Urteil
10 K 1056/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0220.10K1056.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 29.10.2003 und seines Widerspruchsbescheids vom 12.07.2005 verpflichtet, der Klägerin eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 00.00.0000 in Johannesburg/ Republik Südafrika ehelich geborene Klägerin begehrt die Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung. 3 Ihre am 26.03.1935 in Johannesburg geborene Mutter M. F. , geborene W. , stellte unter dem 08.12.1995 über das deutsche Generalkonsulat in Johannesburg einen Antrag auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG unter Bezugnahme auf ihren 1941 gestorbenen Vater, den Großvater mütterlicherseits (im Folgenden nur noch: der Großvater) der Klägerin, dessen Geburtsdatum und -ort ihr damals nicht bekannt war und der nach ihren Angaben die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen oder rassischen oder religiösen Gründen verloren habe. Das südafrikanische Innenministerium teilte unter dem 07.02.1996 mit, er habe, soweit ersichtlich, die südafrikanische Staatsangehörigkeit nie erhalten. Da Geburtsdokumente des Großvaters der Klägerin mangels Möglichkeiten ihrer Mutter, für ihn das Geburtsdatum zu benennen, nicht hatten ermittelt werden können, nahm die Mutter der Klägerin ihren Antrag zurück. 4 Mit bei der deutschen Botschaft in Pretoria (im Folgenden nur noch: die Botschaft) am 17.04.2000 eingegangenem Schreiben beantragte die Mutter der Klägerin erneut die Austellung eines deutschen Passes. Ausweislich der erstmals vorgelegten Heiratsurkunde der Großeltern der Klägerin, in der der Familienstand ihres Großvaters mit divorcee" angegeben ist, hatten diese am 22.12.1934 in Johannesburg geheiratet. Nach der vorgelegten Sterbeurkunde war der Großvater der Klägerin am 17.05.1941 gestorben. Die Botschaft teilte der Mutter der Klägerin mit, sie könne ihr erst dann weiterhelfen, wenn das Geburtsdatum des Großvaters der Klägerin bekannt sei. 5 Mit bei der Botschaft eingegangenen Anträgen vom 31.01.2001 beantragten die Klägerin erstmals sowie ihre Mutter erneut ihre Wiedereinbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG mit dem Vortrag, ihr (Groß)Vater habe aus politischen bzw. religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Ihr (Groß)Vater sei ausweislich einer am 03.11.2000 in Roßla/Harz (Deutschland) ausgestellten Geburtsurkunde dort am 00.00.0000 als Sohn evangelischer Eltern geboren worden. Die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin (im Folgenden nur noch: die Großmutter) sei ausweislich einer Bescheinigung des Präsidenten der Vereeniging Vereinigten Jüdischen Einrichtungen in Vereeniging/Südafrika vom 25.10.1995 für mehr als 50 Jahre bis zu ihrem Tod mit 82 Jahren am 00.00.0000 Mitglied dieser orthodoxen (jüdischen) Vereinigung gewesen. Die Mutter der Klägerin habe dort am 00.00.0000 die Ehe geschlossen. Mit Übermittlung der Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt teilte die Botschaft mit, die Klägerin und ihre Mutter hätten die südafrikanische Staatsangehörigkeit durch Geburt in Südafrika nach dem so genannten ius soli erworben. Der Großvater der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit aus religiösen Gründen verloren. Er sei 1935 als Jude aus Deutschland geflohen. 6 Das Bundesverwaltungsamt wies nach von ihm in die Wege geleiteten Recherchen, in deren Rahmen bekannt wurde, dass der Großvater der Klägerin durch am 05.08.1936 rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Halle/Saale von seiner ersten Ehefrau geschieden worden und sein Vater in Wählerlisten aus den Jahren 1907, 1922 und 1925 aufgeführt gewesen war, darauf hin, dass die Wiedereinbürgerungsanträge keine Aussicht auf Erfolg hätten, weil eine jüdische Religionszugehörigkeit des Großvaters der Klägerin nicht habe festgestellt werden können. Nach den vorhandenen Urkunden könne nur von der christlichen Konfession evangelisch" ausgegangen werden. Es bat um Prüfung, ob der Großvater der Klägerin oder dessen Eltern zum Judentum konvertiert oder politisch verfolgt worden seien. 7 Mit Schreiben vom 07.12.2001 übersandte die Botschaft der Mutter der Klägerin Vordrucke für einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und teilte mit, das Bundesverwaltungsamt habe mittlerweile entschieden, dass beide einen zusätzlichen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen könnten. Die Vordrucke sollten ausgefüllt an die Botschaft zurückgeschickt werden. Diese füllten die Klägerin und ihre Mutter unter dem 27.12.2001 aus und reichten sie bei der Botschaft ein, die sie mit Schreiben vom 03.01.2002 an das Bundesverwaltungsamt übersandte, wo sie am 14.01.2002 eingingen. Zugleich wies die Botschaft das Bundesverwaltungsamt auf ein mit diesem zuvor geführtes Telefonat hin und bat unter Hinweis auf eine ebenfalls zuvor geführte telefonische Besprechung, für die Klägerin unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eine Nachfrist zur Abgabe der Erklärung nach Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 einzuräumen. 8 Laut dienstlichen Vermerks des Bundesverwaltungsamts vom 11.09.2003 sei die Mutter der Klägerin trotz Geburt in einer bigamistischen Ehe, nämlich nach Eheschließung deren Vaters mit ihrer Mutter vor dessen Scheidung von seiner ersten Ehefrau, einem ehelichen Kind gleichzustellen und könne die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem deutschen Vater ableiten. Während ihr unter dem 11.09.2003 ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt wurde, teilte das Bundesverwaltungsamt der Botschaft mit Schreiben vom 12.09.2003 mit, der Antrag der Klägerin müsse abgelehnt werden, weil sie die Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht eingehalten habe. 9 Laut dienstlichen Vermerks der Botschaft vom 30.09.2003 hatte das Bundesverwaltungsamt mitgeteilt, dass die Mutter der Klägerin einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen und die Klägerin eine Erklärung abgeben könne, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wolle. Die Botschaft wies mit Schreiben vom 01.10.2003 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 03.02.2002 darauf hin, es sei damals telefonisch vereinbart worden, dass aufgrund der Umstände der Klägerin die Nachfrist gewährt werden würde. Die Klägerin und ihre Mutter seien immer davon ausgegangen, jüdisch zu sein. 10 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 29.10.2003 ab und führte zur Begründung aus, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach ihrem Vater erworben, weil dieser nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Erklärung nach ihrer Mutter erworben, weil sie sowohl die am 31.12.1977 abgelaufene Frist des Art. 3 Abs. 6 RustAÄndG 1974 als auch die sechsmonatige Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 versäumt habe. Sie habe die Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter erst mit Eingang ihres Antrags beim Bundesverwaltungsamt am 19.02.2001 und mit ihrem Antrag vom 27.12.2001 geltend gemacht, während sie bereits viel früher dazu Veranlassung gehabt habe, weil ihre Mutter von einem deutschen Vater abstamme. 11 Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihre Mutter habe bereits vor vielen Jahren einen Antrag stellen wollen, der Bedienstete der Botschaft sei aber nicht hilfsbereit gewesen und habe ihr erklärt, ihre vorgelegte Geburtsurkunde reiche nicht für ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Antrag aus. Ihre Mutter habe nicht gewusst, wie sie das wohl wichtige Geburtsdatum deren Vaters, der gestorben sei, als ihre Mutter selbst fünf Jahre alt gewesen sei, habe ausfindig machen sollen. Auch weitere Bemühungen bei der deutschen Botschaft in Namibia seien erfolglos geblieben. Jemand habe dann vorgeschlagen, in einem südafrikanischen Verkaufsvertrag ihrer Großeltern nachzusehen, wo tatsächlich ein Hinweis auf den Geburtsort enthalten gewesen sei. Hilfsbereite Mitglieder der deutschen Botschaft in London hätten den Geburtsort ihres Großvaters als Goslar im Harz festgestellt. Ihre Mutter habe nicht damit gerechnet, deutsche Staatsangehörige zu sein, weshalb sie auch zunächst ihre Wiedereinbürgerung beantragt habe. Sie habe deshalb keine Kenntnis davon gehabt, dass die deutschen Gesetze, von denen sie ebenfalls keine Kenntnis gehabt habe, auf sie anwendbar seien. 12 Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamts leitete die Botschaft die dort gemachten Angaben der Mutter der Klägerin vom 22.09.2004 weiter. Nach diesen Angaben sei das Thema Staatsangehörigkeit in der Familie nie groß besprochen worden. Sie habe gewusst, dass ihr Vater, der Großvater der Klägerin, Deutscher gewesen sei, ihr sei aber nicht bewusst gewesen, dass sie dies selbst betreffen könne. Es sei auch nicht sonst groß darüber gesprochen worden, da ihre Mutter, die Großmutter der Klägerin, in der jüdischen Gemeinde aktiv gewesen sei und es kein gutes Licht auf sie und ihre Tochter, die Mutter der Klägerin, geworfen hätte, wenn dort bekannt gewesen wäre, dass ihr verstorbener Ehemann Deutscher und dazu noch nicht Jude gewesen sei. Sie habe um ihren Ruf gefürchtet sowie auch, die Heiratschancen ihrer Tochter, der Mutter der Klägerin, zu vermindern. Als ihre Mutter, die Großmutter der Klägerin, 1986 gestorben sei, habe sie Dokumente u.a. über den Grundbesitz gefunden, in denen ihr Vater, der Großvater der Klägerin, als Deutscher bezeichnet worden sei. Erst da sei ihr, der Mutter der Klägerin, bewusst geworden, dass sie eventuell auch einen deutschen Pass beantragen könne, zumal ihre damals ca. 22jährige Tochter, die Klägerin, nach dem Studium gern ins Ausland gegangen wäre und sie dazu gedrängt habe, doch mal bei der Botschaft bzw. bei dem deutschen Generalkonsulat in Johannesburg nachzufragen. In Johannesburg habe man ihr, der Mutter der Klägerin, gesagt, dass sie die Geburtsurkunde ihres Vaters benötige. Dies sei ihr aber nicht gelungen, weil ihr weder das genaue Geburtsdatum noch der Geburtsort bekannt gewesen sei. 1995 und 2000 habe sie erneut Anträge gestellt. 13 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2005 zurück und führte unter Vertiefung der Begründung des Ablehnungsbescheids und unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung aus, Rechtsunkenntnis stelle keinen Grund für die Eröffnung der Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 dar. Bereits der Umstand, dass der Betroffene aus einer gemischt nationalen Ehe stamme, lege eine Klärung seiner staatsbürgerlichen Verhältnisse durch ihn nahe. Gegebenenfalls müsse eine Erwerbserklärung vorsorglich abgegeben werden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich des Zustellungszeugnisses durch Aushändigung in der Botschaft am 26.01.2005 (offensichtlich gemeint - und so auch seitens der Botschaft dem Bundesverwaltungsamt unter dem 10.02.2006 mitgeteilt -: 2006) zugestellt. 14 Die Botschaft teilte der mittlerweile bestellten Bevollmächtigten der Klägerin aufgrund deren Nachfrage per E-Mail am 11.05.2006 mit, es habe sich erst im Lauf des Verfahrens herausgestellt, dass der Großvater der Klägerin kein Jude gewesen sei. Deshalb sei einer Bediensteten der Botschaft seitens des Bundesverwaltungsamts mündlich zugesagt worden, dass der Klägerin die Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 gewährt werden solle. Entsprechendes ergibt sich aus E-Mails der Botschaft an das Bundesverwaltungsamt vom 20.07.2005 und an das Auswärtige Amt vom 18.05.2006. 15 Die Klägerin hat am 18.02.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und unter Bezugnahme auf eine eideststattliche Versicherung ihrer Mutter vom 02.01.2007, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen vorträgt: Ihre Mutter habe im Zuge der Beisetzung deren Mutter im Jahre 1986 Dokumente gefunden, die erstmals ernsthaft den Verdacht geweckt hätten, der Großvater der Klägerin, der gestorben sei, als die Mutter der Klägerin fünf Jahre gewesen sei, habe deutsche Vorfahren gehabt. Zuvor sei es ihnen nicht wirklich bewusst gewesen, dass er Deutscher gewesen sei. Die Mutter der Klägerin habe erst nach dem Tod ihrer Mutter 1986 erfahren, dass ihr Vater möglicherweise deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Sie habe bis zum Ausstellen der neuen Geburtsurkunde offensichtlich nicht einmal gewusst, dass ihr Vater nicht jüdisch gewesen sei. Deshalb habe die Klägerin nicht schuldhaft die bis zum 31.12.1977 geltende Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 versäumt. Man habe nicht von ihr erwarten können, rein vorsorglich für den Fall, dass diese Vermutung zutreffe, eine Erklärung abzugeben. Ihre Mutter habe langwierige Nachforschungen betreiben müssen, um von der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Vaters ausgehen zu können. 1986 habe man ihr beim deutschen Generalkonsulat in Johannesburg gesagt, dass sie eine Geburtsurkunde ihres Vaters benötige. Nachdem Ende Oktober 1995 die Heiratsurkunde der Großeltern der Klägerin ausfindig gemacht worden sei, sei der frühest mögliche Zeitpunkt, um hinsichtlich einer Einbürgerung aktiv zu werden, Ende 1995 gewesen. Das sei auch erfolgt. Vorrangig sei aber eine Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG gewesen, weil aufgrund der jüdischen Glaubenszugehörigkeit der Großmutter der Klägerin die Schlussfolgerung nahe gelegen habe, dass beide Großeltern aus religiösen bzw. rassischen Gründen aus Deutschland geflohen seien. Man habe von der Klägerin und ihrer Mutter nicht erwarten können, parallel dazu vorsorglich Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bzw. einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu stellen, zumal die Botschaft keine derartigen Hinweise gegeben habe, sondern ebenfalls vorrangig von einem Anspruch auf Wiedereinbürgerung ausgegangen sei. Erst im Jahr 2000 habe aufgrund weiterer intensiver Nachforschungen der Klägerin und ihrer Mutter eine Geburtsurkunde ihres (Groß)Vaters ausgestellt werden können, woraufhin beide unverzüglich am 31.01.2001 erneut Anträge auf Wiedereinbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 GG gestellt hätten. Unverzüglich nachdem sich herausgestellt habe, dass eine Wiedereinbürgerung nicht zu realisieren sei, hätten sie am 27.12.2001 die entsprechenden Erklärungen abgegeben. Die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden seien zu pauschal und berücksichtigten nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls der Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit letztlich nicht von ihren Eltern, sondern von ihrem Großvater ableite. Deshalb habe die Beklagte der Botschaft auch mündlich zugesagt, dass sie von der Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ausgehe. Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsamts relativiere die Mutter der Klägerin nicht ihre bisherigen Angaben. Sie habe in dem ersten Abschnitt ihrer Äußerungen vom 22.09.2004 in der Botschaft lediglich ihre Einschätzungen wiedergegeben, die sich im Nachhinein ergeben hätten, nachdem sie mit den Nachforschungen ihrer Familiengeschichte begonnen habe. Die Großmutter habe ihren Kindern und damit auch der Mutter der Klägerin die deutsche Abstammung ihres (Groß)Vaters verschwiegen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 29.10.2003 und seines Widerspruchsbescheids vom 12.07.2005 zu verpflichten, der Klägerin eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung verweist sie auf das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 19.04.2004 und auf die Auskunft ihrer Mutter bei der Botschaft, aus denen entgegen deren relativierender eidesstattlicher Versicherung hervorgehe, dass sie bereits in ihrer Kinder- und Jugendzeit gewusst habe, dass ihr Vater, der Großvater der Klägerin, Deutscher gewesen sei. Dies sei auch der Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin zu entnehmen gewesen. Darüber sei in ihrer Familie lediglich nicht gesprochen worden. Sie habe deshalb Veranlassung gehabt, nach der Geburt der Klägerin Erkundigungen über ihre eigene Staatsangehörigkeit einzuziehen und für die Klägerin eine Erwerbserklärung innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG abzugeben. Das habe sie unterlassen, ohne daran unverschuldet gehindert gewesen zu sein. 21 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die zulässige Klage ist begründet. Die Weigerung der Beklagten, der Klägerin eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben hat, hat sie gegenüber der Beklagten aufgrund des von dieser nach wie vor angewandten § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1975 (GMBl. S. 462) in der Fassung vom 15.07.1977 (GMBl. S. 313), geändert durch die zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 24.09.1991 (GMBl. S. 741) in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung. 24 Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung erwerben können, weil ihr Vater unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit niemals besessen hat, die Klägerin ehelich geboren wurde und im Zeitpunkt ihrer Geburt nur das eheliche Kind eines deutschen Vaters, nicht aber das eheliche Kind einer deutschen Mutter die Staatsangehörigkeit von seinen Eltern erwarb, es sei denn, das Kind erhielt mit Geburt keine Staatsangehörigkeit, war mithin staatenlos, was indes in der Person der Klägerin, die die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben hatte, nicht der Fall war. 25 Zwar war § 4 RuStAG, wonach eheliche Kinder einer deutschen Mutter nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, wenn sie ansonsten staatenlos gewesen wären, seit dem 01.04.1953 mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung gemäß Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Dies führte indes nicht dazu, dass auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen. 26 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21.05.1974 - 1 BvR 22/71 und 21/72 -, BVerfGE 37, 217 -. 27 Dementsprechend hat zwar das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - mit seinem Inkrafttreten am 01.01.1975 § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG dahin gehend geändert, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr durch Geburt erworben wird, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für die - wie die Klägerin - in der Zeit vom 01.04.1953 bis 31.12.1974 geborenen ehelichen Kinder einer deutschen Mutter sah Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 aber den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur durch besondere Erklärung vor. Eine solche Erklärung hat die Klägerin indes mit der Folge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit abgegeben. 28 Die Mutter der Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, wofür bereits der ihr unter dem 11.09.2003 ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis eine Vermutung aufstellt. Dies entspricht auch der Rechtslage. Die Mutter der Klägerin hatte die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 RuStAG in der bei ihrer Geburt geltenden Fassung durch Geburt nach ihrem Vater erworben. Dieser war in Deutschland geboren. Für eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit seiner demnach in Deutschland lebenden Eltern liegen keine Anhaltspunkte vor, vielmehr spricht umgekehrt die Eintragung des Urgroßvaters der Klägerin in Wählerlisten der Jahre 1907, 1922 und 1925 deutlich für dessen deutsche Staatsangehörigkeit. Der Großvater der Klägerin hatte die deutsche Staatsangehörigkeit auch weder - mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte - aufgrund einer Ausbürgerung aufgrund der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 (RGBl. I. S. 722) noch gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG durch antragsgemäßen Erwerb einer anderen, insbesondere der südafrikanischen Staatsangehörigkeit verloren. Letzteres ist der Auskunft des Innenministeriums der Republik Südafrika vom 07.02.1996 zu entnehmen. Es braucht nicht aufgeklärt zu werden, welche Staatsangehörigkeit die Großmutter der Klägerin hatte. Denn maßgeblich war zum Zeitpunkt der Geburt der Mutter der Klägerin allein, ob der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. 29 Da für die weitere Voraussetzung der Ehelichkeit der Mutter der Klägerin deren Geburt am 26.03.1935 maßgeblich ist, richtet sich die Bestimmung des insoweit maßgeblichen Rechts gemäß Art. 220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2494, bereinigt 1997 I S. 1061) - EGBGB n.F. - nach den vor dem 01.09.1986 geltenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts. 30 Vgl. Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 24.02.1997 - Bf III 53/95 -, FamRZ 1998, 289. 31 Gemäß Art. 18 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Geburt der Mutter der Klägerin geltenden alten Fassung (a.F.) wurde die eheliche Abstammung eines Kindes nach den deutschen Gesetzen beurteilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher war. Dabei stellt sich hier von vornherein nicht die Frage nach der effektiven Staatsangehörigkeit, 32 vgl. dazu: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.06.1979 - IV ZR 106/78 -, BGHZ 75, 32; Beschluss vom 29.10.1980 - IVb ZB 586/80 -, NJW 1981, 520; von Mangoldt, Rückwirkende international privatrechtliche Anknüpfung und deutsche Staatsangehörigkeit, StAZ 1990, 245, 33 weil der Vater der Mutter der Klägerin nicht Mehrstaater war, sondern allein die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Nach dem deshalb maßgeblichen deutschen Recht galt die Mutter der Klägerin als ehelicher Abkömmling ihres Vaters, obwohl die Eltern der Mutter der Klägerin womöglich in einer nichtigen Ehe miteinander verbunden waren. Der Großvater der Klägerin hatte ihre Großmutter zwar in Südafrika am 22.12.1934 und damit vor der am 00.00.0000 rechtskräftig gewordenen Scheidung seiner ersten Ehe durch das Urteil des Landgerichts Halle an der Saale geheiratet. Das hatte zur Folge, dass die zweite Ehe des Großvaters der Klägerin gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. in Verbindung mit Art. 13 Satz 1 EGBGB a.F. jedenfalls in Ansehung seiner Person gemäß der anzuwendenden deutschen Vorschrift des damaligen § 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund des Ehehindernisses der Doppelehe - etwa durch eine Nichtigkeitsklage im Sinne des § 1329 Satz 1 BGB a.F. - vernichtbar, bis dahin aber wirksam war. 34 Vgl. Enneccerus/Kipp/Wolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, zweiter Band, zweite Abteilung: Das Familienrecht, 4. Bearbeitung (1923), § 26 II 1 S. 81. 35 Die in einer solchen vernichtbaren Ehe geborenen Kinder galten aber nach dem gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB n.F. in Verbindung mit Art. 18 EGBGB a.F. anwendbaren § 1699 Abs. 1 BGB a.F. als ehelich, sofern nicht beide Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt haben. Abgesehen davon, dass dagegen schon sprechen dürfte, dass die Kenntnis nicht nur den Nichtigkeitsgrund, sondern auch seine rechtliche Bedeutung umfassen musste, 36 vgl. Enneccerus/Kipp/Wolff am angegebenen Ort (a.a.O.), § 88 II S. 348 FN 2, 37 kann hier auch deshalb nicht von der Kenntnis beider Ehegatten von der (rechtlichen Bedeutung der) Nichtigkeit der Ehe bei" der Eheschließung ausgegangen werden, weil dafür jedenfalls bezüglich der Großmutter der Klägerin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts der wohl auf entsprechenden Angaben des Großvaters der Klägerin beruhenden Bezeichnung dessen Familienstands in der Heiratsurkunde mit geschieden" (divorcee") nichts spricht. 38 Gemäß dem wegen der deshalb zu bejahenden deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter für die ehelich geborene Klägerin einschlägigen Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 konnte das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben, grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31.12.1977, ausgeübt werden. Gegen diese Optionslösung wie auch gegen die auf drei Jahre bemessene Erklärungsfrist, die sich gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 verlängerte, wenn sie ohne Verschulden nicht eingehalten wurde, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 39 Vgl. zuletzt Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 18.06 -, FamRZ 2007, 465 (Leitsatz), wie schon BVerfG, Beschluss vom 24.01.2001 - 2 BvR 1362/99 - (Juris) und Beschluss vom 22.01.1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403; BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, DVBl. 1996, 615 -. 40 Da die Klägerin bis zum 31.12.1977 eine Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrer Mutter erwerben zu wollen, nicht abgegeben hat, hat sie die Erklärungsfrist aus Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 versäumt. Gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 konnte die Erklärung noch bis Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden, wenn der Erklärungsberechtigte ohne Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist einzuhalten. Als unverschuldetes Hindernis galt dabei gemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 auch der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaats gehindert war, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verlegen. Gerade mit der zuletzt genannten Regelung hat der Gesetzgeber den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Beschränkungen in verschiedenen Staaten, in denen sich insbesondere in Folge der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs deutsche Staatsangehörige in nicht geringer Zahl aufhielten, wie etwa der früheren Sowjetunion, Rechnung getragen. Für dort lebende Erklärungsberechtigte sollte die festgesetzte Erklärungsfrist so lange gelten, wie sie an der Ausübung ihres Rechts gehindert waren. Angesichts der in diesen Staaten in den letzten Jahren eingetretenen politischen und rechtlichen Veränderungen, insbesondere mit Blick auf die Freiheit des Reiseverkehrs, kann der verschiedentlich geäußerten Auffassung, die Frist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 sei generell wegen der besonderen Umstände etwa in den Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes am 31.07.2006 offen gewesen, nicht gefolgt werden. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 19.06 - (Juris), 42 Von einer Hinderung jedenfalls so genannter weißer Bürger an einer Ausreise konnte bei der Republik Südafrika allerdings keine Rede sein. Deshalb ist für das Jahr 2001, in dem die Klägerin unter dem 31.01. ihre Erwerbserklärung mit dem wörtlich auf eine Wiedereinbürgerung gerichteten Antrag jedenfalls konkludent, nämlich wegen des deutlich erkennbaren Ziels des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, abgegeben hat, im Einzelfall vorzutragen und zu belegen, dass der Erklärungsberechtigte ohne Verschulden gehindert war, die Erklärung bis zum Zeitpunkt, der sechs Monate vor der tatsächlichen Abgabe der Erwerbserklärung lag, abzugeben. Dabei ist der darlegungs- und beweispflichtige Erklärungsberechtigte gehalten, hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einhaltung der Frist ergibt. 43 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2007 - 12 A 999/05 -. 44 Das hat die Klägerin hier getan. Ihr Vortrag greift in der Sache auch durch. Bei der Bewertung der von der Klägerin dargelegten und aus den Verwaltungsvorgängen ergänzend ersichtlichen Umstände ist zu beachten, dass die Verspätung der Erklärung dann zu vertreten ist, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Hierbei ist allgemein anerkannt, dass im Falle einer Fristversäumnis Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließen. Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 - a.a.O. 46 Diese Grundsätze gelten auch für Ausländer und im Ausland wohnende Personen. Ausländer und im Ausland wohnende Personen haben sich bei gegebenem Anlass über die Rechtslage nach deutschem Recht zu informieren. Für die Annahme oder Verneinung eines Verschuldens der Betroffenen entscheidend ist danach, ob diese sich - etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen amtlichen Stelle - die erforderliche Rechtskenntnis verschaffen konnten. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, a.a.O. 48 Wenn dem Betroffenen Umstände dafür bekannt geworden sind, dass seine Mutter möglicherweise deutsche Staatsangehörige ist, muss bereits dieses Wissen grundsätzlich Veranlassung sein, etwa durch Einholung von Auskünften der deutschen Auslandsvertretung seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation klären zu lassen. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 19.06 - a.a.O. 50 Rechtlich maßgeblich ist danach grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin erstmals greifbare Anhaltspunkte dafür hatte, dass ihre Mutter möglicherweise deutsche Staatsangehörige war. Schon im Hinblick auf den Zweck der für das Erklärungsrecht festgesetzten Fristen, eine möglichst rasche Klärung der Staatsangehörigkeit der zwischen dem 31.03.1953 und dem 31.12.1974 geborenen ehelichen Kinder einer deutschen Mutter herbeizuführen, hat nämlich zu gelten, dass die Pflicht, rechtzeitig Rechtsauskünfte einzuholen, nicht erst dann einsetzt, wenn der Betroffene von der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter sichere und durch eine behördliche Feststellung bestätigte Kenntnis hat, sondern bereits dann besteht, wenn dafür greifbare Anhaltspunkte gegeben sind. Entgegen der Meinung der Klägerin obliegt es dem Erklärungsberechtigten in dieser Situation, zur Wahrung der Erklärungsfrist gegebenenfalls vorsorglich eine Erklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 abzugeben. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 19.06 -; Urteil vom 25.06.1998 - 1 C 6.96 -, DVBl. 1999, 169 (179); Beschluss vom 09.08.1996 - 1 B 127.96 -. 52 Hier kann jedoch dahin stehen, ob die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Betroffenen gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 RustAÄndG 1974 maßgeblichen zur Personensorge berechtigten Personen, deren Verschulden die Klägerin sich deshalb bis zu ihrer Volljährigkeit zurechnen lassen müsste, bzw. die Klägerin selbst bereits weit vor dem Begräbnis ihrer Großmutter im Jahr 1986 Anhaltspunkte dafür hatten, dass der Großvater der Klägerin einmal die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatte. Insofern braucht nicht entschieden zu werden, wie die Aussagen der Mutter der Klägerin vor der Botschaft im September 2004 und ihre im gerichtlichen Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung, über deren Inhalte die Beteiligten unterschiedlicher Meinung sind, zu verstehen sind. Es kann auch offen bleiben, ob die Klägerin bzw. ihre Mutter angesichts deren Angaben schon 1986, aufgrund des auf die deutsche Herkunft des Großvaters der Klägerin abstellenden Antrags ihrer Mutter vom 08.12.1995 spätestens zu diesem Zeitpunkt oder allerspätestens mit deren zusammen mit der die deutsche Herkunft deren Vaters ausweisenden Heiratsurkunde bei der Botschaft am 17.04.2000 eingegangenen Antrag und damit jeweils weit mehr als sechs Monate vor dem Eingang des ersten Antrags der Klägerin vom 31.01.2001 Anhaltspunkte dafür hatte, dass ihr (Groß)Vater (einmal) die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatte. 53 Denn auch wenn die Mutter der Klägerin etwa bereits während ihrer Kinder- bzw. Jugendzeit bzw. die Klägerin mehr als sechs Monate vor ihrem ersten Antrag vom 31.01.2001 im Sinne der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung greifbare Anhaltspunkte dafür gehabt haben sollte, dass der Großvater der Klägerin aus Deutschland stammte und deshalb wohl die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatte, musste für die Klägerin und ihre Mutter ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalls nicht bereits dieses Wissen Veranlassung sein, etwa durch Einholung von Auskünften bei der deutschen Auslandsvertretung ihre staatsangehörigkeitsrechtliche Situation klären zu lassen und vorsorglich für die Klägerin eine Erwerbserklärung abzugeben. 54 Denn aufgrund der - allerdings von der Klägerin und ihrer Mutter teils irrig angenommenen - Sachlage kam für die Klägerin objektiv ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung nicht in Betracht, wie auch ihre Mutter für sich selbst folgerichtig bis zum 31.12.2001 keinen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt hatte. Beides wäre ihnen von deutschen Behörden auch nicht angeraten worden. Dementsprechend geht Gegenteiliges weder bezüglich der Botschaft noch hinsichtlich des Bundesverwaltungsamts aus den Verwaltungsvorgängen hervor. Bei Zugrundelegen der Kenntnisse und Vorstellungen der Klägerin und ihrer Mutter konnten vielmehr allein Anträge auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ernsthaft in Betracht gezogen werden, ohne dass dies der Klägerin als Fehlverhalten im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 entgegen gehalten werden kann. 55 Die Klägerin und ihre Mutter gingen nämlich davon aus, dass ihrem (Groß)Vater die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden war. Das wäre rein zeitlich, etwa aufgrund der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 26.07.1933 (RGBl. I S. 538), auch möglich gewesen. Zwar ist wohl davon auszugehen, was hier aber nicht entschieden zu werden braucht, dass weder die Klägerin noch ihre Mutter sich vertiefte Gedanken über die Rechtslage im nationalsozialistischen Deutschland gemacht hatten. Jedoch war zum einen die Tatsache, dass viele Verfolgte ab 1933 ausgebürgert wurden, bereits allgemein bekannt. Zum anderen ist beim Erklärungsberechtigten grundsätzlich Kenntnis von der Rechtslage zu unterstellen. Wird dem Erklärungsberechtigten im Rahmen der Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 grundsätzlich Rechtsunkenntnis entgegen gehalten, wirkt dies wie unterstellte Rechtskenntnis. Von Letzterer ist dann auch auszugehen, wenn sich dies zu Gunsten des Erklärungsberechtigten auswirkt. 56 Die Annahme der Klägerin und ihrer Mutter, ihr (Groß)Vater sei ausgebürgert worden, lag für sie auch durchaus nahe. Sie beruhte nämlich auf ihren Vorstellungen über die Tatsachengrundlage. Die Vorstellung der Klägerin und ihrer Mutter, ihr (Groß)Vater sei aus Deutschland ausgewandert, entsprach den Tatsachen. Gemäß ihrem Vortrag gingen allerdings die Klägerin und ihre Mutter lange Zeit irrigerweise davon aus, dass ihr (Groß)Vater aus rassischen Gründen aus Deutschland geflüchtet sei, weil er ein Jude gewesen und deshalb aus Deutschland emigriert sei. Dieser Vortrag wird bestätigt durch die anderenfalls nicht nachvollziehbaren Anträge auf Wiedereinbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, die eine vorherige Ausbürgerung zumindest eines Vorfahren voraussetzen und die die Mutter der Klägerin in den Jahren 1995, 2000 und 2001 bzw. die Klägerin erstmals im Jahr 2001 anbrachten und im Übrigen mangels gegenteiliger in den Verwaltungsvorgängen vermerkter Anhaltspunkte durch das deutsche Generalkonsulat in Johannesburg bzw. die Botschaft und durch das Bundesverwaltungsamt nicht als schon vom Ansatz her zumindest zweifelhaft beanstandet wurden. 57 Bezüglich der fehlerhaften Annahme der Klägerin und ihrer Mutter, ihr (Groß)Vater sei Jude gewesen, konnte ihnen indes bis zum Eingang seiner am 03.11.2000 in Roßla (neu) ausgestellten Geburtsurkunde nicht vorgehalten werden, nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 die Sorgfalt walten gelassen zu haben, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten" wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. 58 Zum einen liegt der Schwerpunkt eines in diesem Sinne erforderlichen Verschuldens gegen sich selbst auf der Ausübung von Rechten und dem Nachkommen von Pflichten und damit auf rechtlichem Gebiet, während der Irrtum der Klägerin und ihrer Mutter sich vornehmlich auf tatsächliche Umstände, nämlich auf die Religionszugehörigkeit - bzw. nach dem Sprachgebrauch nationalsozialistischen Unrechts auf die Rassenzugehörigkeit - ihres (Groß)Vaters und daran anknüpfend auf seine (von ihnen angenommene) Verfolgung bezog. Auf der Grundlage dieser Tatsachenirrtümer baute der Irrtum der Klägerin und ihrer Mutter über staatsangehörigkeitsrechtlich relevante Umstände, hier: die Ausbürgerung ihres (Groß)Vaters und die deshalb zunächst allein in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung, auf. War ihr Irrtum über diese rechtlichen Umstände deshalb von ihrem Irrtum über die tatsächlichen Umstände abhängig, war ihr Rechtsirrtum gegenüber ihrem Tatsachenirrtum nachrangig. 59 Zum anderen war die Annahme der Klägerin, ihr Großvater sei Jude gewesen, angesichts der konkreten Umstände nicht nur ohne Weiteres nachvollziehbar, sondern für sie unvermeidbar, weil nahezu zwingend. Denn ihre Mutter wurde von ihrer Mutter in einem (sogar orthodox-) jüdisch-religiösen Umfeld erzogen, wie die Mitgliedschaft der Großmutter der Klägerin in der jüdischen Gemeinde für mehr als 50 Jahre und die Trauung der Mutter der Klägerin vor der jüdischen Gemeinde im Jahr 1960 belegt. Jedenfalls aufgrund des frühen Todes des Großvaters der Klägerin, als die Mutter der Klägerin sechs Jahre alt war, war für diese ein Hinterfragen ihrer Vorstellung, ihr Vater, der Großvater der Klägerin, sei Jude und deshalb in Deutschland verfolgt worden, nicht geboten, geschweige denn zumutbar. Sie hatte nämlich wegen zumindest kaum vorliegender tatsächlicher Anhaltspunkte keine Veranlassung, diese Annahme in Frage zu stellen. Das Verhalten des Großvaters der Klägerin in religiösen Angelegenheiten war aufgrund seines Todes bereits im Jahr 1941 durch seine Tochter, die Mutter der Klägerin, wegen ihres geringen Alters nicht so häufig wahrzunehmen, dass sie Anlass zu kritischen Fragen gehabt hätte, zumal ihr von ihrer Mutter, der Großmutter der Klägerin, nichts zu seiner Religionszugehörigkeit mitgeteilt wurde, wie der Aussage der Mutter der Klägerin in der Botschaft und damit übereinstimmend in ihrer dem Gericht vorgelegten eidesstattlichen Versicherung zu entnehmen ist. Auch die Richtigkeit des Vortrags, die Großmutter der Klägerin habe weder die Klägerin noch deren Mutter über die Religionszugehörigkeit des Großvaters der Klägerin informiert, wird bestätigt durch ihre gerade auf Wiedereinbürgerung" gerichteten Anträge, die anderenfalls nicht erklärbar wären. 60 Hatte die Mutter der Klägerin nach allem keinen Grund, im eigenen Interesse" die von ihr angenommene jüdische Religionszugehörigkeit ihres Vaters in Frage zu stellen, gilt das erst recht für die Klägerin selbst. Es kommt allein auf das eigene Interesse der Mutter der Klägerin bzw. das Interesse der Klägerin während der Zeit, in der ihre Mutter für sie personensorgeberechtigt war, an, weil ein die Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ausschließendes Vertretenmüssen nur dann vorliegt, wenn der Betroffene (bzw. sein Personensorgeberechtigter) die Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine (also: eigene) Rechte und Pflichten wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. 61 Dieses letztlich durch einen Tatsachenirrtum bedingte Hindernis für die Klägerin, die Erwerbserklärung früher als sechs Monate vor dem 31.01.2001 abzugeben, wurde frühestens mit Eingang der unter dem 03.11.2000 in Deutschland hergestellten Geburtsurkunde ihres Großvaters bei ihr bzw. ihrer Mutter beseitigt, weil diese Urkunde für beide Urgroßeltern der Klägerin die evangelische Konfession angab, so dass für eine jüdische Religionszugehörigkeit des Großvaters der Klägerin mangels Anhaltspunkten für eine spätere Konversion - erstmals - nichts (mehr) sprach. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten die Klägerin und ihre Mutter nicht mehr davon ausgehen, dass die Mutter der Klägerin wegen einer Ausbürgerung deren Vaters keine deutsche Staatsangehörige war, und deshalb - bei unterstellter Rechtskenntnis - erstmals davon ausgehen, dass die Klägerin nur durch eine Erwerbserklärung nach ihrer Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnte. Da die sechsmonatige Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann, ging der (nach den obigen Ausführungen als konkludente Erwerbserklärung zu wertende) Antrag der Klägerin auf Wiedereinbürgerung vom 31.01.2001 innerhalb dieser sechsmonatigen Nachfrist bei der - gemäß Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1995 (BGBl. I S. 65) in der derzeit geltenden Fassung - als Eingangsstelle maßgeblichen Botschaft ein. 62 Diesem Ergebnis steht nicht die die Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 eröffnende Voraussetzung der Kausalität des nicht verschuldeten Hindernisses für die Verspätung der Erwerbserklärung entgegen. Bezogen auf die Vorstellung der Klägerin bzw. ihrer Mutter, ihr (Groß)Vater sei wegen rassischer Verfolgung aus Deutschland geflohen, und auf die darauf fußende Annahme, er sei vor Geburt seiner Tochter, der Mutter der Klägerin, ausgebürgert worden, hätte die Klägerin zwar bereits weit vor dem 31.01.2001 einen Antrag auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG stellen können. Einen solchen Antrag können nämlich nicht nur die unmittelbar von einer Ausbürgerung Betroffenen, sondern auch ihre Abkömmlinge und deren Abkömmlinge, also die Enkel, stellen. 63 Vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 4. Aufl. (2005), Art. 116 GG Rdnr. 92 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). 64 Jedoch kann zum einen das Unterlassen der Stellung eines Antrags auf Wiedereinbürgerung mit dem Unterlassen einer Erwerbserklärung nicht gleichgesetzt werden. Denn ein Wiedereinbürgerungsantrag ist zwar auf denselben Status, aber nur im Ergebnis auf dasselbe Ziel, nämlich den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, gerichtet. Antrag und Erklärung sind unterschiedliche rechtliche Instrumente, wie auch die nur durch Verwaltungsakt erreichbare Wiedereinbürgerung und der Erklärungserwerb kraft Gesetzes unterschiedliche rechtliche Vorgänge darstellen. Außerdem steht es einem Betroffenen frei, aus persönlichen Gründen von der einen Weise des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Abstand zu nehmen, während er die andere Weise, und sei es allein aufgrund eines im Lauf der Zeit erfolgten Sinneswandels, wahrnimmt. 65 Zum anderen kann der Klägerin auch aus folgenden Gründen nicht als Obliegenheitsverletzung entgegengehalten werden, sie habe es bis zum 31.01.2001 unterlassen, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen. Aus dem Wiedergutmachungszweck des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG folgt nämlich eine Begrenzung des Kreises der berechtigten Abkömmlinge dahin, dass darunter nur diejenigen zu verstehen sind, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten, falls die Ausbürgerung nicht erfolgt wäre. Danach stehen die Rechte der Abkömmlinge nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG nur Abkömmlingen eines Ausgebürgerten zu, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an das das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft. 66 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.03.1990 - 1 C 5.87 -, BVerwGE 85, 108, und vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220; Hailbronner/Renner a.a.O. Rdnr. 93 m.w.N. 67 Demnach hätten etwa diejenigen Abkömmlinge, die bei Hinwegdenken der Ausbürgerung ihres Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 RuStAG bzw. StAG erworben hätten, auch einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht aber vor dem 31.03.1953 geborene nicht eheliche Kinder, wenn sie eine Wiedereinbürgerung aufgrund der Ausbürgerung eines Verwandten in aufsteigender Linie von der väterlichen Seite begehren, weil bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 4 Satz 1 RuStAG Kinder durch Geburt nach ihrem deutschen Vater nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten, wenn sie ehelich geboren waren; nicht eheliche Kinder konnten die deutsche Staatsangehörigkeit nur von ihrer Mutter ableiten, wenn diese deutsche Staatsangehörige war. 68 Ob ein Betroffener, der - wie hier die Klägerin - die deutsche Staatsangehörigkeit nur mittels Erwerbserklärung nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erwerben konnte, nach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Ausgebürgerten (hier: dem Großvater der Klägerin) in einem rechtlichen Verhältnis steht, an das das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Weil selbst in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt ist, ob ein Abkömmling eines Ausgebürgerten, der die deutsche Staatsangehörigkeit bei Hinwegdenken der Ausbürgerung allein nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erwerben kann, mit Aussicht auf Erfolg eine Wiedereinbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG erreichen kann, 69 verneinend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.11.1991 - 12 UE 3389/90 -, InfAuslR 1992, 104; offengelassen durch (nachgehend) BVerwG, Beschluss vom 20.03.1992 - 1 B 33.92 -, InfAuslR 1992, 212 m.w.N. (jeweils für zwischen 1953 und 1974 geborene eheliche Abkömmlinge ausgebürgerter Mütter), 70 ist es erst recht nicht von einem rechtlichen Laien zu vertreten, wenn er von einer Stellung eines Antrags auf Wiedereinbürgerung, dessen Erfolg mangels gerichtlicher Klärung der Rechtslage schon grundsätzlich zweifelhaft ist, absieht. Hinzu kommt, dass es hinsichtlich eines Wiedereinbürgerungsantrags mangels gesetzlicher Frist keine diesbezügliche Obliegenheitsverletzung geben kann und sich deshalb insoweit die Frage nach einem Verschulden in eigenen Angelegenheiten nicht stellt. Auch in diesem Zusammenhang der Kausalität eines Hindernisses für die Verspätung einer Erwerbserklärung kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin sich entsprechende Gedanken gemacht hat, weil aus den oben dargelegten Gründen allein maßgeblich ist, wie bei unterstellter Kenntnis der Klägerin von der deutschen Rechtslage ihr tatsächliches Verhalten im Hinblick auf eine Obliegenheitsverletzung zu bewerten ist. 71 Nach allem würde es in der vorliegenden Konstellation die von Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 gestellten Anforderungen an die Klägerin bzw. ihre Mutter weit überspannen, ihnen entgegenzuhalten, sie hätten entgegen der aus den unvermeidbaren Tatsachenirrtümern resultierenden nahe liegenden rechtlichen Annahme, allein Anträge auf Wiedereinbürgerung seien sachdienlich, bereits früher eine (bei Zugrundelegen der Vorstellungen der Klägerin von vornherein zum Scheitern verurteilte) Erwerbserklärung rein vorsorglich, nämlich nur für den Fall, dass sich die aus ihrer Sicht zugrundezulegenden Umstände aus unbekannten Gründen doch als falsch herausstellen sollten, abgeben oder zumindest einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen müssen, um sich ihr Recht aus Art. 3 RuStAÄndG 1974 zu erhalten. 72 Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsamt ausweislich verschiedener Vermerke und Schreiben der Botschaft ursprünglich selbst vertreten, dass für die Klägerin die Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 eröffnet sei. Daraufhin übersandte es der Klägerin auch einen neuen, auf eine Erwerbserklärung zugeschnittenen Antragsvordruck, der von der Botschaft am 07.12.2001 an die Klägerin abgeschickt und von dieser wiederum umgehend ausgefüllt und unterschrieben an die Botschaft, wo er am 27.12.2001 eintraf, zurückgesandt wurde und über diese beim Bundesverwaltungsamt am 14.01.2002 und damit weit innerhalb eines ab Zugang der neuen Formulare beginnenden sechsmonatigen Zeitraums einging. Die im Übrigen wohl - über die vom 07.12.2001 datierende Mitteilung der Botschaft an die Mutter der Klägerin, das Bundesverwaltungsamt habe mittlerweile entschieden, dass sie und die Klägerin einen zusätzlichen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen könnten - konkludent nach außen manifestierte Auffassung des Bundesverwaltungsamts, der Klägerin stehe die Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 zur Verfügung, bestand aus den oben dargestellten Gründen zu Recht. Demgegenüber ist angesichts der besonders gelagerten Umstände dieses Einzelfalls nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die Mitteilung ihrer Einschätzung gegenüber der Botschaft in der mündlichen Verhandlung bestritten hat und von ihrer Einschätzung abgerückt ist. 73 Hat die Klägerin nach allem wegen der für sie geltenden Nachfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 rechtzeitig eine Erwerbserklärung abgegeben und ist ihr deshalb seitens des Bundesverwaltungsamts eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung auszustellen, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass ihre Tochter nicht als deutsche Staatsangehörige anzusehen ist, weil nach der Rechtsprechung des 74 BVerwG, Urteil vom 06.04.2006 - 5 C 21.05 -, NVwZ-RR 2006, 730, 75 das Erklärungsrecht nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 nur dem Kind einer deutschen Mutter (hier also der Klägerin), nicht aber auch dessen Abkömmling (hier: der Tochter der Klägerin) zusteht und eine durch Erklärung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes sich auch nicht auf dessen vor Abgabe der Erwerbserklärung geborenen Abkömmling erstreckt. 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.