Wirkstoffs, der unter Berücksichtigung der nach europäischem Recht eingeführten Unterteilung der Inhaltsstoffe eines Arzneimittels in Wirkstoffe und sonstige Bestandteile mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes aufgenommen wurde, 30 vgl. BT-Drucksache 15/5316 vom 19.04.2005, S. 40. 31 Wirkstoffe sind gemäß § 4 Nr. 19 AMG Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden. Nicht zu den Wirkstoffen gehören demnach Stoffe ohne arzneiliche Wirkung, wie z.B. Hilfsstoffe. Wesentlich für die rechtliche Einordnung eines Stoffes als Wirkstoff ist darüber hinaus der diesem gegebene Bestimmungszweck, der sich grundsätzlich nach objektiven Kriterien richtet. Es kommt daher nicht auf die vom Hersteller zum Ausdruck gebrachte Zweckbestimmung an, sondern darauf, welchen Zwecken ein bestimmter Stoff nach der allgemeinen Verkehrsauffassung oder nach anderen objektiven Kriterien zu dienen bestimmt ist. Stoffe allerdings, die sowohl als arzneilich wirksame Stoffe wie auch zu anderen Zwecken, z.B. als Lebensmittel, verwendet werden können, sind grundsätzlich nur dann von der Definition erfasst, wenn sie vom Hersteller eine entsprechende Zweckbestimmung erfahren, 32 vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12.12.2001 - 7 VG 1121/2001 - Pharma Recht 2002, S. 110-115; Kloesel/Cyran, § 4 Rn. 60. 33 Abzugrenzen ist der in § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG verwendete Begriff des Wirkstoffs zudem von den in § 29 Abs. 2a Nr. 2 AMG genannten wirksamen, aber nicht arzneilich wirksamen Bestandteilen, deren Änderung nicht zu einer Neuzulassungspflicht führt, sondern lediglich zustimmungspflichtig ist. 34 Diese Unterscheidung wurde durch das 4. AMG-Änderungsgesetz eingeführt, wobei der Gesetzgeber davon ausging, dass auch die wirksamen Bestandteile im Sinne von § 29 Abs. 2a Nr. 2 AMG Einfluss auf die Pharmakokinetik oder Pharmakodynamik haben, es sich also um pharmakologisch relevante Hilfsstoffe handelt, 35 vgl. Kloesel/Cyran, § 29, Amtliche Begründung zum 4. Änderungsgesetz; Sander, § 4 Zf. 23. 36 Zur weiteren Unterscheidung zwischen wirksamen Bestandteilen einerseits und arzneilich wirksamen Bestandteilen andererseits ist auf den Arzneimittelbegriff in § 2 AMG zurückzugreifen. 37 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel unter anderem Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Der Arzneimittelbegriff wird allerdings unter anderem nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG eingeschränkt, wonach Arzneimittel nicht Medizinprodukte sind. Maßgeblich für die Abgrenzung eines Produktes als Arzneimittel oder Medizinprodukt ist, ob die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des Produktes auf pharmakologischem oder immunologischem Wege oder durch Metabolismus erreicht wird, 38 vgl. VG Köln, Urteil vom 25.08.2006 - 18 K 1232/06 -; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, Band 1, Stand: August 2005, § 2 Rn. 92. 39 Dies korrespondiert mit der europäischen Regelung in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Fassung, wonach Arzneimittel alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen sind, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (Nr. 2 b). Wichtigstes Kriterium für die Einordnung eines Stoffes als Arzneimittel sind danach die pharmakologischen Eigenschaften dieses Stoffes, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 3 C 22/06 - Pharma Recht 2008, 73- 78 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH. 41 Entsprechend dem Arzneimittelbegriff und der dafür maßgeblichen bestimmungsgemäßen Hauptwirkung des Produktes ist auch die Unterscheidung zwischen arzneilich wirksamen und sonstigen wirksamen Bestandteilen vorzunehmen. Arzneilich wirksame Bestandteile sind demnach dadurch gekennzeichnet, dass sie an der bestimmungsgemäßen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Hauptwirkung des Produkts alleine oder zusammen mit anderen arzneilich wirksamen Bestandteilen beteiligt sind, indem sie diese Wirkungen unmittelbar oder jedenfalls mittelbar durch eine Beeinflussung der pharmakologischen Eigenschaften eines anderen Stoffes hervorrufen, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine pharmakokinetische oder pharmakodynamische Beeinflussung. 42 Gemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei dem Stoff Simeticon zwar um einen wirksamen Bestandteil im Sinne von § 29 Abs. 2a Nr. 2 AMG, aber nicht um einen arzneilich wirksamen Bestandteil im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG. 43 Die Wirkungsweise von Simeticon bzw. dessen pharmakologische Eigenschaften werden in dem von der Beklagten veröffentlichten Mustertext für Fachinformationen vom 21.12.2000 wie folgt beschrieben: 44 "Es verändert die Oberflächenspannung der im Nahrungsbrei und im Schleim des Verdauungstraktes eingebetteten Gasblasen, die dadurch zerfallen. Die dabei freiwerdenden Gase können nun von der Darmwand resorbiert sowie durch die Darmperistaltik eliminiert werden. Simeticon wirkt ausschließlich physikalisch, beteiligt sich nicht an chemischen Reaktionen und ist pharmakologisch und physiologisch inert." 45 In Übereinstimmung damit hat die Beklagte in ihrer medizinisch- wissenschaftlichen Stellungnahme vom 19.04.2005 ausgeführt, dass die Wirksamkeit von Simeticon in erster Linie auf einem physikalischen Wirkprinzip beruhe und eine stringente Dosis-Wirkungs-Beziehung im pharmakologischen Sinne nicht existiere. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten auf Befragen ausdrücklich erklärt, dass die primäre Wirkung von Simeticon eine rein physikalische sei und Simeticon nicht rezeptorbezogen wirke. Soweit er ausführte, der wissenschaftliche Sachstand des Mustertextes sei inzwischen veraltet und neuere Erkenntnisse wiesen darauf hin, dass in der Folge der Anwendung von Simeticon Veränderungen einträten, die einer pharmakologischen Wirkung näher kämen als der rein physikalischen, nämlich die im Körper vorhandenen Gasblasen aufzulösen, konnten einerseits die relevanten Wirkmechanismen nicht benannt werden und bezog sich dies andererseits lediglich auf sekundäre Wirkungen des Simeticon, nicht aber auf dessen - maßgebliche - bestimmungsgemäße Hauptwirkung. Die behauptete sekundäre Wirkung hinsichtlich einer Deaktivierung von Schmerzrezeptoren vermochte der Vertreter der Beklagten zudem nicht konkret zu erläutern. Vor allem blieb insoweit das Argument der Klägerin unwidersprochen, dass bereits die primäre Wirkung von Simeticon, nämlich die Auflösung der Gasblasen, zu einer Schmerzlinderung führe. Auch der Hinweis des Vertreters der Beklagten auf eine parallele Problematik bei dem Stoff Macrogol ist nicht geeignet, die Annahme eines primär physikalischen Wirkprinzips von Simeticon in Frage zu stellen. Dies gilt schon deshalb, weil er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht zu erläutern vermochte, worauf sich die insoweit behauptete Einschätzung des wissenschaftlichen Ausschusses der EMEA, dass es sich bei Macrogol um einen arzneilich wirksamen Bestandteil in Abführmitteln handele, stützt. 46 Bei dieser Erkenntnislage vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die bestimmungsgemäße Hauptwirkung von Simeticon eine pharmakologische ist. 47 Gleiches gilt bezüglich einer metabolischen Wirkung von Simeticon. Der Vertreter der Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, es gebe noch keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse. Es lägen lediglich Therapiestudien vor, die eine zusätzliche Wirkung auf die Beweglichkeit des Darms und die Verdauung nahe legten. Diese Aussage rechtfertigt jedenfalls derzeit noch nicht die Annahme einer metabolischen Hauptwirkung von Simeticon. 48 Eine irgendwie geartete immunologische Wirkung von Simeticon stand von vorneherein nicht im Raum. 49 Die Kammer verkennt nicht, dass der gleichzeitige Vertrieb des M1. /Simeticon-Kombinationspräparats J. plus mit der identischen Menge Simeticon durch die Klägerin hierzu in einem Wertungswiderspruch steht. Ob dieser Wertungswiderspruch allein durch die unterschiedlichen Indikationsformulierungen für die beiden Präparate und die damit intendierten unterschiedlichen Bestimmungszwecke für Simeticon aufgelöst werden kann, ist zweifelhaft. Allerdings bestätigen die von der Klägerin im Rahmen der Kombinationsbegründung getroffenen Feststellungen zur Überzeugung der Kammer die Annahme nur sekundärer Wirkungen des Simeticon, wenn es dort heißt, dass Simeticon indirekt dazu beitrage, dass die antidiarrhoische Wirkung von M1. schneller einsetze, weil der Hilfsstoff Simeticon mit seinen entschäumenden Eigenschaften die Funktion eines Verteilungsbeschleunigers habe. Damit werden vor allem pharmakokinetische Wirkungen angesprochen, die für sich genommen gerade nicht die Einstufung von Simeticon als arzneilich wirksamen Bestandteil begründen. 50 Durch die mit der streitgegenständlichen Änderungsanzeige vorgenommene Einfügung des Stoffes Simeticon wurde nach alledem eine Neuzulassungspflicht nicht begründet. Da weitere Anhaltspunkte für eine durch die Änderungsanzeige ausgelöste Neuzulassungspflicht von der Beklagten nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich sind, war auf den Antrag der Klägerin die entsprechende Feststellung zu treffen. 51 Desgleichen war auf den - auch insoweit zulässigen - Antrag der Klägerin hin die begehrte Feststellung zu treffen, dass die Zustimmung der Beklagten zu der Änderungsanzeige der Klägerin vom 26.06.2003 nach § 29 Abs. 2a Satz 3 AMG als erteilt gilt. Denn die Beklagte hat der Änderung des wirksamen Bestandteils Simeticon - und der Änderung der weiteren Bestandteile - nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten widersprochen. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.