Urteil
21 K 452/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0220.21K452.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum 01.01.2005 bis einschließlich 31.07.2006. Er war ab dem 01.06.1999 bis zum 30.06.2006 mit Nebenwohnsitz in 00000 Köln, B. . 00 gemeldet. Seine Hauptwohnung befand sich zunächst in Bergisch Gladbach, I.---- straße 000, ab dem 01.07.2006 in Potsdam. Unter dem 14.09.2005 gab er eine Zweitwohnungssteuererklärung ab und fügte neben einer Bestätigung seines Vermieters über die Anmietung der Kölner Wohnung einen Vertrag über ein Untermietverhältnis zwischen sich und der Untermieterin V. L. bei, wobei an sie das vordere Zimmer der Wohnung im ersten Obergeschoss vermietet wurde. Eine Mitbenutzung von Badezimmer und Küche wurde vereinbart. Die Untermieterin war in dieser Wohnung bis zum 30.04.2006 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Danach meldete sie sich nach Potsdam ab. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 05.10.2006 auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten vom 17.12.2004 ab 2005 zu einer jährlichen Zweitwohnungssteuer in Höhe von 348 Euro (= 10 % der Jahreskaltmiete für den gesamten gemieteten Wohnraum) herangezogen. Mit Schreiben vom 20.10.2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Kölner Wohnung nicht alleine bewohnt. Sie sei vielmehr zur Hälfte untervermietet gewesen. Insoweit komme seinerseits allenfalls eine anteilige Inanspruchnahme von 50 % in Frage. Darüber hinaus habe er die Wohnung am 30.06.2006 aufgegeben und sich zu diesem Zeitpunkt auch melderechtlich abgemeldet; die Miete habe er aber aufgrund gesetzlicher Kündigungsfristen noch bis zum 31.07.2006 zahlen müssen. Die Wohnungsübergabe mit der Abgabe sämtlicher Schlüssel sei Anfang Juli 2006 erfolgt. Dem Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 insoweit stattgegeben, als die Steuerpflicht mit Ablauf des 31.07.2006 beendet wurde. Ein entsprechender Änderungsbescheid vom 11.01.2007, der nur noch den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.07.2006 mit einer Steuer von 348 Euro für 2005 und 203 Euro für 2006 belegte, wurde dem Kläger zugestellt. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger bis zum 31.07.2006 zweitwohnungssteuerpflichtig sei, denn er sei bis zu diesem Zeitraum nach dem Mietvertrag Inhaber einer Zweitwohnung gewesen. Hieraus begründe sich seine Steuerpflicht über den Monat Juni 2006 hinaus. Bei der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer sei das vom Kläger abgeschlossene Untermietverhältnis nicht zu berücksichtigen. Die Zweitwohnungssteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG. Da der Kläger alleiniger Mieter seiner ehemaligen Nebenwohnung gewesen sei, sei der gesamte Aufwand in Höhe seiner damaligen Netto-Kaltmiete von 290,07 Euro zu besteuern. Am 09.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er, dass er in der Kölner Wohnung nicht allein gelebt habe, sondern ein Untermietverhältnis mit Frau V. L. abgeschlossen habe, die in der Kölner Wohnung ihren Erstwohnsitz gehabt habe. Frau L. habe sogar den größeren Teil der Wohnung genutzt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 05.10.2006 und den Zweitwohnungssteueränderungsbescheid vom 11.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2007 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis einschließlich 30.04.2006 in Höhe der Hälfte der festgesetzten Steuer und für den Monat Juli 2006 in voller Höhe aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er, dass der vorliegend bei der Besteuerung zu berücksichtigende Aufwand die vom Kläger laut Mietvertrag geschuldete Nettokaltmiete von 290,07 Euro gewesen sei. Der Kläger sei aufgrund dieses Vertrages allein Verpflichteter gewesen, diese Miete in vollem Umfang an die Vermieterin zu entrichten. Diese volle Miete" entspreche dem Aufwand, der zu besteuern sei. Insoweit seien Untervermietungen nicht geeignet, die persönliche Steuerschuld mittelbar zu mindern. In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008 hat der Beklagte den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 05.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2007 insoweit aufgehoben, als Zweitwohnungssteuer für den Monat Juli 2006 erhoben wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz des Ausbleibens des Klägers im mündlichen Verhandlungstermin entscheiden, da der Kläger hierauf ordnungsgemäß in der Ladung hingewiesen worden ist. Das Begehren des Klägers ist, da er keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, im Sinne des § 88 VwGO auszulegen. Dabei ergibt sich aus seiner Widerspruchs- und Klagebegründung, dass er sich grundsätzlich - mit Ausnahme des Monats Juli 2006 wegen Abmeldung aus der Kölner Wohnung - nicht gegen die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für die von ihm als Nebenwohnung gemeldete Wohnung in Köln wendet, sondern für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis einschließlich 30.04.2006, in dem seine Untermieterin in der Kölner Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet war, gegen die Heranziehung zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer in voller Höhe ohne Berücksichtigung des Untermietverhältnisses. Indem der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung ausführt, dass im Sinne des § 2 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung nur 50 % der genutzten Fläche angerechnet werden" könne, macht er hinreichend deutlich, dass er sich in diesem Umfang gegen die festgesetzte Zweitwohnungssteuer wendet. Dementsprechend war sein Antrag sinngemäß - wie aus dem Tatbestand ersichtlich - zu formulieren. Das in dieser Art und Weise zu verstehende Begehren des Klägers ist hinsichtlich der Festsetzung einer Zweitwohnungssteuerpflicht für den Monat Juli 2006 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Beklagte den Bescheid insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008 aufgehoben hat. Betreffend den Zeitraum vom 01.01.2005 bis einschließlich 30.04.2006 ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Insoweit sind der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 05.10.2006 in Gestalt des Zweitwohnungssteueränderungsbescheides vom 11.01.2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, das vom Kläger vereinbarte Untermietverhältnis steuermindernd zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17.12.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2005 (ZwStS) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG -. Danach erhebt die Stadt Köln eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (§ 1 ZwStS). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 4 Satz 1 ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung (im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS), die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, wobei dies wiederum dann der Fall ist, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Gemäß § 2 Abs. 3 ZwStS ist Wohnung im Sinne der Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Die den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die Steuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen sind wirksam. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Steuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen und deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 und 28 GG ) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und berechenbar ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.1965 - 1 BvR 571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19.12.1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 (93). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Satzung gibt den Kreis der Steuerschuldner, den die Steuer begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Die Regelungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln sind auch materiell rechtmäßig und verstoßen, soweit sie den hier streitigen Sachverhalt betreffen, nicht gegen höherrangiges Recht. Die Zweitwohnungssteuer ist eine zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 KAG und Art. 105 Abs. 2 a GG. In ständiger Rechtsprechung werden Aufwandsteuern als Steuern auf die in der Ein- kommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit definiert. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - 8 C 49.95 -, NVwZ 1998, 178; BFH, Urteil vom 05.03.1997 - II R 28/95 -, BFHE 182, 243. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal ist daher der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346 ff.); BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff; OVG NRW, Urteil vom 23.04.1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, 43 ff. (44). Diesen Kriterien wird die Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln gerecht. Das Innehaben einer Zweitwohnung neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern, ist die erkennbare Absicht des Satzungsgebers, wie sich aus § 5 ZwStS ergibt. § 5 Abs. 1 ZwStS bestimmt die Bemessungsgrundlage nach dem Mietwert der Wohnung. Dass auch die unentgeltliche Nutzung einer Zweitwohnung eine Aufwandssteuer auslöst (vgl. § 5 Abs. 3 ZwStS), steht dem nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (349). Der Kläger hatte in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum eine entsprechende Nebenwohnung in Köln inne, so dass er der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in dem festgesetzten Umfang unterfällt. Die Zweitwohnungssteuer ist auch nicht zu ermäßigen, da der Kläger als steuerpflichtiger Hauptmieter einen Teil seiner Wohnung untervermietet hat. Zweitwohnung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZwStS ist die von ihm gemietete Wohnung in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich der Anteil an dieser Wohnung, der von ihm genutzt wird. Der Wortlaut des Satzung spricht damit eindeutig dafür, dass unter Wohnung nicht einzelne Räume oder ein Anteil an einer Wohnung zu verstehen ist. Eine Zweitwohnung dient nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS als Nebenwohnung, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Eine Wohnung wird von jemandem auch dann bewohnt, wenn er einzelne Räume untervermietet hat. Zwar mögen dann auch die Untermieter die Wohnung bewohnen, das Wohnen des Hauptmieters entfällt jedoch erst, wenn er die gesamte Wohnung untervermietet hat und selbst keinen Teil mehr nutzt, so insbesondere FG Hamburg, Urteil vom 29.03.1999 - VII 258/97 -, ZKF 1999, 257; bestätigt durch BFH, Urteil vom 01.08.2001 - II R 71/99 -, ZKF 2002, 108 f.. Die Untermiete kann auch nicht bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Nach § 5 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Netto-Kaltmiete. Abzugsbeträge sind nicht vorgesehen. Für einen Sachverhalt wie im Streitfall sieht die Satzung weder eine Herabsetzung der Steuer noch eine Verringerung der Bemessungsgrundlage vor. § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS macht hiervon allerdings eine Ausnahme, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung sind. Dann gilt bei entsprechender Meldung der auf den einzelnen Eigentümer oder Hauptmieter entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für mehrere Eigentümer oder Hauptmieter. Sie gilt dagegen nicht für die Untervermietung von Teilen einer Wohnung. Auch dies ergibt sich aus dem Wortlaut. Bei einer Untervermietung gibt es nur einen einzigen Eigentümer oder Hauptmieter, so dass von mehreren Personen gemeinschaftlicher Rechtszuständigkeit nicht die Rede sein kann. Das Fehlen einer Regelung über eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für den Fall, dass ein steuerpflichtiger Hauptmieter einen Teil der Zweitwohnung an einen Dritten untervermietet, stellt auch keine durch die Gerichte ausfüllungsfähige Gesetzeslücke dar. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Satzungsgeber den Sachverhalt der Untervermietung eines Teils einer Wohnung durch den in der Wohnung lebenden Hauptmieter schlechthin übersehen hat. Die aus dem Fehlen einer Sonderregelung für diesen Sachverhalt sich ergebenden Rechtsfolgen - insbesondere keine Verringerung der Steuerlast des Hauptmieters - sind daher vom Willen des Satzungsgebers erfasst. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS entgegen ihrem Wortlaut auf Untervermietung ist auch aus anderen Gründen rechtlich nicht geboten. Verfassungsrechtliche Bedenken aufgrund des Charakters der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG bestehen nicht. Der besondere Aufwand, den der Hauptmieter einer Zweitwohnung treibt, besteht in der Zahlung der Miete an den Vermieter. Dieser Aufwand ist unabhängig davon, ob ihm ein Teil der Miete von Untermietern ersetzt wird oder gar etwa ein Dritter, z.B. der Arbeitgeber, die gesamte Miete erstattet. Der Hauptmieter ist auch gegenüber dem Vermieter hinsichtlich der gesamten Wohnung nutzungsberechtigt. Eine strenge räumliche Trennung lässt sich bei einer Mehrheit von Bewohnern einer einzigen Wohnung im allgemeinen nicht durchführen. Flur, Küche, Toilette und Bad werden im allgemeinen allen Bewohnern zur Verfügung stehen. Auch wenn die Untermieter diese Räume mitbenutzen, stehen sie auch dem Hauptmieter zur Verfügung, der dafür Mietaufwand betreibt. An den dem Untermieter zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Räumen wird dem Hauptmieter zwar in der Regel kein unmittelbares Nutzungsrecht zustehen. Im Einzelfall kann er jedoch durch die mit dem Untermieter getroffene Vereinbarung auf die Handhabung und Nutzung der Räumlichkeiten Einfluss nehmen. Darüber hinaus ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt, dass es zulässig ist, eine als Jahressteuer konzipierte Zweitwohnungssteuer in vollem Umfang auch dann zu erheben, wenn der steuerpflichtige Zweitwohnungsinhaber innerhalb des Besteuerungszeitraums die Wohnung (entgeltlich oder unentgeltlich) zeitweise einem Dritten ganz überlassen hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.1996 - 8 B 20.96 -, DVBl. 1996, 1049. Ein teilweiser zeitlicher Ausschluss des steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhabers von der Nutzung der Wohnung schließt eine Belastung mit der vollen Jahressteuer verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Aufwandsteuer nicht aus. Eine Grenze besteht lediglich bei einem eklatanten Missverhältnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.1999 - 8 C 6.98 -, BVerwGE 109, 189 (191). Diese Grundsätze, die zu einem teilweisen zeitlichen Ausschluss des steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhabers von der privaten Nutzung der Wohnung aufgrund einer von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtung entwickelt worden sind, gelten entsprechend auch für eine teilweise räumliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung durch den steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber aufgrund einer von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtung. Dadurch wird zwar die der privaten Lebensführung dienende Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt. Der verfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer verlangt jedoch nicht, dass deswegen die an das Innehaben der Zweitwohnung geknüpfte Steuerlast entsprechend vermindert wird. Eine Grenze be- steht auch hier erst bei einem eklatanten Missverhältnis, was bei einer dem Hauptmieter verbleibenden Wohnnutzung von ca. einem Drittel der Wohnung noch nicht anzunehmen ist, vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2001 - II R 71/99 -, ZKF 2002, 108. Berücksichtigt man die verbleibenden Nutzungsrechte des Klägers in der vorliegenden Wohnung, ist für die Annahme eines Missverhältnisses kein Raum. Die Belastung des Klägers mit der vollen Zweitwohnungssteuer verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei spricht vieles dafür, dass ein Gleichheitsverstoß bei der unterschiedlichen Behandlung von einer Mehrheit von Hauptmietern und Untermietern schon deshalb nicht vorliegt, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Bei mehreren gemeinschaftlichen Eigentümern oder Hauptmietern einer Wohnung kann naturgemäß nicht auf einen einzigen Steuerpflichtigen zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber musste, wenn er nicht alle Eigentümer gesamthänderisch besteuern wollte, notwendigerweise an einen Anteil der einzelnen Wohnungsinhaber anknüpfen. Dagegen ist bei der Untervermietung ein einziger Hauptmieter gegeben, den für die gesamte Wohnung steuerpflichtig zu machen sachgerecht erscheint. Selbst, wenn der Kläger damit vorliegend dieselbe Steuerlast wie derjenige trägt, der die Wohnung uneingeschränkt allein nutzt, ist dies verfassungsrechtlich hinnehmbar, da die darin liegende ungleiche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. Der Steuergesetzgeber bzw. -satzungsgeber wird durch das Gleichheitsgebot grundsätzlich nicht gehindert, anstelle eines individuellen Möglichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BStBl. II 1984, 72 (77). Eine Grenze wird erst dann überschritten, wenn die steuerlichen Vorteile der Typisierung nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.1971 - 1 BvL 7,8/69 -, BVerfGE 31, 119. Eine Besteuerung des Hauptmieters, die hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nach der konkreten Ausgestaltung des Mitnutzungsverhältnisses differenzierte, wäre nicht oder nur sehr eingeschränkt durch den Beklagten nachprüfbar, da diese Vorgänge in der geschützten Privatsphäre stattfinden. Zur Vermeidung von Vollzugsdefiziten ist es daher im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG vertretbar, den Zweitwohnungsinhaber auch im Falle einer teilweisen Untervermietung uneingeschränkt zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Im Übrigen bleibt es dem Hauptmieter auch überlassen, durch die konkrete Gestaltung des Untermietverhältnisses die von ihm zu erbringende Aufwandsteuer teilweise auf den Untermieter abzuwälzen. Durch die Möglichkeit der anteiligen Abwälzung der Steuerlast auf den Untermieter für den Teil der von ihm genutzten Wohnung wird der Hauptmieter letztlich nicht beschwert und seine alleinige Heranziehung durch den Beklagten kann daher nicht als ungerecht und unverhältnismäßig bewertet werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.1996 - 8 B 20.96 -, DVBl. 1996, 1049.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.