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Urteil

27 K 972/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2008:0319.27K972.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die teilweise Rücknahme von Beihilfebescheiden und die Rückforderung der insoweit überzahlten Beträge. Der verheiratete Kläger – nach seinen Angaben Jurist – ist als im Ruhestand befindlicher ehemaliger ranghoher Berufssoldat beihilfeberechtigt. Seine berücksichtigungsfähige Ehefrau erhält seit dem 01. August 2003 eine Altersrente. Nachdem sie eine eigene private Krankenversicherung abgeschlossen hatte, bewilligte der Rentenversicherungsträger ihr auf ihren Antrag mit Bescheid vom 07. Oktober 2003 rückwirkend zum 1. August 2003 zusätzlich zur Rente u.a. einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 53,69 €. Diese Zuschussgewährung wurde in dem Rentenbescheid an zwei Stellen ausdrücklich benannt und betragsmäßig gesondert ausgeworfen. Mit einem weiteren Bescheid wurde die Zuschusshöhe zum 1. Juli 2005 wegen der Änderung des Krankenversicherungsbeitragssatzes auf 49,94 € gekürzt. Seit dem 1. Dezember 2006 erhält die Ehefrau des Klägers nur noch einen Zuschuss von 40,99 €, nachdem sie gegenüber dem Rentenversicherungsträger eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben hatte. Einen auf den 1. August 2003 rückwirkenden Verzicht lehnte er ab. Der Kläger beantragte in dem hier streitigen Zeitraum von August 2003 bis Oktober 2006 bei der Wehrbereichsverwaltung West in regelmäßigen Abständen für seine krankheitsbedingten Aufwendungen und die seiner Ehefrau die Gewährung von Beihilfe. In dem für die Gewährung auszufüllenden Antragsformular wird für den Beihilfeberechtigten sowie ggfs. für den Ehegatten u.a. nach der Art des Krankenversicherungsschutzes (privat/gesetzlich), der Höhe der Absicherung und dem Beginn des Versicherungsverhältnisses (Ziffer 5.1.) sowie danach gefragt, ob ein Zuschuss/Beitragsanteil zu den Krankenversicherungsbeiträgen aufgrund eines Rentenbezuges oder beruflichen Tätigkeit gewährt werde (Ziffer 5.2.). Bei diesen Fragen wird sowohl ausdrücklich als auch ein besonderes Zeichen darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Nachweise beizufügen sind. Weiter wird danach gefragt, ob der Beihilfeberechtigte oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger Rente beziehe bzw. beantragt habe, falls ja Art der Rente und dem Rentenbeginn (Ziffer 6). Am Ende des Antragsformulars ist folgende „Erklärung des/der Beihilfeberechtigten“ mit Ort, Datum und Unterschrift des Beihilfeberechtigten abzugeben: „Ich versichere nach bestem Wissen die Vollständigkeit und die Richtigkeit meiner Angaben. Mir ist bekannt, dass alle Angaben Grundlage für die Beihilfegewährung sind, ......, ferner, dass ich überzahlte Beihilfen zu erstatten habe, wenn Änderungen in den persönlichen Verhältnissen nicht angegeben worden sind. ..........“. Im November 2003 beantragte der Kläger unter Verwendung des Formulars Beihilfeleistungen. Dabei beantwortete er zwar die Frage in Ziffer 6 zum Rentenbezug seiner Ehefrau, ließ jedoch die Fragen in Ziffer 5 zum bestehenden Krankenversicherungsschutz und zum Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen aufgrund des Rentenbezuges unbeantwortet. Als aufgrund eines fehlenden Beleges die mit diesem Antrag geltend gemachten Aufwendungen nicht in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt wurden, wandte er sich am 10. Dezember 2003 zunächst telefonisch und unter dem gleichen Datum schriftlich an die Beihilfestelle. Bei dem Telefongespräch gab er dem Sachbearbeiter gegenüber mündlich an, dass seine Ehefrau seit dem 01. August 2003 bei der E. mit 30% privat krankenversichert sei. Dies vermerkte der Sachbearbeiter und ergänzte im Beihilfeantrag des Klägers die Frage Ziffer 5.1. handschriftlich entsprechend. Zu der Frage Ziffer 5.2. betreffend den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist nichts vermerkt oder im Formular ergänzt. Auch in den folgenden Beihilfeanträgen beantwortete der Kläger diese Fragen nicht und legte keine Nachweise hierzu vor. Vielmehr kreuzte er bei der Frage, ob sich bei den Fragen Ziffer 2. bis 8. Änderungen ergeben hätten (Frage 1.) durchgängig die Antwortoption „Nein“ an. Auf diesen und in der Folge auf alle weiteren Beihilfeanträge des Klägers von Dezember 2003 bis Oktober 2006 gewährte die Wehrbereichsverwaltung West ihm mit Bescheiden Beihilfen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 70 %. Mit Beihilfebescheid vom 17. Dezember 2003 forderte sie den Kläger auf, mit dem nächsten „Bescheid“ eine Fotokopie des Rentenbescheides seiner Ehefrau zu übersenden, aus der die monatlichen Zahlungen ersichtlich seien. Eine solche Kopie findet sich erstmals beim Schreiben des Klägers vom 8. November 2006 in den Verwaltungsvorgängen. Erstmals im Formular für die Beihilfebeantragung vom 19. Oktober 2006 beantwortete der Kläger die Fragen zum bestehenden Krankenversicherungsschutz, dem Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen und dem Rentenbezug seiner Ehefrau (Ziffer 5.1., 5.2. und 6.1.) vollständig. Dabei gab er u.a. an, dass seine Ehefrau seit dem 1. Juli 2005 einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 49,94 € erhalte und legte auf Nachfrage mit Schreiben vom 8. November 2006 Kopien der Rentenbescheide seiner Ehefrau vom 6. Juni und 7.Oktober 2003 und die Änderungsmitteilung vom 1. Juli 2005 vor. Die Wehrbereichsverwaltung West teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 06. November 2006 mit, dass die Beihilfe für seine Ehefrau ab sofort unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 50 % festgesetzt werde, weil sich nach § 14 Abs. 5 Satz 1 BhV der Bemessungssatz um 20 % reduziere, wenn dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen - wie hier - ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung von mehr als 40,99 € gewährt werde. Weiter werde geprüft, ob die bisher ergangenen Beihilfefestsetzungen rückwirkend um 20 % gekürzt würden, da er in seinen Anträgen diesen Zuschuss verschwiegen bzw. keine Angaben hierzu gemacht habe. Nach Anhörung des Klägers hob die Wehrbereichsverwaltung West mit Bescheid vom 18. Januar 2007 die zwischen dem 17. Dezember 2003 und 2. Oktober 2006 erlassenen Beihilfefestsetzungsbescheide auf, soweit sie die krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau betrafen, setzte die Beihilfe insoweit unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 50 % neu fest und forderte vom Kläger die überzahlten Beihilfeleistungen in Höhe von 7.565,95 € zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zwar im Beihilfeantrag vom 27. November 2003 auf den Rentenbezug seiner Ehefrau hingewiesen habe, aber weder hierin noch in den folgenden Anträgen Angaben zur Zahlung eines Zuschusses/ Beitragsanteils zu den Krankenversicherungsbeiträgen gemacht und ebenso wenig – wie im Bescheid vom 17. Dezember 2003 ausdrücklich gefordert – den Rentenbescheid übersandt habe. Die Überzahlung der Beihilfe beruhe daher auf fehlenden Angaben im Beihilfeantrag, so dass nach § 48 Abs. 2 VwVfG und den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) die Überzahlung zurückgefordert werden dürfe. Hiergegen legte der Kläger am 5. Februar 2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte: Er habe im ersten Beihilfeantrag nach der Verrentung seiner Ehefrau den Rentenbezug seiner Ehefrau mitgeteilt, aber die Frage nach dem Krankenkassenzuschuss verneint, weil der zu diesem Zeitpunkt vorliegende Rentenbescheid vom 6. Juni 2003 darüber nichts ausgesagt habe. In den folgenden Beihilfeanträgen habe er dann keine Angaben gemacht, weil die diesbezüglichen Fragen nach dem Antragsformular bei gleichbleibenden Verhältnissen nicht mehr ausgefüllt werden mussten. Er wisse auch nicht mehr, ob er damals - wie im Bescheid vom 17. Dezember 2003 gefordert - die Rentenmitteilung für seine Ehefrau vorgelegt habe. Dies sei in der Folge aber auch nie angemahnt worden. Er müsse sich daher vorwerfen lassen, dass er in den Beihilfeanträgen nach Oktober 2003 die Frage nach der Veränderung der Verhältnisse mit „Nein“ beantwortet habe, ohne zu wissen und zu prüfen, ob sich durch den Rentenbescheid vom Oktober 2003 etwas maßgeblich geändert habe. Ihm sei die Bedeutung der Höhe des Zuschusses zu den Krankenkassenbeiträgen für den Beihilfebemessungssatz bis zu dem Schreiben der Beihilfestelle im Jahr 2006 nicht bekannt gewesen. Er sei hierüber weder von der Beihilfestelle noch einer anderen Stelle aufgeklärt worden, obwohl er sich im Zusammenhang mit dem Abschluss der Krankenversicherung für seine Ehefrau wegen der Höhe der notwendigen Versicherung und der Formalitäten telefonisch bei der Beihilfestelle erkundigt habe und seine Frau von dem Mitarbeiter der Krankenversicherung erst auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, einen solchen Zuschuss zu beantragen. Er kenne sich auch nicht mit den Feinheiten der Beihilferegelungen aus. Daher habe er den Änderungen im Rentenbescheid seiner Ehefrau vom 7. Oktober 2003 mit der aus seiner Sicht geringfügigen Erhöhung der Rente um ca. 50 € durch den Zuschuss zur Krankenversicherung keine Bedeutung zugemessen und auch keinen Anlass gehabt, an der Höhe des Bemessungssatzes von 70 % für seine Ehefrau und der Richtigkeit der Beihilfefestsetzungen zu zweifeln. Sein Vertrauen in den Bestand der Beihilfefestsetzungen sei deshalb schutzwürdig. Er habe diese Festsetzungen weder im Sinn eines vorsätzlichen Verhaltens erwirkt noch die Rechtswidrigkeit der Bescheide grob fahrlässig nicht erkannt. Bei der Rückforderung sei die geringe Rentenhöhe seiner Frau und der Umstand zu berücksichtigen, dass die unschädliche Zuschusshöhe nur geringfügig überschritten worden sei. Im übrigen sei er auch nicht mehr bereichert, da er mit den bewilligten Beträgen immer sofort die fälligen Rechnungen beglichen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Aufhebung der rechtswidrigen Beihilfefestsetzungsbescheide sei gemäß § 48 VwVfG zu Recht erfolgt. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Beihilfefestsetzung durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig gewesen seien, weil er in den zwischen Dezember 2003 und September 2006 gestellten Beihilfeanträgen die Frage nicht beantwortet habe, ob seine Ehefrau Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag erhalte. Ebenso wenig habe er den mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 angeforderten Rentenbescheid vorgelegt, aus dem die Zuschusszahlung erkennbar gewesen wäre. Erst nachdem er diesen Umstand erstmals im Beihilfeantrag vom 14.Oktober 2006 mitgeteilt habe, habe die Rechtswidrigkeit der bis dahin ergangenen Beihilfefestsetzungen festgestellt, sie teilweise zurückgenommen und der überzahlte Betrag zurückgefordert werden können. Dies sei unter diesen Umständen nicht ermessensfehlerhaft. Nach den Gesamtumständen könne von einer Rückforderung auch nicht aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Überzahlung sei darauf zurückzuführen, dass er nicht alle notwendigen Angaben gemacht habe. Im Übrigen könne auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes und auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelbewirtschaftung nicht von der Rückforderung abgesehen werden. Der Kläger hat am 9. März 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausführt: Er habe die fehlerhaft zu hohe Beihilfefestsetzung nicht i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG „erwirkt“, weil er nicht vorsätzlich den Beihilfeantrag unvollständig ausgefüllt habe. Ihm sei auch die Bedeutung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen für den Beihilfebemessungssatz nicht bekannt gewesen, weil er hierüber nicht informiert worden sei. Sein Verhalten sei auch nicht kausal für die fehlerhafte Beihilfefestsetzung geworden. Eine Entscheidung über die Festsetzung sei objektiv nur möglich gewesen, wenn das Ob und die Höhe des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag geprüft worden wäre. Wenn seine Angaben in dieser Hinsicht unvollständig gewesen seien, hätte die Beihilfe nicht festgesetzt werden dürfen. Daher beruhe die Festsetzung nicht auf seinen möglicherweise unvollständigen Angaben im Beihilfeantrag, sondern entweder auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Sachbearbeiters oder seiner Unkenntnis über die Bedeutung der Zuschusshöhe für den Beihilfebemessungssatz. Dann aber hätte die vollständige Angabe der Umstände im Beihilfeantrag zu keinem anderen Ergebnis geführt. Darüber hinaus sei der Beklagten auch kein Schaden entstanden. Hätte er nämlich 2003 den zweiten geänderten Rentenbescheid seiner Ehefrau vorgelegt, wäre er – wie dann 2006 geschehen-, darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich die Kürzung des Bemessungssatzes von 70% auf 50% durch teilweisen Verzicht auf den Zuschuss vermeiden ließe. Dies wäre dann umgehend geschehen, so dass dann wiederum die Beihilfe auf der Grundlage des Bemessungssatzes von 70 % hätte gewährt werden müssen. Es sei auch nicht mehr bereichert, da er das Geld ausgegeben habe. Vermutlich sei der Rückforderungsanspruch auch verjährt, weil die Beklagte seit 2003 gewusst habe, dass seine Frau eine Rente erhalten habe. Bei der Billigkeitsentscheidung habe die Beklagte verschiedene Umstände zu seinen Ungunsten nicht berücksichtigt. So habe die Beklagte habe ihm gegenüber ihre Fürsorgepflicht verletzt, als sie es unterlassen habe, im Jahr 2003 nochmals die Rentenunterlagen seiner Ehefrau anzufordern und ihn auf die Bedeutung der Zuschusshöhe hinzuweisen. Dadurch habe er einen nicht unerheblichen Vermögensschaden erlitten, weil er eine wesentlich geringere Beihilfe erhalten solle, als ihm bei Verzicht auf einen Teil des Zuschusses zu gewähren sei. Er habe im Vertrauen auf die Zusage eines Bemessungssatzes von 70 % eine zu niedrige Versicherung abgeschlossen und könne die Verluste nicht steuerlich geltend machen. Es seien weiter sein Alter, sein Gesundheitszustand und die kleine Rentenhöhe seiner Ehefrau ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass eine Verquickung unglücklicher Umstände zu den fehlerhaften Bescheiden geführt habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 18. Januar 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und weist ergänzend darauf hin, dass der Rentenbescheid, mit dem der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für die Ehefrau des Klägers bewilligt wurde, vom 7. Oktober 2003 datierte und dem Kläger bereits vorgelegen habe, als er den Beihilfeantrag vom 27. November 2003 stellte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft und Klarsichthülle) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist, ist unbegründet. Der Bescheid vom 18. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Weder die mit den angegriffenen Bescheiden in der Sache erfolgte teilweise Aufhebung der Beihilfefestsetzungsbescheide aus der Zeit vom 17. Dezember 2003 bis 2. Oktober 2006 (dazu unter 1.), noch die Rückforderung eines Betrages von 7.565,95 € rechtsgrundlos gewährter Beihilfe (dazu unter 2.) sind rechtlich zu beanstanden. 1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der in der Zeit vom 17. Dezember 2003 bis 2. Oktober 2006 gegenüber dem Kläger ergangenen Beihilfefestsetzungsbescheide ist § 48 VwVfG, da die auf diesen Zeitraum entfallenden Beihilfebescheide teilweise rechtswidrig sind. Da der Ehefrau des Klägers für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 1. Dezember 2006 ein Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung von mehr als 40,99 € gewährt wurde, stand dem Kläger für die krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918) (Beihilfevorschriften des Bundes –BhV) lediglich Beihilfe auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 50 % statt - wie in den Festsetzungsbescheiden aus dem fraglichen Zeitraum zugrundegelegt - in Höhe von 70 % zu. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dieser Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit ist für begünstigende Verwaltungsakte – wie hier die Beihilfegewährung – jedoch durch Vertrauensschutzgesichtspunkte beschränkt. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der wie hier eine Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Jedoch kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist der Fall. Der Kläger hat in seinen Beihilfeanträgen in dem gesamten Zeitraum von November 2003 bis Oktober 2006 in wesentlicher Hinsicht unvollständige, wenn nicht gar als unrichtig zu bewertende Angaben zu der Frage einer Zuschussgewährung zu den Krankenversicherungsbeiträgen seiner Ehefrau gemacht. In den formularmäßigen Beihilfeanträgen wird u.a. ausdrücklich danach gefragt, ob dem Beihilfeberechtigten oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen aufgrund eines Rentenbezuges gewährt wird. Diese Frage war mit „Nein“ oder „Ja“, im letzteren Fall mit „Name“, „monatlicher Zuschuss/ Beitragsanteil“ „seit“ zu beantworten und nach einem ausdrücklichen Hinweis neben der Frage der Nachweis zu diesen Angaben beizufügen. Diese Fragen hat der Kläger in allen Beihilfeanträgen in dem fraglichen Zeitraum unbeantwortet gelassen. Weiter hat er es auch unterlassen, wie nach dem Formular erforderlich und von ihm auch mit Beihilfebescheid vom 17. Dezember 2003 nochmals ausdrücklich gefordert, den Rentenbescheid seiner Frau vorzulegen, aus dem sich u.a. auch die Tatsache der Zuschussgewährung ergab. Diesen Umstand hat er vielmehr erstmals im Beihilfeantrag vom Oktober 2006 mitgeteilt und die entsprechenden Nachweise vorgelegt. Da er gleichzeitig mit seiner Unterschrift unter die jeweiligen Beihilfeanträge versichert hat, dass seine Angaben nach bestem Wissen vollständig und richtig waren, konnte das Fehlen von Angaben zum Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen seiner Ehefrau aus Sicht eines objektiven Empfängers (Sachbearbeiter bei der Beihilfestelle der Wehrbereichsverwaltung) nur dahin verstanden werden, dass ein solcher Zuschuss nicht gewährt werde. Insofern waren die Angaben auch unrichtig. Durch diese unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben hat der Kläger auch die rechtswidrig zu hohe Beihilfegewährung im Sinn des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG „erwirkt“. Dies erfordert, dass die fehlerhaften bzw. unvollständigen Angaben für den rechtswidrigen Erlass des Verwaltungsaktes zumindest objektiv kausal und entscheidungserheblich gewesen sind. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an, sondern allein auf die objektive Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben. Hintergrund für den Ausschluss des Vertrauensschutzes in diesen Fällen ist, dass die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Begünstigten zurückzuführende Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ihre Ursache nicht in dem Verantwortungsbereich der Behörde, sondern in dem Verantwortungsbereich des Begünstigten hat und daher dessen Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat ihre maßgebliche Ursache jedoch auch dann in dem Verantwortungsbereich des Begünstigten, wenn ihn an der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben, auf die die Rechtswidrigkeit zurückzuführen ist, kein Verschulden trifft. BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357, 364; Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 -, Buchholz 451.513 Sonst Marktordnungsrecht Nr 1 (ebenfalls nachgewiesen in juris). Daher kommt es nicht darauf an, dass der Kläger die Angaben nicht vorsätzlich, sondern nur versehentlich aufgrund der Verquickung unglücklicher Umstände nicht gemacht hat. Im Übrigen ist sowohl das unvollständige Ausfüllen des Formulars als auch die fehlende Vorlage des geforderten Nachweises dazu zumindest als grob fahrlässig und damit schuldhaft anzusehen. Der Kläger war verpflichtet, das Formular für den Beihilfeantrag vollständig auszufüllen und ggfs. die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Auf diese Pflichten wird der/die Antragsteller/in im Kopf des Formulars unmissverständlich hingewiesen und versichert am Ende des Formulars mit seiner Unterschrift unter das Antragsformular „nach bestem Wissen die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben“. Angesichts dieser Versicherung musste der Kläger schon im „Normalfall“ besondere Sorgfalt auf das Ausfüllen der Formulare verwenden. Diese Sorgfaltspflicht war im November 2003 noch einmal dadurch gesteigert, dass sich durch den Renteneintritt seiner Ehefrau zum 1. August 2003, den Abschluss einer privaten Krankenversicherung für sie und die Änderung der Rentenhöhe durch den auf Antrag gewährten Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen die persönlichen Verhältnisse in für die Beihilfegewährung wesentlichen Punkten geändert hatten. Vor dem Hintergrund dieser gerade eingetretenen Veränderungen hätte sich die Beantwortung der Frage nach einem Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen und die Vorlage der entsprechenden Nachweise bei sorgfältigem Ausfüllen des Formulars geradezu aufdrängen müssen. Der Kläger verfügte auch über die notwendigen Informationen, um die Frage zu beantworten, weil in dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt vom 7. Oktober 2003 für seine Ehefrau, mit dem der ursprüngliche Rentenbescheid vom 6. Juni 2003 nach dem Abschluss der privaten Krankenversicherung abgeändert wurde, nicht nur im Textteil darauf hingewiesen wurde, dass die Ehefrau des Klägers Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung habe (S.2), sondern auch der betreffende Betrag in der Berechnung der Monatsrente gesondert bezeichnet und betragsmäßig aufgeführt wurde (Anlage 1, S. 1 zu dem Bescheid). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Feinheiten der Beihilferegelungen nicht bekannt seien und ihm daher die rechtliche Relevanz dieses Umstands für die Beihilfengewährung nicht erkennbar gewesen sei. Die Pflicht, das Formular vollständig auszufüllen und ggfs. entsprechende Nachweise vorzulegen, besteht unabhängig davon, ob der Beihilfeempfänger die rechtliche Relevanz bestimmter geforderter Angaben kennt oder nicht. Darüber hinaus wird der Beihilfeberechtigte im Formular in der Erklärung auch darauf hingewiesen, dass alle (im Formular geforderten) Angaben Grundlage für die Beihilfegewährung sind. Durch diese Gestaltung des Antragsformulars, dass weder unklar noch missverständlich aufgebaut ist, musste ihm schon aufgrund des Textes des Formulars für den Beihilfeantrag bekannt sein, dass zwischen der Beihilfegewährung und dem Zuschuss zu den Krankenkassenbeiträgen für seine Ehefrau ein Zusammenhang bestand, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Bestimmung des § 14 Abs. 5 BhV hingewiesen worden war. Spätestens beim ersten Antrag auf Beihilfengewährung nach der Bewilligung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag hätte diese Frage ihm auch Anlass geben können und müssen, sich diesen Zusammenhang ggfs. durch Rückfrage beim zuständigen Sachbearbeiter der Beihilfestelle erklären zu lassen. Dass er dies nicht getan hat, fällt wiederum allein in seinen Verantwortungsbereich. Nichts anderes ergibt sich für die Folgezeit daraus, dass unter Nr. 1 des Formulars gefragt wird, ob sich bei den Fragen Nr. 2 bis 8 Änderungen seit dem letzten Beihilfeantrag ergeben haben und der Antragsteller für den Fall, dass er diese Frage verneint, aufgefordert wird, unmittelbar bei der Nr. 9 fortzufahren. Denn ob sich bei den Fragen Nr. 2 bis 8 Änderungen ergeben haben, kann der Betreffende nur beantworten, wenn er diese Fragen im Einzelnen durchgeht. Entsprechend hat der Kläger auch – allerdings wiederum bezeichnenderweise mit 1 ½ Jahren Verspätung – im Beihilfeantrag vom 19. Oktober 2006 die „Änderung“ der Zuschusshöhe mitgeteilt und – wie gefordert – die entsprechende Rentenmitteilung (erstmalig) vorgelegt. Dass er die Rentenmitteilungen (vorher) nicht vorgelegt hatte, obwohl dies von ihm nicht nur nach dem Formular gefordert wurde (sowohl ausdrücklicher Hinweis als auch schwarzer Punkt, der nach der Erklärung auf dem Deckblatt daran erinnern soll, dass Nachweise beizufügen sind, wenn in der entsprechenden Spalte Eintragungen vorgenommen worden sind), sondern ihm auch mit dem Beihilfefestsetzungsbescheid vom 17. Dezember 2003 nochmals individuell aufgegeben worden war, fällt ebenso allein in seinen Verantwortungsbereich. Die fehlenden/ unrichtigen Angaben in den Beihilfeanträgen und die unterlassene Vorlage der Rentenmitteilungen waren auch kausal für die rechtswidrig zu hohe Festsetzung der Beihilfe auf der Grundlage des Bemessungssatzes von 70 %. Ursächlich sind die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei vollständiger bzw. richtiger Angabe den Fehler nicht gemacht und den Verwaltungsakt nicht bzw. mit einer ungünstigeren Regelung erlassen hätte. Dabei reicht es aus, dass das Handeln oder Unterlassen des Begünstigten für den Mangel mitursächlich war. So schon BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357, 364; vgl. zu diesem Erfordernis zusammenfassend auch Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 48 RdNr. 117 m.w.N. . Indem der Kläger die Frage nach der Zuschussgewährung bei den Krankenversicherungsbeiträgen nicht beantwortete und insbesondere nicht mitteilte, dass ein solcher Zuschuss gewährt wurde, fehlte eine maßgebliche Angabe für die Berechnung der Beihilfe. Bei vollständiger bzw. richtiger Angabe hätte die Beihilfestelle die Beihilfe nicht wie geschehen festgesetzt, sondern mit einer für den Kläger ungünstigeren Regelung (Bemessungssatz 50% statt 70%) erlassen. Die fehlende Beantwortung dieser Frage war daher zumindest mitursächlich dafür, dass bei den Beihilfefestsetzungen zu Unrecht der Bemessungssatz mit 70 % statt – wie rechtmäßig gewesen wäre – mit 50 % zu Grunde gelegt und die Beihilfebescheide insoweit rechtswidrig erlassen wurden. Gleiches gilt für die unterlassene Vorlage des Rentenbescheides seiner Ehefrau. An der damit gegebenen Kausalität ändert insbesondere auch nichts die Tatsache, dass ohne diese entscheidungserheblichen Angaben über die Beihilfeanträge des Klägers möglicherweise nicht hätte entschieden werden dürfen. Es spricht vieles dafür, dass die Beklagte – sei es aus Unkenntnis des zuständigen Sachbearbeiters, wie der Kläger vermutet, sei es aus mangelnder Sorgfalt - eine Mitverantwortung an dem teilweise rechtswidrigen Erlass der Beihilfebescheide trifft. Dies ändert jedoch nichts daran, dass allein der Kläger diese Kausalkette durch seine unvollständigen Angaben in dem Antragsformular in Gang gesetzt hat. Dieser Umstand fällt allein in seinen Verantwortungsbereich. Beihilfeleistungen werden lediglich auf Antrag gewährt (vgl. § 17 Abs. 1 BhV) und der Beihilfeempfänger allein hat die notwendigen Informationen u.a. zu der Frage, ob und in welcher Höhe er oder ein zu berücksichtigender Angehöriger Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhält; insoweit ist die Beihilfestelle auf die tatsächlichen Angaben des Beihilfeempfängers und ggfs. die Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Beihilfeberechtigten angewiesen. Da es sich bei der Beihilfengewährung zudem um ein Massengeschäft handelt, ist sie auch darauf angewiesen, den Inhalt der Antragsformulare als richtig und vollständig zu unterstellen, wenn sie ihre Aufgaben in angemessener Frist erfüllen will. Kommt ein Antragsteller in einer solchen Situation seinen Mitwirkungspflichten für die tatsächlichen Feststellungen nicht ordnungsgemäß nach, kann bei verständiger Abwägung der beiderseitigen Belange das Vertrauen des Antragstellers in den Bestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes nicht mehr als schutzwürdig erachtet werden. Mängel der Angaben - anders als bei Beurteilung der Rechtslage und anders als bei der Pflicht der Behörde, die Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen – fallen dann ganz überwiegend in seinen Verantwortungsbereich. So schon BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1957 - IV C 235/56 - BVerwGE 6, 1-11. Trifft die Behörde für die Rechtswidrigkeit wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung, kann dies allenfalls im Einzelfall dazu führen, dass die Rücknahme des Verwaltungsakts entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB als eine unzulässige Rechtsausübung bewertet wird. So BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 - 3 C 9/85 -, BVerwGE 74, 357, 364; Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 -, Buchholz 451.513 Sonst Marktordnungsrecht Nr 1 (ebenfalls nachgewiesen in juris). So wäre ggfs. Vertrauensschutz zuzubilligen, wenn der Antragsteller bei der Antragstellung ein Höchstmaß an Sorgfalt hätte walten lassen und seine fehlenden/ unrichtigen Angaben etwa auf eine entsprechende Auskunft der Behörde oder einzelner ihrer Mitarbeiter zurückzuführen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1991 - 3 C 46/86 -, DVBl. 1991, 1362, 1363; Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 33/96-, BVerwGE 105, 354-362. Dies ist hier aber nicht der Fall. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger – wie er im Übrigen auch selbst einräumt - die Beihilfeanträge gerade nicht mit äußerster Sorgfalt ausgefüllt. Er hat nicht nur im November 2003 die Angabe unterlassen, dass seine Ehefrau einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhielt, sondern auch nicht - wie gefordert – den Rentenbescheid zum Nachweis vorgelegt. Auch die im Juli 2005 erfolgte Änderung der Höhe dieses Zuschusses hat er erstmals im Beihilfeantrag vom 19. Oktober 2006 und damit knapp 1 ½ Jahre später mitgeteilt. Er konnte auch nicht davon ausgehen, dass die Angabe/ Vorlage entbehrlich war, weil er im Bescheid vom 17. Dezember 2003 ausdrücklich aufgefordert wurde, den Rentenbescheid seiner Ehefrau mit dem nächsten „Bescheid“ (offensichtlicher Fehler, erkennbar gemeint ist der nächste Beihilfeantrag) vorzulegen. Damit steht der Teilrücknahme der Beihilfebescheide kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen. Der Rücknahmebescheid ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ergangen. Danach ist die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356, 362. Maßgeblich für die Rücknahmeentscheidung der Beihilfefestsetzungen war hier nicht allein - wie der Kläger meint – der Umstand, dass seine Frau eine Rente bezog, was er unstreitig bereits im November 2003 mitgeteilt hatte, sondern vielmehr, dass ihr zu den Beiträgen für die private Krankenversicherung vom Rentenversicherungsträger ein Zuschuss gewährt wurde. Diese Tatsache hat die zuständige Beihilfestelle erstmals und frühestens mit der Übersendung des Beihilfeantrags vom 19. Oktober 2006 bzw. der Übersendung aller Rentenmitteilungen durch den Kläger im November 2006 erfahren. Von diesem Zeitpunkt aus gerechnet ist der Rücknahmebescheid vom 18. Januar 2007 fristgerecht erlassen worden. Die Entscheidung der Beklagten, die Beihilfebescheide rückwirkend für die Zeit von November 2003 bis November 2006 teilweise zurückzunehmen, erfolgte auch ermessensfehlerfrei. Dabei sind in Fällen, in dem eine Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen ist, grundsätzlich keine besondere Ermessenserwägungen im Rücknahmebescheid erforderlich. Solche besonderen Erwägungen sind vielmehr nur dann geboten, wenn die besonders ungewöhnliche Gestaltung des Einzelfalls dies erfordert, weil ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 -, a.a.O. Derartige außergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor. Sie sind aus den bereits oben dargelegten Gründen insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Beklagte eine Mitverantwortung für die Überzahlung der Beihilfe dadurch trifft, dass trotz der unvollständigen Angaben im Beihilfeantrag die Beihilfe festgesetzt wurde. Auch der Umstand, dass der Kläger – wie er unwidersprochen vorträgt – weder durch Merkblätter noch bei einer telefonischen Nachfrage zur Höhe der notwendigen privaten Krankenversicherung für seine Ehefrau bei der Beihilfestelle auf die Regelung des § 14 Abs. 5 BhV und die Möglichkeit eines Teilverzichts auf den Zuschuss hingewiesen worden ist, und ihm dadurch ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Es erscheint bereits fraglich, ob ein solcher Umstand, der in der Sache die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung der soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 31 SG) beinhaltet, in dieser Weise der Rücknahme von Verwaltungsakten und der Rückforderung überzahlter Leistungen ohne weiteres entgegengehalten werden kann. Jedenfalls lässt sich eine solche Pflichtverletzung nicht feststellen. Zwar können sich aus der beamtenrechtlichen bzw. soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 79 BBG, § 31 SG) auch Beratungspflichten des Dienstherrn gegenüber dem Beamten/ Soldaten ergeben. Jedoch folgt aus der Fürsorgepflicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung seiner Beamten/ Soldaten über alle für sie einschlägigen, insbesondere zur Wahrung ihrer Rechte zu beachtenden Vorschriften. Insbesondere dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten/ Soldaten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer beschaffen können, trifft den Dienstherrn keine Belehrungspflicht. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 -, ZBR 1997, 231,232 m. zahlreichen Nachweisen. So liegt es hier. Angesichts der Vorbildung des Klägers und der Ausgestaltung der Beihilfevorschriften lässt sich eine Belehrungspflicht der Beklagten nicht ableiten. Der Kläger hätte sich – zumal als Jurist – die notwendige Kenntnis zu dem Zusammenhang zwischen der Zuschussgewährung zum Krankenversicherungsbeitrag und der Höhe/ Absenkung des Bemessungssatzes unschwer durch einen Blick in die Beihilfevorschriften selbst verschaffen können. Die Regelung des § 14 Abs. 5 BhV ist durchaus aus sich heraus verständlich und eindeutig hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Zuschussgewährung. Spätestens die Frage nach dem notwendigen Krankenversicherungsschutz für seine Ehefrau hätte ihn veranlassen müssen, sich auch durch einen Blick in die allgemein zugänglichen Regelungen der Beihilfevorschriften und nicht lediglich telefonisch zu informieren. Da die Regelung die Höhe des Bemessungssatzes in § 14 Abs. 2 BhV, die über die Absenkung bei Gewährung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen in § 14 Abs. 5 BhV geregelt ist, hätte dies die Problematik ohne weiteres deutlich gemacht. Sind daher Umstände, welche eine von der gesetzgeberischen Intention abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht gegeben, bedurfte es auch keiner besonderen Ausführungen zu den Ermessenserwägungen für die Rücknahme der Beihilfebescheide für die Vergangenheit. Die Beklagte hat das ihr insoweit eingeräumte Ermessen jedenfalls im Widerspruchsbescheid in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. 2. Der Bescheid vom 18. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2007 ist auch insoweit rechtmäßig, als die nach dem vorstehenden rechtsgrundlos gewährten Beihilefeleistungen zurückgefordert werden. Insoweit findet der Bescheid seine rechtliche Grundlage in § 30 Abs. 3 SG i.V.m. § 87 Abs. 2 BBG. Nach dieser Bestimmung regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, zu denen auch Beihilfeleistungen gehören, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB). Nachdem die Beihilfefestsetzungen mit dem angegriffenen Bescheid teilweise in Höhe des Bemessungssatzes von 70% für die Vergangenheit zurückgenommen und auf der Grundlage des Bemessungssatzes von 50% neu festgesetzt worden sind, sind die zuviel gezahlten Beihilfeleistungen in Höhe von 7.565,95 € ohne Rechtsgrund gewährt worden. Der Kläger kann sich gegenüber dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch der Beklagten auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 87 Abs. 2 BBG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB) berufen. Es spricht bereits vieles dafür, dass er im Rechtssinn nicht entreichert ist, weil er nach seinem Vortrag die gezahlten Beihilfeleistungen unmittelbar dafür verwandt hat, die offenstehenden Rechnungen zu zahlen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der zur Herausgabe Verpflichtete nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er mit dem Erlangten Anschaffungen getätigt oder den Betrag ganz oder teilweise zur Schuldentilgung verwendet hat. Die Tilgung eigener Schulden mit dem rechtsgrundlos erlangten Geld führt zu einer Befreiung von Verbindlichkeiten, die als Vermögensvorteil fortbesteht und eine weiterhin vorhandene Bereicherung darstellt. Allerdings muss die rechtsgrundlose Zahlung für diesen Vermögensvorteil ursächlich gewesen sein. Dies ist nicht anzunehmen, wenn der Empfänger der rechtsgrundlosen Leistung seine Schuld unter Einschränkung seines Lebensstandards in gleicher Weise auch ohne die rechtsgrundlose Leistung zurückgezahlt hätte. Die dazu erforderliche Einschränkung seines Lebensstandards ist jedoch nur anzunehmen, wenn der Betroffene keine weiteren Einkünfte oder Vermögen hat. BGH, Urteil vom Urteil vom 17. Juni 1992 – XII ZR 119/91 -, BGHZ 118,383; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 15/91 -, juris (= NVwZ-RR 1994,32,33) m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Dezember 2005 -1 A 4732/03-, juris; vgl. auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rz. 711 m.w.N. Davon ist jedoch im vorliegenden Fall angesichts der im Einzelnen im Wesentlichen nur geringfügigen rechtsgrundlosen Überzahlungen (in der Masse Einzelbeträge zwischen 1 bis 70 € ) bei nicht unerheblichen Versorgungsbezügen des Klägers aus zuletzt gewährter Besoldung nach B6 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie zusätzlichem Familieneinkommen durch seine Tätigkeit als selbstständigem Berater und eigener Rente/ Einkommen aus Aushilfstätigkeit der Ehefrau des Klägers auszugehen. Wenn er die ihm zu Unrecht gewährten Teilbeträge der Beihilfeleistungen nicht erhalten hätte, hätte er die Rechnungen notwendigerweise aus seinem restlichen Vermögen begleichen müssen und dies angesichts seines sonstigen Einkommens und Vermögens auch ohne Einschränkung seines Lebensstandards tun können. Die Frage der Entreicherung kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Kläger jedenfalls nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG verschärft haftet. Danach kann sich der zur Herausgabe Verpflichtete dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer acht gelassen hat. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Betreffende erkannten Unklarheiten oder bestehenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgeht oder wenn sich Zweifel nur deshalb nicht ergeben haben, weil er in grob fahrlässiger Weise eine kritische Überprüfung des Bescheides unterlassen hat. Dabei ist bei Beamten und Soldaten zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer (fortwirkenden) Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet sind, Geldleistungsbescheide zu überprüfen und bei Unklarheiten nachzufragen. Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes von Zahlungen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Hierbei sind auch seine dienstliche Stellung sowie seine persönliche Vor- und Ausbildung zu berücksichtigen. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 14/81 -, Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N.; Beschluss vom 24. Juli 2000 –10 B 4/99 -, juris m.w.N. . Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger positiv gewusst hat, dass aufgrund des Zuschusses zu den Beiträgen für die Krankenversicherung seiner Ehefrau in Höhe von über 41 € sich der Beihilfebemessungssatz für ihre krankheitsbedingten Aufwendungen von 70% auf 50 % verringerte und ihm daher ein nicht zustehender Anteil an Beihilfeleistungen ausgezahlt wurde. Die Beihilfebescheide als solche waren ebenfalls nicht geeignet, ihn die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen erkennen zu lassen oder auch nur Zweifel daran auszulösen, dass sie der Höhe nach nicht rechtmäßig waren. Sie wiesen zwar in einer gesonderten Rubrik den zu Grunde gelegten Bemessungssatz aus, aber erläuterten nirgendwo den Zusammenhang zwischen ihm und der Zuschussgewährung zu den Krankenkassenbeiträgen oder wiesen auf die Vorschrift des § 14 Abs. 5 BhV hin. Der Kläger war auch nach seinem unwidersprochenen Vortrag weder bei den mit der Beihilfestelle oder der Krankenkasse geführten Telefongesprächen noch durch Informations- oder Merkblättern hierüber informiert worden. Die Regelung des § 14 Abs. 5 BhV gehört wohl auch nicht zu den Grundprinzipien des Beihilferechts, deren Kenntnis bei ehemaligen Soldaten vorausgesetzt werden kann. Offengelassen für die aktiven Beamten, verneinend für die Witwe eines Beamten VG Schleswig, Urteil vom 19. November 2001 – 11 A 37/00 -, juris, Rz. 28 . Ohne die Kenntnis des Zusammenhangs zwischen Beihilfebemessungssatz und Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag konnte der Kläger aber auch nicht erkennen, dass die Beihilfebescheide zu Unrecht von einem Beihilfebemessungssatz von 70 % ausgingen und daher die Festsetzung der Erstattungsbeträge teilweise rechtswidrig zu hoch war. Der Mangel des rechtlichen Grundes muss aber als offensichtlich im Sinn des § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG angesehen werden, weil der Kläger seine Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Beihilfeanträge - wie bereits oben dargelegt - in ungewöhnlich hohem Maße dadurch außer acht gelassen hat, dass er sie unsorgfältig ausfüllte, die Frage nach dem Zuschuss nicht beantwortete und unzutreffend versicherte, dass seine Angaben vollständig seien sowie darüber hinaus diesen Mangel auch noch dadurch fortführte, dass er den Rentenbescheid seiner Ehefrau der Beihilfestelle nicht vorlegte. Zwar ist die Kenntnis der Anzeigepflicht und deren Verletzung nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach bzw. infolge einer unterlassenen Anzeige weiter entgegengenommen werden. Auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, führt für sich allein nicht zur verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB. Vgl. in diesem Sinne zur gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 2 C 4/85 -, NVwZ 1987, 1082-1083; Urteil vom 28. Juni 1990 -6 C 41/88 -, NVwZ-RR 1990, 622-623. Ein solche Verletzung von Anzeigepflichten kann aber dann zu einem Kennenmüssen des Mangels im o.g. Sinn führen, wenn sie sich als grobe Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Hessischer VGH, Urteil vom 17. März 1993 – 1 UE 2773/87 -, juris Rz. 25 (=ZBR 1994, 62-64); in diesem Sinn auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rz. 720. Ein derartiges Verständnis des Begriffs des Kennenmüssens in § 87 Abs. 2 Satz 2 BBG liegt auch deshalb nahe, weil sich damit der Maßstab für die Frage der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit der der Rückforderung überzahlter Leistungen deckt. Musste der Kläger mithin die Überzahlung der Beihilfeleistungen erkennen, kann er sich gegenüber der Rückforderung nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen und ist zur Rückzahlung verpflichtet. Die Beklagte hat auch die nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG gebotene Billigkeitsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise getroffen. Der Beschwerdebescheid vom 21. Februar 2007 (S. 4) enthält ausreichende Ausführungen hierzu. Zu dem erforderlichen Umfang der Billigkeitsentscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 10 A 1/94 -, BVerwGE 100, 206. Insbesondere bestand mangels Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Veranlassung, ihm eine Ratenzahlung einzuräumen, sondern es bei dem Anerbieten einer solchen Möglichkeit auf Antrag zu belassen. Dafür, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Billigkeitsentscheidung verpflichtet war, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, bestehen keine Anhaltspunkte. Allein der Hinweis des Klägers auf sein Alter oder Erkrankungen reicht hierfür nicht. Auch ein etwaiges Mitverschulden an der Überzahlung musste die Beklagte nicht in die Billigkeitsentscheidung einfließen lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG nicht auf die Maßstäbe des § 254 BGB abgestellt werden kann. Vielmehr kann von vornherein nur ein qualifiziertes Mitverschulden in die Billigkeitsentscheidung Eingang finden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 6 C 41.88 -, ZBR 1991, 246, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94; VGH München, Urteil vom 5. Juli 1996 - 3 B 94. 1977 -, DÖD 1997, 200. Für ein solches qualifiziertes Mitverschulden bestehen keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Beihilfe festgesetzt hat, ohne dass der Kläger die Rentenmitteilungen der Ehefrau vorgelegt hatte, stellt ein typisches Fehlverhalten im Rahmen der Massenverwaltung dar, das erst zu der Überzahlung geführt hat. Der damit gegebene Rückzahlungsanspruch ist entgegen der Ansicht des Klägers nach der auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 195 BGB auch nicht verjährt. Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 (BGBI. I S. 3138) beträgt die (allgemeine) Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche nach § 195 BGB n. F. (i. d. F. d. Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes v. 26. November 2001, BGBl. I S. 3138) nur noch drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners positive Kenntnis erlangt bzw. grob fahrlässig nicht erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.). Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom Dezember 2003 bis Oktober 2006 nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann frühestens am 31. Dezember 2006 zu laufen, nachdem die Beklagte im Oktober 2006 von den anspruchsbegründenden Umständen für eine Rückforderung Kenntnis erlangt hat, so dass der Rückforderungsbescheid vom 18. Januar 2007 rechtzeitig erging. Seither ist die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Daher war die Klage abzuweisen mit der Folge, dass der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Berufung nach § 124 a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.