Urteil
14 K 791/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0401.14K791.07.00
24Zitate
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F.----straße 00/00 in 00000 Köln. Das Grundstück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2006 zog der Beklagte die Kläger für das Jahr 2006 u.a. zu Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 4.919,96 EUR heran. 3 Am 13. Februar 2006 legten die Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) überdimensioniert sei und dass die vom Beklagten geltend gemachte Gebührenposition möglicherweise Bestechungsgelder enthalte. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2007 den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Abfallgebühren u.a. auf der Basis der an die Abfallversorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) gezahlten Entgelte berechnet würden. Diese Entgelte entsprächen den "Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten" (LSP). Die von der AVG betriebene RMVA sei nicht überdimensioniert. Die Größe sei aufgrund umfangreicher Berechnungen anhand möglicher Ausfallzeiten sowie unter Berücksichtigung eines von der Stadt Köln beauftragten Gutachtens zur Zusammensetzung des Kölner Abfalls und der daraus resultierenden Heizwertanalyse bestimmt worden. Es sei im Übrigen auch nicht möglich, aus den tatsächlich erzielten hohen Leistungen der RMVA auf eine Überdimensionierung zu schließen; die Verfügbarkeit der Anlage liege mit über 95% weit über den zum Zeitpunkt der Planung und Genehmigung erreichten Verfügbarkeiten von anderen damals - und heute - betriebenen Anlagen. Die "Korruptionsgelder" seien von der AVG ab dem Jahr 2005 berücksichtigt worden. 4 Am 28. Februar 2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Abfallgebührenbescheid rechtswidrig sei, da die ihm zugrundeliegende Abfallgebührensatzung nichtig sei. Diese sei nämlich aufgrund einer fehlerhaften Kalkulation der Leistungen der AVG zustande gekommen; die Kontrolle nach LSP sei vollkommen ausgefallen. 5 So seien in die Kalkulation Schmiergeldzahlungen und sonstige unangemessene Zahlungen eingeflossen. Dass der Beklagte für das Jahr 2006 den schmiergeldbedingten Schaden in seine Kalkulation einbezogen habe, sei zwar vorgetragen worden. Eine solche Einbeziehung des Schadens sei aber nicht belegt worden, insbesondere finde sie keine Erwähnung in der Begründung zur 7. Satzung zur Änderung des Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln (AbfGS) vom 16. Dezember 2005. Soweit sich aus der Besprechungsniederschrift der Stadt Köln vom 6. Oktober 2005 ergebe, dass ein bei der AVG eingetretener Korruptionsschaden von 12.493.081,76 EUR berücksichtigt worden sei, sei dies nicht nachvollziehbar, da auf der Basis dieser Summe die angegebenen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen unschlüssig würden. 6 Auch die Berücksichtigung eines Betrages von 1.225.000,00 EUR innerhalb eines Abschreibungszeitraums von 10 Jahre und die diesbezügliche Berücksichtigung der kalkulatorischen Zinsen sei nicht verständlich. Zum einen sei der Gedanke einer Verteilung des Korruptionsschadens auf 10 Jahre nicht nachvollziehbar. Wegen der feststehenden Rechtswidrigkeit der erhöhten Kosten der RMVA sei es nicht zulässig, einen solchen Schadensersatz auf Jahre hinaus entsprechend der Abschreibungen zu strecken. Auch sei unklar, welche Anlagenteile der Abschreibung unterlägen. Zum anderen machten die Bestechungsgelder nur einen geringen Teil des Gesamtschadens aus, der die Kosten erhöht habe. Hier gehe es sowohl um einen Schaden, der infolge der Überdimensionierung der RMVA selbst entstanden sei, als auch um den Umstand, dass infolge der Überdimensionierung der Anlage Überkapazitäten geschaffen worden seien, welche die AVG zu Dumpingentgelten an die Fa. Trienekens verkauft habe. Diesbezüglich sei von 1998 bis 2003 ein Schaden von 136.329.231,00 EUR entstanden. Weiter seien auch die kalkulatorischen Zinsen nicht angemessen berücksichtigt worden. Jedenfalls sei aber durch die Korruption ein Schaden in doppelter Höhe der gezahlten Bestechungsgelder entstanden. Auch insgesamt sei die Anlage zu teuer geworden; üblicherweise sei zum damaligen Zeitpunkt von einem Errichtungspreis von Rund 1.000,00 EUR pro Tonne auszugehen gewesen. 7 Weiter sei im Rahmen der Überprüfung nach LSP zu berücksichtigen, dass die RMVA überdimensioniert sei. Insgesamt werde die Überdimensionierung der Anlage durch die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln) vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - , auf das Bezug genommen werde, belegt. Durch diese Feststellungen sei auch die Rechtsprechung der erkennenden Kammer - die bislang eine Überdimensionierung verneint habe - hinfällig. Insbesondere sei das LG Köln in seinem Urteil zum Ergebnis gekommen, dass die RMVA eine Kapazität von 578.160 T/a aufweise; die Bezirksregierung Köln gehe von einer Kapazität von 560.000 T/a aus. Der bei Errichtung der RMVA prognostizierte Bedarf habe aber bei 420.000 T/a gelegen; eine strategische Überkapazität von 25% sei schon zum damaligen Zeitpunkt entbehrlich gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Herabsetzung der prognostizierten Brennwerts von 11.300 kJ/kg auf 10.800 kJ/kg keineswegs zu einer Verdoppelung der Verbrennungskapazität führe. Die Überkapazität der RMVA werde dadurch belegt, dass in der Folge im Durchschnitt weniger als 400.000,00 T/a durch die Stadt Köln an die RVG geliefert worden, ein Tiefstand sei im Jahr 2003 mit 300.000,00 T/a erreicht worden. 8 Die RMVA sei auch über die genehmigten T/a hinaus überdimensioniert, d.h. sie könne - und tue dies auch - weit mehr Müll verbrennen, als in den zugrunde liegenden Genehmigungsbescheiden genehmigt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass der von der AVG angegebene Heizwert von 8.700 kJ/kg weitaus zu niedrig angesetzt sei. Ein solcher Heizwert sei nur für Hausmüll denkbar, tatsächlich würden in der RMVA aber auch Sortierreste und Sperrmüll verbrannt; der Heizwert dieser Müllarten übersteige den von Hausmüll weit. Insgesamt müsse daher der Heizwert tatsächlich ungefähr bei 11.300 kJ/kg liegen, dies zumal im Rahmen des Hausmülls jetzt die feuchtesten Bestandteile der Kompostierungsanlage zugeführt würden. Weiter seien die Angaben der AVG zur Verfügbarkeit der Anlage nicht nachvollziehbar. Eine Auslastung in Höhe von 96% pro Linie sei technisch nicht möglich, realistisch liege die Auslastung in einem Bereich von 82 bis 85%; diesbezüglich habe der Beklagte selbst angegeben, dass es wegen der verstopften Pfeifenquenchen zur Problemen und langen Revisionszeiten gekommen sei. Schließlich könne auch die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche die von dem Beklagten bemühte Kapazitätssteigerung um 35% nicht bewirken, es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Anlage schon vor der Umrüstung eine höhere Verbrennungsleistung gehabt habe. Auch sei das Düsenquenchverfahren nicht genehmigungsfähig. Im Übrigen verbrenne die AVG auch seit Jahren eine größere Tonnage, als ihr von der Genehmigungssituation her erlaubt werde. Der Überdimensionierung müsse dadurch Rechnung getragen werden, dass ermittelt werde, um wie viel eine geringer dimensionierte Anlage günstiger gewesen wäre. 9 Schließlich entsorge die RMVA zur - aufgrund der Überdimensionierung bedingten notwendigen - weiteren Auslastung Fremdabfälle aus dem Umland zu Preisen, die unterhalb der Selbstkostenpreise nach LSP und der Markpreise lägen. Daher seien die Kosten der RVG durch die unzulässig niedrigen Entgelte nicht in dem möglichen Umfang verringert, sondern vielmehr durch den "erwirtschafteten" Verlust gegenüber den normalerweise zu zahlenden Entgelten erhöht worden. Bei dem Argument, dass bei Ansatz der Satzungspreise auch für Fremdleistungsentgelte keine Fremdleistungsentgelte erzielt worden wären, handele es sich um eine Ausrede. Vielmehr ergebe sich aus dem Urteil des LG Köln, dass durch die Korruption bewusst Überkapazitäten generiert worden seien, um Fremdmüllanlieferer - durch die dann sinkenden Marktpreise - zu bevorzugen. Damit beruhten die Mindereinnahmen nicht auf den Erfordernissen des Marktes. 10 Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu Unrecht die Fixkosten nur auf die Stadt Köln, nicht aber auf die Fremdanlieferer umgebrochen habe. Würden auch die Fremdanlieferer mit den Fixkosten belastet, sinke die Belastung des Kölner Bürgers. Endlich sei in Rechnung zu stellen, dass die fehlerhaften Kostenansätze bezüglich der RMVA auch und gerade in den vergangenen Jahren zu Lasten des Kölner Bürgers gegangen seien. Dies müsse auch in der Gegenwart berücksichtigt werden. Die Überdimensionierung der Anlage sei letztlich erst im Jahr 2004 - mit dem zitierten Urteil des LG Köln - bekannt geworden, daher hätten die Gebührenbescheide, die vor diesem Jahr lägen, praktisch nicht angefochten werden können. Es könne nicht sein, dass dies der Beklagten zu einem Vermögensvorteil verhelfe. 11 Die Kläger beantragen, 12 den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. Januar 2007 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung führt er aus, dass die Gebührensatzung der Stadt Köln nicht zu beanstanden sei. Die Stadt Köln habe nur die Angemessenheit und Plausibilität der Kalkulation der AVG zu überprüfen; es sei nicht ihre Aufgabe jeden Beleg der AVG "herumzudrehen". Die RMVA sei - im Rahmen der zugrunde zu legenden ex-ante Betrachtung bei Planung - nicht überdimensioniert, wie sich aus der Rechtsprechung der erkennenden Kammer ergebe; dieser Rechtsprechung habe das LG nichts durchgreifenden entgegen stellen können. Es sei zum Zeitpunkt der damaligen Planung nicht absehbar gewesen, dass sich die Müllmenge, der durchschnittliche Heizwert und die Verfügbarkeit der Anlage verändern würden. So sei der seinerzeit angesetzt Heizwert auf der Basis eines unabhängigen Gutachtens ermittelt worden, auch seien die seinerzeit angesetzten Stillstandszeiten nicht zu beanstanden gewesen; in vergleichbaren Anlagen hätten die Stillstandzeiten seinerzeit 20% betragen. Erst später habe sich herausgestellt, dass die Stillstandzeiten wesentlich kürzer seien. Die hohe Verfügbarkeit der Anlage liege u.a. darin begründet, dass die Anlage eine gute Qualität habe und vorausschauend gewartet werde. 2007 sei die Anlage dann von Pfeifen- auf Düsenquenche umgerüstet worden, bis zu diesem Zeitpunkt habe geprüft werden müssen, ob die Technologie für die RMVA brauchbar sei. 16 Auch sei die Anlage keineswegs so erbaut worden, dass in ihr mehr als die jeweils genehmigte Menge habe verbrannt werden können. Die von der AVG angegebenen durchschnittlichen Heizwerte seien nicht manipuliert worden, auch sei niemals behauptet worden, dass der Heizwert bei 8.700. kJ/kg liege. Der Feuchtigkeitsgehalt des Abfalls sei im Übrigen nicht allein maßgeblich für den Heizwert, auch führe eine Vorsortierung regelmäßig zur Senkung des Heizwerts (da hochkalorische Abfälle mittlerweile anderweitig verbrannt würden). Die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche führe mitnichten zu einer Kapazitätssteigerung von 35%; tatsächlich liege nur eine Steigerung von 10% vor. Auch sei das Düsenquenchverfahren genehmigungsfähig; dementsprechend sei eine Genehmigung tatsächlich erteilt worden. 17 Selbst wenn die RMVA aber überdimensioniert sei, entsprächen die Entgelte dem öffentlichen Preisrecht. Eine geringer dimensionierte RMVA wäre verhältnismäßig teurer gewesen, da die Herstellungskosten einer RMVA mit ihrer Größe nicht linear stiegen; Anlagen mit einer geringeren Kapazität seinen vielmehr tendenziell relativ teuer. Insoweit müsse - bei Annahme einer Überdimensionierung - ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Kosten einer geringer dimensionierten Anlage eingeholt werden. Die Spanne zwischen den tatsächlichen Anlagekosten und den Kosten für eine kleinere Anlage werde in der Folge dann durch die Deckungsbeiträge ausgeglichen. 18 Von der Kalkulation her seien die Fixkosten allein der Stadt Köln in Rechnung zu stellen, die Erträge der Fremdanlieferer könnten allein im Rahmen des sog. Deckungsbeitrages berücksichtigt werden. Die Stadt Köln habe die Anlage in Konzeptionierung und Größe bestellt, eine Verteilung der Fixkosten auf die Fremdanlieferer habe aber zur Folge, dass das Kostendeckungsrisiko auf die AVG verlagert werde. Sei eine Vermarktung der Fremdmengen zu dem unter Einbeziehung der Fixkosten errechneten Preis nicht gewährleistet, bliebe der AVG nur die Alternative, auf der Zahlung dieser Preise zu bestehen und somit - weil es keine Anlieferungen gebe - auf die Deckungsbeiträge aus Fremdmengen ganz zu verzichten. Auch sei es nach Kostenrechnungsgrundsätzen nicht möglich, die Fixkosten auf eine Verarbeitungsmenge zu verteilen. 19 Weiter sei der Korruptionsschaden zutreffend herausgerechnet worden. Klar sei, dass die Schadenssumme nicht in einem Jahr von den Kosten abgesetzt werden könne. Vielmehr wirke sich der Korruptionsschaden preisrechtlich in Form einer Erhöhung der Herstellungskosten aus, die wiederum zu einer Überhöhung der kalkulatorischen Kosten führe; Ziel der Herausrechnung des Korruptionsschadens sei es, ein Entgelt zu berechnen, dass so zu bemessen sei, als wären die Preise für bestimmte Anlagenteile nicht überhöht. Dies könne methodisch gleichwertig durch Verminderung der Abschreibungs- und Zinsbasen oder - wie es die AVG für praktikabler gehalten habe - durch Verminderung der vor Berücksichtigung des Korruptionsschadens ermittelten kalkulatorischen Kosten um die kalkulatorischen Kosten, die auf die Korruptionssumme entfielen, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Restlaufzeit der korruptionsbedingt preisliche überhöhten Anlagenteile (nämlich des Anlagenteils "Abgasreinigung"), geschehen. Letztes sei geschehen, diesbezüglich werde auf das Papier "Berücksichtigung Rückzahlung von erhöhtem Werklohn für Kalkulation" Bezug genommen. Dabei sei eine lineare Abschreibung zugrund gelegt worden, leichte Schwankungen ergäben sich aufgrund der unterschiedlichen Abschreibungszeiträume und infolge von Neuinvestitionen. In gleicher Weise seien die Korruptionskosten aus dem kalkulatorischen Zinssatz herausgerechnet worden. Der Korruptionsschaden werde nicht etwa deshalb berücksichtigt, weil eine Vereinnahmung von Schadensersatz zu einer massiven Minimierung der Kosten führe, sondern weil man davon ausgehe, dass in Höhe der Korruptionssumme die Herstellungskosten überhöht seien. 20 Eine Preisanpassung nach unten, ohne dass sich die Frage nach einem Schadensersatz in gebührenrelevanter Weise stelle, sei ebenfalls die Folge, wenn die AVG - wie die Kläger meinten - bei der Vermarktung der für die Zwecke der Stadt Köln bisher nicht benötigten Kapazitäten geringere als marktübliche Erlöse erzielt hätten. Diese Preisanpassung sei allerdings dann für die jeweiligen Jahre, nicht aber für das streitbefangene Jahr relevant, sodass schon aus diesem Grund unter keinen Umständen ein Abzug von 136.329.231,00 EUR an irgendeiner Stelle vorzunehmen sei, sondern periodengerecht auf die Mindererlöse allein im streitbefangenem Jahr abzustellen sei. Davon abgesehen liege es neben der Sache, dass von der AVG für die Verbrennung von Abfällen privater Dritter andere Preise als die erzielten Marktpreise zu vereinnahmen gewesen wären. Hätte man für die Verwertung dieser Abfälle den Satzungspreis gefordert, so wäre keine einzige Tonne angeliefert und kein Deckungsbeitrag zu den Kosten der Anlage erzielt worden. 21 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. Januar 2007 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 23 Grundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Abfallgebühren für das Jahr 2006 sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 AbfGebS. Die Satzung ist wirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG NRW). 24 Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW soll im Rahmen der Erhebung von Benutzungsgebühren das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Daraus folgt in Verbindung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen) und dem Äquivalenzprinzip, dass nur die erforderlichen, d.h. die nicht überflüssigen bzw. übermäßigen, Kosten berücksichtigt werden dürfen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1980 - 2 A 2258/79 - , Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147 und Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 - ; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2007, § 6 Rdnr. 69 ff. m.w.N. 26 Kosten in diesem Sinne sind die nach betriebwirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Im Rahmen der Fremdleistungsentgelte haben die Gemeinden vorausschauend zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Ist kein Marktpreis, sondern ein Selbstkostenpreis aufgrund einer Voraus-Preiskalkulation nach den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften (hier die VO PR Nr. 30/53 sowie die LSP) vereinbart, bezieht sich die Prüfungspflicht darauf, dass die Entgeltkalkulation des Fremdleisters den Anforderungen der VO PR Nr. 30/53 und der LSP genügt. 27 OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil vom 26. Februar 1999 - 14 K 6972/96 - . 28 Nach § 4 Abs. 1 LSP werden im Rahmen der Ermittlung der Selbstkostenpreise die Kosten aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommenen Dienste ermittelt. Zu den Kosten für die aus Menge und Wert der für die Leistungserstellung verbrauchten Güter gehören dabei nach Nr. 37 LSP auch die Abschreibungen sowie die nach Nr. 43 LSP zu berücksichtigenden kalkulatorischen Zinsen. In diesem Rahmen sind nach Nr. 4 Abs. 2 LSP bei Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe der Kosten diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen dienen; hinzu tritt insoweit, dass die geltend gemachten Kosten nicht dem Äquivalenzprinzip widersprechen dürfen. 29 Vgl. dazu OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - , DVBl 1995, S. 1147; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - , NWVBl 2002, S. 37. 30 Daraus folgt zum einen, dass überzogene Kosten bzw. Preise - die durch sog. "Schmiergelder" verursacht bzw. erlangt worden sind - bei der Ermittlung der Selbstkosten nicht berücksichtigungsfähig sind, da sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung nicht zur Erstellung der Leistungen dienen und da sie dem Äquivalenzprinzip widersprechen. Der Umfang der überzogenen Kosten bzw. Preise ergibt sich dabei - zumindest - aus der Höhe der "Schmiergeldzahlungen". Denn es nicht anzunehmen, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Bestechungsgelder an Politiker oder Amtsträger zahlt, wenn er nicht mindestens in derselben Höhe nach dem Erhalt des Auftrags durch überhöhten Werklohn zusätzliche Einnahmen erzielt. 31 Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - ; BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 StR 576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N. 32 Daraus folgt zum anderen, dass im Rahmen der Ermittlung der Selbstkosten die Preise bzw. Kosten nicht berücksichtigungsfähig sind, die auf einer Überdimensionierung von Anlagen beruhen, denn auch diese Kosten dienen bei wirtschaftlicher Betriebsführung nicht zur Erstellung der Leistungen und widersprechen dem Äquivalenzprinzip. Insoweit sind nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer allerdings allein die zum Zeitpunkt der Planung der Anlage erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der seinerzeit erstellten Gutachten maßgeblich. Zwar führt diese Rechtsprechung im Ergebnis dazu, dass Kosten einer Überdimensionierung, die sich aus einer zum Zeitpunkt der Planung nachvollziehbaren, zum Zeitpunkt des Satzungserlasses sich jedoch als fehlerhaft herausgestellten, Planung ergeben haben, auch dann einseitig den Kommunen zugewiesen werden, wenn - wie hier - die seinerzeitige Planung im Einvernehmen zwischen Kommune und Unternehmer erfolgt ist (vgl. § 6 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG vom 27. Mai 1992). Aus Gründen der Kontinuität und der Rechtseinheit hält die Kammer jedoch - noch - an dieser Rechtsprechung fest. Jedenfalls sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Anlage überdimensioniert ist, auch Ausfallzeiten und Leistungsspitzen zu berücksichtigen. 33 Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; Urteil vom 5. April 2001 - 9 A 1795/99 - , NVwZ-RR 2002, S. 223; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - . 34 Die zu ermittelnden Selbstgesamtkosten (fixe und variable Kosten) des Unternehmens nach den LSP sind grundsätzlich auf die konkret in Anspruch genommene Fremdleistung zu verteilen. Gegenstand des Selbstkostenpreises sind nämlich grundsätzlich nicht die Selbstgesamtkosten des Unternehmens, sondern die Selbstkosten für die konkrete Fremdleistung. Wenn das Unternehmen im wesentlichen eine einzige Leistung anbietet, bedeutet dies, dass die Selbstgesamtkosten durch die Menge der Leistungen zu teilen sind, woraus sich dann der Selbstkostenpreis für die Einzelleistung ergibt. Erbringt das Unternehmen die nämliche Leistung auch gegenüber privaten Dritten, sind die Selbstgesamtkosten dann grundsätzlich im Verhältnis der in Anspruch genommenen Leistungen zu teilen. 35 Vgl. VG Köln, Urteil vom 27. November 2001 - 14 K 5733/98 - ; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 7. Aufl. 2001, Nr. 4 LSP Rdnr. 23 ff. 36 Der zeitliche Rahmen für die Gebührenkalkulation wird grundsätzlich durch den - in der Zukunft liegenden - Veranlagungszeitraum bestimmt. Daraus folgt zum einen, dass es hinsichtlich der Überprüfung der Gebührenkalkulation auf die vor Beginn der Leistungsperiode erkennbaren Umstände ankommt; dies gilt für alle kalkulationsrelevanten Umstände, gleich welcher Natur sie sein mögen. Daraus folgt zum anderen, dass Forderungen bzw. Nachforderungen für vergangene Zeiträume keine Berücksichtigung im Veranlagungszeitraum finden, und zwar auch dann, wenn sie erst im Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden (können). Dies gilt sowohl für Forderungen, die gegenüber den Gemeinden geltend gemacht werden, als auch für Forderungen, die den Gemeinden aus vergangenen Zeiträumen zustehen. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 - , StuGR 1997, S. 162; Beschluss vom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 - ; Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rdnr. 102. 38 Diese Grundsätze werden für zwischenzeitlich zutage getretene Kalkulationsmängel nicht durch § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW modifiziert (so dass später zutage getretene Kalkulationsmängel als in der Vergangenheit liegende Kostenüberdeckungen zu berücksichtigen wären). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen zwar am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Diese Vorschrift gilt aber nur für Kostenüberdeckungen, die aufgrund - im Ergebnis - fehlerhafter Prognosen zustande gekommen sind und nicht für Kostenüberdeckungen, die Folge von - nach Ablauf der Gebührenperiode festgestellten - Kalkulationsmängeln sind. Der Wortlaut der Vorschrift ist zwar insoweit - anders als etwa § 6 Abs. 2 Satz 9 KAG SH - neutral. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen jedoch dafür, sie nur auf Kostenüberdeckungen infolge fehlerhafter Prognosen anzuwenden. Denn die Vorschrift soll es lediglich ermöglichen, Kostenüber- oder Unterdeckungen auszugleichen, die durch kalkulatorische Unwägbarkeiten entstehen. Auch hätte eine andere Auslegung der Vorschrift die Folge, dass Kalkulationsmängel - wenn und soweit die Kalkulationsgrundlagen wie Üblich über längere Zeit beibehalten worden sind - über die angegriffenen Gebührenperiode hinaus auch auf in der Vergangenheit liegende Gebührenperioden - die nicht angegriffen worden sind - durchschlügen. Dies ist vom Gesetzgeber aber ersichtlich nicht intendiert und hätte massive Auswirkungen auf eine Kalkulierbarkeit der kommunalen Gebührenhaushalte. 39 Vgl. VGH B.-W., Beschluss vom 27. Januar 2003 - 2 S 2587/00 - , VBlBW 2003, S. 322; Queitsch, in: Hamacher/Lenz/ Queitsch, KAG NRW, Stand No- vember 2005, § 6 Rdnr. 64. A.A. wohl Meier/Dibbert, KStZ 2004, S. 201 ff. Zu der Intention des Gesetzgebers Mitt NW StGB 1999, S. 11 ff. Zu den Auswirkungen auf die Kalkulierbarkeit der kommunalen Gebührenhaushalte Naumann, KStZ 2004, S. 190. 40 Nach diesen Grundlagen festgestellte Mängel der Kostenkalkulation führen nur dann zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn im Ergebnis das Kostenüberschreitungsverbot verletzt wird. Trotz fehlerhafter Gebührenberechnung liegt eine rechtmäßige Gebührensatzung vor, wenn der Nachweis, dass der Gebührensatz für die Leistungsperiode gerechtfertigt war, durch die ordnungsgemäß nach der Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung erbracht wird; dementsprechend führt auch eine nicht ausreichende Kontrolle der Kalkulation nach den LSP durch den Auftraggeber nur zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn das Kostenüberschreitungsverbot verletzt wird. Auch muss eine etwaige Kostenüberschreitung mehr als 3% betragen; anderes gilt nur, wenn durch die Gemeinde ein bewusst übersetzter Kostenansatz zugrunde gelegt wird. 41 OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 438, vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697 und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470; Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - , StGR 1998, S. 154. 42 An diesen Maßstäben gemessen ist die Gebührenkalkulation der Stadt Köln nicht zu beanstanden. Dabei kann in formeller Hinsicht dahinstehen, ob die Stadt Köln die Kalkulation der AVG nach den LSP hinreichend geprüft hat. Jedenfalls wurden im gerichtlichen Verfahren Unterlagen und Angaben nachgeschoben, die eine Überprüfung der Kalkulation der AVG nach den LSP im wesentlichen ermöglichen. Eine detaillierte gerichtliche Prüfung der Unterlagen in allen Einzelheiten war hier schon deswegen nicht veranlasst, da die Kläger insoweit keine konkreten Rügen erhoben haben. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - , NWVBl. 2002, S. 427; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - , NWVBl. 2007, S. 110. 44 Auch materiell ist nicht zu erkennen, dass die Kalkulation der AVG nach den LSP dergestalt mangelhaft ist, dass dies die Nichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von gezahlten Schmiergeldern (1.), als auch hinsichtlich der Fragen der Berücksichtigung von Überkapazitäten (2.), der Verteilung der Fixkosten allein auf die Stadt Köln (3.) und der Berücksichtigung der Drittanlieferererlösen (4.). 45 1. Die Kalkulation der AVG verstößt hinsichtlich der Berücksichtigung von "Schmiergeldern" nicht gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP und das Äquivalenzprinzip. In der Kalkulation der AVG wurden die gezahlten Schmiergelder in hinreichender Höhe berücksichtigt. Für sich genommen sind die - in der Vergangenheit - gezahlten Schmiergelder für den in den Blick zu nehmenden Kalkulationszeitraum ohnehin unerheblich. Allerdings ist - wie gesagt - davon auszugehen, dass in Höhe der gezahlten Schmiergelder seinerzeit für den Bau der RMVA überzogene Kosten bzw. Preise gezahlt worden sind. Diese überzogenen Preise bezogen sich - nach den Feststellungen des LG Köln - auf das Bauteil "Abgasentsorgung" der RMVA. Dementsprechend waren die Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen bezogen auf diesen Bauteil um die seinerzeit gezahlten Schmiergelder zu mindern. 46 Vgl. zum Bezug der Schmiergelder auf die Position "Abgasentsorgung" LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - . 47 Dies ist hier - wie der Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat - erfolgt. Die AVG hat nämlich die ursprünglich angesetzten Abschreibungen in Höhe von 37.393.278,00 EUR um einen Betrag von 1.251.903,00 EUR vermindert, so dass im Ergebnis Abschreibungen in Höhe von 36.141.375,00 EUR verblieben. Auch die kalkulatorischen Zinsen wurden von ursprünglich angesetzten 17.405.624,00 EUR um 691.676,00 EUR auf 16.713.948,00 EUR vermindert. Insoweit kann dahinstehen, ob der angesetzte Abschreibungszeitraum von 10 Jahren zutreffend ermittelt worden ist, oder ob eine Abschreibung über 14 Jahre veranlasst gewesen wäre (vgl. BA IV Anlage 1); der Gebührenschuldner des Jahres 2006 wird jedenfalls durch eine verkürzte Abschreibung nicht beeinträchtigt. Dass die AVG in der Vergangenheit - d.h. genauer gesagt vor dem Kalkulationszeitraum 2005 - im Rahmen der Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen den Korruptionsschaden nicht berücksichtigt hat, ist unerheblich. Selbst wenn der Stadt Köln gegenüber der AVG diesbezüglich Rückzahlungsansprüche zustünden, wären diese Rückzahlungsansprüche nicht im Rahmen der Kalkulation für das Jahr 2006 zu berücksichtigen gewesen, da es sich um Ansprüche handelte, die in der Vergangenheit wurzeln. Daran ändert § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW nichts, da es hier nicht um planungsbedingte Kalkulationsumstände - die auszugleichen wären - geht, sondern um Umstände, die die Kalkulation als solche betreffen. Endlich ist nicht ersichtlich, dass die Anlage - über die Schmiergeldzahlungen hinaus - überteuert hergestellt worden wäre; diesbezüglich wird auf die ausführlichen Feststellungen im bereits mehrfach genannten Urteil des LG Köln Bezug genommen. Die Angabe der Kläger, dass zum damaligen Zeitpunkt von einem Errichtungspreis von Rund 1.000,00 EUR pro Tonne auszugehen gewesen sei, ist ersichtlich frei gegriffen. 48 2. Die Kalkulation der AVG verstößt auch hinsichtlich einer "Überdimensionierung" der RMVA im Ergebnis nicht gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP und das Äquivalenzprinzip. Zwar musste sich der Stadt Köln für das Gebührenjahr 2006 eine Überprüfung der sog. Satzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine Überdimensionierung der RMVA aufdrängen (a). Auch ist die RMVA überdimensioniert (b). Jedoch ist die Kalkulation der AVG im Ergebnis nicht fehlerhaft, da die Kosten der Überdimensionierung durch den Deckungsbeitrag - der mit den Fremdverbrennungsentgelten erwirtschaftet wurde - wieder ausgeglichen werden (c). 49 a) Der Stadt Köln musste sich für das Gebührenjahr 2006 eine Überprüfung der sog. Satzungsentgelte nach den LSP im Hinblick auf eine Überdimensionierung der RMVA aufdrängen. Zwar hatte die erkennende Kammer in ihren Urteilen vom 25. Februar 2003 - Az. u.a. 14 K 3507/00 - die Auffassung vertreten, dass die RMVA nicht überdimensioniert sei. Diese Urteile waren jedoch in ihren tatsächlichen Feststellungen durch die ausführlichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Köln vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - maßgeblich erschüttert worden. Dabei ergab sich aus den tatsächlichen Feststellungen des LG Köln auch, dass sogar der damalige Leiter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde - Herr Dr. Antwerpes - davon ausging, dass die RMVA überdimensioniert sei. Damit bestand aller Anlass die Frage nach einer Überdimensionierung der RMVA - erneut - einer Überprüfung zu unterziehen. 50 b) Die RMVA ist überdimensioniert. In der RMVA konnten im Jahr 2006 aufgrund der technischen und genehmigungsrechtlichen Situation Abfälle mit einem Gesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a verbrannt werden (aa). Erforderlich wäre aber nur der Bau einer Anlage gewesen, mit der eine Gesamtgigajoulewert von 4.825.665,00 GJ/a hätte verbrannt werden können (bb). 51 aa) In der RMVA konnten im Jahr 2006 aufgrund der genehmigungsrechtlichen Situation Abfälle mit einem Gesamtgigajoulewert von 6.434.220,00 GJ/a (= Abfallmenge von 569.400 T/a bezogen auf einen Heizwert von 11.300 kJ/kg) verbrannt werden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Genehmigungsbescheid vom 20. September 2000. Insoweit folgt sowohl aus dem Tenor wie auch aus den Gründen des Bescheides, dass für die Genehmigung letztlich der Gesamtgigajoulewert - und nicht etwa eine Abfallmenge - entscheidend sein sollte. Der Bescheid formulierte "bezogen auf einen Heizwert von....", auch ist in der Sache klar, dass der Heizwert von 11.300 kJ/kg nie exakt zu erreichen war. Auch tatsächlich konnte die Anlage im Jahr 2006 "nur" eine maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 6.434.220,00 GJ/a erbringen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den durchgängig konstanten Angaben des Beklagten bzw. der AVG und daraus, dass die Anlage nach behördlicher Prüfung eben mit dieser Feuerungswärmeleistung genehmigt wurde. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bzw. Feststellung spricht nicht, dass aufgrund der Art des in der RMVA verbrannten Mülles ein Heizwert von 8.700 kJ/kg gar nicht erreichbar gewesen wäre. Dieser Heizwert ist nämlich tatsächlich nie angesetzt worden, vielmehr sind nach den detaillierten und substantiierten Angaben des Beklagten in den Jahren 2000 bis 2006 Heizwerte zwischen 10.165,00 und 9.572,00 kJ/kg realisiert worden; dass aufgrund der Zusammensetzung des zu verbrennenden Abfalls ein Heizwert von 11.300 kJ/kg zwingend vorgegeben gewesen sei, ist eine durch nichts substantiierte Behauptung. Auch die Behauptung, dass die hohe Auslastung der Anlage nicht nachvollziehbar sei - sondern dass vielmehr lediglich eine Auslastung von 85% anzusetzen sei - entbehrt tatsächlicher Grundlagen; so hat das LG Köln hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil auch für "moderne" Anlagen eine Auslastung von 90% angesetzt. Weiter ist nachvollziehbar, dass die - hier unstreitige - hohe Wartungsqualität einer Anlage die Auslastung erhöhen kann. Schließlich beruht auch die Behauptung der Kläger, dass allein die Umrüstung von Pfeifen- auf Düsenquenche keine Kapazitätssteigerung von 35% habe bewirken könne, auf fehlerhaften tatsächlichen Annahmen. Durch die Umstellung von Pfeifen- auf Düsenquenche kommt es lediglich zu einer Kapazitätssteigerung von ca. 10% (nämlich von 6.434.220,00 GJ/a auf 7.077.940 GJ/a). 52 bb) Bei zutreffender Planung wäre eine Anlage, mit der ein Gesamtgigajoulewert von 4.825.665,00 GJ/a hätte verbrannt werden können, für die Beseitigung des Kölner Mülls ausreichend gewesen. Zwar ergibt sich eine Überdimensionierung der Anlage nicht daraus, dass heute in der RMVA in großem Umfang Müll von Drittanlieferern verbrannt wird. Denn maßgeblich für die Frage der Überdimensionierung ist die Erkenntnislage bei Planung der Anlage. Bezogen auf den Zeitpunkt der Planung der Anlage konnte - noch - von einer notwendigen Verbrennungsleistung von insgesamt 427.050 T/a bei einem Heizwert von 11.300 kJ/kg (d.h. von einem Gesamtgigajoulewert von 4.825.665 GJ/a) ausgegangen werden. Sowohl der Tonnagenansatz - 421.000 T/a - , als auch der prognostizierte Heizwert - 11.300 kJ/kg - , wie auch ein Zuschlag von 5% für Spitzenaufkommen sind nicht zu beanstanden. 53 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - . Vgl. allerdings zur Problematik der Berücksichtigung des Inkrafttretens der Verpackungsverordnung und des geänderten KrW/AbfG HessVGH, Beschluss vom 27. April 1999 - 5 N 3909/98 - , NVwZ-RR 2000, S. 243. 54 Tatsächlich errichtet wurde aber eine um 25% größere Anlage, nämlich eine solche mit einer potentiellen Verbrennungsleistung von 569.400 T/a bei einem Heizwert von 11.300 kJ/kg (d.h. mit einem Verbrennungswert von 6.434.220,00 GJ/a). Diese Überdimensionierung kann entgegen den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie - die von einem Trienekensunternehmen erstellt wurde - und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA (BA III) - nicht mit der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Leistungsspitzen (in Höhe eines Kapazitätszuschlages von 15%, vgl. BA III) und weitgehend auch nicht mit Wartungsausfällen von 15% (vgl. BA III und BA V, S. 18) gerechtfertigt werden. Zwar sind Leistungsspitzen und Wartungsausfälle im Rahmen einer Anlagenplanung grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt jedoch nur, wenn eine geringe Abfallvorhaltekapazität besteht. Eine solche geringe Abfallvorhaltekapazität von 5 Tagen wurde zwar durchgängig in den Ausführungen in der sog. Vorprojektstudie und den Ausführungen im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA behauptet. 55 Vgl. z.B. BA III: "Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass der Müllbunker aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der erforderlichen Relation zur Größe des Kesselhauses bestimmte Größen nicht überschreiten konnte..... Die Stapelmenge im Bunker ist begrenzt auf die Tonnage von 5 vollständigen Verbrennungstagen.....". BA V, S. 18: "Mengenbetrachtung....Es werden folgende Annahmen getroffen....Die Stapelmasse im Müllbunker wird auf die maximale Verbrennungskapazität von 5 Tagen begrenzt...." 56 Diese Behauptung - die durch Vorlage der genannten Unterlagen auch gegenüber dem Gericht aufgestellt wurde - entspricht indes nicht den Tatsachen. Tatsächlich wurde nämlich eine RMVA errichtet, in der eine Abfallvorhaltekapazität von 14 bis 21 Tagen besteht. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der AVG auf ihrer Internetseite, in den ausgeführt wird: "Im Restmüllbunker wird der "homogenisierte" Abfall zwischengelagert. Er dient als Puffer für die nachfolgenden Öfen. In ihm kann der Abfall für zwei bis drei Wochen vorgehalten werden."; die Richtigkeit dieser Angaben wurde auf Vorhalt in mündlicher Verhandlung nicht abgestritten. Dass bezogen auf eine derartige Vorhaltekapazität noch die Problematik der Leistungsspitzen und - in erheblichem Umfang - auch Wartungsausfällen besteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei Wartungsausfällen und Leistungsspitzen kann - nach dem Durchlauf des Abfalls durch den Tagesmüllbunker - die nicht verbrannte bzw. mehr anfallende Menge im Restmüllbunker zwischengelagert und dann sukzessive verbrannt werden. Denn die RMVA darf - nach den Angaben der AVG im Papier Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA - bei Leistungsspitzen und bei Wartungsausfällen den Abfall im zulässigen Überlastbetrieb von 110% verarbeiten, auch bestehen nicht nur Leistungsspitzen sondern naturgemäß auch Anlieferungstiefpunkte (z.B. in Urlaubzeiten). Schließlich sind die Leistungsspitzen und Wartungsausfälle - weitestgehend - planbar, von daher kann einer Überfüllung des - großen - Restmüllbunkers dadurch Rechnung getragen werden, dass vor Eingang der Leistungsspitzen bzw. vor Durchführung der notwendigen Wartungen der Bunker sukzessive gelehrt wird. Dementsprechend haben der Beklagte und die AVG wie gesagt selbst durchgängig einen Zusammenhang zwischen Bunkergröße und der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Wartungsausfällen und Leistungsspitzen hergestellt. 57 Die Angaben über die tatsächliche Bunkergröße sind abrufbar - Stand 13. Dezember 2007 - unter http://www.avgkoeln.de/downloads/Infoblatt_RMVA.p df. 58 Dies alles wird dadurch bestätigt, dass sich auch nach den unter dem 9. Januar 2008 vorgelegten Angaben der AVG eine Zeitverfügbarkeit von 95,62 bzw. 97,26 % lediglich dahingehend auswirkt, dass die maximal mögliche Feuerungswärmeleistung von 100% auf 99% bzw. 99,5% reduziert wird. Von daher rechtfertigen die bei der Planung in Ansatz gebrachten Wartungszeiten von 15% lediglich - und großzügig bemessen - nur eine Kapazitätserhöhung von 5%. Im Übrigen macht es keinen Sinn, Spitzenbedarfszuschläge und Wartungszeitenabschläge schlicht zu addieren, da durch Planung ein aufeinandertreffen von - weitestgehend vorsehbarem - Spitzenbedarf und - ebenfalls weitestgehend vorhersehbaren - Wartungsausfällen vermieden werden kann. 59 Gegen eine Berücksichtigung von Wartungszeiten von 15% auch - mit anderer Argumentation - LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - . 60 Damit ist die Anlage in Höhe von 25% überdimensioniert. Eine Hinnahme dieser Überdimensionierung kommt nicht mit der Erwägung in Betracht, dass bei Planung derartiger Anlagen - zwangsläufig - planerische Unsicherheiten bestehen. Denn diesen Unsicherheiten wurde bereits im Rahmen der Hinnahme der Planungskonzeption der Anlage durch die Einräumung großzügiger Einschätzungsspielräume - u.a. hinsichtlich der Einschätzung der zu erwartenden Tonnagen und des durchschnittlichen Heizwerts - Rechnung getragen; eine Einräumung "doppelter" - d.h. individueller und pauschaler - Einschätzungsspielräume kommt nicht in Betracht. Auch in der Sache ist die Zubilligung eines "Überdimensionierungszuschlags" von 25% aufgrund pauschaler planerischer Unsicherheiten nicht gerechtfertigt. Denn insoweit bestanden keine "planerischen Unsicherheiten". Vielmehr wurde die RMVA - jedenfalls durch die AVG - vorsätzlich überdimensioniert (sei es, um zumindest auch die Abfallmengen aus anliegenden Kreisen zu verbrennen, sei es um nach vollständigem Inkrafttreten der TASi Gewinne zu erzielen). 61 Vgl. dazu LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2004 - B. 107 - 3/04 - . 62 Dieser Überdimensionierung um 25% ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Überprüfung der angesetzten Entgelte für Fremdleistungen von den geltend gemachten Kosten für die RMVA pauschal 25% gekürzt werden. Insbesondere kann insoweit nicht auf die Kosten einer anderen - hypothetischen - Anlage abgestellt werden. Zum einen lässt sich darüber, welche andere Planungsentscheidung mit welcher Kostenfolge für den Gebührenzahler die AVG und die Stadt Köln bei Zugrundelegung einer geringeren Dimensionierung getroffen hätten, nur spekulieren. Zum anderen war es der Stadt Köln und der AVG - im Rahmen der erforderlichen Genehmigungen - unbenommen auch eine überdimensionierte RMVA zu errichten. Der Gebührenzahler hat allerdings nur für eine "richtig" dimensionierte RMVA einzustehen. Dem Verhältnis, zwischen dem Recht auch überdimensionierte Anlage zu errichten und der Pflicht, den Gebührenzahlern nur die Kosten für richtig dimensionierte Anlagen in Rechnung zu stellen, kann letztlich nur im Wege pauschalierter Abschläge auf die Kosten für die Anlage Rechnung getragen werden. Schließlich wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelbar, um wie viel eine geringer dimensionierte Anlage seinerzeit kostengünstiger gewesen wäre. Die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens begegnet Schwierigkeiten, weil Preise für Leistungen kaum ex post durch Gutachten feststellbar sind, da sie durch Angebot und Nachfrage gebildet werden. Die Durchführung einer "nachträglichen Ausschreibung" ist aber nicht möglich. Soweit sich dies alles möglicherweise deshalb nachteilig auf den Beklagten bzw. die AVG auswirkt, da eine kleinere Anlage möglicherweise proportional teurer gewesen wäre, geht dies mit dem Beklagten bzw. der AVG heim. Der Beklagte und die AVG waren es, die eine überdimensionierte Anlage errichtet haben, jedenfalls die AVG hat die Überdimensionierung vorsätzlich herbeigeführt. 63 Zum erstgenannten Gesichtspunkt HessVGH, a.a.O. 64 c) Jedoch ist die Kalkulation der AVG im Ergebnis deswegen nicht fehlerhaft, weil die Kosten der Überdimensionierung durch den Deckungsbeitrag - der mit den Drittverbrennungsentgelten erwirtschaftet wurde - teilweise wieder ausgeglichen worden sind. Denn die AVG hat die Kosten, die auf einer Überdimensionierung der Anlage um 25% beruhen, dadurch gemindert, dass sie die Erträge aus Drittanliefererverbrennungen über den sog. Deckungsbeitrag in die Kalkulation der LSP - Entgelte mit eingestellt hat. Dadurch wurde im Ergebnis ein Satzungspreis für die Verbrennung des Mülls kalkuliert, der zwar über dem Satzungspreis liegt, der sich bei Kürzung um die Überdimensionierungskosten ergibt. Die Differenz der zu vergleichenden Satzungspreise erreicht jedoch nicht die Grenze von 3% der veranschlagten Gesamtkosten der Abfallbeseitigung von 128.855.087,00 EUR (= 3.865.652,61 EUR) für das Jahr 2006. Angesetzt wurden Verbrennungskosten für die Stadt Köln in Höhe von 53.678.977,00 EUR, richtigerweise hätten aber nur 52.768.185,00 EUR. angesetzt werden dürfen. Der Unterschiedsbetrag von 910.792,00 EUR liegt jedoch unter der 3% - Schwelle. 65 Im Einzelnen ergibt sich dies rechnerisch aus folgendem: Infolge der Überdimensionierung der Anlage sind in einem ersten Schritt die Fixkosten, die variablen Kosten und die Erlöse aus der Vorkalkulation RMVA 2006 um 25% zu kürzen (Fixkosten: 67.013.233,00 EUR, variable Kosten: 10.273.557,00 EUR, Erlöse: 7.681.557,70 EUR). 66 In einem zweiten Schritt sind die variablen Kosten und die Erträge auf der Basis der Annahme, dass die Anlage 25% weniger hätte verbrennen können, zwischen der Stadt Köln - deren 370.000 t für das Jahr 2006 zwingend hätten verbrannt werden müssen - und den Fremdanlieferern neu zu verteilen. Dabei ist eine Anlage mit einer maximal möglichen Feuerungswärmleistung von 4.825.665,00 GJ/a zugrunde zu legen, in der nach der Kalkulation des Planansatz 2006 dann eine Verbrennungsmenge von 495.052,34 t/j bei einem Heizwert von 10 GJ hätten erzielt werden können (Berechnung wie Bl. 165 d.A. - max. mögliche Feuerungswärmeleistung 4.825.665,00 GJ/a, davon 99,5% = 4.801.536,6 GJ/a, bei einem Heizwert als Jahresmittelwert von 10 GJ Verbrennungsmenge dann zu 480.153,66 T/a, zuzüglich Verdunstungsmenge von 2,4% = 491.677,34, zuzüglich Menge Fe-Schrott 3.375 t/j <gekürzte Menge Fe-Schrott> = 495.052,34 T/a). Damit hätte für die Fremdanlieferer nur eine Verbrennungsmenge von 125.052,34 T/a zur Verfügung gestanden; dies ergibt eine Verteilung der Verbrennungsmengen zwischen der Stadt Köln und den Fremdanlieferern von 74,74 % zu 25,26 %. Das bedeutet, dass die Stadt Köln auf der Basis dieser Rechnung von den variablen Kosten 74,74% zu tragen hätte (= 7.678.456,50 EUR), aber auch Erlöse in Höhe von 74,74% der angesetzten Erlöse erwirtschaftet hätte (= 5.741.196,20 EUR); auf die Fremdanlieferer wären variable Kosten in Höhe von 2.595.100,40 EUR und Erlöse in Höhe von 1.940.361,40 EUR entfallen. 67 In einem dritten Schritt sind die zu berücksichtigenden Fixkosten für die Stadt Köln und die auf sie entfallenden variablen Kosten zu addieren, davon sind die auf sie entfallenden Erträge zu subtrahieren (67.013.233,00 EUR + 7.678.456,50 EUR - 5.741.196,20 EUR); Ergebnis sind Nettokosten von 68.950.493,00 EUR. Bei den Fremdanlieferern sind von den auf sie entfallenden variablen Kosten die auf sie entfallenden Erträge zu subtrahieren (2.595.100,40 EUR - 1.940.361,40 EUR); daraus ergeben sich für sie Nettokosten von 654.739,00 EUR. 68 In einem vierten Schritt ist der prognostizierte Umsatz Fremdanlieferer für das Jahr 2006 auf der Basis zu errechnen, dass für die Fremdanlieferer nur eine Verbrennungskapazität von 125.052,34 T/a zur Verfügung gestanden hätte. Bei Zugrundelegung des angesetzten durchschnittlichen Verbrennungspreises für Fremdanlieferer von 134,64 EUR pro Tonne für das Jahr 2006 (39.128.000,00 EUR : 290.600 t) ergibt sich so ein Umsatz von 16.837.047,00 EUR. 69 In einem fünften Schritt sind von diesem Umsatz die Nettokosten der Fremdanlieferer in Höhe von 654.739,00 EUR abzuziehen; daraus ergibt sich ein Deckungsbeitrag von 16.182.308,00 EUR. 70 In einem sechsten Schritt sind sodann die Nettokosten der Stadt Köln in Höhe von 68.950.493,00 EUR um den Deckungsbeitrag zu kürzen; daraus ergeben sich dann für die Stadt Köln Verbrennungskosten für eine Menge von 370.000 in Höhe von insgesamt 52.768.185,00 EUR. 71 Dabei findet die 3% - Regel hier ungeachtet des Umstands Anwendung, dass die RMVA durch die AVG vorsätzlich überdimensioniert worden ist. Denn eine Ausnahme von der 3% - Regel ist nur angezeigt, wenn der Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot durch den Satzungsgeber erfolgt und bezogen auf das streitgegenständliche Gebührenjahr ein vorsätzlicher ist. Dass aber der Satzungsgeber der Stadt Köln Ende 2005 positiv davon wusste, dass die RMVA überdimensioniert war, und gleichwohl versucht hat, alle Kosten auf den Gebührenzahler abzuwälzen, ist nicht ersichtlich. 72 3. Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Kalkulation die Fixkosten des Betriebes der RMVA alleine auf die Stadt Köln umgelegt worden sind (wobei dann allerdings auch die von Drittanlieferern erwirtschafteten Entgelte als Deckungsbeiträge abgezogen wurden). Zwar entspräche es zunächst einmal den oben genannten Grundsätzen nach LSP, die gesamten Selbstgesamtkosten im Verhältnis der verbrannten Tonnage auf die Stadt Köln und die Drittanlieferer zu verteilen (vgl. auch § 10 und § 12 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG vom 27. Mai 1992). Für das in Rede stehende Berechnungsjahr 2006 würde eine derartige Verteilung der Selbstgesamtkosten allerdings konkret § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW widersprechen; nach dieser Vorschrift sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berechnen. Eine Verteilung der gesamten Selbstgesamtkosten im Verhältnis der verbrannten Tonnagen würde nämlich bei der im Jahr 2006 gegebenen Marktlage für Drittanlieferer dazu führen, dass die AVG günstiger stünde, wenn sie keinerlei Abfall von Drittanliefern verbrannt hätte (weil dann die gesamten Selbstgesamtkosten allein auf die Stadt Köln zu verteilen wären). Folge wäre weiter, dass für die AVG jeglicher Anreiz zur Aquise von Fremdverbrennungsmengen entfallen wäre und dass der Gebührenzahler - im Verhältnis zu den tatsächlich gezahlten Verbrennungsentgelten - mit weit höheren Verbrennungsentgelten belastet worden wäre. Im Übrigen würde eine Verteilung der Selbstgesamtkosten im Verhältnis der verbrannten Tonnagen den Umstand überspielen, dass in dem oben genannten Umfang Mehrkapazitäten der Anlage - u.a. bedingt durch das seinerzeit für Köln veranschlagte Abfallvolumen und den seinerzeit veranschlagten Heizwert - hinzunehmen sind. Die Ausnutzung dieser Mehrkapazitäten kann dann aber nicht dazu führen, dass durch sie das vom öffentlichen Auftraggeber erhobene Entgelt gemindert wird. 73 Vgl. zu einer Berechnungsweise bei der die Fixkosten allein auf den öffentlichen Auftraggeber umgebrochen werden und die erwirtschafteten Entgelte als Deckungsbeiträge angesetzt werden OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - ; VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003 - 14 K 3507/00 - . 74 In diesem Rahmen weist die Kammer zur Klarstellung darauf hin, dass eine Änderung dieser Berechnungsmethodik - die nunmehr seit Jahren zugrunde gelegt worden ist - jedenfalls dann gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz des Treu und Glaubens (vgl. § 242 BGB) und gegen die guten Sitten (vgl. § 138 BGB) verstoßen würde, wenn sie vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Drittverbrennungsentgelte die sog. Satzungsentgelte übersteigen. 75 4. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier - "nur" - Drittanlieferererlöse in Höhe von prognostizierten 39.128.000,00 EUR (und einen Deckungsbeitrag von 37.607.695 EUR) in Ansatz gebracht hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der damit prognostizierte Verbrennungspreis für eine Tonne Abfall von durchschnittlich 134,64 EUR fehlerhaft angesetzt worden wäre und dass die AVG unter den gegebenen Marktbedingungen einen wesentlich höheren Verbrennungspreis hätte erzielen können. Dies wird dadurch bestätigt, dass tatsächlich für das Jahr 2006 ein Drittanliefererverbrennungspreis von 135,39 EUR erzielt wurde. Dass die AVG unter den gegebenen Marktbedingungen mehr hätte erlösen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; es spricht nichts dafür, dass sie freiwillig auf Einnahmen verzichtet hat. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.