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Urteil

3 K 3919/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bereitschaftsdienstzeit der Feuerwehr ist als Arbeitszeit anzurechnen; die EU-Richtlinie begrenzt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden. • Trotz Überschreitung der EU-Höchstgrenze besteht kein allgemeiner Anspruch auf nachträgliche Mehrarbeitsvergütung ohne einzelfallbezogene Anordnung oder Genehmigung nach MVergV und §78a LBG. • Eine nachträgliche Genehmigung langjährig regelmäßig geleisteter Mehrarbeit ist unzulässig, ebenso fehlt ein Schadensersatzanspruch wegen zusätzlicher Dienstzeit. • Ansprüche auf Freizeitausgleich nach Treu und Glauben sind vor der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005 nicht zu gewähren, da die Rechtslage nicht geklärt war.
Entscheidungsgründe
Keine Mehrarbeitsvergütung für regelmäßig über 48 Std. geleistete Feuerwehrbereitschaft • Bereitschaftsdienstzeit der Feuerwehr ist als Arbeitszeit anzurechnen; die EU-Richtlinie begrenzt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden. • Trotz Überschreitung der EU-Höchstgrenze besteht kein allgemeiner Anspruch auf nachträgliche Mehrarbeitsvergütung ohne einzelfallbezogene Anordnung oder Genehmigung nach MVergV und §78a LBG. • Eine nachträgliche Genehmigung langjährig regelmäßig geleisteter Mehrarbeit ist unzulässig, ebenso fehlt ein Schadensersatzanspruch wegen zusätzlicher Dienstzeit. • Ansprüche auf Freizeitausgleich nach Treu und Glauben sind vor der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2005 nicht zu gewähren, da die Rechtslage nicht geklärt war. Der Kläger ist Oberbrandmeister der Berufsfeuerwehr und war seit 2004 Personalratsmitglied. Er beantragte Anerkennung und Abgeltung von dienstplanmäßig geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten, die die EU-Höchstgrenze von 48 Wochenstunden überschritten. Die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf vermeintliche Ausnahmen und fehlende unmittelbare Wirkung für Vergütungsansprüche. Nach EuGH-Rechtsprechung und Vorlageverfahren stellte der Kläger erneut Ansprüche auf Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsvergütung für insgesamt 1.842 geleistete Mehrstunden. Die Behörde wies ab mit der Begründung, es liege keine einzelfallbezogene Anordnung oder nachträgliche Genehmigung vor; außerdem seien Mehrarbeitsvergütungsvoraussetzungen und Schadensersatzansprüche nicht erfüllt. Der Kläger klagte vor dem VG Köln auf Zahlung bzw. hilfsweise Freizeitausgleich. • Anwendbarkeit der Richtlinien: Einsatzkräfte der staatlichen Feuerwehr fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG; Bereitschaftsdienst ist als Arbeitszeit zu berücksichtigen und die damit zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden zu begrenzen. • Fehlende Rechtsgrundlage für Vergütung: Im innerstaatlichen Beamtenrecht besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass jede über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienstzeit gesondert zu vergüten ist; die MVergV knüpft Vergütungsansprüche an enge Voraussetzungen (§§2,3 MVergV), insbesondere an eine einzelfallbezogene Anordnung oder Genehmigung (§3 Abs.1 Nr.1 MVergV), die hier fehlt. • Keine nachträgliche Genehmigung: Langjährig regelmäßig anfallende ‚Mehrarbeit‘ ist nicht genehmigungsfähig; eine nachträgliche Genehmigung würde den Schutzzweck der Arbeitszeitrichtlinie unterlaufen. • Alimentationsprinzip und Fürsorgepflicht: Nach Beamtenrecht ist Mehrleistungsbereitschaft bis zu einem gewissen Umfang mit den Dienstbezügen abgegolten; ein Schadensersatzanspruch oder ein ersatzfähiger materieller Schaden durch verlorene Freizeit ist nicht gegeben. Aus der Fürsorgepflicht folgt allenfalls ein Anspruch auf zukünftige Dienstbefreiung, nicht jedoch auf rückwirkende Geldleistungen. • Grundsatz von Treu und Glauben: Ein Freizeitausgleich nach §78a LBG i.V.m. §242 BGB setzt treuwidriges Verhalten der Dienstherrin voraus. Vor der EuGH-Entscheidung vom 14.07.2005 war die Anwendbarkeit der Richtlinien auf Feuerwehrkräfte ungeklärt, sodass kein treuwidriger Verstoß erkennbar ist und ein Ausgleich für die streitigen Zeiträume nicht gerechtfertigt ist. • Verfahrensrechtliche Folge: Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet; der Kläger kann die beantragte Vergütung oder den hilfsweise begehrten Freizeitausgleich nicht durchsetzen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger erhält weder die begehrte Mehrarbeitsvergütung für 1.842 Stunden noch den hilfsweise beantragten Freizeitausgleich. Die EU-Richtlinie ist zwar auf Feuerwehr-Einsatzkräfte anzuwenden und reduziert die zulässige durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden, dies begründet jedoch keinen allgemeinen Zahlungsanspruch ohne schriftliche oder einzelfallbezogene Anordnung bzw. nachträgliche Genehmigung nach MVergV und §78a LBG. Eine nachträgliche Genehmigung langjährig regelmäßig angefallener Mehrarbeit ist unzulässig; Schadensersatz- oder aufopferungsrechtliche Ansprüche sowie ein Folgenbeseitigungsanspruch scheiden aus. Die Klage ist deshalb in allen Teilen unbegründet; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, Berufung wurde zugelassen.