Urteil
27 K 840/06
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versetzung eines Generals in den einstweiligen Ruhestand nach § 50 SG ist auch ohne vorherige Anhörung rechtmäßig, wenn sie auf dem Vertrauensverlust des Verteidigungsministers beruht.
• Für die Verwaltungsgerichtskontrolle genügt es, dass die dem Bundespräsidenten mitgeteilten Gründe einen hinreichenden Tatsachenkern enthalten, aus dem sich ein Vertrauensverlust plausibel ableiten lässt.
• Die Weitergabe vertraulicher Vorermittlungsunterlagen an einen nicht Berechtigten kann einen derartigen Vertrauensverlust begründen und rechtfertigt die Versetzung, unabhängig von einer späteren disziplinarischen Bewertung.
• Spezielle Mitwirkungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz (§ 23 SBG) und die vorherige Anhörung nach § 28 VwVfG sind auf Entscheidungen nach § 50 SG, die auf Vertrauensverlust gestützt sind, nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wegen Vertrauensverlusts nach § 50 SG • Die Versetzung eines Generals in den einstweiligen Ruhestand nach § 50 SG ist auch ohne vorherige Anhörung rechtmäßig, wenn sie auf dem Vertrauensverlust des Verteidigungsministers beruht. • Für die Verwaltungsgerichtskontrolle genügt es, dass die dem Bundespräsidenten mitgeteilten Gründe einen hinreichenden Tatsachenkern enthalten, aus dem sich ein Vertrauensverlust plausibel ableiten lässt. • Die Weitergabe vertraulicher Vorermittlungsunterlagen an einen nicht Berechtigten kann einen derartigen Vertrauensverlust begründen und rechtfertigt die Versetzung, unabhängig von einer späteren disziplinarischen Bewertung. • Spezielle Mitwirkungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz (§ 23 SBG) und die vorherige Anhörung nach § 28 VwVfG sind auf Entscheidungen nach § 50 SG, die auf Vertrauensverlust gestützt sind, nicht anwendbar. Der Kläger, Generalleutnant und stellvertretender Inspekteur, wurde auf Antrag des Verteidigungsministers durch den Bundespräsidenten zum 27.01.2006 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Anlass waren Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen drei Offiziersstudenten; einer der Beschuldigten war der Sohn des Klägers. Der Kläger gab gegenüber Vorgesetzten an, Teile eines internen Vermerks der WDA an seinen Sohn weitergereicht zu haben; die WDA leitete daraufhin disziplinare Vorermittlungen gegen den Kläger ein. Der Minister sah daraufhin das notwendige Vertrauen in die Amtsführung des Klägers als verloren an und beantragte die Versetzung. Der Kläger klagt mit dem Vorwurf unvollständiger und unzutreffender Sachverhaltsdarstellung, Ermessensfehlern und Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere fehlender Anhörung und Nichtbeteiligung der Vertrauensperson. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet (§ 113 Abs.1 VwGO). • Formelle Rechtmäßigkeit: Entscheidungen nach § 50 SG erfordern wegen ihrer Eigenart keine vorherige Anhörung nach § 28 VwVfG; formelle Mängel liegen nicht vor. • Prüfungsmaßstab: Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Versetzungsentscheidung willkürlich ist; maßgeblich sind die Erwägungen, die der Bundespräsident für die Entscheidung herangezogen hat. • Tatsächliche Grundlage: Das Schreiben des Verteidigungsministers und sein Gespräch mit dem Bundespräsidenten enthalten einen hinreichenden Tatsachenkern (unbefugte Weitergabe vertraulicher Vermerksinhalte an den betroffenen Sohn), aus dem der Minister den Vertrauensverlust ableiten durfte. • Beurteilung der Weitergabe: Unabhängig davon, ob nur Teile oder der gesamte Vermerk weitergegeben wurden, ist unstreitig, dass zumindest Seiten mit personenbezogenen, vertraulichen Informationen an den Sohn gelangten; dies genügt zur Begründung des Vertrauensverlusts. • Verhältnis zu Disziplinarverfahren: Die Versetzung nach § 50 SG ist unabhängig von disziplinarrechtlicher Bewertung möglich und nicht als missbräuchliche Umgehung des Disziplinarverfahrens zu werten. • Beteiligungsrechte: Bestimmungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (§ 23 SBG) und die Beteiligung einer Vertrauensperson sind auf Entscheidungen nach § 50 SG, die auf Vertrauensverlust beruhen, nicht anwendbar; auch das Fehlen einer solchen Beteiligung führt nicht zur Rechtswidrigkeit. • Sonstige Einwände: Behauptete unrichtige oder verspätete Unterrichtung des Ministers sowie vorangegangene Informierung Dritter ändern nichts daran, dass der Bundespräsident von einem ernsthaften Vertrauensverlust ausgehen durfte. Die Klage wird abgewiesen. Die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand vom 26.01.2006 ist rechtmäßig, weil der Verteidigungsminister das notwendige Vertrauen in die künftige Amtsführung des Klägers verloren haben durfte. Grundlage hierfür war die unbefugte Weitergabe vertraulicher Vorermittlungsinformationen an den vom Verfahren betroffenen Sohn, wodurch ein hinreichender Tatsachenkern für einen Vertrauensverlust entstand. Formelle Einwände wie fehlende Anhörung oder Nichtbeteiligung einer Vertrauensperson sind vorliegend unbeachtlich. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.