Beschluss
4 L 250/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Wahltermins ist im Vorfeld nicht gegeben; Einwendungen gegen Wahlvorgänge sind in der Regel im nachfolgenden Wahlprüfungsverfahren zu erheben.
• Das Kommunalwahlrecht (KWahlG NRW) sieht keinen gesonderten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festlegung des Wahltermins vor; gegen die Bestätigung der Gültigkeit einer Wahl ist ausschließlich Klage vorgesehen (§ 41 Abs.1 KWahlG NRW).
• Amtliche Öffentlichkeitsarbeit kann Wahlbeeinflussung darstellen, eine solche ist aber nur bei gravierenden und entscheidungserheblichen Eingriffen zur Unwirksamkeit der Wahl führend.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Festsetzung eines Bürgermeister-Wahltermins • Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Wahltermins ist im Vorfeld nicht gegeben; Einwendungen gegen Wahlvorgänge sind in der Regel im nachfolgenden Wahlprüfungsverfahren zu erheben. • Das Kommunalwahlrecht (KWahlG NRW) sieht keinen gesonderten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festlegung des Wahltermins vor; gegen die Bestätigung der Gültigkeit einer Wahl ist ausschließlich Klage vorgesehen (§ 41 Abs.1 KWahlG NRW). • Amtliche Öffentlichkeitsarbeit kann Wahlbeeinflussung darstellen, eine solche ist aber nur bei gravierenden und entscheidungserheblichen Eingriffen zur Unwirksamkeit der Wahl führend. Die Antragstellerin wurde am 25.11.2007 als Bürgermeisterin abgewählt. Sie erhob Einspruch gegen die Abwahl wegen angeblicher unzulässiger Wahlbeeinflussung und klagte gegen die Bestätigung der Abwahl durch den Rat. Parallel hatte der Antragsgegner den Termin für die Neuwahl auf den 2.3.2008 bestimmt; dagegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag, die Absetzung des Wahltermins bzw. hilfsweise die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs festzustellen. Der Rat hatte den Einspruch zurückgewiesen und die Abwahl für gültig erklärt. Die Beigeladene und der Antragsgegner beantragten, den Eilantrag abzulehnen. • Die begehrte Absetzung des Wahltermins betrifft eine Einzelentscheidung im Vorfeld der Wahl, die nach ständiger Rechtsprechung nur im Wahlprüfungsverfahren und nicht im Wege einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes angegriffen werden kann. • Das KWahlG NRW kennt keinen Rechtsbehelf gegen die Festlegung des Wahltermins nach § 46c Abs.1; Einwendungen hierzu sind im Wahlprüfungsverfahren vorzubringen. • Gegen den Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl ist nach § 41 Abs.1 KWahlG NRW ausschließlich die Klage vorgesehen; daraus folgt, dass einstweiliger Rechtsschutz insoweit nicht gewährt wird. • Die Beschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Art.19 Abs.4 GG vereinbar, weil die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane und der reibungslose Ablauf von Wahlen klare Verhältnisse erfordern. • Selbst bei Annahme der Zulässigkeit wäre der Eilantrag materiell unbegründet: Es fehlt an einem Anordnungsgrund und an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, weil nicht dargelegt wurde, dass behauptete amtliche Wahlbeeinflussungen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis hatten. • Die vom Antragstellerin als gravierend bezeichneten öffentlichen Verlautbarungen und Mitteilungen (z. B. Disziplinarverfahren, Entscheidungen der Aufsichtsbehörde) sind vor dem Hintergrund einer bereits eskalierten, öffentlich geführten Auseinandersetzung zu sehen und reichen in summarischer Prüfung nicht aus, um die Wahl für nichtig zu erklären. • Eine aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage im Wahlprüfungsverfahren kommt nicht in Betracht; die Klage zielt auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ratshandlung und hat nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung. • Der Hilfsantrag zur Feststellung aufschiebender Wirkung ist unzulässig, weil die Festsetzung des Wahltermins im Vorfeld keiner anfechtbaren Einzelentscheidung dorstellt. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde abgelehnt; sie trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Begründend führt das Gericht aus, dass Vorentscheidungen über die Festlegung von Wahlterminen nicht durch einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz aufgehoben werden können, weil das Kommunalwahlgesetz abschließende Rechtsbehelfe vorsieht und die Kontrolle in der Regel dem nachgelagerten Wahlprüfungsverfahren vorbehalten ist. Mangels gesetzlicher Grundlage für einstweiligen Rechtsschutz, fehlendem Anordnungsgrund und fehlendem glaubhaftem Nachweis, dass behauptete amtliche Wahlbeeinflussungen das Wahlergebnis entscheidend beeinflusst hätten, war der Antrag materiell unbegründet. Die Ablehnung dient auch dem Schutz der Funktionsfähigkeit kommunaler Organe und der Sicherstellung termingerechter Wahlen; deshalb wurde der Streitwert auf 3.750,00 Euro festgesetzt.