OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 1733/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0228.20K1733.07.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung eines bei ihm vorgefunden Geldbetrages. 3 Am 19.04.2006 kam es zu einem Polizeieinsatz in der Kölner Innenstadt, bei dem der Kläger vorläufig festgenommen wurde. Zuvor war der Kläger mehreren Zeugen in der Weise aufgefallen, dass der Eindruck entstanden war, der Kläger habe einem unbekannten etwa 50 - 60 jährigen Mann Geld entwendet. Die Zeugen hatten beobachtet, dass es einen Zusammenstoß zwischen dem Kläger und dem unbekannten Mann gegeben hatte. Ferner berichtete ein Zeuge davon, es seien Münzen auf die Straße gefallen. Sodann habe der 50 - 60 jährige Mann seine Taschen abgeklopft, als wolle er prüfen, ob etwas fehle. Anschließend habe er - erfolglos - kurzzeitig die Verfolgung des Klägers aufgenommen. Diese Beobachtung nahm ein Teil der Zeugen zum Anlass, dem Kläger auf ihren Rädern zu folgen, als er sich in Richtung Hauptbahnhof entfernte. Dort hielten sie ihn mit Hilfe weiterer Passanten bis zum Eintreffen der Polizei fest, wobei der Kläger Widerstand leistete. Bei der anschließenden Durchsuchung des Klägers durch die Polizei wurde in dessen rechter Hosentasche ein Bargeldbetrag in Höhe von 30.000 EUR in 100- und 200- Euro Scheinen gefunden und beschlagnahmt. 4 Der Kläger gab bei seiner vorläufigen Festnahme an, er habe das Geld aus Belgien mitgebracht, um in der Bundesrepublik Deutschland ein Auto zu kaufen. Er sei mit einem Freund im PKW von Belgien aus nach Düsseldorf gefahren und von dort aus mit dem Zug nach Köln gereist. Auf den Vorhalt, dass er keine gültige Fahrerlaubnis bei sich habe, erläuterte der Kläger, sein Freund sei mit dem Fahrzeug wieder nach Belgien gefahren. Dort wolle er es abstellen und mit dem Zug erneut nach Düsseldorf fahren, um von dort aus mit dem Kläger den neu erworbenen PKW nach Belgien zu überführen. 5 Bei den nachfolgenden Ermittlungen ergab sich, dass der Kläger illegal in das Bundesgebiet eingereist war und sich hier illegal aufhielt. Der vom Kläger mitgeführte belgische Reisepass auf den Namen U. , H. erwies sich als Totalfälschung. Außerdem wurde festgestellt, dass der Kläger in der Vergangenheit unter vier verschiedenen Aliaspersonalien polizeilich in Erscheinung getreten war. 6 Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 20.04.2006 gab der Kläger an, er befinde sich seit einem Tag in der Bundesrepublik Deutschland; zuvor sei er neun Tage in Belgien gewesen. Er sei ohne Begleitung hergekommen und wolle nach München, um ein Auto zu kaufen. Das Geld stamme von ihm bzw. seinem Bruder. Auszahlungsbelege habe er nicht. 7 Am 25.04.2006 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Köln wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 EUR verurteilt. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich der Kläger dahingehend, er sei in Belgien gewesen, um ein Auto zu kaufen. Die Staatsanwaltschaft rechnete die Geldstrafe unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft mit dem beim Kläger vorgefundenen Geldbetrag auf und überließ dem Beklagten den Rest zur weiteren Veranlassung. 8 Nachdem dem Kläger durch Beamte des Beklagten zunächst mündlich mitgeteilt worden war, die Herausgabe des Geldes werde vom Nachweis des rechtmäßigen Besitzes bzw. Eigentums abhängig gemacht, legte der Kläger über seinen seinerzeitigen Bevollmächtigten Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des nach Abzug der Geldstrafe noch übrig gebliebenen Betrages von 21.700 EUR. 9 Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 29.05.2006 stellte der Beklagte den in Verwahrung genommenen Geldbetrag in Höhe von 21.700 EUR gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW sicher und erklärte sich gegen einen Eigentumsnachweis zur Herausgabe bereit. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sicherstellung sei zur Wahrung der Rechte Dritter notwendig. Insbesondere könne nicht von einem rechtmäßigen Gewahrsam des Klägers ausgegangen werden: so habe er unterschiedliche Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht. Einmal habe er angegeben, es handele sich um Geld seines Bruders, von welchem ein Auto gekauft werden sollte und zwar, nach einer ersten Darstellung in Düsseldorf, nach anderer Darstellung in München. Als der Kläger damit konfrontiert worden sei, dass er keine Fahrerlaubnis habe, habe er geäußert, ein Freund aus Düsseldorf werde ihn nach Belgien bringen. In der Gerichtsverhandlung habe er sich dahingehend geäußert, das Geld stamme von seinem Bruder aus Belgien, mit dem er dort eine Firma betreiben wolle. Diese Angabe sei insofern zweifelhaft, als der Kläger im Jahr 2001 in Belgien als Asylbewerber abgelehnt worden sei und sich infolgedessen dort nicht legal aufhalten dürfe. Auch eine frühere Verurteilung wegen Diebstahls in Mittäterschaft begründe, neben seiner Angabe, wegen Diebstahls, Körperverletzung und Erpressung mit der Polizei zu tun gehabt zu haben, Zweifel, dass der Kläger Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des Geldes sei. Die Gesamtheit der Indizien sei hier geeignet, die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zu durchbrechen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Eigentümer bzw. Gewahrsamsinhaber des Geldes bisher nicht bekannt sei. 10 Gegen diese Beschlagnahmeverfügung wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 25.10.2006. Zur Begründung legte er eine Bestätigung seines Bruders C. L. vor, wonach dieser ihm einen Geldbetrag von 30.000 EUR übergeben habe, damit er für seine Rechnung in der Bundesrepublik den Personenkraftwagen kaufen könne. Diese Aussage solle der Rückerstattung des Geldes an seinen Bruder dienen. Ferner trat der Kläger im Widerspruchsverfahren der Darstellung des Beklagten entgegen, wonach er widersprüchliche Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht habe. Er habe stets erklärt, dass es sich um das Geld seines Bruders handele. Soweit der Beklagte sich auf eine nicht protokollierte Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung beziehe, ausweislich derer der Kläger mit seinem Bruder in Belgien eine Firma betreiben wolle, so resultiere daraus kein Widerspruch: es sei durchaus möglich, auch ohne Aufenthaltstitel eine Firma in Belgien zu betreiben, nämlich als stiller Teilhaber. Soweit er erklärt habe, das Geld sei zum Kauf eines Autos bestimmt gewesen, so sei unerheblich, wo ein solches gekauft werden sollte. Auch bedürfe es keiner Fahrerlaubnis, um ein Auto zu kaufen. Der Polizei habe es egal zu sein, wie ein gekauftes Auto transportiert werde. Nicht er habe den rechtmäßigen Besitz oder das Eigentum am Geld zu belegen, sondern umgekehrt habe der Beklagte die Vermutung aus § 1006 BGB zu widerlegen. Schließlich beruft sich der Kläger darauf, dass das Geld durch die Staatsanwaltschaft freigegeben worden sei. Hieraus folge zwingend, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht vorlägen. 11 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 30.03.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünde eine Vielzahl von Indizien, welche die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB widerlegten. Unter anderem sei in diesem Sinne auch der Versuch des Klägers zu würdigen, sich vor dem Eintreffen der Polizei einer Festsetzung durch die Zeugen zu entziehen. Auch sei die vorgelegte Erklärung seines Bruders unbrauchbar, zumal der Kläger bereits mit den Personalien des angeblichen Bruders als Alias-Identität aufgetreten sei. Die Verwendung eines totalgefälschten Passes indiziere, dass der Kläger auch in der Lage sei, die Identität einer anderen Person vorzutäuschen. Die Sicherstellungsverfügung könne überdies auch auf § 43 Nr. 1 PolG (Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr) gestützt werden, weil die Indizien dafür sprächen, dass der Kläger im Hinblick auf die Identitätstäuschung einen Betrug geplant habe. Schließlich könne sich der Kläger nicht erfolgreich auf die Freigabe des Geldes durch die Staatsanwaltschaft berufen: Die Beschlagnahme sei ursprünglich zum Zwecke der Beweissicherung erfolgt. Dieser Zweck sei entfallen, nicht aber der präventiv-polizeiliche Zweck der Sicherung der Eigentumsrechte Dritter. 12 Der Kläger hat am 02.05.2007 Klage gegen die Sicherstellungsverfügung erhoben. Er rügt, der Beklagte könne nicht angeben, aus welcher Straftat das Geld stamme, weil es eine Straftat nicht gebe. In der Marzellenstraße habe es eine Auseinandersetzung mit einem unbekannten Mann geben, wobei die Zeugen irrig angenommen hätten, der Kläger könne den Mann bestohlen haben. Es habe aber kein Zeuge eine Wegnahme beobachtet. Offenbar habe der unbekannte Mann auch keine Wertgegenstände vermisst, sonst hätte er dies angezeigt. Es sei bezeichnend, dass sich das vermeintliche Opfer auch nach 1 1/2 Jahren nicht gemeldet habe. Zu dem beabsichtigten Autokauf legt der Kläger ergänzend dar, er habe sich vor dem Kauf über das Internet über Angebote informiert. Von Serbien aus seien die Entfernungen zwischen Belgien, Düsseldorf, Köln und München relativ gering, so dass es unerheblich sei, an welchem dieser Orte der Wagen habe gekauft werden sollen. Der Kläger vertieft seine Darlegungen zur Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Die Eigentumsvermutung gelte selbst dann, wenn dem vorherigen Besitzer Geld abhanden gekommen oder gestohlen worden sei. Der Kläger tritt des Weiteren den Darlegungen im Widerspruchsbescheid entgegen, wonach er einen Betrug habe vorbereiten wollen. Die Täuschung über seine Identität sei bei Barzahlung nicht geeignet, einen Vermögensnachteil für einen potentiellen Autoverkäufer zu begründen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 29.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.03.2007 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er vertieft im Wesentlichen das Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden und legt ergänzend dar, der Kläger könne keinen Beleg eines Kreditinstituts über die Abhebung des Geldbetrages von einem Konto oder Sparbuch beibringen. Es sei unwahrscheinlich, dass man einen Geldbetrag in dieser Höhe in bar aufbewahre. Auch der Bruder des Klägers habe keinen Nachweis über die Herkunft des Geldes vorgelegt. 18 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, inwieweit die Klage unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger selbst nach seinen eigenen Darlegungen nicht Eigentümer des sichergestellten Geldes ist, überhaupt zulässig ist, namentlich inwieweit mögliche Regressansprüche des Bruders geeignet sind, ein Rechtsschutzinteresse zu begründen. 21 Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 29.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 43 Nr. 2 Polizeigesetz (PolG) NRW. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Dies setzt voraus, dass eine andere Person als der Kläger bzw. dessen Bruder Eigentümer des Geldes ist und diese Person vor dem Verlust des Geldes geschützt werden soll. 23 Diese Voraussetzung ist hier gegeben. 24 Es steht zunächst zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger nicht Eigentümer des sichergestellten Geldbetrages ist. Es ist zwar teilweise von "seinem" Geld die Rede; andererseits hat der Kläger mehrfach dargelegt, das Geld gehöre seinem Bruder C. L. . Die Kammer ist nach Würdigung des Akteninhaltes aber auch zu der Überzeugung gelangt, dass das Geld nicht im Eigentum eines Herrn C. L. steht. 25 Grundsätzlich greift die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nur zugunsten des Eigenbesitzers. Absatz 3 der genannten Norm dehnt überdies den Anwendungsbereich der Regelung über den unmittelbaren Besitz hinaus auch auf den mittelbaren Besitz aus. Einigkeit besteht in der Anwendung des § 1006 BGB dahingehend, dass nicht schlechthin vermutet wird, der Eigenbesitzer sei Eigentümer. Vielmehr geht die Vermutung dahin, der Eigenbesitzer habe das (unbedingte) Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben, 26 vgl. Münchener Kommentar/Medicus, BGB, 4. Aufl., 2004, § 1006 Rn 13 m.w.N.. 27 In dem hier in Betracht kommenden Fall des mittelbaren Besitzes nach § 1006 Abs. 3 BGB geht der Inhalt der Vermutung also dahin, dass der mittelbare Eigenbesitzer das Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben habe. 28 Dazu, wie Herr C. L. den Besitz an dem Geldbetrag erlangt hat, ist aber nichts bekannt. Weder ist entsprechendes vorgetragen (geschweige denn belegt) worden, noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus der gerichtlich protokollierten Erklärung vom 25.10.2006. In dieser Erklärung wird genau genommen nicht einmal behauptet, das dem Kläger zum Autokauf überlassene Geld gehöre Herrn C. L. . 29 Vor diesem Hintergrund bestehen bereits erhebliche Zweifel, inwieweit die geltend gemachte Eigentumsvermutung zugunsten des Herrn C. L. überhaupt Anwendung finden kann. 30 Dessen ungeachtet besteht eine Vielzahl von Indizien, welche geeignet sind, die Eigentumsvermutung zu widerlegen: 31 Zum einen ist bereits fragwürdig, ob ein Bruder des Klägers mit dem Namen C. L. überhaupt existiert. Zweifel hieran ergeben sich aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits unter den Personalien seines angeblichen Bruders polizeilich in Erscheinung getreten ist. Vor diesem Hintergrund ist die vor dem Gemeindegericht in Novi Pazar protokollierte Aussage des Herrn C1. L. vom 25.10.2006, wonach er seinem Bruder den Geldbetrag von 30.000 EUR zum Erwerb des Personenkraftwagens in Deutschland überlassen habe, von begrenzter Beweiskraft. Der Kläger kann ohne weiteres selbst mit gefälschten Papieren unter dem Namen "C. L. " aufgetreten sein, zumal er sich im Zeitpunkt, als die Erklärung abgegeben wurde, nicht mehr in Deutschland aufgehalten hat. 32 Zu würdigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der vermeintliche Bruder erst mehrere Monate nach der Beschlagnahme in Erscheinung getreten ist, um eine Rückgabe des angeblich ihm gehörenden Geldbetrages voranzutreiben. Es hätte nahe gelegen, dass sich der Bruder, sofern er existiert und tatsächlich Eigentümer des sichergestellten Geldbetrages ist, zeitnah an die Polizei gewandt hätte, um die Herausgabe seines Geldes zu verlangen. 33 Auch die Einlassung des Klägers, er habe für seinen Bruder einen PKW erwerben wollen und zu diesem Zwecke von diesem den Geldbetrag von 30.000 EUR erhalten, ist nicht glaubhaft. Zunächst ist es schwerlich nachvollziehbar, warum der Bruder des Klägers diesen mit dem Erwerb eines PKW in Deutschland oder Belgien beauftragen sollte, obwohl sich der Kläger nach erfolglosen Asylverfahren in keinem dieser Länder legal aufhalten durfte. Schwierigkeiten bei der Ausfuhr eines Fahrzeuges waren damit zwangsläufig vorprogrammiert. Wie der Beklagte bewertet auch das Gericht den Umstand, dass der Kläger nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt, als Indiz gegen die Richtigkeit seines Vortrages zum beabsichtigten Autokauf. Es ist nicht lebensnah, mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges eine Person zu betrauen, die nicht über eine Fahrerlaubnis verfügt und damit nicht einmal eine Probefahrt unternehmen kann, geschweige denn ohne die Hilfe Dritter das Fahrzeug zum Bestimmungsort verbringen kann. 34 Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe für seinen Bruder ein Auto kaufen wollen, sprechen auch die erheblichen Widersprüche, welche sich aus seinen einzelnen Aussagen ergeben: So hat der Kläger bei seiner ersten polizeilichen Befragung am 19.04.2006 angegeben, er habe das Geld aus Belgien mitgebracht, um hier (in Deutschland) ein Auto zu kaufen. Dies ist nicht überzeugend vor dem Hintergrund, dass der Bruder des Klägers sich in Serbien aufhalten soll. 35 Widersprüchlich sind auch die Angaben dazu, wo der Wagen gekauft werden sollte: So lassen die Angaben gegenüber der Polizei am 19.04.2006 darauf schließen, dass ein Fahrzeug in Düsseldorf gekauft werden sollte, denn von dort aus sollte ein erworbener PKW nach Belgien überführt werden. In diesem Fall wäre allerdings unklar, warum sich der Kläger mit dem großen Geldbetrag in Köln aufgehalten hat. Einen Tag später hat der Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, er habe nach München fahren wollen, um dort ein Auto zu kaufen. Den Einlassungen in der Hauptverhandlung im Strafverfahren zufolge sollte das Auto in Belgien gekauft werden, wobei wiederum offen bleibt, wieso sich der Kläger mit dem großen Geldbetrag in Köln aufgehalten hat. 36 Diese gravierenden Widersprüche sind für sich gesehen geeignet, nachhaltige Zweifel an der Aussage zu wecken, das Geld sei zum Kauf eines Autos bestimmt gewesen. 37 Hinzu kommt, dass auch weitere Umstände der behaupteten Autokaufabsicht widersprüchlich vorgetragen worden sind: Während der Kläger am 19.04.2006 erklärt hatte, er sei mit einem Freund unterwegs, welcher mit ihm von Belgien nach Düsseldorf gefahren sei und von dort aus den PKW überführen werde, hat er am 20.04.2006 angegeben, er sei alleine nach Deutschland gekommen. 38 Dagegen, dass der Kläger vorhatte, einen PKW zu erwerben, spricht auch der Umstand, dass er keinerlei Hinweise auf konkrete Kfz-Angebote mit sich führte, etwa Ausdrucke von Angeboten aus dem Internet oder markierte Anzeigen in Zeitungen. Auch hat der Kläger keine Angaben dahingehend gemacht, dass er mit Autoverkäufern in Kontakt getreten sei. Diese Umstände wären von der Polizei bei Bekanntgabe der Telefonnummer des potentiellen Verkäufers ohne Weiteres überprüfbar gewesen. Der Kläger hat nicht einmal angegeben, was für ein Auto er kaufen wollte, was bei einer konkreten Kaufabsicht nahe gelegen hätte, zumal die Erklärung des Bruders erkennen lässt, der Kläger habe "den" und nicht "einen" Personenkraftwagen kaufen sollen. Diese Formulierung legt nahe, dass ein bestimmter Wagen ins Auge gefasst worden ist. 39 Dagegen, dass der Kläger den Geldbetrag von seinem Bruder zum Kauf eines Autos erhalten hat, spricht auch sein Aussageverhalten bei der Beschuldigtenvernehmung am 20.04.2006. Dort hat der Kläger angegeben, das Geld sei von ihm bzw. von seinem Bruder. Er habe keinerlei Auszahlungsbelege. Er werde hier nichts mehr sagen. Das Geld sei von ihm. Man solle ihm ansonsten das Gegenteil beweisen. 40 Diese Aussage des Klägers erhärtet die Vermutung, dass er die Existenz seines Bruders nur vorgibt. Er setzt offenbar sein Eigentum und dasjenige seines Bruders gleich. Auch seine Erläuterung, er habe keinerlei Auszahlungsbelege, lässt sich im Gesamtkontext der Aussage in dieser Weise interpretieren. Denn ansonsten ist nicht erklärlich, warum der Kläger bei unterstelltem Eigentum seines Bruders gewusst haben sollte, dass keine Auszahlungsbelege existieren. 41 Die gesamten oben aufgeführten Umstände lassen nachhaltige Zweifel daran aufkommen, dass der beim Kläger vorgefundene Geldbetrag tatsächlich zum Kauf eines Autos im Auftrag eines Dritten bestimmt war. 42 Aber auch ein weiterer Erklärungsansatz des Klägers, wie er vom Beklagten wiedergegeben wird, überzeugt nicht. So soll der Kläger in der Hauptverhandlung im Strafverfahren geäußert haben, er betreibe mit seinem Bruder gemeinsam in Belgien eine Firma. Dies überzeugt deshalb nicht, weil der Kläger sich in Belgien nicht legal aufhalten darf. Überdies ist nicht plausibel, warum der Kläger als Mitbetreiber einer Firma in Belgien einen derart hohen Geldbetrag in der Hosentasche bei sich führte, als er sich in Köln aufhielt. Die Existenz der Firma hätte der Kläger zudem unschwer durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges belegen können. 43 Auch sonst waren die Aussagen des Klägers nicht stimmig: Während der Kläger zunächst eine Begegnung/Rempelei mit einem unbekannten Mann in der Marzellenstraße in Abrede gestellt hatte, hat er im Klageverfahren eingeräumt, dass es eine kleine Auseinandersetzung mit einem unbekannten Mann gegeben habe. 44 Unter Würdigung all dieser Indizien muss die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 3 BGB, unbeschadet der Frage, ob nach dem bisherigen Sachvortrag diese überhaupt zugunsten des Bruders des Klägers Anwendung finden kann, jedenfalls als widerlegt angesehen werden. 45 Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, für sein Eigentum, bzw. dasjenige seines Bruders spreche, dass sich ein Berechtigter bezüglich des Geldbetrages auch nach über einem Jahr nicht gemeldet habe. Zunächst kommt es für die rechtliche Würdigung auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an. Zu diesem Zeitpunkt lag die Sicherstellung kein Jahr zurück. Dessen ungeachtet macht der Umstand, dass der wahre Eigentümer einer sichergestellten Sache (noch) unbekannt oder nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln ist, die Sicherstellung nicht unverhältnismäßig, 46 vgl. Tegmeyer/Vahle, Kommentar PolG NRW, 9. Aufl., 2004, § 43 Rn 12; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2001 - 9 K 2018/99-, NPA 779, Bl. 22. 47 Schließlich kann sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, aus der Freigabe des beschlagnahmten Geldes durch die Staatsanwaltschaft folge, dass die Sicherstellung nicht gerechtfertigt sei. Wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt worden ist, war das beim Kläger aufgefundene Geld ursprünglich als Beweismittel zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens gemäß §§ 94 ff , 111 b StPO beschlagnahmt worden. Nachdem der Beschlagnahmezweck (Beweismitteleigenschaft) nach Verfahrensbeendigung entfallen ist, wurde der Geldbetrag freigegeben. Diese Freigabe ist wegen der unterschiedlichen Zweckrichtung unabhängig von der hier streitgegenständlichen Sicherstellung aus präventiv-polizeilichen Gründen. 48 Da bereits die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW gegeben sind, kommt es nicht darauf an, ob die Verfügung zusätzlich auch auf § 43 Nr. 1 PolG NRW gestützt werden kann, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist. 49 Schließlich sind Ermessensfehler im Sinne des § 114 Abs. 1 VwGO nicht erkennbar. Sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde haben die Interessen des Klägers bzw. seines Bruders an der Widererlangung des Geldbetrages in ihre Abwägung einbezogen. Sie haben ausdrücklich die Bereitschaft zur Herausgabe des Geldes erklärt, wenn der Kläger bzw. sein Bruder etwa durch Auszahlungsbelege oder ähnliches einen Eigentumsnachweis erbringt. Die Auffassung, das Sicherstellungsinteresse überwiege das Herausgabeinteresse, solange ein Eigentumsnachweis nicht vorliegt, begegnet keinen Beanstandungen. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.