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Urteil

7 K 583/05

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlängerung einer arzneimelrechtlichen Zulassung kann versagt werden, wenn die vorgelegten Unterlagen die therapeutische Wirksamkeit nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht hinreichend begründen (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG). • Bei topisch anzuwendenden Präparaten ist wegen Wirkstoffaufnahme und Vehikelwirkung ein Wirkungsnachweis für die konkrete galenische Formulierung erforderlich; Übertragungen von Studien mit anderer Grundlage sind nur möglich bei gesondertem Nachweis der Vergleichbarkeit (§ 22 Abs. 2, Abs. 3 AMG; einschlägige EMEA-Leitlinie). • Eine im Ausland erteilte Zulassung begründet im Nachzulassungsverfahren nicht zwingend einen Anspruch auf Verlängerung, wenn zuvor ein Mängelbeseitigungsverfahren abgeschlossen und die Frist fruchtlos verstrichen ist (§ 105 AMG).
Entscheidungsgründe
Versagung der Verlängerung einer Nachzulassung wegen unzureichendem Wirksamkeitsnachweis (topische Formulierung) • Die Verlängerung einer arzneimelrechtlichen Zulassung kann versagt werden, wenn die vorgelegten Unterlagen die therapeutische Wirksamkeit nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht hinreichend begründen (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG). • Bei topisch anzuwendenden Präparaten ist wegen Wirkstoffaufnahme und Vehikelwirkung ein Wirkungsnachweis für die konkrete galenische Formulierung erforderlich; Übertragungen von Studien mit anderer Grundlage sind nur möglich bei gesondertem Nachweis der Vergleichbarkeit (§ 22 Abs. 2, Abs. 3 AMG; einschlägige EMEA-Leitlinie). • Eine im Ausland erteilte Zulassung begründet im Nachzulassungsverfahren nicht zwingend einen Anspruch auf Verlängerung, wenn zuvor ein Mängelbeseitigungsverfahren abgeschlossen und die Frist fruchtlos verstrichen ist (§ 105 AMG). Die Klägerin beantragte die Verlängerung der Zulassung für das bereits länger im Verkehr befindliche Arzneimittel "T.® Creme" mit dem Wirkstoff Chlorphenoxaminhydrochlorid zur topischen Anwendung bei Insektenstichen, Sonnenbrand und Kontakturtikaria. Das BfArM beanstandete 2002 Mängel, insbesondere unzureichende Belege zur Wirksamkeit, Dosierung und Unbedenklichkeit der konkreten Cremeformulierung, und setzte eine Beseitigungsfrist, die auf Antrag verlängert wurde. Die Klägerin legte umfangreiche Nachlieferungen sowie Studien zu "T.® Gel" und einzelnen Studien zu "T.® Creme" vor; die Behörde empfahl dennoch die Versagung wegen fehlender Belege. Die Klägerin rügte die Bewertungsmaßstäbe der Behörde und berief sich ergänzend auf eine zwischenzeitlich in Malta erteilte Zulassung. Das Gericht hat über die Klage auf Neubescheidung entschieden. • Rechtliche Grundlagen: Nachzulassungsverfahren und Fristenregelung nach § 105 AMG, Zulassungsvoraussetzungen und Versagungsgründe nach § 25 AMG, Nachweisregeln zu klinischen Daten nach § 22, § 24 AMG und relevante Leitlinien der EMEA. • Mängelbeseitigungsverfahren und Fristablauf: Die Behörde hat die mangelnde Begründung der therapeutischen Wirksamkeit beanstandet und der Klägerin eine angemessene, schließlich verlängerte Frist zur Nachbesserung gesetzt; die Frist lief fruchtlos aus, sodass gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die Versagung zwingend war. • Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis: Für topische Arzneimittel ist der Wirksamkeitsnachweis für den konkreten Wirkstoff in der konkreten galenischen Formulierung zu führen; die Besonderheiten topischer Anwendung (Aufnahme, Vehikelwirkung, Lokalverhältnisse) machen Übertragungen von Daten anderer Formulierungen nur bei gesondertem Nachweis der Vergleichbarkeit möglich; die einschlägigen EMEA-Leitlinien konkretisieren dieses Erfordernis. • Bewertung der vorgelegten Studien: Vorgelegte Studien zeigten keine verlässliche Überlegenheit des Verums gegenüber der jeweiligen Cremegrundlage; wesentliche Nachweise, dass der Wirkstoff unabhängig von der Trägersubstanz therapeutisch wirkt, fehlen. Studien zu "T.® Gel" sind wegen unterschiedlicher Grundlage nicht ohne Weiteres auf die fetthaltige "T.® Creme" übertragbar. • Ausländische Zulassung: Die zwischenzeitliche maltesische Zulassung kann den Versagungsentscheid nicht mehr heilend ändern, weil das Mängelbeseitigungsverfahren inländisch bereits abgeschlossen und die Frist verstrichen war; § 105 Abs. 4c AMG gewährt keinen nachträglichen Vorrang, wenn die inländische Prüfung zwingend zur Versagung geführt hat. • Ergebniswürdigung: Die vorgelegenen Unterlagen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen an den Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsnachweis für die konkrete topische Cremeformulierung; daher liegt ein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG vor. Die Klage ist unbegründet; der Versagungsbescheid des BfArM vom 23.12.2004 war rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Zulassung, weil sie die therapeutische Wirksamkeit des Wirkstoffs in der konkret beantragten fetthaltigen Cremeformulierung nicht hinreichend belegt hat. Die eingereichten Studien zeigen keinen verlässlichen Unterschied zwischen Verum und Cremegrundlage, sodass der Wirkstoffnachweis für die topische Anwendung fehlt. Die zwischenzeitliche ausländische Zulassung vermag den inländischen Versagungsentscheid nicht zu ersetzen, da das Mängelbeseitigungsverfahren fruchtlos abgeschlossen war und nach den gesetzlichen Regelungen die Versagung zwingend ist.