Urteil
10 K 4014/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0305.10K4014.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger begehren die Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. 3 Die am 00.00.0000 geborene Großmutter väterlicherseits des Klägers zu 1., N. C. , geborene A. , gab in ihrem unter dem 18.02.1988 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge an, am 31.12.1937 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen zu haben, und gab im Rahmen dieses Verfahrens weiter an, im Juli 1944 in Teschen eingebürgert worden zu sein. 4 Der am 00.00.0000 in Wodino/Ukraine geborene Vater des Klägers zu 1., F. C. , gab in seinem von seiner bevollmächtigten Mutter N. C. unter dem 05.11.1990 gestellten Antrag auf Aufnahme als Aussiedler an, er sei wie auch seine Mutter im Juli 1944 in Teschen in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden und habe von seiner Geburt bis 1943 in Wodzina/Ukraine, von 1943 bis März 1944 in Sabischanka im Warthegau bei Lemburg gewohnt und sei von März 1944 bis 1945 über Ratibor bis nach Lindenthal bei Leipzig gekommen. Er traf mit Aufnahmebescheid vom 01.10.1991 am 15.04.1992 im Bundesgebiet ein, wo er in seinem Antrag vom 23.07.1992 auf Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz angab, im Juni 1943, nach Angaben seiner Mutter im März 1944, aus der Ukraine in das damalige deutsche Reichsgebiet umgesiedelt, im Juli 1944 in Teschen eingebürgert und im August 1945 von Leipzig nach Russland zurückverschleppt worden zu sein. Er wurde auf seinen Antrag vom 20.04.1994, in dem er in der Rubrik zu den Staatsangehörigkeitsverhältnissen lediglich angegeben hatte, er und seine Eltern seien Bürger der ehemaligen UdSSR, am 29.10.1996 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Er starb am 10.11.1998. 5 Unter dem 15.11.1996 beantragte der am 00.00.0000 in Kotlas/Gebiet Archangelsk/RSFSR ehelich geborene Kläger zu 1. zusammen mit seinen 1983 bzw.1989 geborenen Söhnen, den Klägern zu 2. und 3., beim damals zuständigen Oberkreisdirektor für den Rhein-Sieg-Kreis (im Folgenden: die Kreisverwaltung) die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, ersatzweise einer Bescheinigung als StatusDeutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit leiteten die Kläger dabei von ihrem (Groß)Vater F. C. her, der sich nach ihren Angaben von seiner Geburt bis November 1942 in Wodino, von 1943 bis 1944 in Sabiskanka/Polen, von März 1944 bis September 1944 in Ratibor/Schlesien, danach bis Januar 1945 in Beuthen und danach bis zu seiner Verschleppung nach Russland im September 1945 in Lindenthal bei Leipzig aufgehalten habe. Mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit seien er, seine Mutter und seine Schwester wohl schon im Warthegau eingebürgert worden. Einbürgerungsunterlagen könnten jedoch nicht vorgelegt werden. 6 Der den unter dem 05.11.1990 gestellten Antrag der Kläger auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 05.07.1991 und sein Widerspruchsbescheid vom 13.01.1998 wurden nach Rücknahme der dagegen beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage am 31.07.1998 bestandskräftig. 7 Die am 05.08.1933 geborene Schwester des Vaters des Klägers zu 1., E. X. , gab auf Befragen der Kreisverwaltung am 25.05.1999 an, nichts dazu sagen zu können, ob eine Einbürgerung während des Aufenthalts im Wartheland bzw. im Altreich stattgefunden habe. Wegen ihrer Angaben wird auf das Protokoll (Blatt 85 bis 87 der Beiakte 1) Bezug genommen. Eine Befragung der Großmutter väterlicherseits des Klägers zu 1. sei nicht möglich, weil sie sich wegen ihres Alters an nichts mehr erinnern könne. Die weitere von den Klägern benannte, am 12.12.1925 geborene Zeugin M. A1. , geborene E1. , erklärte schriftlich unter dem 06.08.1994 und am 17.08.1999, sie habe den Vater des Klägers zu 1. als Sechsjährigen zusammen mit dessen Mutter in einem Lager im Warthegau kennen gelernt und sei zusammen mit der Familie C. im Juli 1944 in Teschen eingebürgert worden. Wegen ihrer Angaben wird auf (Blatt 170 sowie 91 bis 93 der Beiakte 1) Bezug genommen. Die Stadtverwaltung Kaiserslautern teilte mit Schreiben vom 04.11.1999 mit, bei der Durchsicht der Einbürgerungsakte Frau A1. habe kein Hinweis auf eine im Jahr 1944 vollzogene Einbürgerung festgestellt werden können. Auf Nachfrage der Kreisverwaltung teilte das Bundesarchiv mit, weder für den (Groß)Vater der Kläger noch für dessen Familienangehörige oder für Frau A1. hätten Einbürgerungsunterlagen ermittelt werden können. 8 Aufgrund einer Gesetzesänderung wurde zum 01.01.2000 das Bundesverwaltungsamt für den Antrag der im Ausland lebenden Kläger zuständig und lehnte ihren Antrag mit Bescheid vom 30.06.2003 mit der Begründung ab, mangels Ermittlung von Unterlagen einer während des Zweiten Weltkriegs erfolgten Einbürgerung des (Groß)Vaters der Kläger und der dazu befragten Zeuginnen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach ihren Vätern erworben hätten. Ein Erwerb der Statusdeutscheneigenschaft scheide bereits deshalb aus, weil der (Groß)Vater der Kläger bereits vor Begründung dieses Status durch Art. 116 Abs. 1 GG Deutschland, wenn auch zwangsweise, wieder verlassen habe. 9 Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsamts, es beabsichtige, den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger zurückzuweisen, baten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2006 unter Vorlage der eine Einbürgerung des (Groß)Vaters der Klägerin im Juli 1944 bestätigenden schriftlichen Erklärung Frau A1. vom 05.08.1999, beim polnischen Staatsarchiv in Kattowitz Auskünfte zur Einbürgerung der Familie C. in Teschen im Juli 1944 einzuholen, weil das Bundesarchiv für das Gebiet Oberschlesien nicht zuständig sei. Dies lehnte das Bundesverwaltungsamt mit der Begründung ab, polnische Behörden und Archive erteilten ausschließlich Privatpersonen mit berechtigtem Interesse Auskunft. 10 Die Kläger haben am 06.09.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren bisherigen Vortrag wiederholen, auf die Angaben der Großmutter väterlicherseits des Klägers zu 1. in ihrem vertriebenenrechtlichen Verfahren und auf die Erklärungen der Frau A1. bezüglich der Einbürgerungen im Juli 1944 verweisen und ergänzend ausführen, der Familie C. sei 1944 eine Einbürgerungsurkunde übergeben worden, die aber wegen der Rückverschleppung in die Sowjetunion nicht vorgelegt werden könne. Der Kläger zu 1. sei zumindest über § 7 BVFG a.F. Statusdeutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsamt sei spätestens seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) verpflichtet, eine Auskunft beim polnischen Staatsarchiv in Kattowitz einzuholen. Entgegen seiner Meinung sei nicht das Archiv in Lodz zuständig. Die Frage des Gerichts mit Verfügung vom 18.12.2006, ob die letztlich beweisbelasteten Kläger eine solche Anfrage eingeholt hätten, verneinen diese mit der Begründung, nach den Mitteilungen des Auswärtigen Amts hätten die polnischen Archive jedenfalls vor dem Beitritt Polens zur EU Privatpersonen keine Auskünfte erteilt. Ausnahmen habe unter bestimmten Voraussetzungen das Staatsarchiv in Lodz gemacht. Jedenfalls nach dem Beitritt Polens zur EU seien die polnischen Staatsarchive verpflichtet, auf amtliche deutsche Ersuchen Auskünfte zu erteilen. Das Gericht habe eine solche Auskunft gemäß §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuholen, zumal die Aussagen der Zeugin A1. Unstimmigkeiten enthielten und weil das vorliegende Verfahren anderenfalls ungleich zum Verfahren 10 K 7266/04 behandelt werde, in dem das Gericht eine Auskunft eingeholt habe. Die Kläger könnten eine solche Auskunft nicht einholen, weil die deutsche Botschaft den Prozessbevollmächtigten noch nach dem Beitritt Polens zur EU in zwei in Form von Kopien zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben vom 22.11.2004 und 04.07.2005, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wie das Bundesverwaltungsamt in seinem Schriftsatz vom 04.12.2006 mitgeteilt habe, dass sich an der bisherigen Auskunftsverweigerung polnischer Archive nichts geändert habe. Das gelte umso mehr, als die Kläger in Kasachstan lebten und es nicht um ihre eigene Einbürgerung gehe. Sie seien lediglich zur Vorlage vorhandener Urkunden, das Gericht jedoch zur Einholung einer Auskunft bei dem polnischen Staatsarchiv in Kattowitz verpflichtet. Anderenfalls würden das Recht der Kläger auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, das das Recht auf eine effektive Beweisaufnahme umfasse, und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wenn das vom Gericht geforderte Bemühen der Kläger nicht von vornherein aussichtslos sei, gelte das erst recht für die Einholung einer amtlichen Auskunft. Der Hilfsantrag werde wegen eventueller Zweifel an der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach Inkrafttreten des § 30 StAG neuer Fassung gestellt. 11 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 12 zum Beweis dafür, dass das polnische Staatsarchiv in Kattowitz/Polen diesen Klägern persönlich keine Auskünfte zur Einbürgerung des Vaters des Klägers zu 1) erteilt, die Einholung einer gerichtlichen Auskunft bei der deutschen Botschaft in Warschau sowie von Amts wegen die Einholung einer Auskunft beim polnischen Staatsarchiv in Kattowitz über die deutsche Botschaft in Warschau/Polen dazu, dass der Vater des Klägers zu 1) und Großvater der Kläger zu 2) und 3), F. C. , geb. 1937 in Wodino/Charkow, Ukraine, zusammen mit seiner Mutter N. C. , geb. A. , geb. 1910, und mit seiner Schwester E. C. , geb. am 05.08.1933 als Deutscher eingebürgert wurde. 13 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 14 festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind, hilfsweise den Klägern einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 30 StAG n.F. auszustellen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verteidigt ihre angefochtenen Bescheide und trägt weiter vor, nach ihrer Kenntnis befänden sich tatsächlich Unterlagen über die Einbürgerungen ehemaliger ukrainischer Staatsangehöriger beim polnischen Staatsarchiv in Lodz. Ihr sei es nicht möglich, dort nachzufragen und gegebenenfalls Kopien zu erbitten, weil die polnische Seite auf solche behördlichen Anfragen die Herausgabe dieser Unterlagen unter Hinweis auf die völkerrechtswidrige Besetzung Polens durch das nationalsozialistische deutsche Regime verweigere. Sie halte Nachforschungen der Kläger, die beweisbelastet seien, für möglich und zumutbar. Weitere Nachforschungen in der Staatsangehörigkeitsdatei zur Zeugin A1. hätten keine Nachweise für deren Einbürgerung im Jahr 1944 erbracht. 18 Das Gericht hat dem Antrag der Kläger auf Aufhebung des bereits für den 18.04.2007 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung stattgegeben und dazu ausgeführt: 19 Trotz Ausbleibens einer Reaktion der Prozessbevollmächtigten der Kläger bis zur Ladungsverfügung vom 09.03.2007 auf die gerichtliche Verfügung vom 18.12.2006 hebt das Gericht den Termin am 18.04.2007 auf, um den Klägern keine Chancen zu verbauen und damit sie nunmehr ihrer Obliegenheit zur Anfrage beim polnischen Archiv in Kattowitz nachkommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre mit einer Entscheidung aufgrund des anberaumten Termins am 18.04.2007 allerdings nicht verbunden gewesen. Bemühungen der Kläger um die angesprochenen Nachweise sind nicht von vornherein aussichtslos. Das oberste polnische Verwaltungsgericht hat nämlich 2006 entschieden, dass die Ausstellung von Kopien der Deutschen Volksliste nicht der Bestätigung darüber gleiche, dass jemand Volksdeutscher gewesen sei, so dass Archive die Ausstellung unbeglaubigter Kopien der Volkslisten nicht mehr ablehnen können. (Kopie des Zeitungsartikels und einer Übersetzung liegen anbei.) Da dies dem Gericht erst im Dezember 2006 bekannt geworden ist, also bevor (es hätte richtig heißen müssen: nachdem) es im Verfahren 10 K 7266/04 beim Archiv angefragt hatte, ist das Verfahren 10 K 7266/04 entgegen der Meinung der Prozessbevollmächtigten der Kläger schon deshalb mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Zum anderen betraf die Anfrage in jenem Verfahren das Archiv in Lodz, das nach den von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Unterlagen als einziges Archiv Auskünfte gegeben hatte." 20 Mit Verfügung vom 10.09.2007 hat das Gericht den mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.09.2007 gestellten Antrag der Kläger, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zwecks Einholung einer Auskunft durch das Gericht, mit der Begründung abgelehnt, erhebliche Gründe im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO seien weder dargelegt noch ersichtlich. 21 Der Einzelrichter hat die Zeugin A1. am 31.01.2008 in ihrer Wohnung in Kaiserslautern einvernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das diesbezügliche Protokoll (Bl. 139 bis 142 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 23 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 24 Die mit dem Hauptantrag erhobene, nach der Rechtsprechung des 25 Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130 Nr. 5 zu § 25 RuStAG; Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 16.87-, NVwZ 1993, 781, 26 zulässige Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist weiterhin zulässig. Zwar sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) seit seiner Änderung durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I 1970) mit der neuen Fassung des § 30 StAG nunmehr erstmals eine verbindliche behördliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit als rechtsgestaltenden Verwaltungsakt vor. Danach können die Kläger inzwischen ihr Rechtsschutzziel statt mit einer Klage auf gerichtliche Feststellung durch eine Klage auf Verpflichtung zum Erlass einer solchen behördlichen Statusentscheidung verfolgen. Gleichwohl scheitert die bereits anhängige Feststellungsklage nicht an ihrer in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Subsidiarität gegenüber der Verpflichtungsklage. Denn maßgeblich für die Subsidiarität ist der Zeitpunkt der Klageerhebung. Entsteht die Möglichkeit der Leistungs- oder Gestaltungsklage erst im Lauf des Feststellungsprozesses, so gilt die Subsidiaritätsklausel nicht, weil sie ihre Funktion, den erforderlichen Rechtsschutz auf lediglich ein gerichtliches Verfahren zu beschränken, nicht mehr erfüllen kann. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1977 - VI C 96.75 -, BVerwGE 54, 177; Beschluss vom 17.10.1986 - 7 B 42.86 -, NVwZ 1987, 127; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 2785/00 -, NVwZ-RR 2003, 142; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Urteil vom 14.11.2007 - 5 B 05.3039 -, Juris; Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl. 2006, § 43 Rdnr. 40. 28 Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Kläger nicht deutsche Staatsangehörige sind. Die Kläger haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 StAG - früher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) - vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 853) in der jeweils im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung nach ihren Vätern erworben, weil nicht belegt ist, dass im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 1. dessen Vater und demzufolge im Zeitpunkt der Geburt der Kläger zu 2. und 3. der Kläger zu 1. deutsche Staatsangehörige waren. 29 Eine andere Grundlage für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Kläger als durch Geburt nach ihren Vätern ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Dabei kommt ein anderer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Vater des Klägers zu 1. als durch Einzeleinbürgerung nicht in Betracht. Insbesondere gehen die Kläger selbst nicht davon aus, dass der Vater des Klägers zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (BGBl. I S. 65) - StAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19.05.1943 (RGBl. I S. 321) erworben hätte. Die für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf diesen Rechtsgrundlagen nach der Rechtsprechung des 30 BVerwG, Urteil vom 27.07.2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283, 31 erforderliche Eintragung in die deutsche Volksliste ist auch nicht belegt. 32 Auch für eine Einzeleinbürgerung des Vaters des Klägers zu 1. fehlt es an jedem urkundlichen Beleg. Ein solcher Beleg ist nicht in den Beständen des Bundesarchivs vorhanden. Ob ein solcher Beleg, wie von den Klägern für möglich gehalten, in dem polnischen Staatsarchiv in Kattowitz vorhanden ist, kann dahin gestellt bleiben, weil sie einen solchen Nachweis nicht vorgelegt haben, damit aber nach den Regeln der Beweislastverteilung als diejenigen, die aus einem eventuellen Nachweis rechtliche Vorteile zögen, beweisbelastet sind. Entgegen ihrer Meinung war das Bundesverwaltungsamt jedenfalls nicht ohne einen vorherigen Versuch der Kläger gehalten, einen solchen Nachweis beim polnischen Staatsarchiv in Kattowitz anzufordern. Abgesehen davon, dass es dargelegt hat, dass die deutschen Behörden nach wie vor Mühe haben, Unterlagen aus polnischen Archiven zu erhalten, haben die Kläger nicht dargelegt, dass eine Nachfrage ihrerseits unmöglich, unzumutbar oder von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. Soweit sie darauf hinweisen, dass sie in Kasachstan leben, sind sie insoweit auf ihre in Deutschland lebenden Prozessbevollmächtigten und deren anwaltliche Verpflichtungen zu verweisen. 33 Entgegen ihrer Meinung geht aus den von ihnen in Bezug genommenen Schreiben des Auswärtigen Amts nicht hervor, dass die polnischen Archive nach dem Wahljahr 2005 Privatpersonen keine Auskünfte gäben, weil dem letzten an die Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichteten und von diesen zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben des Auswärtigen Amts vom 04.07.2005 lediglich zu entnehmen ist, es sei vor Ablauf der polnischen Wahlen im September und Oktober 2005 von vornherein aussichtslos, das Anliegen (hoher) deutscher Stellen vorzubringen, die Erteilung von Auskünften durch polnische Archive zu erleichtern. Ob Anträge von Privatpersonen keine Aussicht auf Erfolg bieten, kann aus diesen Schreiben schon wegen des weiteren Zeitablaufs nicht hervorgehen. Dies gilt umso mehr, als das oberste polnische Verwaltungsgericht ausweislich eines den Klägern durch das Gericht zugänglich gemachten polnischen Zeitungsartikels 2006 entschieden hat, dass jedenfalls die Ausstellung von Kopien der Deutschen Volksliste nicht der Bestätigung darüber gleiche, dass jemand Volksdeutscher gewesen sei, so dass Archive die Ausstellung unbeglaubigter Kopien der Volkslisten nicht mehr mit dem Hinweis auf die völkerrechtswidrige Besetzung Polens durch Deutschland im Zweiten Weltkrieg ablehnen können. Es spricht vieles dafür, dass wegen der vergleichbaren politischen bzw. rechtlichen Vorbehalte der Republik Polen Entsprechendes für andere Nachweise wie hier für etwaige Einbürgerungsnachweise gilt. 34 Aus diesen Gründen waren die Beweisanträge der Kläger abzulehnen. Das Gericht ist nicht zu einer Einholung einer Auskunft bei der deutschen Botschaft in Warschau dazu, ob das polnische Staatsarchiv Kattowitz den Klägern persönlich Auskünfte zur Einbürgerung des Vaters des Klägers zu 1. erteilt, verpflichtet, zumal der darauf bezogene Beweisantrag der Kläger wegen der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände auf eine Ausforschung gerichtet ist. Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, über die deutsche Botschaft in Warschau beim polnischen Staatsarchiv in Kattowitz eine Auskunft dazu einzuholen, ob der Vater des Klägers zu 1. zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden war. Denn dieser Beweisantrag ist angesichts der reinen Vermutung der Kläger, dass sich in dem genannten Archiv Belege für eine Einbürgerung des Vaters des Klägers zu 1. und seiner Angehörigen befinden, ebenfalls auf eine Ausforschung gerichtet. Die Kläger befinden sich mangels eigener zumutbarer Anstrengungen, darüber eine Auskunft zu erhalten, auch nicht in einem Beweisnotstand. Etwas anderes ergibt sich ferner nicht aus dem Amt- sermittlungsgrundsatz, weil die Pflicht zur Amtsermittlung da endet, wo Beteiligte ihren zumutbaren Obliegenheiten nicht nachkommen. Schon deshalb führt der Verweis der Kläger auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht weiter, abgesehen davon, dass das Gericht die schriftsätzlich gestellten Anträge zur Kenntnis genommen hat. Auch der Hinweis der Kläger auf eine gerichtliche Anfrage im Verfahren 10 K 7266/04 führt nicht weiter, weil zum einen der genannte Zeitungsartikel dem Gericht erst im Dezember 2006, nachdem es in dem anderen Verfahren bereits beim polnischen Staatsarchiv nach eventuellen Nachweisen angefragt hatte, bekannt geworden ist, und zum anderen diese Anfrage in jenem Verfahren das Staatsarchiv in Lodz betraf, das nach der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 22.11.2004 bis dahin als einziges polnisches Archiv Auskünfte gegeben hatte. Entgegen der Meinung der Kläger im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2008 ist der aus § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung nicht verletzt. Das folgt aus der bereits dargestellten Einschränkung der mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung in Zusammenhang stehenden Amtsermittlungspflicht mangels ausreichender Mitwirkung der Kläger. 35 Die vorliegenden schriftlichen Zeugenaussagen haben dem Gericht ebenso wenig die Überzeugung vermitteln können, dass der Vater des Klägers zu 1. im Juli 1944 in Teschen eingebürgert wurde. Die Aussage seiner Schwester, der Tante des Klägers zu 1., war unergiebig, weil sie sich nicht an einen solchen Vorgang erinnern konnte, obwohl sie zum Zeitpunkt der behaupteten Einbürgerung knapp 11 Jahre alt war. Auch die Aussage der Zeugin A1. ergibt nicht, dass der (Groß)Vater der Kläger - mit dessen Mutter - 1944 in Teschen eingebürgert wurde, obwohl die Zeugin selbst offensichtlich davon ausgeht. Letzteres beruht aber ebenso offensichtlich allein auf ihrer - rechtlich fehlerhaften - Wertung, dass alle Personen, die in einer Schule in Teschen im Juli 1944 (möglicherweise bei einer Dienststelle der Einwandererzentralstelle) etwas erklärten bzw. unterschrieben, auch eingebürgert wurden. Dazu wäre aber jeweils die Ausstellung einer Einbürgerungsurkunde oder eines Staatsangehörigkeitsausweises erforderlich gewesen. Die Aushändigung solcher Urkunden an den Vater bzw. die Großmutter väterlicherseits des Klägers zu 1. hat die Zeugin A1. aber gerade nicht bestätigen können. Vielmehr hat sie nicht nur trotz des zunächst aufgetretenen, dann aber klargestellten Missverständnisses eindeutig ausgesagt, sie habe weder gesehen noch gehört, dass die Familie des Vaters des Klägers zu 1. solche Urkunden aufgrund der Vorsprache in Teschen erhalten habe, sondern ergibt sich aus ihrer Aussage im Umkehrschluss sogar, dass die Familie des Vaters des Klägers zu 1. keine Einbürgerungsurkunden bzw. Staatsangehörigkeitsausweise aufgrund ihrer Vorsprache in Teschen erhalten hatte. Denn nach der Erinnerung der Zeugin A1. hatten lediglich andere Personen, die sich länger als sie selbst und die Familie des Vaters des Klägers zu 1. im ersten Lager in Ratibor aufhielten, Ausweise" erhalten. 36 Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln. Sie sind glaubhaft, weil sie angesichts der inzwischen vergangenen Zeitspanne von 63 Jahren sehr detailliert sind und die nach dem persönlichen Eindruck des Einzelrichters glaubwürdige Zeugin nicht nur um die Erinnerung an Details bemüht war, sondern auch darum, nur die ihr erinnerlichen Umstände zu bezeugen. Dementsprechend hat sie ohne Umschweife klar gesagt, welche Fragen sie mangels Erinnerung nicht beantworten kann. Von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zeugt zudem der Umstand, dass sie von einer Einbürgerung der Familie des Vaters des Klägers zu 1. ausgeht und dennoch die Aushändigung von einen Staatsangehörigkeitserwerb nachweisenden Dokumenten verneint, obwohl ihr das Gegenteil ein Leichtes gewesen wäre. Dementsprechend hat sie an einer Stelle ihrer Aussage bekräftigt: Was nein, das nein." 37 Entgegen der Meinung der Kläger sind diese Aussagen und die beiden früheren schriftlichen Erklärungen der Zeugin A1. nicht unstimmig. Vielmehr hatte sie früher ohne Nennung weiterer Details angegeben, die Familie des Vaters des Klägers zu 1. sei im Juli 1944 in Teschen eingebürgert worden. Aus ihrer detaillierten Aussage vom 31.01.2008 wird indes deutlich, dass ihre früheren Aussagen lediglich ihre Wertung wiedergaben. An dieser Wertung hat sie auch am 31.01.2008 festgehalten. Ihre diesbezüglich unveränderte Wertung wird aber durch die von ihr bezeugten Umstände nicht gestützt, sondern sogar widerlegt. 38 Auch aus ihrer Einbürgerungsakte ergeben sich laut dem Bundesverwaltungsamt übermittelter Auskunft der Stadtverwaltung Kaiserslautern vom 04.11.1999 keine Hinweise darauf, dass sie selbst im Jahr 1944 eingebürgert worden war. 39 Aus diesen Gründen können auch die verschiedentlich gemachten Angaben des Vaters des Klägers zu 1., er sei im Juli 1944 in Teschen eingebürgert worden, nicht über eine nicht quantifizierbare Wahrscheinlichkeit hinaus dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass dem so war. Dafür spricht bereits der Umstand, dass für seine Person im Jahr 1996 keine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern seine Einbürgerung erfolgte und er im Rahmen dieses Verfahrens keine Angaben zu einer bereits erfolgten Einbürgerung gemacht hatte. Auch die immerhin bereits 1988 seitens der Großmutter des Klägers zu 1. im Rahmen ihres Antrags auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gemachte Angabe, sie sei im Juli 1944 in Teschen eingebürgert worden, führt angesichts der das Gegenteil ergebenden Aussage der Zeugin A1. nicht zu einer diesbezüglichen Überzeugung des Gerichts, zumal die Großmutter des Klägers zu 1. im Rahmen desselben vertriebenenrechtlichen Verfahrens die damit unvereinbare Auskunft gegeben hatte, bereits am 31.12.1937 deutsche Staatsangehörige gewesen zu sein. 40 Der auf den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gerichtete Vortrag der Kläger ist schon deshalb nicht relevant, weil ihr Antrag allein auf die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet ist. Im Übrigen hätten Anträge der Kläger auf Feststellung ihrer Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ebenfalls keinen Erfolg haben können. Der Kläger zu 1. kann diesen Status nicht entsprechend § 4 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung erworben haben, weil sein Vater damals kein Statusdeutscher war. Bei Unterstellung des Entstehens dieser Eigenschaft in der Person seines Vaters wäre dieser Status bereits vor Geburt des Klägers zu 1. wieder entfallen, weil sein Vater bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes wieder aus dem Gebiet des Deutschen Reichs (in seinen Grenzen von 1937) durch die sowjetischen Behörden verschleppt worden war. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Status des Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nur den Personen verliehen werden sollte, die sich beim Inkrafttreten des Grundgesetzes in den Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 befanden, bzw. die danach in Deutschland Aufnahme finden würden. Die Erstreckung dieses Status auch auf Personen, die nach ihrer Flucht oder Vertreibung zunächst im Gebiet des Deutschen Reichs eine Zuflucht gefunden hatten, sich zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes aber außerhalb dieses Gebiets befanden, hätte zu einer unüberschaubaren Ausdehnung des Kreises der Begünstigten geführt und hätte zudem die Verleihung eines staatsangehörigkeitsgleichen Status an Personen bedeutet, die sich nicht im deutschen Hoheitsgebiet befanden und möglicherweise - wie im Falle der früheren Sowjetunion - von ihrem Aufenthaltsstaat als Staatsangehörige in Anspruch genommen wurden. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2003 - 1 C 35.02 -; VGH BW, Urteil vom 12.09.2002 - 13 S 2321/01 -; BayVGH, Urteil vom 26.02.1962 - Nr. 30 V 60 -, VGHE n.F. 15, 18 -; VG Köln, Urteil vom 14.05.2003 - 10 K 2121/01 - und Ge- richtsbescheid vom 01.03.2007 - 10 K 5627/05 - mit weiteren Nachweisen. 42 Der von den Klägern angesprochene Erwerb der Vertriebeneneigenschaft des Klägers zu 1. von seinem Vater nach § 7 des Bundesvertriebenengesetzes alter Fassung ist von dem Status im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu unterscheiden. Der Kläger zu 1. ist nämlich nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG als Aussiedler oder als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgenommen worden; vielmehr wurde sein diesbezüglicher Antrag durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 05.07.1991 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 13.01.1998 nach Rücknahme der dagegen gerichteten Klage bestandskräftig abgelehnt. Er hat auch nicht als" Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland gefunden. 43 Aus den entsprechenden Gründen könnten auch die Kläger zu 2. und 3. nicht die Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erworben haben. 44 Der - nach Inkrafttreten des § 30 StAG n.F. aus rein prozessualen Gründen gestellte - Hilfsantrag hat aus den bereits oben dargestellten materiell-rechtlichen Gründen keinen Erfolg. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 der Zivilprozessordnung.