Urteil
20 K 4396/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0214.20K4396.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist bzgl. der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger schloss am 08.10.2001 vor dem Notar Helmut G. Breitbach in Bochum einen notariellen Kaufvertrag mit der T. E. B. J. , vertreten durch Herrn B1. T1. , über das Grundstück N. -Straße 00 in I. , Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 00. Die T. E. J. verkaufte das Grundstück zu einem Kaufpreis von 220.000,00 DM. Gemäß § 3 des Kaufvertrages erklärte der Vertreter der Verkäuferin, den Betrag erhalten zu haben. Ein Absicherung der Kaufpreiszahlung erfolgte nicht, obwohl der Notar auf das Erfordernis verschiedener noch einzuholender Genehmigungen sowie darauf hingewiesen hatte, dass nach seiner Auffassung aufgrund der eingesehenen Satzung die Verkäuferin nur durch zwei Vertreter rechtswirksam handeln könne. Auf die Beantragung einer Auflassungsvormerkung wurde von den Parteien trotz Belehrung durch den Notar verzichtet. Der Kläger wurde als Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen. Dies beruhte auf folgenden Umständen: Mit Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 wurden der so genannte Kalifatsstaat" einschließlich bestimmter Teilorganisationen - wozu auch die holländische T. E. J. gehört - im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten und aufgelöst; die Beschlagnahme und die Einziehung des Vermögens der Vereinigungen wurde angeordnet. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 (6 A 4.02) wurde die Rechtmäßigkeit des Verbots bestätigt, so dass die Verbotsverfügung und die Einziehungsanordnung bestandskräftig wurden. Gem. § 11 Abs. 2 VereinsG hat die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 27.11.2002 u.a. das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes befindliche Vermögen der T. E. J. erworben und damit auch das im Eigentum der T. stehende Grundstück N. -Straße 00 in I. . Die Bundesrepublik Deutschland wurde am 29.04.2003 im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Bereits mit Schreiben vom 28.2.2002 hatten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte gewandt und die Forderung des Klägers auf Eigentumsübertragung an dem v.g. Grundstück angemeldet bzw. hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages. Es wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Kläger Bergmann mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1000.- Euro sei und zur Aufbringung des Kaufpreises Darlehen bei Dritten aufgenommen habe. Er sei trotz vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nicht Eigentümer geworden, müsse aber die Darlehensverbindlichkeiten bedienen. Dies stelle eine erhebliche finanzielle Belastung und eine außergewöhnliche Härte dar. Nachdem die Parteien zunächst um die Frage der Rechtzeitigkeit der Forderungsanmeldung gestritten hatten (s. insoweit das Verfahren 20 K 4744/03), erklärte die Beklagte schließlich, sie betrachte die Forderungsanmeldung als fristgerecht. 3 Mit Bescheid vom 07.07.2005 zog das Bundesverwaltungsamt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem am 08.10.2001 geschlossenen Kaufvertrag zwischen ihm und der T. E. J. auf Verschaffung des Eigentums und Übergabe des Grundstücks N. - Straße 00 in I. und für den Fall, dass kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei, den Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises ein. Zur Begründung wurde auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG verwiesen, wonach die Einziehungsbehörde Forderungen Dritter gegen den Verein einzieht, wenn sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das Bundesverwaltungsamt führte aus, der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der T. sei lediglich mit dem Ziel geschlossen worden, einer nahe bevorstehenden Beschlagnahme des Grundstücks und Vermögensübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland durch rechtzeitige Veräußerung zuvorzukommen. Im September 2001 sei im Rahmen eines Maßnahmepakets zur Terrorismusbekämpfung beschlossen worden, das zuvor im Vereinsgesetz geltende sogenannte Religionsprivileg zu streichen. Dies sollte sich vor allem gegen radikal-islamische Gruppen richten, die zuvor als Religionsgemeinschaften vor einem Verbot geschützt gewesen seien. In den Medien und der Öffentlichkeit sei in diesem Zusammenhang auch der Kalifatsstaat" als von einem Verbot bedrohte Vereinigung genannt worden (vgl. nur WDR - Aktuelle Stunde vom 17.09.2001). Herr B1. T1. sei als für die T. auftretender Verkäufer des Grundstücks in I. bevollmächtigt gewesen, in allen Angelegenheiten im Namen der Stiftung zu handeln. Nach dem Tod des Vaters von Metin Kaplan, Cemaleddin Kaplan, sei Herr T1. Zweiter Vorsitzender des Vereins in Braunschweig geworden und habe als enger Vertrauter von Metin Kaplan gegolten. Der Kläger selbst sei Vorsitzender des mit Verfügung vom 16.09.2002 verbotenen Vereins J1. e.V." gewesen, einer Teilorganisation des Kalifatsstaates". Aufgrund der herausragenden Funktion des Klägers im Rahmen des Kalifatsstaates" sei davon auszugehen, dass er und Herr T1. von einem bevorstehenden Verbot der Vereinigungen ausgegangen seien und durch eine Veräußerung an den Kläger als Privatperson eine Einziehung des Grundstücks infolge des Verbots der T. hätten verhindern wollen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages am 08.10.2001 und dem in der Öffentlichkeit diskutierten und am 08.12.2001 erlassenen Verbot der Vereinigungen sowie die Modalitäten des Kaufvertrages sprächen ebenfalls hierfür. Danach habe der Kläger den Kaufpreis sofort in bar gezahlt ohne Absicherungen und ohne Beantragung einer Auflassungsvormerkung. Zudem seien zwischen dem 02.10. und dem 09.10.2001 alle 11 Grundstücke der T. unter ähnlichen Umständen verkauft worden. Es habe sich um eine großangelegte Aktion mit dem alleinigen Ziel gehandelt, einer bevorstehenden Vermögenseinziehung zuvor zu kommen. 4 Hiergegen legte der Kläger am 13.07.2005 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2006 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. 6 Der Kläger hat am 05.10.2006 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG lägen nicht vor. Der Kaufvertrag sei nicht mit dem Ziel abgeschlossen worden, durch Veräußerung einer bevorstehenden Beschlagnahme und Vermögensübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland zuvor zu kommen. Der Kläger habe keine herausragende Funktion im Rahmen des Kalifat-Staates" innegehabt, er sei auch zu keinem Zeitpunkt von einem bevorstehenden Verbot der Vereinigung ausgegangen. Allein die Tatsache einer entsprechenden Berichterstattung in den Medien und in der Öffentlichkeit lasse nicht den Schluss zu, dass auch der Kläger von einem bevorstehenden Verbot ausgegangen sei. Gegenteiliges könne nicht der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages am 08.10.2001 und dem in der Öffentlichkeit diskutierten und am 08.12.2001 erlassenen Verbot der Vereinigung beweisen. Es handele sich bei dem notariellen Kaufvertrag auch nicht um einen überstürzten Kauf. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Kläger den Kaufpreis in Höhe von 220.000,00 DM für sich persönlich als günstiges Angebot angesehen habe, welches ihn dazu verleitet habe, den Kaufpreis in bar zu entrichten. Der Verzicht auf eine Vormerkung sei unerheblich, da eine solche zur Eigentumsübertragung nicht notwendig sei. Der Verkauf weiterer elf Grundstücke der T. zwischen dem 02.10. und 09.10.2001 durch Herrn T1. sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. 7 Der angefochtene Einziehungsbescheid werde außerdem dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Dies zeige sich daran, dass hier für den Fall, dass kein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden sein sollte, der Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises in Höhe von 220.000,00 DM eingezogen worden sei. Darin liege eindeutig eine doppelte Benachteiligung des Klägers. Eine solche Regelung laufe dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG zuwider. Zudem sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft, da aus ihm nicht hervorgehe, inwieweit hier die Beklagte ein ihr zustehendes Ermessen ausgeübt habe. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2006 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Einziehungsbescheides und führt ergänzend aus, der Vortrag des Klägers beschränke sich auf das Bestreiten der für das Vorliegen der Eingriffsermächtigung genannten Indizien. Ein Ermessensfehler scheide schon deshalb aus, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handele. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Der Einziehungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 07.09.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG den Anspruch des Klägers aus dem am 08.10.2001 vor dem Notar Helmut G. Breitbach in Bochum zwischen ihm und der T. E. J. geschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück N. -Straße 00 in I. bzw. für den Fall der Unwirksamkeit dieses Vertrages den Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises eingezogen. 17 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG zieht die Verbots- oder die Einziehungsbehörde Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift verlangen zunächst die Absicht der Umgehung der Vermögenseinziehung, d.h. die Umgehung muss das Ziel der Vertragsparteien sein. Weiter ist die Forderungseinziehung nur zulässig, wenn die Umgehungsabsicht von beiden Vertragspartnern gebilligt wurde, mithin auch dem Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war. Schließlich muss das Ziel der Forderungsbegründung auf den Einzug des Vereinsvermögens vor behördlichem Zugriff oder auf eine Vermögensminderung gerichtet sein, 18 vgl. dazu Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12 Rdnr. 7. 19 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes im Bescheid vom 07.07.2005 sowie im Widerspruchsbescheid vom 07.09.2006, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren hierzu nichts substantiiert vorgetragen, was diese Würdigung erschüttern könnte. 20 Die Kammer hat bereits in den im Widerspruchsbescheid genannten Entscheidungen (Urteile vom 01.12.2005 - 20 K 5398/03 und 20 K 1427/04 sowie Urteil vom 26.01.2006 - 20 K 4316/04 -) ausgeführt, dass kein Zweifel besteht, dass die T. E. J. Anfang Oktober 2001 verschiedene Grundstücke verkauft hat, um sie dem Einzug durch die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des bevorstehenden Vereinsverbotes zu entziehen. Dagegen hat der Kläger keine durchschlagenden Argumente vorgebracht. 21 Die Umgehungsabsicht ist entgegen den Beteuerungen des Klägers auch von diesem selbst gebilligt worden. Denn die objektiven Umstände lassen sicher auf eine Umgehungsabsicht auch seitens des Klägers schließen. Zum einen ist davon auszugehen, dass aufgrund seiner Stellung als Vorsitzender des später verbotenen Vereins J1. e.V." die öffentliche Diskussion um ein Vereinsverbot im Zusammenhang mit dem Kalifatstaat" bekannt war. Die Umstände des Abschlusses des notariellen Vertrages (nach § 3 Kaufpreis bereits in bar gezahlt, Verzicht auf jegliche Absicherung, insbesondere auch im Grundbuch, obwohl der Notar Zweifel an der Vertretungsbefugnis des für den Verkäufer auftretenden Herrn T1. geäußert hatte) lassen nur den Schluss zu, dass der Kaufvertrag noch kurz vor dem erwarteten Vereinsverbot abgeschlossen werden sollte. 22 Der Auffassung des Klägers, dass der Einziehungsbescheid im Hinblick darauf, dass für den Fall der Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages der Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises eingezogen werde, dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht werde und den Kläger außerdem doppelt benachteilige, vermag die Kammer nicht zu folgen. Der angefochtene Bescheid bringt klar zum Ausdruck, dass und unter welchen Voraussetzungen entweder der eine oder der andere der beiden genannten Ansprüche eingezogen werde. Alleine darin liegt noch keine Doppelbelastung des Klägers. Die Argumentation des Klägers, dass er im Falle der Unwirksamkeit des Vertrages durch die Einziehung des Anspruchs auf Herausgabe des Kaufpreises doppelt belastet werde, trifft nicht zu. Denn zum einen handelt es sich bei diesem Anspruch nur um ein Surogat für den bei Unwirksamkeit des Vertrages nicht bestehenden Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und des Besitzes. Zum anderen ergibt sich für den Kläger auch bei Wirksamkeit des notariellen Vertrages aus § 12 VereinsG kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Kaufpreises. Wirtschaftlich betrachtet ergibt sich daher für den Fall der Unwirksamkeit des Vertrages keine andere Situation als für den Fall der Wirksamkeit des Vertrages. 23 Im Übrigen hat die Beklagte bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einziehung gemäß § 12 VereinsG nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, sondern eine Einziehung zu erfolgen hat, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.