Urteil
6 K 1498/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:1206.6K1498.06.00
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Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.01.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 355,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.01.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 355,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist freiberuflich als Hautärztin tätig. Sie entrichtet für die in ihrer Wohnung befindlichen Radio- und Fernsehgeräte regelmäßig Rundfunkgebühren als private Nutzerin. Im Jahre 2004 stellte der Beklagte darüber hinaus fest, dass die Klägerin seit Dezember 1999 Halterin eines mit einem Radiogerät ausgestatteten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen K-00 0000 ist und dass sie mit diesem Fahrzeug jedenfalls die Strecke zwischen ihrer Privatwohnung und ihrer Arztpraxis zurücklegt. Daraufhin setzte der Beklagte für dieses Radiogerät mit Leistungsbescheid vom 06.01.2006 für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Juni 2005 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 350,66 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 5 EUR (insgesamt 355,66 EUR) fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 02.02.2006 mit der Begründung Widerspruch, der in Rede stehende Pkw werde ausschließlich privat genutzt und sei auch nicht auf die Praxis zugelassen. Mit Widerspruchsbescheid von 17.02.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Nach § 5 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) seien Radiogeräte in Kraftfahrzeugen, die nicht ausschließlich privat genutzt würden, gesondert gebührenpflichtig. Dies betreffe insbesondere Autoradios von Selbständigen oder Freiberuflern. Der Anteil der Nutzung außerhalb des privaten Bereichs sei unerheblich, so dass bereits Fahrten zum Steuerberater, zum Finanzamt, zum Geldinstitut, zum Verband oder zur Arbeitsstätte die Gebührenpflicht auslösten. Am 15.03.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus: Bei einer Ärztin bestehe zunächst keine allgemeine Vermutung dahingehend, dass sie ihren Pkw auch geschäftlich nutzte. Sie selbst fahre mit ihrem Kraftfahrzeug weder zum Steuerberater noch zum Finanzamt und sie unternehme mit ihrem Pkw auch keine Hausbesuche. Außerdem würden sämtliche Materialien für den Betrieb der Arztpraxis angeliefert. Auch sonst nutze sie den Pkw nicht zu beruflichen Verrichtungen. Neben rein privaten Fahrten werde mit dem Kraftfahrzeug lediglich die Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung und der Arztpraxis zurückgelegt. Auch ihr Steuerberater habe zwischenzeitlich bestätigt, dass ihr Fahrzeug steuerrechtlich nur als Privatfahrzeug geführt werde. Die Klägerin beantragt, 1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 355,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. 3. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihr Fahrzeug auch für Geschäftsfahrten etwa zur Bank, zum Steuerberater, zum Verband, zur Post oder auch zur Materialbeschaffung nutze. Insoweit komme es auf den Umfang der betrieblichen Nutzung und die steuerrechtliche Geltendmachung nicht an. Im Übrigen sei die Klägerin für das in ihrem Kraftfahrzeug bereit gehaltene Hörfunkgerät schon deshalb gesondert gebührenpflichtig, weil der Wagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und damit zu einer "anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne von § 5 Abs. 2 RGebStV genutzt werde. Schon bei den vorgenannten Fahrten stehe der Einsatz des Fahrzeugs in einem objektiven Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und sei damit beruflich veranlasst. Die Privilegierung nach § 5 Abs. 1 RGebStV hingegen erfasse nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich den privaten Bereich und die unselbständig Beschäftigten. Diese Differenzierung sei auch mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Die Unterscheidung in § 5 RGebStV diene unter anderem dem Zweck, den in Art. 13 GG für Privaträume weitgehend garantierten Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten. Zudem sei der Verzicht auf eine weitergehende Differenzierung mit Blick auf den im Abgabenrecht besonders bedeutsamen Gesichtspunkt der Praktikabilität nicht zu beanstanden. Es sei nicht sachfremd bzw. willkürlich, den Rundfunkanstalten bei der massenweise und in relativ geringen Beiträgen zu erhebenden Rundfunkgebühr eine in gewissen Grenzen vereinfachte Bearbeitung zu ermöglichen und ihnen durch leicht zu handhabende Vorschriften umfangreiche und zeitraubende Prüfungen von Einzelfällen zu ersparen. Letztlich seien die Ausnahmetatbestände in § 5 Abs. 1 RGebStV für Rundfunkempfangsgeräte im privaten Bereich möglichst restriktiv auszulegen, um die grundsätzliche Gebührenpflicht für jedes Rundfunkempfangsgerät nicht leer laufen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg. 1. Der Gebührenbescheid vom 06.01.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 17.02.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht zu Rundfunkgebühren für ein Radiogerät in ihrem Kraftfahrzeug für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Juni 2005 herangezogen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkgebühren ist § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 RGebStV vom 31.08.1991 (GVBl. NRW S. 408) in der jeweils maßgeblichen Fassung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr ausnahmsweise nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten wird. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die - zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung) bzw. - zu anderen als privaten Zwecken (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der ab dem 01.04.2005 in Kraft getretenen Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08.03.2005 - GV. NRW S. 192) genutzt werden. Ungeachtet der Frage, ob durch die vorstehend dargestellte Gesetzesänderung entsprechend der ausdrücklichen Vertragsbegründung zur Neufassung von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag lediglich "klarstellt" wird, dass es keine Gebührenfreiheit für jede Art der Nutzung gibt, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt, lediglich eine Klarstellung nehmen auch an Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 5 RGebStV, Rn. 38; vgl. zur weiten Auslegung auch schon der alten Gesetzesfassung Göhmann/Siekmann, in der 1. Auflage von: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RGebStV, Rn. 26 ff., mit weiteren Nachweisen, fällt jedenfalls die Klägerin als selbständige Ärztin in den von beiden Gesetzesfassungen erfassten Personenkreis. Im Übrigen kommt es für die Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nach beiden Fassungen auf den Umfang der Nutzung der Kraftfahrzeuge zu den vorgenannten Zwecken ebenso wenig an (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV) wie auf die steuerliche Berücksichtigung des Fahrzeugs, die allenfalls ein wesentliches Indiz für die nichtprivate Nutzung sein kann. Vgl. Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 5 RGebStV, Rn. 43, mit Nachweisen zur Rechtsprechung. Hiervon ausgehend ist die Klägerin in dem durch die angefochtenen Bescheide erfassten Zeitraum nicht rundfunkgebührenpflichtig. Dass die Klägerin zu dieser Zeit ein Radiogerät in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit hielt, also Rundfunkteilnehmerin und damit grundsätzlich gebührenpflichtig war, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem im Fahrzeug der Klägerin eingebauten Rundfunkempfangsgerät aber um ein gebührenfreies Zweitgerät, weil die Klägerin bereits für die in ihrer Privatwohnung befindlichen Empfangsgeräte Rundfunkgebühren entrichtet und das Autoradio nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht für den Praxisbetrieb, sondern allein zu privaten Zwecken nutzt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihre bereits schriftlich vorgetragene Behauptung, mit dem in Rede stehenden Pkw keine geschäftlichen Fahrten zu unternehmen, nochmals nachvollziehbar und glaubhaft bekräftigt. Sie hat die Kammer (und auch die Vertreterin des Beklagten) insbesondere davon überzeugt, dass sie mit dem hier in Rede stehenden Kraftfahrzeug keine Hausbesuche unternimmt, keine geschäftlichen Einkäufe erledigt, keinen Notdienst leistet und den Pkw auch sonst nicht zu beruflichen Zwecken einsetzt. Die zwischen den Beteiligten deshalb allein noch streitige Frage, ob die Fahrten der Klägerin von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte der privaten oder der geschäftlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs zuzurechnen sind, beantwortet die Kammer im Sinne der Klägerin. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, der die Gebührenpflicht an eine Nutzung des Kraftfahrzeugs "zu" gewerblichen Zwecken oder "zu" einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F.) bzw. "zu" anderen als privaten Zwecken (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F.) knüpft und damit bei verständiger Würdigung der Gesetzestextes hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass zwischen der Nutzung des Kraftfahrzeugs und dem geschäftlichen Zweck ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss. Dieses Textverständnis deckt sich mit dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach ein sog. Zweitgerät nur dann gebührenfrei sein soll, wenn das Kraftfahrzeug von dem in Rede stehenden Personenkreis unmittelbar "zum" Einkommenserwerb genutzt wird, wenn das Kraftfahrzeug also Arbeitsmittel ist und mit ihm "Geld verdient" wird. Siehe BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72/95 -, NJW 1996, 1163 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.1988 - 6 A 88/87 -, NJW 1989, 1049 f. Eine derart gewinnbringende, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters ist zwar ohne Weiteres z.B. dann anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt mit seinem Pkw einen Gerichtstermin wahrnimmt, ein Handelsvertreter mit seinem Wagen seine (potentiellen) Kunden besucht oder ein Arzt mit seinem Kraftfahrzeug Hausbesuche unternimmt. Die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte hingegen sind regelmäßig der Erwerbstätigkeit vorgelagert und stehen deshalb ebenso wie zahlreiche weitere "Vorbereitungshandlungen" vor Beginn des Arbeitstages nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit. Dies gilt auch für Selbständige und Gewerbetreibende, denen keineswegs zwangsläufig eine (auch) geschäftliche Nutzung ihres Kraftfahrzeugs zu unterstellen ist, so auch Hessischer VGH, Beschluss vom 21.03.2006 - 10 ZU 2863/05 -, GewArch 2006, 259, wonach es eine allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Gewerbetreibender sein Kraftfahrzeug - zumindest in geringfügigem Umfang - auch zu gewerblichen Zwecken nutzt, nicht gibt, wie es der Beklagte wohl vornehmlich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wünscht. Die hier in Rede stehenden Fahrten von der Wohnung zur Arztpraxis sind deshalb unabhängig davon, ob sie von einem selbständigen oder einem angestellten Arzt unternommen werden, als reine Privatsache einzuordnen. Die vorstehende Auslegung von § 5 Abs. 2 RGebStV in der neuen Fassung wird in den Fällen, in denen es um Zweitgeräte in Fahrzeugen von Arbeitnehmern (mit denen diese zum Arbeitsplatz fahren) geht, vom Beklagten geteilt. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) darf bei Selbständigen aber nichts anderes gelten, da andernfalls wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Denn die Fahrt zum Arbeitsplatz ist - wie dargelegt - weder für die eine noch für die andere Fallgruppe schon Bestandteil der ausgeübten Berufstätigkeit. So auch VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 -, zitiert nach juris; und VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370 -, zitiert nach juris; anderer Ansicht die vom Beklagten zitierte Entscheidung des VG Regensburg, Urteil vom 01.12.1982 - RN 1 K 81 A.0432 -, und ihm folgend VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 11.01.1988 - 8 K 192/87 -; VG Mainz, Urteil vom 25.11.1998 - 7 K 32/98.MZ -; sowie Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 5 RGebStV, Rn. 43, mit weiteren Nachweisen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der steuersystematisch unterschiedlichen Behandlung von Selbständigen einerseits und unselbständig Beschäftigen andererseits, denn bei der Beurteilung der Rundfunkgebührenpflicht ist - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht auf die steuerrechtliche Einordnung des Kraftfahrzeugs abzustellen. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die im Einkommensteuerrecht und damit bundesrechtlich geregelte Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte nach der föderativen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und damit landesrechtlich ausgestaltete Rundfunkgebührenpflicht nicht unmittelbar beeinflussen kann. Deshalb lässt der Umstand, dass im Einkommensteuerrecht bestimmte Aufwendungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (nicht) anerkannt werden, keinen Schluss auf die Auslegung von Bestimmungen des in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder stehenden Rundfunkgebührenrechts zu. In diesem Sinne ist es für die Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV beispielsweise unerheblich, ob der Bund - abhängig von den jeweiligen politischen Zielen der an seiner Gesetzgebung beteiligten Organe - die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennt, wie er es in § 4 Abs. 5 Nr. 6 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Betriebsausgaben und Werbungskosten in der bis zum 31.12.2006 geltenden Gesetzesfassung vorgesehen hatte, oder ob er dieses "Steuerprivileg" wieder abschafft, wie es nunmehr in § 4 Abs. 5a Satz 1 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG in der seit dem 01.01.2007 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes wiederum sowohl für Betriebskosten als auch für Werbungskosten bestimmt ist. Dies gilt um so mehr, als die politischen Ziele und Absichten, die der Bundesgesetzgeber mit der (Ent-)Privile-gierung einzelner Aufwendungen im Einkommenssteuerrecht verfolgt, auch in der Sache keineswegs identisch sein müssen mit den Motiven, die die Länder zu der gesonderten Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen veranlasst haben. 2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der bereits geleisteten Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Juni 2005 in Höhe von 355,66 EUR. Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist § 7 Abs. 4 Satz 1 RGebStV, der als spezialgesetzlich normierter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verdrängt. Nach dieser Vorschrift kann, soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hat die mit dem angefochtenen Gebührenbescheid festgesetzten Rundfunkgebühren ohne Rechtsgrund gezahlt, denn der insoweit maßgebliche Gebührenbescheid vom 06.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2006 ist aus den zu Ziffer 1 dargelegten Gründen aufgehoben worden. Die Klägerin kann den Antrag auf Erstattung der für den hier streitigen Zeitraum bereits gezahlten Rundfunkgebühren auch zulässigerweise mit dem Antrag auf Aufhebung des Gebührenbescheides verbinden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 3. Schließlich stehen der Klägerin entsprechend § 291 BGB auch die geltend gemachten Prozesszinsen zu. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV wird auch in der aktuellen Fassung von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten unterschiedlich ausgelegt, so dass eine - soweit ersichtlich noch nicht erfolgte - Klärung der Rechtsfrage durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angezeigt erscheint.