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Urteil

19 K 4514/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0425.19K4514.06.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2007 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Landrats des S. -Kreises vom 20. Februar 2006 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 erneut dienstlich zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2007 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Landrats des S. -Kreises vom 20. Februar 2006 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1958 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter bei der Kreispolizeibehörde (KPB) T. im Dienst des beklagten Landes. Zuletzt wurde er am 26. Januar 1999 zum Polizeioberkommissar (A 10 BBesO, I. Säule) ernannt. Von Oktober 2001 bis Ende 2006 war der Kläger zu den A. (A. ) abgeordnet. Er war dort damit befasst, von ihm entwickelte Datenverarbeitungsprogramme zur Erfassung, Bearbeitung und Auswertung von Verkehrsunfällen für die Landespolizei NRW zum landesweiten Einsatz zu begleiten. Seinen Dienst verrichtete er während dieser Zeit im Wesentlichen von zu Hause aus. Mit Regelbeurteilung des Landrats des S. -Kreises vom 21. Oktober 2003 wurde ihm als Gesamturteil sowie in allen Hauptmerkmalen das Prädikat "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) zuerkannt. Unter dem 22. September 2005 erstellte der Vorgesetzte des Klägers bei den A. , EPHK N. , für den Kläger einen den gesamten folgenden Regelbeurteilungszeitraum (1. Januar 2003 bis 30. September 2005) umfassenden Beurteilungsbeitrag. Darin wurden neun Submerkmale mit der Höchstnote 5 Punkte beurteilt; zwei Submerkmale im Bereich d es Hauptmerkmals Leistungsverhalten und das zum Hauptmerkmal Sozialverhalten zählende Submerkmal "Verhalten gegenüber Vorgesetzten" waren mit 4 Punkten bewertet. Am 20. Februar 2006 erteilte der Landrat des S. -Kreises für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2005 die hier in Streit befindliche Regelbeurteilung, die mit dem Gesamturteil "die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) schloss. Die Hauptmerkmale Leistungsverhalten und Leistungsergebnis wurden mit 4 Punkten, das Hauptmerkmal Sozialverhalten mit 3 Punkten bewertet. Die dem Hauptmerkmal Sozialverhalten zugehörigen Submerkmale wurden mit 4 Punkten ("Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen") bzw. 3 Punkten ("Verhalten gegenüber Vorgesetzten" und "Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern") bewertet. Erst- und Endbeurteiler stimmten bei allen Bewertungen überein. Als Erstbeurteiler wurde der bei der KPB T. beschäftigte Polizeirat (PR) O. tätig. Unter der Rubrik "Ggf. Begründung (Nr. 8.1, 9.2 BRL Pol)" enthält die Beurteilung folgenden Eintrag: "Herr X. ist seit 9.10.2001 zu den A. abgeordnet, um das von ihm entwickelte landesweite Verfahren SERVUS/VUD-Direkt einschließlich der Schnittstellen zu bestehenden Systemen (IGVP) zu entwickeln. Der zu berücksichtigende Beurteilungsbeitrag entzieht sich dem Vergleichsmaßstab der Kreispolizeibehörde S. -Kreis. Gleichwohl fließt das Ergebnis in die Gesamtbeurteilung ein. Herr X. muss sich hier der Vergleichsgruppe von 128 Beamten Säule 1 und 2 stellen. Aus diesem Grund sind die Einzelbewertungen in den Submerkmalen dem hiesigen Behördenmaßstab anzugleichen. Dabei wird Herrn X. unterstellt, dass er auch in dieser Behörde im relevanten Zeitraum im Vergleich seines Amtes auch in allen Aufgaben den Anforderungen entsprechende Leistungen erbringt. Hinzu kommen die sehr speziellen Aufgaben im Bereich der DV-Technik. Dadurch ist es gerechtfertigt, dass die Leistung und Befähigung von POK X. im Gesamtergebnis als die Anforderungen übertreffend bewertet werden". Mit seinem gegen die Regelbeurteilung eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Umschreibung der "Art der Tätigkeit" seien wesentliche Punkte, die sich aus dem der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeitrag der ZPD ergäben, nicht aufgeführt worden. Auch die unter Ziffer III 1. aufgeführten "besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten" seien in einem wesentlichen Punkt nicht korrekt: Mit dem Eintrag "Herausragende EDV-Fachkenntnisse der Verkehrsunfallaufnahme und -Bearbeitung..." bleibe unberücksichtigt, dass der Kläger hierzu nicht lediglich EDV-Kenntnisse, sondern auch tatsächliche Fachkenntnisse besitze. Die Begründung für die gegenüber dem Beurteilungsbeitrag vorgenommene Abwertung sämtlicher Haupt- und Submerkmale sei unhaltbar. Der Beurteiler nehme offenbar eine hypothetische Betrachtung der Leistungen vor, die der Kläger voraussichtlich erbracht hätte, wenn er im Beurteilungszeitraum in der KPB S. -Kreis eingesetzt worden wäre. Bei der Bewertung seiner Leistungen müsse berücksichtigt werden, dass er eine hochgradig spezialisierte Tätigkeit ausgeübt habe, die enorme Fachkenntnisse erfordere, und dass er auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt gewesen sei. Der Erstbeurteiler gab hierzu unter dem 25. Juli 2006 und 24. November 2006 Stellungnahmen ab. Er führte u.a. aus, die vom Kläger geleistete Tätigkeit sei nur sehr eingeschränkt mit der Tätigkeit der in seiner Vergleichsgruppe befindlichen Beamten vergleichbar; eine derart spezialisierte Tätigkeit sei in keiner Kreispolizeibehörde Bestandteil des Geschäftsverteilungsplans. Um die Leistungen möglichst gerecht in die Leistungen der Vergleichsgruppe bei der KPB T. einzuordnen, sei neben dem Beurteilungsbeitrag der A. eine Prognoseentscheidung erforderlich. Diese habe er in Anlehnung an das rechtlich abgesicherte Verfahren für freigestellte Personalratsmitglieder durchgeführt. Demzufolge sei der Werdegang gemäß den letzten Beurteilungen von vergleichbaren Beamtinnen und Beamten zu betrachten. Seitens der ZPD seien dem Kläger sowohl im Beurteilungsbeitrag wie auch in einem persönlichen Gespräch mit dem Erstbeurteiler überdurchschnittliche Leistungen bestätigt, im Sozialverhalten seien jedoch gegenüber den anderen Beurteilungsmerkmalen Defizite dargestellt worden. Die aus denjenigen Beamten, die in der letzten Beurteilung genauso wie der Kläger beurteilt waren, gebildete Vergleichsgruppe sei im aktuellen Beurteilungsverfahren in allen Hauptmerkmalen mit jeweils 4 Punkten beurteilt worden. In der "Prognose als Bestätigung des Beurteilungsbeitrags" sei für den Kläger eine vergleichbare Leistungsentwicklung zu unterstellen, die allerdings aufgrund des geringer eingestuften Sozialverhaltens eine Abwertung dieses Hauptmerkmals erfahren habe. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Tätigkeitsbeschreibung seien 11 Aufgaben aus dem Beurteilungsbeitrag der A. aufgeführt worden. Die weiteren seien aus dem Beurteilungsbeitrag zu entnehmen, der Bestandteil der Beurteilung sei. Der Bewertung durch den Endbeurteiler habe der leistungsgerechte Quervergleich von insgesamt 128 Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe (A 10, Säule I und II) zu Grunde gelegen. Mit seiner Rüge, dass in der Beurteilung nicht zum Ausdruck komme, dass er nicht nur herausragende EDV- Fachkenntnisse der Verkehrsunfallaufnahme, sondern auch herausragende Fachkenntnisse der Verkehrsunfallaufnahme als solcher habe, könne der Kläger nicht durchdringen. Denn er habe während des gesamten Beurteilungszeitraums keine Verkehrsunfälle bearbeitet, sondern sei in der EDV tätig gewesen. Die Beurteilung sei auf das Ergebnis 4 Punkte herabgestuft worden, da sich der Beurteilungsbeitrag auf die ganz speziellen Aufgaben bei den A. bezogen habe, aber kein Vergleich zu allen anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe erfolgt sei. Der Endbeurteiler habe hier einen Vergleich herstellen müssen, der sehr wohl nur fiktiv habe erfolgen können. Die Tatsache, dass der Kläger eine nach A 13 BBesO bewertete Stelle innegehabt habe, könne nicht automatisch zu einer Beurteilung mit 5 Punkten führen. Der Kläger hat bereits am 17. Oktober 2006 (Untätigkeits-)Klage erhoben, die er auch nach Ergehen des Widerspruchsbescheides fortführt. Er macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie der Endbeurteiler die Einzelbewertungen aus dem Beurteilungsbeitrag dem Behördenmaßstab der KPB T. "angeglichen" habe. Insbesondere werde nicht erkennbar, woher der Endbeurteiler die Erkenntnis habe, dass der Behördenmaßstab in seiner Behörde strenger sei als derjenige, der im Bereich der A. angelegt worden sei. Überdies werde verkannt, dass die Leistungen zu bewerten seien, die der Kläger im Beurteilungszeitraum erbracht habe und nicht unterstellte oder hypothetische Leistungen, die der Kläger erbracht hätte, wenn er nicht abgeordnet gewesen wäre. Das bei freigestellten Personalratsmitgliedern übliche Verfahren der fiktiven Leistungsnachzeichnung komme nur in Betracht, wenn der Beamte tatsächlich keine Dienstleistung erbracht habe. Überdies sei eine Erstbeurteilung durch PR O. bereits deshalb rechtswidrig, weil dieser im Beurteilungszeitraum keinerlei Einblick in die Tätigkeit des Klägers gehabt habe und gänzlich außerstande gewesen sei, sich aus eigener Anschauung ein Bild von dem zu Beurteilenden zu machen. Eine Steigerung um einen Punkt mit zunehmender Diensterfahrung sei - sowohl bezogen auf das Hauptmerkmal Leistungsverhalten als auch im Gesamturteil - entgegen der Behauptung des beklagten Landes keineswegs unüblich. Dass das "Leistungsverhalten" statischer sein solle als die anderen Hauptmerkmale, entbehre jeder Grundlage. Im Übrigen seien dem Kläger mindestens 6 Kollegen seiner Vergleichsgruppe bekannt, die sich in der aktuellen dienstlichen Beurteilung sogar von 3 Punkten auf 5 Punkte verbessert hätten. Schließlich habe bereits der im vorausgehenden Beurteilungszeitraum seitens der A. erstellte Beurteilungsbeitrag eine Tendenz zu 5 Punkten aufgewiesen, so dass mit dem jetzigen Beitrag nur eine sehr leichte Verbesserung bescheinigt werde, die die kontinuierliche Steigerung des Klägers zeige. Soweit behauptet werde, der Ersteller des Beurteilungsbeitrags habe in einem Gespräch im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" Defizite dargestellt, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Entscheidend sei die im Beurteilungsbeitrag vorgenommene, sehr gute Bewertung. Bei der Tätigkeitsbeschreibung in der angegriffenen Beurteilung sei zu bemängeln, dass die im Beurteilungsbeitrag enthaltene Aufzählung ausgerechnet um diejenigen Punkte reduziert worden sei, die die höchste Qualifikation erforderten. Der Punkt "Einsatz und Administration der Oracle-Datenbank" liege im Angestelltenbereich im Bereich BAT 2 und erscheine bereits aus diesem Grunde als übertragene Aufgabe von besonderem Gewicht. Der Kläger verfüge über herausragende Fachkenntnisse im Bereich Verkehr/Polizei und über eine 15-jährige Erfahrung bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen. Auch seine Beteiligung im entsprechenden Fachausschuss beweise seine diesbezügliche Qualifikation. Die von ihm im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten würden im Angestelltenbereich teilweise nach BAT III, teilweise nach BAT II vergütet (vgl. Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2002), was ungefähr der Besoldungsgruppe A 12 / A 13 BBesO entspreche. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2007 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Landrats des S. -Kreises vom 20. Februar 2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und betont erneut, der Beurteiler sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die im Beurteilungsbeitrag bescheinigte Leistung unter Anwendung der Maßstäbe in der KPB S. -Kreis zu gewichten. Nach den Erläuterungen zu Ziffer 3.5 BRL Pol sei eine längere Abordnungszeit, auch über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg, kein Beurteilungshindernis. Damit sei aber jedenfalls der Endbeurteiler nicht an den Beurteilungsbeitrag gebunden, weil er einen behördeninternen Quervergleich herzustellen habe. Mangels eigener Leistungsfeststellungen im Beurteilungszeitraum sei eine Einordnung in das Notengefüge der KPB denkbar durch - Gespräche mit dem Verfasser des Beurteilungsbeitrages - "Fortschreibung" der bisherigen Beurteilung innerhalb der KPB - Vergleich mit der Entwicklung ähnlicher Beamter in der KPB. Ausgehend davon, dass der Kläger in der Beurteilung 2002 im Gesamturteil 4 Punkte erhalten habe, sehe der Beurteilungsbeitrag eine Steigerung um im Wesentlichen einen ganzen Punkt vor. Auch bei wohlwollender Betrachtung sei diese nicht plausibel. Besonders im Bereich des Leistungsverhaltens sei objektiv eine Steigerung um einen Punkt unwahrscheinlich. Hierbei handele es sich um Befähigungsmerkmale, die - im Vergleich zur Vergleichsgruppe - eher statisch zu sehen seien und nicht beliebig gesteigert werden könnten. Dass diese (auch) mit 5 Punkten bewertet worden seien, lasse Rückschlüsse darauf zu, dass die beiden anderen Hauptmerkmale grundsätzlich vergleichsweise ebenfalls zu gut beurteilt worden seien. Die Entwicklung von Spitzenbeamten der Vergleichsgruppe sei in der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 24. November 2006 dargestellt worden. Zwar sei eine "fiktive Laufbahnnachzeichnung" nur in Fällen fehlender Dienstleistung zulässig; allerdings bestätige der Vergleich mit den Konkurrenten die zu positiv geratene Einschätzung der A. . Im Hauptmerkmal "Sozialverhalten" seien gemäß der Stellungnahme des Erstbeurteilers im Gespräch mit dem Beurteiler der A. "Defizite" festgestellt worden. Dennoch sei der Kläger in dem Beurteilungsbeitrag der A. auch im "Sozialverhalten" in zwei Submerkmalen mit 5 Punkten und in dem dritten Submerkmal mit 4 Punkten beurteilt worden. Auch dies belege eine deutlich zu hohe Beurteilung gemessen an der Vergleichsgruppe bei der KPB. Es sei zwar zutreffend, dass 9 der 126 zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten sich von 3 Punkten auf 5 Punkte verbessert hätten. Dabei handele es sich jedoch ausschließlich um Beamte der II. Säule, die nach der Zusammenlegung der beiden Säulen in eine Vergleichsgruppe entsprechend höher beurteilt worden seien. Der Verfasser des Beurteilungsbeitrags habe im Übrigen nach telefonischer Rücksprache nicht bestätigen können, dass der Kläger eine nach A 13 BBesO bewertete Stelle innegehabt habe. Er sei vielmehr als Sachbearbeiter eingesetzt gewesen und von ihm als POK - im Vergleich mit allen anderen dort tätigen Oberkommissaren - beurteilt worden. Soweit der Kläger ferner bemängele, dass bei der Darstellung der "Art der Tätigkeit" wesentliche Punkte nicht aufgeführt worden seien, werde darauf hingewiesen, dass in der Beurteilung des Klägers insgesamt elf Aufgabenbereiche beschrieben worden seien, somit die in Nr. 5 BRL vorgesehene Anzahl ("in der Regel nicht mehr als fünf") bereits deutlich überschritten sei. Schließlich bestünden Zweifel am Rechtsschutzinteresse des Klägers, weil er zwischenzeitlich in das Endamt seiner Laufbahn (A 11 BBesO) befördert worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich grundsätzlich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 2003 - 1 A 482/01 -, IÖD 2003, 269; Beschluss vom 26. September 2007 - 1 A 4138/06 -, www.nrwe.de. Dem Kläger steht zwar als prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegenen Beamten nach zwischenzeitlicher Ernennung zum Kriminalhauptkommissar in der Besoldungsgruppe A 11 BBesO eine weitere Beförderungsmöglichkeit innerhalb des Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr offen. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse nach Auffassung des Gerichts aber nicht entfallen, weil angesichts des Alters des erst 50-jährigen und damit noch weit vom Ruhestand entfernten Klägers nicht auszuschließen ist, dass die Beurteilung für seine weitere Verwendung - etwa bei der Besetzung konkreter Dienstposten innerhalb desselben statusrechtlichen Amtes - noch eine Rolle spielen wird. Dies wird bereits aus dem plausiblen Vortrag des Klägers deutlich, ihm sei bei zwischenzeitlichen Bewerbungen auf verschiedene Planstellen jeweils ein besser qualifizierter Kollege vorgezogen worden, wobei teilweise die Bewertung des Sozialverhaltens schon nach der Ausschreibung ein wichtiges Kriterium gewesen sei. Die Vertreter des beklagten Landes haben zwar in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, die Kreispolizeibehörde lege sich bei Ausschreibungen von Nichtbeförderungsstellen nicht völlig auf den Leistungsgrundsatz fest, sondern behalte sich die Berücksichtigung personalwirtschaftlicher Gründe in der Weise vor, dass Beamte, die auf ihrem bisherigen Dienstposten noch nicht mindestens drei Jahre tätig seien, bei der Auswahl nicht berücksichtigt würden. Überdies haben sie darauf hingewiesen, dass im August 2008 bereits die nächsten Regelbeurteilungen erstellt würden, so dass die hier angegriffene Beurteilung demnächst durch eine aktuellere "überholt" sein werde. Auch mit diesem Vortrag kann dem Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Aufhebung der angegriffenen Beurteilung indes nicht abgesprochen werden. Dabei kann dahinstehen, ob es rechtlich unbedenklich ist, bei ausgeschriebenen Stellen Bewerbungen von Beamten, die noch nicht drei Jahre auf ihrem derzeitigen Dienstposten verwendet werden, unberücksichtigt zu lassen. Denn die angegriffene dienstliche Beurteilung kann auch nachdem der zum 1. Januar 2007 zur KPB T. zurückgekehrte Kläger seinen derzeitigen Dienstposten drei Jahre lang ausgefüllt haben wird, bei Stellenbesetzungen noch von Bedeutung sein. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen eine Beurteilung nicht allein dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist. Von Rechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen auch nach einer Beförderung für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. Namentlich dann, wenn eine Stichentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist, sind ältere dienstliche Beurteilungen - auch solche, die sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen - als zusätzliche Erkenntnismittel bei der Auswahl zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 f., vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 (1398), und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101 (103); OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, www.nrwe.de. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die dienstliche Beurteilung des Landrats des S. -Kreises vom 20. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2007 sind rechtswidrig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat - ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 9. Januar 2007 rechtswidrig. Sie beruht unter anderem auf den "Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) - im Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. Vorliegend ist schon zweifelhaft, ob die angegriffene Beurteilung unter hinreichender Beachtung des in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrens abgegeben worden ist; jedenfalls ist sie inhaltlich rechtswidrig. Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass der bei der Stammbehörde des Klägers, der KPB T. , beschäftigte PR O. Erstbeurteiler des Klägers sein konnte. Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL verlangt, dass der Erstbeurteiler in der Lage ist, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden - vgl. näher OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2007 - 6 B 1695/07 - und vom 3. November 2006 - 6 B 1866/06 -, jeweils www.nrwe.de. Das ist bei PR O. eindeutig nicht der Fall, weil der Kläger während des gesamten Beurteilungszeitraums zu den A. abgeordnet war. PR O. war daher im Beurteilungszeitraum auch nicht "Vorgesetzter" des Klägers i.S.v. Nr. 9.3 Satz 2 BRL (zum Begriff des Vorgesetzten vgl. § 3 Abs. 5 LBG). Andererseits sieht Nr. 3.6 BRL bei Abordnungen grundsätzlich nur die Einholung von Beurteilungsbeiträgen vor. Das Spannungsverhältnis zwischen diesen Vorschriften lässt sich in derartigen Fällen allenfalls auf zwei mögliche Weisen auflösen: Entweder wird, um Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL buchstäblich Rechnung zu tragen, der Vorgesetzte des Beamten bei der Abordnungsbehörde mit der Erstbeurteilung beauftragt (und gleichzeitig der Anwendungsbereich von Nr. 3.6 BRL sinngemäß dahingehend reduziert, dass er nur Abordnungen umfasst, die sich nur auf einen Teil des Regelbeurteilungszeitraums erstrecken). Für dieses Vorgehen spricht, dass dann auch die Bewertung der Hauptmerkmale durch denjenigen Beurteiler vorgenommen wird, der über eine eigene Anschauung von dem zu Beurteilenden verfügt. Oder man wendet Nr. 3.6 BRL auch in diesem Fall an, holt also einen Beurteilungsbeitrag ein und nimmt die Erst- und Endbeurteilung bei der Stammbehörde vor. Für diese - hier gewählte - Vorgehensweise könnte die Erläuterung zu Nr. 3.5 BRL sprechen: Danach ist eine längere Abordnungszeit, auch über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg, kein Beurteilungshindernis, "da auf Beurteilungsbeiträge zurückgegriffen werden kann". Welche der beiden aufgezeigten Varianten den Beurteilungsrichtlinien näher kommt, kann hier offen bleiben. Die hier gewählte, zuletzt genannte Vorgehensweise kann nämlich allenfalls unter der Voraussetzung rechtmäßig sein, dass der Erstbeurteiler die im Beurteilungsbeitrag enthaltenen Benotungen unverändert als Erstbeurteilung übernimmt. Nur in diesem Fall ist der nach den Beurteilungsrichtlinien gewollten Aufgabenteilung zwischen einem vorrangig aufgrund persönlicher Anschauung beurteilenden Erstbeurteiler und einem die Maßstäbe im behördenweiten Quervergleich wahrenden Endbeurteiler Rechnung getragen. Der Erstbeurteilung darf mithin in solchen Fällen wegen des vollständigen Fehlens einer eigenen Anschauung des Erstbeurteilers gegenüber dem Beurteilungsbeitrag keine eigenständige Bedeutung mehr zukommen. Demnach ist es bei Anwendung dieser Verfahrensweise jedenfalls rechtlich unzulässig, wenn - wie hier - bereits der Erstbeurteiler eine Herabsetzung der Bewertungen des Verfassers des Beurteilungsbeitrags vornimmt. Ob dieser Fehler allein auch dann bereits zur Aufhebung der Beurteilung führt, wenn die vom Erstbeurteiler vorgenommene und vom Endbeurteiler mitgetragene Herabsetzung analog Nr. 9.2 BRL zureichend begründet wurde, bedarf keiner Entscheidung. Die angegriffene dienstliche Beurteilung unterliegt jedenfalls deshalb der Aufhebung, weil die gegebene Abweichungsbegründung in der Sache nicht trägt. Die hier erfolgte - als "Anpassung" des Beurteilungsbeitrags deklarierte - Notenfindung nach dem u.a. bei freigestellten Personalratsmitgliedern zur Anwendung kommenden Verfahren der "fiktiven Laufbahnnachzeichnung" ist rechtswidrig. Dass dieses Verfahren hier gewählt wurde, ergibt sich eindeutig aus der in der Beurteilung enthaltenen Abweichungsbegründung, die dem Kläger Leistungen "unterstellt" sowie vor allem aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 24. November 2006, in der von einer "Anlehnung an das rechtlich abgesicherte Verfahren für freigestellte Personalratsmitglieder" ausdrücklich gesprochen und dies im Folgenden auch argumentativ umgesetzt wird. Auch der Widerspruchsbescheid und der Vortrag des beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren bestätigen die vorgenommene fiktive Leistungsfortschreibung. Gegen diese Vorgehensweise wendet der Kläger zu Recht ein, dass die Leistungen zu bewerten sind, die er im Beurteilungszeitraum erbracht hat, und nicht unterstellte oder hypothetische Leistungen, die er erbracht hätte, wenn er nicht abgeordnet gewesen wäre. Eine derartige fiktive Betrachtung darf nur bei Beamten angestellt werden, die im Beurteilungszeitraum überhaupt keinen Dienst geleistet haben - vgl. z.B. VG Köln, Beschluss vom 17. August 2005 - 19 L 1044/05 -. Daraus folgt nicht, dass eine (negative) Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag der ZPD überhaupt nicht zulässig wäre. Sie dürfte aber die Darlegung voraussetzen, dass die A. den Kläger nach einem großzügigeren als dem in seiner Vergleichsgruppe bei der KPB S. -Kreis angewandten Maßstab beurteilt haben. Eine solche Verfehlung der in der Vergleichsgruppe des Klägers bei seiner Stammbehörde angelegten Maßstäbe ist hier in keiner Weise dargelegt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass etwa ermittelt worden wäre, wie viele Beamte im Statusamt A 10 BBesO bei den A. zeitgleich mit dem Kläger beurteilt worden sind, welche Punktwerte diesen zuerkannt wurden und ob auch der Kläger - obwohl er lediglich abgeordnet war und nur eine Benotung der Submerkmale erhalten hat - tatsächlich nach denselben Maßstäben wie die übrigen dort tätigen Polizeikommissare beurteilt wurde. Unabhängig davon ist die Beurteilung des Hauptmerkmals "Sozialverhalten" mit 3 Punkten auch deshalb rechtswidrig, weil die insoweit vorgenommene Abwertung der zugehörigen Submerkmale um sogar zwei Punkte nicht plausibel ist. Die vom Verfasser des Beurteilungsbeitrags, EPHK N. , in einem persönlichen Gespräch mit dem Erstbeurteiler angeblich festgestellten "Defizite" werden nicht näher spezifiziert. Angesichts der außerordentlich guten Benotung der diesbezüglichen Submerkmale (5,4,5) gerade durch EPHK N. genügt die bloße Berufung auf ein nicht nachprüfbares und inhaltlich nicht näher konkretisiertes Gespräch nicht, um die Bewertung dieses Hauptmerkmals mit nur 3 Punkten zu plausibilisieren. Diese Begründung ist sowohl für den Kläger als auch für das Gericht intransparent, nicht nachvollziehbar und daher in dieser Form ungeeignet, die mit dem Beurteilungsbeitrag in der vorgeschriebenen formalisierten Weise abgegebene Leistungsbewertung zu relativieren. Der Umstand, dass der Kläger während des gesamten Zeitraums seiner Abordnung seinen Dienst von zu Hause aus verrichtet hat und zugleich in dem Submerkmal "Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern" mit 3 Punkten beurteilt wurde, gibt zudem Veranlassung zu dem Hinweis, dass ein etwa völlig fehlender Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern nicht zu einer schlechten oder durchschnittlichen Note in diesem Submerkmal führen darf, sondern zur Folge hätte, dass eine Bewertung des Merkmals überhaupt unterbleiben müsste. Bei der Neuerstellung der Beurteilung ist hinsichtlich der Rubrik "Art der Tätigkeit" überdies folgendes zu berücksichtigen: Nach Nr. 5 BRL soll die Aufgabenbeschreibung die im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. Der Beamte ist an der Zusammenzustellung zu beteiligen. Dass "in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden" sollen, ermächtigt nicht zu einer willkürlichen Kürzung der im Beurteilungsbeitrag genannten Tätigkeiten, sondern nur dazu, weniger prägende Aufgaben in die Beurteilung nicht zu übernehmen. Kann die die Beurteilung abgebende Behörde nicht selbst beurteilen, welche Tätigkeiten des Beamten im Beurteilungszeitraum prägend waren, weil dieser seinen Dienst bei einer anderen Behörde verrichtet hat, liegt es nahe, auch insoweit die Aufga- benbeschreibung aus dem Beurteilungsbeitrag unverändert zu übernehmen. Eine Kürzung dürfte jedenfalls nur nach Rücksprache mit dem Verfasser des Beurteilungsbeitrag (sowie dem Kläger, s.o.) und dessen Darlegung, welche der von ihm aufgelisteten Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum nicht "prägend" waren, nachvollziehbar erfolgen können. Darüber hinaus sollte die neu zu erstellende Beurteilung auch auf einer gesicherten Erkenntnis über die Wertigkeit der vom Kläger bei den A. ausgefüllten Stelle beruhen. Soweit der Kläger schließlich darin einen Rechtsfehler erblickt, dass die Beurteilung in der Rubrik III.1 "Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten" die Betonung auf "herausragende EDV-Fachkenntnisse der Verkehrsunfallaufnahme und -bearbeitung" legt und nicht gesondert erwähnt, dass er auch herausragende Kenntnisse in der Verkehrsunfallaufnahme als solcher habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der Entscheidung, welche "besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten" in die Beurteilung aufgenommen werden, hat der Beurteiler einen weiten Beurteilungsspielraum. Dieser ist nicht überschritten, wenn dort lediglich solche besonderen Kenntnisse erwähnt werden, die im Beurteilungszeitraum erworben wurden bzw. zur Anwendung kamen. Dem entspricht auch Nr. 7.1 BRL, wonach derartige besondere Fachkenntnisse "arbeitsplatzbezogen" darzustellen sind. Im Übrigen suggeriert die hier verwendete Formulierung keineswegs, dass der Kläger nicht auch über eine große Erfahrung in der Verkehrsunfallbearbeitung selbst verfügt, sondern dürfte eine solche als Voraussetzung für die von ihm geleistete - und ihm auch bescheinigte - Entwicklung diesbezüglicher Datenverarbeitungsprogramme sogar nahelegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.