Urteil
25 K 1861/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0115.25K1861.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die polnische Klägerin bezog während ihres Studiums - 1997 bis September 1999 in Frankfurt/Oder, Oktober 1999 bis September 2000 in Metz – Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 5. Oktober 2004 (FRB) stellte das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Höhe der Darlehensschuld mit 8.289,03 EUR fest; die Förderungshöchstdauer (FHD) setzte es auf Ende März 2000 und den Rückzahlungsbeginn auf Ende April 2005 fest. Für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung des Gesamtdarlehens bot das BVA einen Nachlass in Höhe von 2.113,70 EUR an. Die Versendung des FRB erfolgte unter dem Mädchennamen der Klägerin und ohne Nennung der Postleitzahl (PLZ) ihres Wohnortes in Polen, worauf er als unzustellbar zurück kam. Auf Nachfrage teilte das zuletzt zuständig gewesene Amt für Ausbildungsförderung (AfA) des Kreises Mainz-Bingen dem BVA eine 1999 bekannt gewordene inländische Adresse und einen aufgrund Eheschließung geänderten Nachnamen der Klägerin mit. Nachdem keinerlei Zahlungen auf den FRB und einen unter dem 2. November 2004 erlassenen Anschriftenermittlungskostenbescheid eingegangenen waren, leitete das BVA Ende 2005 die Vollstreckung ein. Die Vollstreckungsbehörden ermittelten Anfang 2006 die aktuelle inländische Anschrift der Klägerin. Am 21. Februar 2006 meldete sich der Ehemann der Klägerin telefonisch beim BVA und bat um Übersendung des FRB sowie eines Angebots zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens. Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 bot das BVA der Klägerin für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung der verbliebenen Darlehensrestschuld in Höhe von 7.239,03 EUR einen Nachlass von 1701,17 EUR an. Ein Nachlass auf die bereits fällig gewordenen Raten in Höhe von 1.050,00 EUR könne nicht gewährt werden. Diese sowie die Anschriftenermittlungskosten seien ungekürzt einzuzahlen. Die Klägerin überwies den geforderten Gesamtbetrag unter Vorbehalt und erhob Widerspruch gegen die Bescheide vom 2. November 2004 und 21. Februar 2006. Sie machte geltend, sie habe den verspäteten Zugang des FRB nicht zu vertreten. Ihre Anschrift in Polen treffe nach wie vor zu und bei Nennung der PLZ hätte der FRB sie auch rechtzeitig erreicht. Ihre Namensänderung sei für die Zustellung unerheblich, weil es in dem Wohnhaus in ihrem Heimatort keine Namensschilder auf den Briefkästen gebe, sondern die Briefe allein nach Wohnungsnummern verteilt würden. Auch habe das BVA ihre deutsche Anschrift nicht sorgfältig ermittelt, wodurch es zu weiterer Verzögerung gekommen sei. Hierzu legte sie einen Bescheid des Kreises Mainz-Bingen über Ausbildungsförderung vom 31. Juli 2001 vor, der bereits an ihre aktuelle Anschrift adressiert war. Sie beantrage daher Wiedereinsetzung in den Stand vom 5. Oktober 2004. Das BVA hob darauf hin den Bescheid vom 2. November 2004 auf und sicherte der Klägerin die Erstattung der Anschriftenermittlungskosten sowie die Nichterhebung von Rückstandszinsen zu. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Februar 2006 wies es mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2006 zurück. Bereits fällig gewordene Raten müssten bei der Berechnung des Nachlasses unberücksichtigt bleiben, da insoweit keine vorzeitige Rückzahlung vorliege. Die Fälligkeit trete kraft Gesetzes und unabhängig vom Zugang des FRB bzw. der Frage, wer den Nichtzugang des FRB zu vertreten habe, ein. Mit ihrer am 6. April 2006 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzungen des BVA, die dieses durch Verzicht auf Kosten und Zinsen indirekt anerkannt habe, sei ihr eine ordnungsgemäße rechtzeitige Darlehensabwicklung unmöglich gemacht worden. Mit dem Hinweis auf den gesetzlichen Eintritt der Fälligkeit könne die Nichtgewährung des vollen Nachlasses schwerlich gerechtfertigt werden, da der rückzahlbare Darlehensbetrag ohne Kenntnis des FRB nicht habe ermittelt werden können. Insbesondere wegen der Auslandsförderung über die FHD hinaus sei für sie ein FRB unerlässlich gewesen. Daher müsse ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2006 zu verpflichten, ihr einen Nachlass wegen vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 2.113,70 EUR statt der angebotenen 1.701,17 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf § 18 Abs. 5a BAföG und § 10 Darlehensverordnung (DarlehensVO), wonach der FRB unbeschadet der Fälligkeit der Raten nach § 18 Abs. 3 BAföG ergehe. Der Rückzahlungsbeginn hänge also nicht von der Zustellung des FRB ab. Im übrigen habe die Klägerin die Nichtzustellung des FRB zu vertreten, da sie ihre Namensänderung entgegen § 12 DarlehensVO nicht mitgeteilt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der FRB bei Nennung des richtigen Nachnamens in Polen hätte zugestellt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Interesse der Klägerin war ihr Begehren als Verpflichtungsantrag zu fassen, weil die bloße Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht zur Gewährung des gewünschten Nachlasses führen würde. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 21. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens ein Nachlass in Höhe von 2.113,70 EUR statt der angebotenen 1701,17 EUR gewährt wird. Anspruchsgrundlage kann nur § 18 Abs. 5 b Satz 2 BAföG i.V.m. § 6 DarlehensVO sowie der Anlage zur DarlehensVO sein. Dabei setzt eine "vorzeitige" Tilgung i.S.v. § 18 Abs. 5 b BAföG voraus, dass die zurückgezahlten Beträge noch nicht fällig geworden sind, vgl. zuletzt OVG NW, Beschluss vom 8. November 2007 – 4 A 2657/05 -, zit. nach juris. Fällige Raten sind grundsätzlich ohnehin sofort in einer Summe einzuzahlen, so dass es eines Anreizes zur vorzeitigen Tilgung durch Nachlassgewährung nicht bedarf. Zudem entsteht für den Staatshaushalt bei Einzahlung bereits fälliger Summen kein wirtschaftlicher Vorteil, der durch den Nachlass auszugleichen wäre, vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 6. Juli 1999 - 5 K 7218/95 – . Die Fälligkeit der Rückzahlungsraten tritt gemäß § 18 Abs.3 Satz 3 BAföG fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts ein, vgl. OVG NW, Urteil vom 16. Januar 1989 - 16 A 2423/86 -, im vorliegenden Fall also grundsätzlich im April 2005, weil die Förderungshöchstdauer im März 2000 endete. Aufgrund der Bestimmung im FRB, das Darlehen in vierteljährlichen Raten zu tilgen, kann die Fälligkeit allenfalls auf Juni 2005 verschoben worden sein, vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. November 2007 – 4 A 2657/05 -, aaO. Eine weitere Verschiebung des Rückzahlungsbeginns aufgrund des Umstandes, dass der FRB ihr wegen möglicherweise in der Sphäre des BVA liegender Gründe erst im Februar 2006 und damit fast ein Jahr nach Fälligkeit der ersten Rate zugegangen ist, kann die Klägerin nicht verlangen. § 18 Abs. 5 a Satz 1 BAföG und § 10 DarlehensVO bestimmen ausdrücklich, dass die im FRB getroffenen Feststellungen unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG eintretenden Fälligkeit der Raten ergehen. Der Rückzahlungsbeginn ergibt sich also unmittelbar aus dem Gesetz und hängt nicht vom Zeitpunkt des Zugangs des FRB ab. Damit ist der Darlehensnehmer, will er den Nachlass wegen vorzeitiger Tilgung des Darlehens vollständig in Anspruch nehmen, gehalten, den Fälligkeitstermin gegebenenfalls selbst zu ermitteln und entsprechende Tilgungsleistungen bereits vor Zustellung des Rückzahlungsbescheides zu leisten, so bereits VG Köln, Urteile vom 13. Juli 1989 - 5 K 3948/87 - und vom 17. Januar 1991 - 5 K 1674/89 -. Ein derartiges Ansinnen ist auch nicht unzumutbar oder undurchführbar, da jeder Darlehensnehmer weiß, dass er zu gegebener Zeit zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, und sich der Rückzahlungstermin ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, wenn einem die Förderungshöchstdauer seines Studienganges bekannt ist, was grundsätzlich unterstellt werden muss. Auch der Klägerin war die FHD ihres Ausbildungsganges trotz des Auslandsstudiums und der verlängerten Förderung schon vor Erhalt des FRB bekannt – sie ergab sich nämlich bereits aus den Bewilligungsbescheiden, wie aus dem von ihr vorgelegten Bewilligungsbescheid des Kreises Mainz-Bingen vom 31. Juli 2001 ersichtlich ist. Will ein Darlehensnehmer sein Darlehen vorzeitig tilgen, um in den Genuss eines Nachlasses zu kommen, so liegt es folglich nahe, sich frühzeitig nach den Modalitäten im einzelnen, insbesondere nach dem Darlehensgesamtbetrag zu erkundigen. Wer dies unterlässt, handelt gegebenenfalls auf eigenes Risiko. Diese Rechtsfolge beinhaltet keinen faktischen Vorwurf an die Adresse des Darlehensnehmers, etwas unterlassen zu haben, wozu er verpflichtet gewesen wäre. Andernfalls hätten etwa Zinsen verlangt werden können, wovon die Beklagte vorliegend ausdrücklich abgesehen hat. Der Darlehensnehmer kann lediglich nicht den zusätzlichen rechtlichen Vorteil der Einräumung eines Nachlasses für die bereits fällig gewordenen Beträge beanspruchen, vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 6. Juli 1999 - 5 K 7218/95 – . Da eine Verschiebung des Rückzahlungsbeginns selbst dann nicht in Betracht käme, wenn das BVA die Verzögerung des Zugangs des FRB zu vertreten gehabt hätte, braucht dieser Frage sowie der Frage, ob die Nichtangabe der PLZ durch das BVA oder die Nichtmitteilung der Namensänderung durch die Klägerin ursächlich für die gescheiterte Zustellung des FRB in Polen gewesen ist, hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, weil es für das Begehren auf Nachlass wegen vorzeitiger Tilgung keine gesetzliche Frist gibt und darüber hinaus die Klägerin auch nicht ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig zum Rückzahlungsbeginn entsprechende Erkundigungen einzuziehen und sodann einen Nachlassantrag zu stellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.