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Beschluss

6 L 1520/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0107.6L1520.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiord- nung von Rechtsanwalt Dr. M. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 4. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. 1 Gründe 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - wie sich aus den unter Ziffer 2 folgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 3 2. Die sinngemäßen Anträge, 4 1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von der Antragstellerin im Studiengang Wirtschaftspädagogik (Diplom) erbrachten Studienleistungen für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) anzuerkennen und sie in das sechste, hilfsweise fünfte, hilfsweise vierte Fachsemester einzustufen, 5 2. den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Studium in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre (Diplom) im sechsten, hilfsweise im fünften, hilfsweise im vierten Fachsemester zuzulassen, 6 3. 7 haben keinen Erfolg. 8 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 9 Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 10 a) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Antrags zu 2., mit dem die Antragstellerin die Zulassung zum Studium im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre begehrt. Ein derartiger Zulassungsanspruch ist nach Aktenlage nicht wahrscheinlich. Der Zulassung steht bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung § 1 Satz 2 der Ordnung über die Einstellung der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung, Sozialwissenschaften und Wirtschaftspädagogik an der Universität zu Köln vom 16.04.2007 (Auslaufordnung) entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Einschreibungen bzw. Zulassungen als Zweithörer(in) in das erste oder in höhere Fachsemester im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre letztmalig im Sommersemester 2007 vorgenommen. Diese Zulassungsvoraussetzung erfüllt die Antragstellerin, die zum Wintersemester 2007/2008 zugelassen werden möchte, offensichtlich nicht. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung vertritt, § 1 Satz 2 der Auslaufordnung sei nach seinem Wortlaut nur auf Zweithörer anwendbar, folgt die Kammer dem nicht. Bei verständiger Würdigung des Gesetzestextes bezieht sich die Bestimmung vielmehr eindeutig auch und gerade auf Ersthörer. 11 Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass § 1 Satz 2 der Auslaufordnung die hochschulrechtlichen Vorgaben von § 60 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW 2006) vom 31.10.2006 (GV. NRW S. 474) erfüllt. Soweit hiernach zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden dürfen, ist bei unbefangener Würdigung des Gesetztextes zwar zunächst nicht ausgeschlossen, dass Studierende, denen zahlreiche Leistungen aus ihrem früheren Studiengang angerechnet worden sind, keine „Studienanfänger" mehr sind. Ein derartiges Verständnis der Vorschrift ist allerdings nicht zwingend. Sowohl nach dem Wortlaut der Regelung als auch nach ihrer systematischen Stellung ist es mindestens ebenso naheliegend, als „Studienanfänger" auch die Studierenden anzusehen, die sich zum Wintersemester 2007/2008 erstmals in der auslaufenden Fachrichtung einschreiben und damit dieses Studium „anfangen" wollen. Auch das Ziel der Regelung, eine möglichst rasche europaweite Angleichung der Studiensysteme zu verwirklichen, 12 siehe insoweit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 -, abrufbar unter www.bverfg.de, 13 spricht eher dafür, bei der Auslegung des Begriffs des „Studienanfängers" auf die Immatrikulation in den betreffenden Studiengang abzustellen. So ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Einfügung von § 84a HG NRW 2000 in das Hochschulgesetz vom 14.03.2000 - HG NRW 2000 - im Jahre 2004 (GV. NRW S. 752), 14 Landtagsdrucksache 13/5504, 15 dass ab dem seinerzeit noch in den Blick genommenen Wintersemester 2006/2007 „keine Einschreibungen mehr in den alten Studiengängen" erfolgen sollten. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht wahrscheinlich, dass § 1 Satz 2 der Auslaufordnung den in § 60 Abs. 5 HG NRW 2006 formulierten hochschulrechtlichen Vorgaben widerspricht. 16 Die Stichtagsregelung ist ferner auch nicht etwa dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass zum hier fraglichen Wintersemester 2007/2008 jedenfalls noch diejenigen Studierenden aufzunehmen sind, die sich wegen anrechenbarer Leistungen aus anderen Studiengängen tatsächlich nicht im ersten, sondern in einem (wesentlich) höheren Fachsemester befinden. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob eine solche - für die Antragstellerin günstigere - Übergangsregelung nach der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen hätte getroffen werden können, denn die Fakultät ist hierzu jedenfalls nicht verpflichtet gewesen. 17 Eine solche Pflicht ergibt sich zunächst nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn der durch § 1 Satz 2 der Auslaufordnung ausgelöste Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) ist durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 18 Mit der Stichtagsregelung verfolgt die Fakultät das berechtigte Ziel, die Studiensysteme vollständig und möglichst zeitnah auf Bachelor- und Masterstudiengänge umzustellen, damit - entsprechend den landes- hochschulrechtlichen Vorgaben (vgl. § 60 Abs. 4 und 5 HG NRW 2006 - ein einheitlicher europäischer Hochschulraum mit länderübergreifend kompatiblen Studienabschlüssen und erleichterten Hochschulwechseln entwickelt werden kann. Dieser Umbau soll nach den gesetzlichen Vorgaben bis zum Wintersemester 2006/2007 grundsätzlich abgeschlossen sein, damit die auf europäischer Ebene im sog. Bologna-Prozess entwickelte Zielvorgabe, eine europaweite Angleichung der Studiensysteme bis zum Jahr 2010, erreicht werden kann. 19 Siehe wiederum BVerfG, Beschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 -, abrufbar unter www.bverfg.de, zu § 60 Abs. 5 HG NRW 2006 und der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung. 20 Zur Erreichung dieses hochschulpolitischen Ziels ist die in § 1 Satz 2 der Auslaufordnung vorgesehene pauschale Stichtagsregelung geeignet und auch erforderlich. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht in der von der Antragstellerin bevorzugten Differenzierung nach der Anzahl der Fachsemester zu erblicken. Das Ziel, die Diplomstudiengänge zu Gunsten neu eingerichteter Bachelor- und Masterstudiengänge möglichst rasch abzuschaffen, wäre jedenfalls gefährdet, wenn in den auslaufenden Studiengängen, in denen zum Sommersemester 2007 letztmalig Einschreibungen vorgenommen werden sollen, möglicherweise noch auf Jahre hinaus weitere Studierende in höheren Fachsemestern zugelassen werden müssten, obwohl nicht gewiss ist, ob sie das Diplomstudium rechtzeitig abschließen können. 21 Die angegriffene Stichtagsregelung ist ferner auch angemessen, um möglichst zeitnah einen einheitlichen europäischen Bildungsraum zu schaffen. Sie ist auch den Studierenden gegenüber zumutbar, die zum Wintersemester 2007/2008 in ein höheres Fachsemester eingestuft werden könnten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die in § 1 Satz 2 der Auslaufordnung getroffene pauschale Regelung die Antragstellerin, die in ihrem bisherigen Studienfach erhebliche - vom Antragsgegner zu 2. anerkannte - Studienleistungen erbracht hat, deshalb härter trifft, weil sie das Diplomstudium nach Lage der Dinge voraussichtlich schneller abschließen wird als die Studierenden, die sich im Sommersemester 2007 noch im ersten Fachsemester einschreiben konnten. Die Fakultät ist indes nicht verpflichtet, die Auslaufordnung derart einzelfallgerecht und ausdifferenziert zu erlassen, denn neben den vorgenannten Nachteilen hat die streitige pauschale Stichtagsregelung auch beachtliche Vorteile. Sie ist im Vergleich zu der von der Antragstellerin bevorzugten Regelung nicht nur wesentlich verwaltungspraktikabler und gewährleistet damit einen relativ unbürokratischen Übergang, sondern sie sichert darüber hinaus auch deutlich wirkungsvoller, dass die Diplomstudiengänge an der Fakultät möglichst rasch und mit so wenig Studierenden wie möglich auslaufen können. Auch wenn die Antragstellerin meint, dass jedenfalls sie diesen zügigen Übergang nicht gefährdet, so kann doch generell nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch das Studium desjenigen, der die Fachrichtung gewechselt hat, aus irgendwelchen - nicht immer vom Studierenden zu beeinflussenden - Gründen noch erheblich in die Länge ziehen kann. 22 Die Fakultät ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gezwungen, die von der Antragstellerin erwünschte Übergangsregelung zu erlassen. Die Fakultät ist zwar gehalten, für die Studierenden, die zum Stichtag in dem Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre bereits eingeschrieben waren, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen und den Betroffenen damit einen gewissen, zeitlich begrenzten Schutz zu gewähren. Diesen Schutz können jedoch Studierende wie die Antragstellerin, die erst nach dem Stichtag überhaupt in den auslaufenden Studiengang wechseln wollen, nicht in gleicher Weise beanspruchen, selbst wenn ihnen Studienleistungen aus dem bisher studierten Fach angerechnet werden könnten. Dies gilt um so mehr, als die Antragstellerin mit der hier streitigen Regelung wegen der hochschulpolitischen Diskussion um die Angleichung der Studiensysteme in den vergangenen Jahren seit geraumer Zeit hätte rechnen müssen. Die Umstellung des Studiensystems war nämlich spätestens mit der Einfügung von § 84a HG NRW 2000 im Jahre 2004 abzusehen, wonach die Hochschulen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen umstellen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Magistergrades führen. Die Antragstellerin hätte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt versuchen müssen, möglichst zeitnah in den erwünschten Studiengang an der Universität zu Köln oder einer anderen Hochschule zu wechseln. Dass sie dies versäumt hat, geht nicht zu Lasten des Antragsgegners zu 2. 23 Die Antragstellerin durfte im Übrigen auch nicht deshalb auf eine Zulassung zum Diplomstudium vertrauen, weil der Antragsgegner zu 1. mit Bescheid vom 18.10.2007 die von der Antragstellerin im Studiengang Wirtschaftspädagogik erbrachten Leistungen im Umfang von vier Semestern „als Fachsemester im Studiengang Betriebswirtschaftslehre anerkannt" hat. Dagegen spricht bereits, dass der Antragsgegner zu 1. für die Zulassung zum Studium nicht zuständig ist und sich schon deshalb kein - schützenswertes - Vertrauen bilden konnte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin wohl auch tatsächlich nicht auf eine spätere Zulassung vertraut, weil der Antragsgegner zu 1. im Bescheid vom 18.10.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Anerkennung keinen unmittelbaren Anspruch auf Einschreibung in den erwünschten Studiengang begründet. 24 Aus den vorstehenden Ausführungen zur Reichweite des Vertrauensschutzes folgt zugleich, dass die Stichtagsregelung - selbst wenn man in ihr eine sog. unechte Rückwirkung sehen sollte - nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Rückwirkungsverbot verstößt. 25 Siehe hierzu nur Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Auflage 2006, Art. 20 Rn. 73a, mit weiteren Nachweisen. 26 b) Das mit dem Antrag zu 1) verfolgte Anrechungsbegehren scheitert wohl bereits am fehlenden Rechtsschutzinteresse, jedenfalls aber wegen fehlenden Anordnungsanspruchs. Da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre gegen den Antragsgegner zu 2. glaubhaft gemacht hat, bedarf es auch keiner entsprechenden Anrechnungsentscheidung durch den Antragsgegner zu 1. mehr. 27 c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, hat die Kammer den gesetzlichen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.