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Urteil

23 K 821/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0225.23K821.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Durch Bescheid vom 14. November 2006 setzte der Beklagte gegen die Klägerin für das Jahr 2004 eine Gewerbesteuer in Höhe von 19.327,00 EUR fest. Weiterhin setzte er im gleichen Bescheid auf der Grundlage von § 233 a Abgabenordnung (AO) Nachzahlungszinsen in Höhe von 675,00 EUR gegen die Klägerin fest, wobei er einen zu verzinsenden Betrag von 19.300,00 EUR und einen Zinslauf vom 1. April 2006 bis zum 17. November 2006 bei einem Zinssatz von 3,5 % zugrunde legte. 3 Unter dem 14. Dezember 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr die festgesetzten Zinsen in Höhe von 675,00 EUR zu erlassen. Sie machte geltend, sie habe die Gewerbesteuererklärung für das Kalenderjahr 2004 am 19. Dezember 2005 beim Finanzamt Köln-Nord eingereicht. Die extrem lange Bearbeitungszeit des Finanzamtes sowie des Beklagten liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich, so dass sie um Erlass der Zinsen bitte. 4 Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. Dezember 2006 ab. Zur Begründung führte er aus, Zinsen nach § 233 a AO seien auch dann festzusetzen, wenn die Zinsfestsetzung durch eine verspätete Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt oder eine verzögerte Auswertung des Grundlagenbescheides durch die Gemeinde ausgelöst worden sei. Die Zinsfestsetzung sei verschuldensunabhängig. Die Zinsregelung verfolge den Zweck, den Liquiditätsvorteil des Schuldners und den entsprechenden Nachteil des Gläubigers auszugleichen. 5 Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 17. Januar 2007 „Einspruch" ein und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2006. Ergänzend machte sie geltend, sie sei ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen und entrichte laufende Betriebssteuern fristgerecht. Insoweit sei die für einen Erlass erforderliche Erlasswürdigkeit gegeben. Auf Stundungszinsen könne gemäß § 234 AO sogar verzichtet werden. 6 Der Beklagte wertete diesen Einspruch als Widerspruch und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Gründe, die einen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Der Aspekt der Erlasswürdigkeit betreffe die persönliche Unbilligkeit, die im vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht erkennbar sei. Die Zinsen für Gewerbesteuer 2004 in Höhe von 675,00 EUR seien zutreffend auf der Grundlage von § 233 a AO festgesetzt worden. Die Zinsberechnung sei nicht als Sanktion, sondern als laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung anzusehen. Die Zinsregelung verfolge den Zweck, den möglichen Liquiditätsvorteil der Schuldnerin und einen entsprechenden Nachteil der Gläubigerin auszugleichen. Diese Intension werde durch die zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Änderung des § 233 a AO, wonach die zeitliche Befristung des Zinslaufes auf 48 Monate entfallen sei, sowie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung weiter bekräftigt. Die Vorschrift des § 234 Abs. 2 AO sei im vorliegenden Fall nicht analog anwendbar. 7 Die Klägerin hat am 28. Februar 2007 Klage erhoben. 8 Sie macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe ihr Erlassbegehren ermessensfehlerhaft beschieden. Die Widerspruchsentscheidung sei inhaltsleer. Der Beklagte verkenne, dass Nachzahlungszinsen auf der Grundlage von § 227 AO erlassen werden können. Der Beklagte habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt und nicht ausreichend geprüft, ob Billigkeitsgründe, die einen Erlass rechtfertigen könnten, vorliegen. Die Widerspruchsentscheidung sei zudem nicht ausreichend begründet. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Dezember 2006 und seines Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2007 zu verpflichten, ihren Antrag vom 14. Dezember 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt er aus, nach ständiger Rechtsprechung begründe die verzögerte Bearbeitung eines Steuerfalls keinen Anspruch auf Erlass von Zinsen. Eine verzögerte Bearbeitung sei hier im Übrigen aber auch nicht gegeben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 17 Nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 227 AO können die Gemeinden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Die Entscheidung der Gemeinde über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dahin überprüft werden kann, ob die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt, 18 vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355, 366 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42/88 -, NJW 1991, 1073 ff.; BFH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - XI B 146/00 - juris. 19 Gemessen daran hat der Beklagte den Erlassantrag der Klägerin vom 14. Dezember 2006 ermessensfehlerfrei abgelehnt. 20 Persönliche Billigkeitsgründe nach § 227 AO hat die Klägerin selbst für sich nicht in Anspruch genommen. Solche Gründe mussten sich dem Beklagten nach den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht aufdrängen. Es war insbesondere für den Beklagten nicht erkennbar, dass die wirtschaftliche Existenz der Klägerin gefährdet war, wenn man ihr den begehrten Billigkeitserlass versagte. 21 Der Beklagte hat frei von Ermessensfehlern angenommen, dass die Klägerin sich im vorliegenden Fall nicht auf sachliche Billigkeitsgründe berufen kann. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen im Sinne von § 227 AO, die die Klägerin hier angeführt hat, liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwider läuft. Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen werden, stehen hingegen dem Erlass entgegen, 22 vgl. nur BFH, Urteil vom 24. September 1987 - V R 76/78 - BFHE 151, 221; Beschluss vom 14. Januar 2002, a.a.O.; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 227 Rdnr. 40 f. mit weiteren Nachweisen. 23 Diese Grundsätze gelten auch für den Erlass festgesetzter Zinsen auf der Grundlage von § 233 a AO, 24 vgl. BFH, Urteil vom 24. Februar 2005 - V R 62/03 -, HFR 2005, 627, 628 mit weiteren Nachweisen. 25 Danach hat der Beklagte zutreffend angenommen, dass für einen Erlass der festgesetzten Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit kein Raum ist. Die Festsetzung der Nachzahlungszinsen im Bescheid des Beklagten vom 14. November 2006 widerspricht nämlich nicht den Wertungen, die der Verzinsungsregelung des § 233 a AO zugrundeliegen. Das Gegenteil ist der Fall. Zweck der Regelung in dieser Vorschrift ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden, 26 so die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 11/2157, Seite 194. 27 Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheids typischerweise entstanden sind, sollen mit Hilfe der sogenannten Vollverzinsung ausgeglichen werden. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich. Die Zinsen nach § 233 a AO sind die laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung, 28 vgl. nur BFH, Beschluss vom 17. August 2007 - XI B 22/07 - juris; Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O.; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006 § 233 a Rdnr. 50 ff. mit weiteren Nachweisen. 29 Genau auf diesen gesetzgeberischen Zweck des § 233 a AO hat der Beklagte hier jedoch in seinem Ablehnungsbescheid vom 15. Dezember 2006 und im Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 abgestellt. Er hat damit das ihm in § 227 AO eingeräumte Ermessen - dem Zweck der Ermächtigung entsprechend - unter sachgerechter Würdigung der gesetzgeberischen Zielvorstellungen zu § 233 a AO ausgeübt, so dass ihm insoweit ein Ermessensfehler offensichtlich nicht vorgeworfen werden kann. Auch sonstige Ermessensfehler des Beklagten sind hier für das Gericht nicht erkennbar. Eine extrem lange Bearbeitungszeit der Steuerbehörden - so die Klägerin in ihrem Erlassantrag vom 14. Dezember 2006 - ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Die höchstrichterliche Rechtsprechung der Finanzgerichte hält sogar eine Bearbeitungszeit der Finanzbehörde von 20 Monaten für eine Steuererklärung, soweit es um die Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 233 a AO geht, für unschädlich, 30 vgl. nur BFH, Beschluss vom 17. August 2007, a.a.O.; Urteil vom 19. März 1997 - I R 7/96 -, BFHE 182, 293. 31 Hier hat die Bearbeitung der Steuererklärung hingegen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin lediglich knapp 11 Monate gedauert. 32 Schließlich hat der Beklagte auch zutreffend erkannt, dass die Regelung des § 234 Abs. 2 AO im vorliegenden Fall keine analoge Anwendung findet, 33 vgl. dazu nur Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 233 a Rdnr. 76 mit weiteren Nachweisen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.