Urteil
20 K 1371/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0424.20K1371.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes F.---straße 00 in 50170 Kerpen. Am 27.06.2006 meldete Frau C. , Bewohnerin des Grundstückes F.---straße 00, bei der Beklagten einen Sturmschaden an einem Wallnussbaum auf dem Grundstück des Klägers. Der Baum wurde daraufhin von einem Mitarbeiter der Beklagten (Herr Q. , Abteilung Stadtplanung) begutachtet. Seiner Ansicht nach musste der Baum gefällt werden, da der Stamm gespalten und die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei, so dass die Gefahr bestehe, dass der Baum auf das Nachbargrundstück stürze. Da der Kläger (wie die Beklagte vorträgt) nicht erreichbar war, wurde eine Garten- und Landschaftsbaufirma (L. G. ) telefonisch am 06.07.2006 mit der Fällung" des Baumes beauftragt. Dieser führt den Auftrag aus und stellte der Beklagten für die Arbeiten insgesamt 429,20 Euro in Rechnung. 3 Nachdem die Beklagte eine Adresse des Klägers in den Niederlanden ausfindig gemacht hatte, hörte sie den Kläger zu seiner beabsichtigten Inanspruchnahme für die Kosten der Baumfällung an. Dieser meldete sich telefonisch, teilte als aktuelle Anschrift die X. Straße 0 in 29614 Soltau-Haber mit und bat um Verbescheidung, da er nicht bereit sei, die Kosten zu tragen. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 09.10.2006 einen Leistungsbescheid gegen den Kläger und nahm diesen auf Zahlung der angefallenen Kosten in Höhe von 429,20 EUR in Anspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe eine Gefahr i. S. d. § 14 OBG vorgelegen, die ein sofortiges Handeln erfordert habe. Aufgrund eines erheblichen Sturmschadens habe die Gefahr bestanden, dass der Baum auf das Nachbargrundstück F.---straße 00 stürze. Deshalb sei man nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW sofort tätig geworden. Da der Kläger im Melderegister als unbekannt verzogen" registriert sei, habe man ihn vorher nicht erreichen können, so dass ein Gartenbauunternehmen beauftragt worden sei, den Baum im Wege der Ersatzvornahme zu fällen. 4 Gegen den Leistungsbescheid legte der Kläger am 29.10.2006 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, er bestreite die Notwendigkeit der Maßnahme. Der Baum stehe ca. 40 m von einem öffentlich-rechtlichem Fußweg entfernt und nur ein Standort im öffentlich-rechtlichen Bereich rechtfertige ein solches Vorgehen. Im Übrigen sei der Betrag von 429,20 EUR viel zu hoch. Es komme allenfalls ein Aufwand von 1,5 Stunden zusammen (eine Fällung sei in 15 - 30 Minuten zu bewerkstelligen). 5 Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Landrates des Rhein-Erft-Kreises vom 08.03.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die Begründung des Widerspruchsbescheides entspricht im Wesentlichen der Begründung des angefochtenen Leistungsbescheides. 6 Der Kläger hat am 05.04.2007 Klage erhoben. 7 Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt aus, zunächst habe man entgegen der Ansicht der Beklagten seine damalige Adresse (in den Niederlanden) jederzeit durch ein internes Telefongespräch durch das Abgabenamt der Beklagten erfahren können, welches regelmäßig Steuer- und Abgabenbescheide an diese Adresse gesandt habe, die er stets begleiche. Man habe ihn dann informieren können, so dass er unverzüglich hätte handeln können. Was die Abmeldung als unbekannt verzogen" betreffe, so sei diese durch das Meldeamt erfolgt, weil er darauf hingewiesen habe, dass er, da er im Ruhestand sei, nicht mehr vom Wohnort zur Arbeit fahren müsse und sich überall herumtreibe", mal mit dem Rad, mal mit dem Auto, mal mit dem Wohnwagen oder mit einem Boot. 8 Weiterhin habe kein Handlungszwang bestanden. Der Baum stehe etwa sechs Meter entfernt zum Grundstück F.---straße 00, wohin der sich abspaltende Ast angeblich zu fallen gedroht habe. In diesem Zusammenhang legte der Kläger Fotos vor, die er bei einer Besichtigung des Grundstückes am 10.07.2007 gefertigt hat. Unter Verweisung auf diese Fotos trägt er vor, dass der Baum gar nicht gefällt, sondern offenbar nur stückweise gekappt worden sei. Die sofortige Fällaktion entpuppe sich als gärtnerisch-pflegerische und baumerhaltende Rückschnittmaßnahme". Einer sofortigen Fällung habe es offensichtlich nicht bedurft. Auch sei es nicht notwendig gewesen, den Baum zur Gefahrenabwehr so zurückzuschneiden, wie geschehen. Schließlich bleibt er (unter weiteren Ausführung zu den einzelnen Kostenpositionen in der Aufstellung vom 20.08.2006, Bl. 62 der Gerichtsakte) dabei, dass der Betrag von 429,20 EUR viel zu hoch sei. Geradezu abenteuerlich seien insbesondere die in Rechnung gestellten drei Kletterstunden mit Seiltechnik und Steigeisen in Höhe von 60,00 EUR pro Stunde. Seilklettertechnik könne in einem angeblich abbruchgefährdeten Baumteil gar nicht angewendet werden. Dies sei lebensgefährlich. Auch reiche eine kleine Haushaltsleiter, um die tatsächlich am Baum ausgeführten Arbeiten (Kappen von Ästen) durchzuführen. Drei Stunden Kletterarbeit seien nicht nötig. 9 In der mündlichen Verhandlung hat der Inhaber der beauftragten Firma, Herr G. , die durchgeführten Arbeiten und die Rechnungspositionen ausführlich erläutert. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Leistungsbescheid der Beklagten vom 09.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Rhein-Erft-Kreises vom 08.03.2007 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und bleibt dabei, dass die durchgeführten Maßnahmen notwendig gewesen seien, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Auch die Höhe der Kosten sei angemessen. Auch in anderen Fällen zeige die Erfahrung des städtischen Baubetriebhofes, dass für das Fällen eines Baumes im Normalfall die Kosten bei mindestens 300,00 EUR lägen, je nach Arbeitsumfang und Personaleinsatz auch mehr. Auch sei entgegen der Auffassung des Klägers eine einfache Fällung nicht möglich gewesen, da der in der Stammbasis gebrochene Restteil des Baumes eine starke Seitenneigung aufgewiesen habe und dieser akut umsturzgefährdet gewesen sei. Die gewählte Methode der Seilklettertechnik sei unter Einschätzung der Gegebenheiten aus der Sicht der Firma G. die kostengünstigste und sinnvollste Möglichkeit gewesen. Alternativ hierzu wäre nur der teurere Einsatz eines Raupensteigers möglich gewesen, um den Baum stückweise abzusetzen. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Leistungsbescheides der Beklagten vom 09.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Rhein-Erft-Kreises vom 08.03.2007, da dieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten ist § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwVG NRW i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 KostO NRW. Danach muss der Kostenpflichtige der Vollzugsbehörde die Auslagen, welche bei der Durchführung einer Vollstreckung (zu denen die Beträge gehören, welche bei einer Ersatzvornahme an Beauftragte zu zahlen sind) angefallen sind, erstatten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vollstreckungshandlung rechtmäßig war. 19 Dies ist vorliegend der Fall. Rechtsgrundlage für die durchgeführte Maßnahme ist § 55 Abs. 2 VwVG NRW, wonach der Verwaltungszwang - wie hier- ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden kann, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. 20 Zunächst handelte die Beklagte innerhalb ihrer Befugnisse, denn sie wäre gem. § 14 Abs. 1 OBG berechtigt gewesen, den Kläger als Eigentümer des Grundstückes (Zustandsstörer i. S. d. § 18 Abs. 1 OBG) zu verpflichten, die von dem Wallnussbaum auf seinem Grundstück ausgehende Gefahr zu beseitigen. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Das Gericht ist aufgrund der Fotos, welche seinerzeit von dem betroffenen Baum gefertigt wurden und der weiteren Ausführungen der Beklagten bzw. des Inhabers der beauftragten Firma, Herr G. , in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass vorliegend eine solche Gefahr bestand. Der ca. 10 - 12 m hohe Baum war im unteren Bereich des Stammes aufgebrochen" und Äste abgebrochen, so dass oberhalb der Bruchstelle der ohnehin in Richtung des Nachbargrundstückes neigende große Teil des Baumes mit einer großen Baumkrone (mangels Gegengewicht) erheblich instabil geworden war und die Gefahr bestand, dass dieser Teil abbrechen und (zumindest teilweise) unkontrolliert auf das Nachbargrundstück stürzen würde, obwohl das Nachbargrundstück ca. sechs Meter entfernt war. Es liegt auf der Hand, dass dadurch eine Gefahr für erhebliche Rechtsgüter anderer (Eigentum, Leib und Leben der Nachbarn bzw. jedermann, der sich auf dem Nachbargrundstück aufhalten würde) bestand. Diese Gefahr ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch eine öffentliche Gefahr" i. S. d. § 14 Abs. 1 OBG. 21 Diese Gefahr war auch gegenwärtig i. S. d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW, so dass die Beklagte berechtigt war, im Wege des Sofortvollzuges (ohne Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung) einzuschreiten. Auch diesbezüglich ergibt sich aus den von der Beklagten gefertigten Fotos und den weiteren nachvollziehbaren Erläuterungen des Herrn G. , dass sich die bestehende Gefahr jederzeit bei Aufkommen eines starken Windes hätte realisieren können. Nach Überzeugung des Gerichtes war der Kläger für die Ordnungsbehörde auch nicht erreichbar, um ihn zumindest telefonisch aufzufordern, die Gefahr selber zu beseitigen. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, man habe ihn - obwohl er als unbekannt verzogen" ins Melderegister der Beklagten eingetragen worden sei, über die Adresse in den Niederlanden erreichen können, an welche man seine Grundsteuer- und Abgabenbescheide schicke, überzeugt dies nicht. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die Ordnungsbehörde angesichts der gebotenen Eile verpflichtet war, weitere (auch interne) Nachforschungen zu betreiben. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger unter dieser Adresse auch persönlich erreichbar gewesen wäre, da er (wie er selbst vorträgt) seinen tatsächlichen Aufenthaltsort häufig wechselt/gewechselt hat. Hierfür spricht auch, dass ihn zwar die Anhörung der Beklagten vom 14.09.2006 erreicht hat, er jedoch am 28.09. 2006 telefonisch eine neue Adresse in Soltau- Haber mitteilte. 22 War die Beklagte demnach berechtigt, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sofort Verwaltungszwang anzuwenden, so ist auch gegen das gewählte Zwangsmittel der Ersatzvornahme (§ 59 VwVG NRW) nichts zu erinnern. Gem. §§ 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW war eine vorherige Androhung und Festsetzung des Zwangmittels nicht erforderlich. Ermessensfehler bei der Entscheidung, im Wege des Sofortvollzuges vorzugehen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 23 Schließlich ist auch die Höhe der Erstattungsforderung nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich grundsätzlich nach der Vergütung, welche die Behörde an den Dritten gezahlt hat, 24 BVerwG, Beschluss vom 21.08.1996 - 4 B 100/96 -, NVwZ 1997, 381, juris-Dokumentation, Rnr. 23 f. 25 Dass die Beklagte an die Firma G. den in Rechnung gestellten Betrag von 429,20 Euro gezahlt hat, ist unstrittig. 26 Der Umfang der zu erstattenden Kosten lässt sich jedoch nicht gänzlich von der Art und Weise der Ausführung der ersatzweise vorgenommenen Handlung lösen. Bei der Anwendung von Verwaltungszwang im Allgemeinen und der Durchführung der Ersatzvornahme im Besonderen hat die Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (§ 58 Abs. 2 VwVG NRW). Es ist nicht ihrem Belieben überlassen, welche Maßnahmen sie auf Kosten des Pflichtigen veranlasst. Sie hat darauf zu achten, dass der Kostenaufwand nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung unumgänglich ist, 27 BVerwG, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 06.04.1979 - XI A 1550/78- , juris- Dokumentation Rnr. 61. 28 In diesem Zusammenhang ist die Behörde auch gehalten, die Rechnung des mit der Ersatzvornahme Beauftragten zu prüfen und ggf. zu kürzen. Sie ist allerdings im öffentlich- rechtlichen Verhältnis mit dem in Anspruch genommen Verantwortlichen nicht verpflichtet, jede Position in Frage zu stellen und ggf. mit dem Unternehmer einen zweifelhaften Rechtsstreit vor den Zivilgerichten zu führen, 29 vgl. OVG NRW a. a. O. 30 Gemessen an diesen Grundsätzen sind weder die konkret durchgeführten Arbeiten noch die Höhe der Rechnung zu beanstanden. 31 Soweit der Kläger hierzu vorträgt, die konkret durch die Firma durchgeführten Arbeiten seien in dieser Form nicht notwendig gewesen, insbesondere sei die Anwendung der Seilklettertechnik angesichts der angeblich drohenden Gefahr geradezu absurd", der Baum hätte innerhalb einer Stunde gefällt werden können bzw. die Arbeiten hätten auch mittels einer Haushaltsleiter durchgeführt werden können, folgt dem das Gericht nicht. Bereits aus der von der Beklagten gefertigten Fotodokumentation ergibt sich, dass nicht nur einige Äste entfernt wurden mussten, sondern ein erheblicher Teil des ganzen Baumes. Zudem hat Herr G. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass ein einfaches Abschneiden" des Baumteiles zu einem unkontrollierten Sturz des abgeschnitten Teiles geführt hätte und deshalb nicht in Betracht kam und wie er -als ausgebildeter und von der Berufsgenossenschaft zugelassener Baumkletterer"- den Baum mit Hilfe der Seiltechnik Stück für Stück abgetragen hat. Dass die Durchführung der Arbeiten insgesamt drei Stunden in Anspruch genommen hat, ist für das Gericht deshalb nicht zweifelhaft. 32 Weiterhin hat Herr G. erläutert, dass zwar die Möglichkeit bestanden habe, die Arbeiten mit Hilfe eines Raupensteigers durchzuführen, dies aber (obwohl die Arbeiten dann wohl nur ca. eine Stunde gedauert hätten) aufgrund der hohen Mietkosten von 250 - 350 Euro zu höheren Kosten geführt hätte. 33 Was die Höhe der einzelnen Rechnungspositionen anbelangt, hat das Gericht aufgrund der diesbezüglichen Erläuterungen des Herrn G. keine Zweifel daran, dass die Höhe der Anfahrtspauschale, der Stundensätze sowie der Materialkosten angemessen ist. Herr G. hat nachvollziehbar dargelegt, dass in die Stundensätze (60,00 Euro) für die Klettertechnik die nicht unerheblichen Materialkosten (Spezialkleidung, Spezialseile etc.) mit einkalkuliert sind, bei den in Rechnung gestellten Materialkosten (57,50 Euro) der Gebrauch von zwei Kettensägen zu berücksichtigen war, wobei es sich bei einer um eine Spezialsäge gehandelt hat, und es sich bei den An- und Abfahrtskosten (50,00 Euro) um eine Pauschale handelt. Die Höhe der Pauschale ist nach Auffassung des Gerichtes nicht zu beanstanden. Dass zudem auch drei Helferstunden notwendig waren, liegt auf der Hand. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers liegen neben der Sache. Unerheblich ist es auch, dass - wie Herr G. bestätigt hat - die abgesägten Äste und Baumteile (teilweise um Platz zu schaffen) in kleinere Teile gesägt worden sind. Denn selbst wenn -wie der Kläger behauptet - die Teile zu Kaminholz" geschnitten worden wären (was Herr G. nicht bestätigt hat), fiele die dafür benötigte Zeit nicht maßgeblich ins Gewicht. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.