Urteil
26 K 2489/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0221.26K2489.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen Kosten der Hilfe für U. C. im Zeitraum vom 6. Oktober 2005 bis 6. Januar 2006 in der Einrichtung Reha-Zentrum" in A. in Höhe von 15.381,47 EUR zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung der im Hilfefall des am 00.00.0000 geborenen U. C. in der Zeit vom 6. Oktober 2005 bis 6. Januar 2006 erbrachten Leistungen in Höhe von 15.381,47 EUR sowie Zahlung von Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit. Gemäß der pädagogischen Stellungnahme der Q. -L. -Schule vom 30. Juni 2005 sollte die heilpädagogische Eingliederungsmaßnahme zu einer Selbstakzeptanz mit realistischer Selbsteinschätzung und Zurücknahme der aggressiven Verhaltensauffälligkeiten führen. Auf Bl. 2 bis 3 der Beiakte 1 wird insoweit Bezug genommen. 3 U. , der seit dem Alter von zwei Jahren u.a. durch autoaggressives und zerstörerisches Verhalten auffiel, wurde im März 1995 in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Köln untersucht. Es wurde von Prof. Dr. M. u.a. ein Hyperkinetisches Syndrom mit Störung des Sozialverhaltens, eine rezeptive Sprachstörung mit Artikulationsstörung, Gilles-de-la-Tourette-Syndrom (Tics) und sekundäres Einnässen tagsüber und auch nachts diagnostiziert (Bl. 8 Beiakte 5). Nach ICD-10 handelte es sich also um die psychischen Störungen und Verhaltensstörungen F 90.1, F 80.2, F 95.2 und F 98.0. U. wurde mit Ritalin behandelt und es wurde heilpädagogische Förderung angeraten. U. besuchte ab Juni 1995 den heilpädagogischen Kindergarten der Lebenshilfe in Hürth-Gleuel. Bereits 1995 weigerte sich der Bürgermeister der Beklagten zunächst, Kinder- und Jugendhilfe für die teilstationäre Behandlung von U. wegen des hyperkinetischen Syndroms vom 27. März bis 24. Mai 1995 in der Universitätsklinik Köln sowie die Taxitransportkosten zu leisten bzw. dem Sozialhilfeträger die Kosten zu erstatten. 4 Seit Beginn seiner Schulpflicht besuchte U. die Rheinische Schule für Körperbehinderte in Pulheim-Brauweiler. 5 1996 lehnte U. Mutter eine Untersuchung darauf, ob ihr Sohn von einer seelischen Behinderung betroffen oder bedroht war, ab. Unter dem 2. März 1998 führte Dr. Krahé vom Sozialpädiatrischen Zentrum des Erftkreises aus, bei U. liege eine Verzögerung und Störung der gesamten psycho-motorischen Entwicklung in Verbindung mit einer Störung der mental-kognitiven Entwicklung im Sinne einer Lernbehinderung vor. Nicht altersgemäß seien die Leistungen im Bereich von Motorik, Wahrnehmung und Sprache ebenso wie die Verhaltensregulation und die Emotionalität. Es bestünden ungünstige psychosoziale Entwicklungsbedingungen, Vorgeschichte und Befunde sprächen für hirnorganisch begründbare Leistungs- und Verhaltensdispositionen. Die Behandlung der Verhaltensauffälligkeiten in den Jahren 1995 bis 1997 in der Universitäts-Klinik Köln seien v.a. zur Stütze der Beziehungs- und Sozialentwicklung daheim wie in der Schule zu begrüßen. Im Augenblick stünden die Probleme des Leistungsverhaltens in Verbindung mit funktionellen Störungen einerseits und Lernbehinderung andererseits im Mittelpunkt. Er war in einem am 8. August 1997 durchgeführten Test zu einem IQ des Jungen von 64 gekommen. Auf Bl. 99 bis 102 der Beiakte 5 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 6 In dem pädagogischen Gutachten von März 1999, das gefertigt wurde, weil die Mutter von U. eine Förderung an der Schule für Geistigbehinderte, Q. -L. - Schule, in Frechen wünschte, hieß es u.a., U. sei außerhalb des Unterrichts aggressiv und provozierend, er greife Mitschüler völlig grundlos an und löse Konflikte fast ausschließlich durch Körpereinsatz. Er habe kein Schuld- und Einsichtsempfinden. Trotz Ritalin sei er immer noch leicht ablenkbar. Das Aufgabenverständnis sei meist nicht gegeben. In der Gesamtgruppe habe er Schwierigkeiten, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen. Er entspreche in keinem Bereich den Anforderungen der Lernstufe 2 LB. In dem CFT 1 habe U. einen Rohwert von 26 und somit den LIQ von 100 erzielt. Das entspreche dem Prozentrang 50 bezogen auf die Klassennorm der 2. Klasse Sonderschule L, Altersdurchschnitt 9. Im HKI (Heidelberger-Kompetenz-Inventar für geistig Behinderte) habe U. bei den praktischen Kompetenzen einen Prozentrang von bis zu 50 %, im kognitiven Bereich von bis zu 75 %, in der sozialen Kompetenz aber nur von bis zu 25 % ( Prozentrang von bis zu 50 % beider Gesamtkompetenz) erreicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 6 bis 12 der Beiakte 4 Bezug genommen. 7 In dem schulärztlichen Gutachten der Frau Dr. Oberthür von März 1999 heißt es u.a., der Test in der Universitätsklinik Köln (Kaufmann ABC) von 1995 habe eine knapp durchschnittliche Intelligenz ergeben. Nun habe er große Probleme vor allem beim Lesen und Schreiben und er könne noch nicht über den Zahlenraum von 10 hinaus rechnen. Im Oktober 1998 habe ein Intelligenztest in der Uni-Klinik einen IQ von 75 bis 76 ergeben. Die Ärztin diagnostizierte ein kompensiertes hyperaktives Syndrom, Intelligenzminderung, eine verzögerte Entwicklung in der Visuomotorik und eine Störung der visuellen Wahrnehmung. U. benötige sonderpädagogische Förderung und kleine überschaubare Lerngruppen mit lebenspraktischer Förderung. Dr. Herkenrath von der Klinik und Poliklinik für Allgemeine Kinderheilkunde der Universität zu Köln führte unter dem 7. Juli 1999 aus, die Diagnosen lauteten Verdacht auf Intelligenzminderung sowie Aufmerksamkeitsstörung, Hyperaktivität und oppositionelles Verhalten, Mikrocephalie, erhöhte Erregungsbereitschaft im EEG." U. werde mit Ritalin behandelt. Eine testpsychologische Untersuchung habe nicht durchgeführt werden können. Über Hirnleistungsprobleme lägen insofern keine neueren Erkenntnisse vor. Vereinzelt würden Phasen mit ticartigen Symptomen beobachtet. Es bestünden keine Hinweise für Epilepsie oder ein Lennox-Gastaut-Syndrom. Die Ritalin-Behandlung, die die Umtriebigkeit und motorische Unruhe deutlich besser kontrolliere, könne unbedenklich fortgesetzt werden. 8 U. wechselte auf die Q. -L. -Schule für Geistigbehinderte in Frechen. In dem Q. -L. -Haus, Behindertenwohnstätte Gemeinnützige Träger-Gesellschaft mbH, in Frechen ist Frau V. L. seit dem 1. September 1999 als geringfügig Beschäftigte tätig. Sie bewohnt mit ihrem bei einem Stadtbetrieb der Beklagten beschäftigten Ehemann und den Schwestern von U. , die alle Kinder des Herrn X. U1. sind, jedenfalls seit 2002 ein Eigenheim in Frechen. 9 Im November 1999 beantragte Frau C. für U. bei dem Versorgungsamt Köln die Feststellung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz (heute Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch -). Als Gesundheitsstörungen wurden ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom mit drohender seelischer Behinderung und eine Lernbehinderung benannt. Die Kinderärztin Dr. Berthold aus Köln führte u.a. aus, U. sei seit Oktober 1997 bei ihr in Behandlung (Ritalin). Es liege ein ausgeprägtes ADHS-Syndrom mit hoher Aggressivität und Lernbehinderung vor. Gemäß psychologischer Testung der Uni- Kinderklinik Köln vom 19. Oktober 1997 habe U. einen IQ von 76. Es lägen multiple motorische TICS mit autoaggressiven Tendenzen vor. Neben der Behandlung mit Ritalin erfolgten sozialpädagogische und ergotherapeutische Maßnahmen über die Sonderschule. 10 Gemäß gutachterlicher Stellungnahme des Arztes Nigemeier vom 15. Januar 2000 an das Versorgungsamt Köln litt U. unter einem hyperkinetischen Syndrom, cerebraler Krampfbereitschaft, Lern- und Bewegungseinschränkungen. Es wurde ein GdB von 80 zuerkannt. Dr. Eisel führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Juni 2002 gegenüber dem Versorgungsamt Köln aus, es lägen bei U. nach wie vor ein hyperkinetisches Syndrom, cerebrale Krampfbereitschaft sowie Lern- und Bewegungseinschränkungen mit einem GdB von 80 vor. 11 Unter dem 23. Januar 2003 führte die Sachverständige Koch, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, gegenüber dem Versorgungsamt Köln aus, es liege eine intellektuelle Behinderung, Debilität (F 70.), ein hyperkinetisches Syndrom (F 90.1), Mikrocephalie (Q 02) und eine Entwicklungseinschränkung motorischer Funktionen (F 82) vor. Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund eines IQ- Tests zu dem IQ von 50 - 69 kam, ergaben sich aus der Stellungnahme nicht. 12 Im Sommer 2005 war die Aufnahme von U. in die streitige Hilfemaßnahme (Reha-Zentrum der HPZ) geplant, weshalb Frau C. am 16. Juni 2005 bei dem Sozialamt des Rhein-Erft-Kreises Kostenübernahme im Wege der Eingliederungshilfe beantragte. Dies wurde dem Kläger im Juli 2005 mitgeteilt. Der Kläger wertete die Mitteilung als Leistungsantrag. Die Klassenlehrerin T. von der Q. -L. -Schule führte unter dem 30. Juni 2005 aus, die sprachlichen Äußerungen von U. seien verständlich artikuliert und kaum dysgrammatisch. Er zeige ein für ihn selbst und seine Mitmenschen sehr problematisches Sozialverhalten und sei kaum als gleichberechtigtes Mitglied in eine Gruppe von Schülern zu integrieren. Seine Verhaltensauffälligkeiten bänden einen überproportional großen Anteil an Lehreraufmerksamkeit. Fast täglich sei U. in Konflikte verwickelt, die er oft - auch gegenüber kleineren und Schwächeren - durch Gewalt zu lösen versuche. Er reagiere schnell mit Beleidigungen, Drohungen und Gewalt. Er habe eine völlig unrealistische Selbsteinschätzung, bei Kritik weiche er in Arbeitsverweigerung aus. Mit der einsetzenden Pubertät und in Zusammenhang mit seinem häuslichen Umfeld sei er mit der Bewältigung seiner leichten geistigen Behinderung völlig überfordert. Eine heilpädagogische Maßnahme sei dringend erforderlich, damit U. zu einer Selbstakzeptanz mit realistischerer Selbsteinschätzung und Zurücknahme der aggressiven Verhaltensauffälligkeiten komme. 13 Die Sachverständige Dr. Münstermann führte unter dem 25. August 2005 aus, es liege keine rein seelische Behinderung vor. Bei U. liege eine Wahrnehmungsstörung und eine Intelligenzminderung vor, dadurch bedingt eine Störung und Retardierung der psychosozialen und psychomentalen Entwicklung. Wegen des zudem vorliegenden hyperaktiven Syndroms werde U. medikamentös behandelt. 14 Unter dem 18. Juli 2005 nannte die Sachverständige Koch als Diagnosen Entwicklungsretardierung unbekannter Genese (F 89), hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F 90.1), leichte intellektuelle Behinderung (F 70.1), Epidermolysis bullosa simplex ( Q 81.0) und leichte Beeinträchtigung in der psychosozialen Anpassung. Unter dem 4. Oktober 2005 erklärte sie ergänzend: Bei U. liegt ein Komplex von Auffälligkeiten vor, der in seinen Auswirkungen wesentlich von seiner geistigen Behinderung bedingt wird. Wie bereits in meiner ersten Stellungnahme dargelegt, liegt eine Leichte intellektuelle Behinderung" oder Debilität" nach ICD 10 vor. Im Vordergrund stehen keineswegs seelische Behinderungen", sondern die intellektuellen Beeinträchtigungen bestimmen ganz wesentlich die Möglichkeiten, U. zu integrieren." 15 Bereits mit Schreiben vom 1. September 2005 hatte der Kläger den am gleichen Tag vom Erftkreis erhaltenen Eingliederungshilfeantrag mit der Bitte um Entscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die Beklagte weitergeleitet. Er hatte auf deren nach §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 5, 35 a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) bestehenden Leistungsvorrang verwiesen. U. sei weder wesentlich geistig, noch wesentlich körperlich behindert. Die heilpädagogische Maßnahme solle wegen U. seelischer Behinderung erfolgen. Unter dem 15. September 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Entscheidung nach § 14 SGB IX sei ohne weitere Unterlagen nicht möglich. 16 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 bewilligte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe für die heilpädagogische Maßnahme im Reha-Zentrum der HPZ wegen der Zuständigkeitsunklarheiten für zunächst einen Monat. Nach umfassendem fernmündlichem Austausch mit der Beklagten über die Frage der Zuständigkeit bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 die Übernahme der Kosten der gesamten heilpädagogischen Maßnahme in dem Reha- Zentrum der Lebenshilfe HPZ im Wege der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 meldete er bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB - Zehntes Buch - (SGB X) an. 17 Die Beklagte holte zu keiner Zeit eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ein. 18 In dem Abschlussbericht der Lebenshilfe HPZ vom 18. April 2006, durch die U. vom 6. Oktober 2005 bis 6. Januar 2006 die streitige Hilfe erhielt, wurden als ärztliche Diagnosen hyperkinetisches Syndrom, ADHS und geistige Behinderung genannt. Dem Bericht zufolge wurde U. mit Equasym behandelt. Die Eltern hatten U. dort wegen seines Sozialverhaltens vorgestellt. U. neige in seinem jeweiligen Umfeld sehr zu Aggressionen und Verweigerungen. Konflikte löse er häufig mit Gewalt. In der Familie sei er faul und oberflächlich. Er stehle Geld und andere Gegenstände, mache mit Phantasiegeschichten auf sich aufmerksam. Lernziele in der Einrichtung seien die Akzeptanz von Regeln und Normen, der Aufbau eines adäquaten Sozialverhaltens, die Stärkung des Selbstbewusstseins, Vermittlung eines angemessenen Kontaktverhaltens und die Vermittlung einer angemessenen Körperhygiene gewesen. Auf die Einzelheiten des Berichts, insbesondere auch zu den lebenspraktischen und kognitiven Fähigkeiten (Bl. 34 bis 42 Beiakte 4) wird ergänzend Bezug genommen. 19 Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 bat der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen in dem genannten Abschlussbericht, insbesondere darauf, dass die Maßnahme in erster Linie der Verbesserung des Sozialverhaltens diente, also aufgrund der seelischen Behinderung von U. C. erfolgte, um Erstattung der Kosten von 15.381,47 EUR. 20 Nach vielfachen Erinnerungen führte die Beklagte unter dem 8. Februar 2007 aus, sie lehne den Erstattungsanspruch ab, da U. C. unter einer geistigen Behinderung mit daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten leide. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gingen Leistungen nach §§ 53 ff SGB XII Leistungen nach dem SGB VIII vor. 21 Dr. Azadi, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, führte unter dem 22. Mai 2007 gegenüber dem Versorgungsamt Köln u.a. aus, U. leide unter einer geistigen Behinderung. Gleichzeitig hieß es aber in seinem Gutachten, es liege eine leichte Besserung des intellektuellen Zustands vor. Anhaltspunkte für eine seinerseits vorgenommene IQ-Testung bestehen nicht. Auf Bl. 300 ff., insbes. 33 der Beiakte 4, wird Bezug genommen. Unter dem 12. Juni 2007 teilte das Versorgungsamt Köln U. C. mit, seine bisherige Entscheidung zum Grad der Behinderung und den Merkzeichen habe ausschlaggebend auf den Auswirkungen seiner geistigen Behinderung beruht. Wegen der Verbesserung des Gesamtzustandes sei beabsichtigt festzustellen, dass er die Voraussetzungen des Merkzeichens H nicht mehr erfülle. 22 Am 21. Juni 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Beschluss vom 5. November 2007 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 23 Der Kläger trägt vor, er habe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X, da U. C. gegen die Beklagte einen vorrangigen Leistungsanspruch aus § 35 a Abs. 1 SGB VIII gehabt habe. Die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung hätten vorgelegen. Behandlungsbedürftig sei die Verhaltensstörung von U. gewesen, nicht die geistige Störung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. Juni 2007 Bezug genommen. 24 Der Kläger beantragt, 25 die Beklagte zu verurteilen, die ihm entstandenen Kosten der Hilfe für U. C. im Zeitraum vom 6. Oktober 2005 bis 6. Januar 2006 in der Einrichtung Reha-Zentrum" in A. in Höhe von 15.381,47 EUR zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Sie trägt vor, U. C. leide nicht unter einer (drohenden) seelischen Behinderung, sondern an einer verzögerten" Entwicklung aufgrund der geistigen Behinderung. Dies folge aus den Stellungnahmen der Sachverständigen Koch und Dr. Münstermann. Eine Bearbeitung habe im Jugendamt schon alleine aufgrund fehlender diagnostischer Unterlagen nicht stattfinden können. Die erforderliche Diagnostik könne durch den Abschlussbericht der Einrichtung nicht ersetzt werden. Der Kläger habe als zuerst angegangener Träger gemäß § 14 SGB IX die fachlich gebotene Prüfung durchführen müssen. Es liege aus fachlicher Sicht bei U. C. ein multifaktoriell bedingter Komplex an Auffälligkeiten vor, der mit Eingliederungshilfen im Rahmen der Jugendhilfe gemäß § 35 a SGB VIII nicht maßgeblich gelindert geschweige denn behoben werden könne. Das zeige sich allein daran, dass die aus verschiedener Sicht beschriebenen Auffälligkeiten sich in Bezug auf vergangene Hilfen nicht maßgeblich verändert hätten. Eine vorübergehende Linderung der Problematik scheine offensichtlich nur im Rahmen von Maßnahmen für geistig behinderte Menschen möglich zu sein. 29 Sie hat eine Stellungnahme der Sachverständigen Koch vom 27. August 2007 vorgelegt, derzufolge diese keine Intelligenzdiagnostik durchgeführt hatte. Sie trägt dennoch vor, bei U. liege eine leichte geistige Behinderung vor. Dies sei gepaart mit Störungen des Sozialverhaltens. Verschiedene Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, eine wesentliche Verbesserung der Verhaltensauffälligkeiten zu erreichen. Der Hintergrund der sozialen Integrationsschwierigkeiten sei in der geistigen Behinderung zu sehen. 30 Dass U. geistig behindert sei, folge unzweifelhaft aus dem Ergebnis des 1998 durch Dr. Krahé durchgeführten Intelligenztest. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Kopien aus der Akte des Versorgungsamtes ergänzend Bezug genommen. 32 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 33 Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet. 34 Der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten der U. vom 6. Oktober 2005 bis 6. Januar 2006 im REHA-Zentrum A. geleisteten Hilfe in Höhe von 15.381,47 EUR folgt aus § 104 SGB X. 35 Der Anspruch ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger den Hilfeantrag von Juli 2005 nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX), sondern erst im September 2005 an die Beklagte weiterleitete, und deshalb im Verhältnis zum Hilfeempfänger leistungszuständig wurde. Vielmehr bleibt § 104 SGB X im Innenverhältnis der Träger untereinander als Erstattungsnorm erhalten. 36 Vgl. BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -. 37 Gemäß § 104 SGB X hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 vorliegen, einen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. 38 Die Voraussetzungen der Anspruchsnorm liegen vor, weil der Kläger bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungspflicht, die die Beklagte gegenüber U. C. nach § 35 a SGB VIII i.V.m. §§ 53 ff. SGB XII hatte, die streitigen Kosten nicht hätte tragen müssen. Denn ihm gegenüber hatte U. - was allein zwischen den Beteiligten streitig ist - allenfalls einen gegenüber der Beklagten nachrangigen Hilfeanspruch. 39 Im streitigen Hilfezeitraum lagen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 35 a SGB VIII vor. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind nach Absatz 1 Satz 2 Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen waren im streitigen Zeitraum bei U. ausweislich aller im Tatbestand wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen sowie schulischen Berichte und Berichte des Reha-Zentrums zumindest in Form einer seinerzeit noch drohenden seelischen Behinderung erfüllt. Seit mehr als zehn Jahren litt U. an massiven psychischen Störungen und Verhaltensstörungen gemäß ICD- 10 und zwar u.a. einem hyperkinetischen Syndrom mit Störung des Sozialverhaltens (F 90.1), 40 vgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35 a Rdnr. 78ff., 41 sowie dem Gilles-de-la Tourette-Syndrom (F 95.2), 42 vgl. Wiesner, a.a.O., § 35 a Rdnr. 89. 43 Insbesondere die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens führte trotz langjähriger Ritalin-Behandlung immer wieder zu erheblich - auch körperlich - aggressivem, provozierendem und verweigerndem Verhalten, das jegliche realistische Selbsteinschätzung vermissen ließ und U. Eingliederung in die Gesellschaft deutlich beeinträchtigte. Dies ist den ärztlichen Stellungnahmen und Berichten des Prof. Dr. M. aus dem Jahr 1995, der Stellungnahme des Dr. Krahé vom 2. März 1998, dem pädagogischen und dem schulärztlichen Gutachten von März 1999, der Stellungnahme des Dr. Herkenrath vom 7. Juli 1999, der Stellungnahme der Frau Dr. Berthold vom 14. Dezember 1999, der Stellungnahme des Dr. Nigemeier vom 15. Januar 2000, des Dr. Eisel vom 9. Juni 2002, der Stellungnahmen der Sachverständigen Koch vom 23. Januar 2003 und 18. Juli 2005, der Stellungnahme der Klassenlehrerin T. vom 30. Juni 2005, der Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Münstermann vom 25. August 2005 und schließlich immer noch dem Abschlussbericht des Reha-Zentrums vom 18. April 2006 und dem ärztlichen Gutachten des Dr. Azadi vom 22. Mai 2007 zu entnehmen. 44 Demgegenüber ist nicht von einer geistigen Behinderung des Klägers und einem darauf basierenden Hilfeanspruch nach §§ 53 ff SGB XII auszugehen. U. ist nicht geistig behindert. Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind nach § 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Grundsätzlich kann diese Schwäche an den durch Tests ermittelten IQ-Werten festgemacht werden. Eine leichte Intelligenzminderung (F70) besteht bei einem IQ zwischen 50 bis 69, während bei einem IQ von 70 bis 84 lediglich von einer Lernbehinderung auszugehen ist. 45 Abgesehen von dem Test des Dr. Krahé von August 1997, der aber nach Beiziehung weiterer Unterlagen in seiner Stellungnahme von März 1998 ebenfalls nur von einer Lernbehinderung, nicht einer geistigen Behinderung des Klägers sprach, ergaben alle Testergebnisse IQ-Werte über 70. 1995 wurde an der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Köln mit dem Kaufmann ABC-Test sogar noch eine knapp durchschnittliche Intelligenz (IQ von 85) ermittelt. Letzteres bestätigte die Sachverständige Frau Dr. Münstermann in der mündlichen Verhandlung. Auf das Verhandlungsprotokoll wird Bezug genommen. Im Oktober 1997 ergab ein Intelligenztest an der Kinderklinik der Universität Köln einen IQ von 76, im Oktober 1998, ergab ein Test der Universitäts-Klinik einen IQ von 75. Auch der CFT 1 führte zu einem höheren IQ. Der HKI ergab lediglich in der sozialen Kompetenz einen sehr niedrigen Kompetenzrang, im kognitiven Bereich aber einen Prozentrang von 75%. Dementsprechend stellte das Versorgungsamt zunächst auch keine geistige Behinderung, sondern u.a. eine Lerneinschränkung fest. Auf das Gutachten des Arztes Nigemeier in der Versorgungsamtsakte (Bl. 17 Beiakte 4) wird Bezug genommen. Erstmals die Sachverständige Koch diagnostizierte - auch gegenüber dem Versorgungsamt - eine leichte Intelligenzminderung F 70.0. Sie hat aber nie einen Test durchgeführt, auf den sie diese Aussage stützen konnte. Insoweit wird auf ihre Einlassungen in der mündlichen Verhandlung und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Ihre auf bloßen Beobachtungen und Erklärungen der Mutter von U. - die immer den Besuch an der Schule für geistig Behinderte wünschte und eine Testung wegen seelischer Behinderung ablehnte - beruhenden Einschätzungen können die Testergebnisse nicht widerlegen. Insofern ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass, wie die Sachverständige Frau Dr. Münstermann nachvollziehbar ausführte, die Leistungen von U. wegen seines ADHS-Leidens auch stark davon abhingen, ob er mit Ritalin behandelt wurde oder nicht, also ohne Ritalin die Konzentrationsfähigkeit nachließ. Ferner verweist die Einzelrichterin darauf, dass das oppositionelle, verweigernde Verhalten von U. zwangsläufig seine Leistungsergebnisse negativ beeinflussen musste. Die Schilderung von U. Fähigkeiten in dem Abschlussbericht des REHA-Zentrum lassen schließlich ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine zu Beginn der Leistung vorhandene geistige Behinderung zu. Dr. Azadi legte zwar im Mai 2007 - anscheinend ausgehend von der nicht auf Testungen beruhenden Diagnose der Sachverständigen Koch und der Schilderung der Mutter, die sich - wie bereits ausgeführt - einer Testung auf eine seelische Behinderung verschlossen hatte, eine geistige Behinderung zugrunde. Er kam aber, wie schon zu den Zeiten, als lediglich eine Lerneinschränkung mit einem IQ von 76 diagnostiziert worden war, nur zu einem EinzelGdB von 80 und das Merkzeichen H, das 2000 zuerkannt worden war, wurde wegen Besserung des intellektuellen Zustands aberkannt. 46 Selbst wenn aber U. im streitigen Zeitraum eine leichte geistige Behinderung aufgewiesen hätte, wäre dennoch der Kläger nur nachrangig verpflichteter Leistungsträger für die in dem REHA-Zentrum geleistete Hilfe gewesen. 47 Das Verhältnis der Ansprüche auf gleiche Leistungen nach §§ 35 a SGB VIII und 53 SGB XII ergibt sich aus § 10 Abs. 4 SGB VIII. Danach gehen Leistungen nach diesem Buch Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26/98 -, BVerwGE 109, 325 ff.. 49 Bei der demzufolge vorrangigen Frage, auf welche Hilfe gegen welchen Leistungsträger ein Anspruch besteht, ist bei mehrfach Behinderten im Einzelfall zu prüfen, für welche Behinderung, die seelische oder die geistige bzw. körperliche, die streitige Eingliederungshilfe benötigt und geleistet wird. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 -; dass., Beschluss vom 1. August 2007 - 12 A 1155/07 -. 51 Ist die Hilfe allein wegen der seelischen Behinderung zur Erreichung der Hilfeziele des § 35 a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. §§ 53 ff SGB XII zu leisten, richtet sich der Hilfeanspruch gegen den Jugendhilfeträger. 52 Vgl. VG München, Urteil vom 18. April 2007 - M 18 K 05.3001 -, bei juris. 53 Erst wenn im Fall der Mehrfachbehinderung der konkrete Hilfebedarf nur aufgrund der gleichzeitig vorliegenden (drohenden) seelischen und geistigen bzw. körperlichen Behinderung besteht, also nicht allein der seelischen Behinderung zuzuordnen ist, ergibt sich ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger. 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 12 A 3378/02 -. 55 U. benötigte die gewährte Eingliederungshilfe ausweislich aller im Tatbestand wiedergegebenen Stellungnahmen nicht (auch) wegen der Schwäche seiner intellektuellen Fähigkeiten, sondern nur wegen seiner extremen seit dem Kleinkindalter vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten in Form insbesondere massiver Aggressionen und fehlerhafter Selbsteinschätzung, die seine Eingliederungsfähigkeit in jegliche soziale Gruppe erheblich beeinträchtigten, wenn nicht sogar ausschlossen. 56 Dass die U. geleistete Hilfe seit Jahren nicht zu einer Behebung der Verhaltensauffälligkeiten führte und möglicherweise auch nicht führen wird, konnte die Beklagte dem gegen sie gerichteten Hilfeanspruch nicht erfolgreich entgegenhalten. Wie auch bei der Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung reicht gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII, auf den § 35 a Abs. 3 SGB VIII Bezug nimmt, bereits die Milderung der Behinderung oder ihrer Folgen oder die Verhütung des Eintritts der drohenden Behinderung. 57 Unzweifelhaft zielte die Maßnahme darauf ab, U. die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. 58 Dass die Hilfe in dem REHA-Zentrum, einer Einrichtung für geistig behinderte Menschen, gewährt wurde, kann die Beklagte ebenfalls dem Erstattungsanspruch nicht entgegenhalten. Sie war seit September 2005 über das Hilfebegehren unterrichtet und es war ihre Aufgabe, sich gegebenenfalls rechtzeitig um eine andere, auf die (drohende) seelische Behinderung ihrer Ansicht nach stärker abstellende und deshalb geeignetere Hilfe zu bemühen. 59 Die Höhe der Forderung ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. 60 Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).