Urteil
26 K 3918/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0214.26K3918.07.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2007 verpflichtet, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 1.370,60 EUR zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2007 verpflichtet, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 1.370,60 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin erhielt während ihrer Ausbildung in den Jahren 1999 bis 2002 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als Darlehen. Ausweislich des Abschlusszeugnisses der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (WP) vom 10.10.2002 beendete die Klägerin ihr Studium mit der Gesamtnote gut". Mit Schreiben vom 02.08.2007 teilte die Universität Hamburg der Beklagten mit, nachdem die Klägerin am 03.02.2003 einen Zeugnisantrag eingereicht habe, sei am 04.02.2003 die Gesamtnote ihrer Prüfung mit 1,89 festgestellt worden. Im Jahr 2003 habe die Ecknote nach der 30 %-Regel (gemeint § 18b Abs. 2 BAföG) 1,85 betragen. Im Jahr 2002 betrug die Ecknote dagegen 1,90. Die Rangfolgenliste werde nicht nach dem Datum der letzten Prüfungsleistungen, sondern nach dem Feststellungsdatum über die bestandene Prüfung festgelegt. Dies sei im Fall der Klägerin der 04.02.2003 gewesen. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 09.06.2007 stellte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten die Darlehensschuld der Klägerin auf 5.482,38 Euro fest und setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats November 2002 sowie den Rückzahlungsbeginn auf den 31.12.2007 fest. Mit Schreiben vom 20.06.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses und übersandte die Kopie des Abschlusszeugnisses sowie die Exmatrikulationsbescheinigung, wonach die Klägerin mit Wirkung vom 11.02.2003 exmatrikuliert worden war. Mit Bescheid vom 26.06.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung des leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 u. 2a BAföG ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, in der Vergleichsgruppe der Klägerin habe der Erlass nur gewährt werden können, wenn das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung den Wert von 1,85 oder einen besseren Wert erreiche. Das für die Klägerin gemeldete Ergebnis laute 1,86, so dass die Voraussetzungen für einen Teilerlass leider nicht vorlägen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2007 Widerspruch und trug zur Begründung vor, sie habe den Abschluss bereits im Jahr 2002 gemacht (insoweit werde auf die Kopie des Abschlusszeugnisses aus Oktober 2002 verwiesen) und sei deshalb nicht der Vergleichsgruppe aus dem Jahr 2003 zuzurechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, wie das zuständige Prüfungsamt mitgeteilt habe, gehöre die Klägerin nicht zu den Teilerlassberechtigten. In der maßgeblichen Vergleichsgruppe habe der Erlass nur gewährt werden können, wenn das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung den Wert von 1,85 oder einen besseren Wert erreicht habe. Das für die Klägerin gemeldete Ergebnis laute 1,89, so dass die Voraussetzungen für einen Teilerlass leider nicht vorlägen. Die Klägerin hat am 22.09.2007 Klage erhoben. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, die Entscheidung der Beklagten sei falsch. Abzustellen sei nicht auf den Zeitpunkt, zu welchem ein Zeugnisantrag gestellt werde, abzustellen sei nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Abschluss der Prüfung. Es könne nur maßgeblich sein, wann der Studierende - in diesem Fall die Klägerin - die letzte Prüfungsleistung erbracht habe. Es könne nicht darauf ankommen, wie lange die Auswertung dieser Prüfungsleistung gedauert habe. Dies entspreche auch den Hinweisen, welche die Beklagte selbst mit ihrem Bescheid vom 09.06.2007 erteilt habe. Dort heiße es nämlich auf Seite 4, dass die Abschlussprüfung zu dem Zeitpunkt bestanden ist, zu dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde". Die letzte Prüfungsleistung der Klägerin sei die Abgabe ihrer Diplomarbeit gewesen. Dies sei am 10.10.2002 erfolgt. Konsequenterweise sei das Abschlusszeugnis auch unter dem Datum vom 10.10.2002 ausgestellt worden. Da die Klägerin die Ausbildung im Jahre 2002, nämlich genau am 10.10.2002 abgeschlossen habe, sei sie hinsichtlich ihres Antrags auf Bewilligung eines Teilerlasses mit allen anderen Auszubildenden, die ihre Ausbildung im Jahre 2002 abgeschlossen hätten, zu vergleichen. Mit der Abschlussnote 1,89 und einer Ecknote von 1,90 im Jahre 2002 habe die Klägerin die Voraussetzungen für einen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG erfüllt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06. 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2007 zu verpflichten, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass in Höhe von 25 Prozent des Darlehens zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte an, nach § 5 Abs. 1 Teilerlassverordnung (TeilerlassV) habe die Prüfungsstelle für jeden Auszubildungs- und Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Die Abschlussprüfung sei gemäß § 4 TeilerlassV dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Gesamtergebnis der Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt werde. Abgeschlossen sei die Prüfung nach § 2 Abs. 2 TeilerlassV nur dann, wenn ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt worden sei, und zwar bei Prüfung mehrerer Kandidaten in einem festgelegten Prüfungsabschnitt bezüglich aller Kandidaten. Dem stehe § 15b Abs. 3 BAföG nicht entgegen. Dort gehe es darum, wann die Ausbildung ende. Bei einer Hochschulausbildung sei stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Sei letzter Prüfungsteil die Abgabe einer Diplomarbeit, ende damit die Ausbildung. Die Klägerin habe selbst erklärt, das Diplomzeugnisdatum 10.10.2002 sei dasjenige der Abgabe der Diplomarbeit (letzter Prüfungsteil). Damit habe die Ausbildung geendet. Für die Vergleichsgruppenbildung sei aber die Zugehörigkeit zum Jahr 2003 maßgeblich. Denn erst in 2003 sei das Bestehen der Prüfung festgestellt worden, wie sich aus der Exmatrikulationsbescheinigung ergebe. Deshalb habe die Klägerin keinen Teilerlassanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Mit Beschluss vom 09.01.2008 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten, denn sie hat Anspruch auf die Gewährung des beantragten leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach dieser Vorschrift wird den Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen, wobei der Erlass 25 vom Hundert beträgt, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden wurde. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin erfüllt. Sie hat ausweislich des Abschlusszeugnisses der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik vom 10.10.2002 das Studium mit der Gesamtnote gut abgeschlossen. Abschlußprüfung ist jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluß bringt und im Fall ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt. Vgl. BverwG, Beschluss vom 18.06.1998 - 5 B 77/98 - (JURIS) Bei der von der Klägerin spätestens am 10.10.2002 abgeschlossenen Prüfung handelt es sich ohne Zweifel um eine solche Abschlussprüfung. Das Datum 10.10.2002 liegt auch innerhalb der auf Ende November 2002 festgesetzten Förderungshöchstdauer. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abschlussprüfung der Klägerin dem Jahr 2002 und nicht dem Jahr 2003 zuzurechnen. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Hamburger Universität nicht unter dem 10.10.2002 den erfolgreichen Abschluss des Studiums bescheinigt, wenn die Prüfung nicht vor oder spätestens an diesem Tag abgeschlossen wurde. Nichts anderes ergibt sich aus § 4 TeilerlassV, wonach die Abschlussprüfung dem Kalenderjahr zuzurechnen ist, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt wird. Vorliegend hat mit der Hamburger Universität eine Prüfungsstelle i.S.v. § 1 TeilerlassV im Jahr 2002 das Gesamtergebnis der Prüfung der Klägerin festgestellt. Nichts anderes ergibt sich auch aus § 5 TeilerlassV, wonach die Prüfungsstelle für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden hat. Auch diese Vorschrift stellt ab auf die Prüfungsabsolventen (also diejenigen, die die Prüfung abschließen) eines Kalenderjahres (das Kalenderjahr der Prüfung) und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Bildung der Vergleichsgruppe. Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich auch aus der Exmatrikulationsbescheinigung vom 11.02.2003 nichts anderes herleiten. Die Exmatrikulation der Klägerin besagt nichts über das Datum der Abschlussprüfung. Hier fehlt jeglicher Zusammenhang. Mit der Note 1,89 und einer Ecknote von 1,90 im Jahr 2002 zählt die Klägerin schließlich zum Kreis der Teilerlassberechtigten. Der zu gewährende Teilerlass beträgt 1.370,60 EUR (=25 vom Hundert von 5.482,38 EUR). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).