Urteil
14 K 5782/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1120.14K5782.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Q. Straße 00 in X. . Ihr Grundstück ist an die öffentliche öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen, die seit dem 01.01.1997 vom Beklagten betrieben wird. 3 Unter dem 25.03.1997 beantragte der Kläger zu 2) beim Beklagten den Austausch des bislang vorgehaltenen 360-l-Restmüllgefäßes in ein kleineres Gefäß mit einem Volumen von 240 l. Der Beklagte ließ den beantragten Behälteraustausch - aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - nicht durchführen. Die Restmüllgebühren der Kläger berechnete er aber bis zum Jahre 2005 auf der Grundlage des kleineren 240-l-Restmüllgefäßes. 4 Mit seinem handschriftlich verfassten Antrag vom 25.02.2005 beantragte der Kläger zu 2) einen erneuten Behälteraustausch. Die vorhandene "große" Tonne solle gegen eine kleinere 120-l-Restmülltonne ausgetauscht werden, weil sich die Zahl der für das Grundstück gemeldeten Personen verringert habe. Diesen Tonnenaustausch nahm der Beklagte zunächst nicht vor, weil beim Einwohnermeldeamt die Zahl der für das klägerische Grundstück gemeldeten Personen unverändert geblieben war. 5 Mit dem formularmäßig vorformulierten Antrag vom 15.04.2005 beantragte der Kläger zu 2) erneut den Umtausch des Restmüllbehälters. Seinen Angaben zufolge sollte der "bisher" vorhandene 240-l-Restmüllbehälter in eine 120-l-Restmüllbehälter ausgetauscht werden. 6 Das vom Beklagten beauftragte Entsorgungsunternehmen stellte bei Durchführung des Tonnenaustausches am 29.04.2005 jedoch fest, dass auf dem Grundstück kein 240-l-Behälter, sondern eine 360-l-Restmülltonne vorhanden war. 7 Daraufhin zog der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 19.08.2005 für die Zeit vom 01.01.2001 bis April 2005 zu den Gebühren für eine 360-l-Restmülltonne heran, soweit diese die Gebühren für das bislang abgerechnete 240-l-Restmüllgefäß überstiegen. Zur Begründung führte er aus, die Kläger hätten den Mehrbetrag von 355,84 EUR für die 360-l-Tonne zu zahlen, weil sie spätestens nach Erhalt des Gebührenbescheides für das Jahr 1998 hätten erkennen können, dass der von ihnen Anfang 1997 beantragte Behälteraustausch versehentlich nicht durchgeführt worden sei. 8 Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 26.08.2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2005 zurück. 9 Am 29.09.2005 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass für sie keine Veranlassung bestanden habe, den Beklagten auf den unterbliebenen Behälteraustausch im Jahre 1997 hinzuweisen. Sie hätten von einer Mitarbeiterin des Beklagten einen Anruf erhalten, mit dem die Mitarbeiterin mitgeteilt habe, dass der von ihnen gewünschte 240-l-Behälter nicht zur Verfügung stehe. In dem mit der Klägerin zu 1) geführten Telefongespräch habe sie die Kläger gebeten, den 360-l-Behälter zu behalten. Ein Schaden solle den Klägern dadurch nicht entstehen. Die Gebühren sollten auf der Grundlage eines 240-l-Behälters berechnet werden. Eine zeitliche Begrenzung für das Behaltendürfen des 360-l-Behälters habe die Mitarbeiterin nicht genannt. Keines falls habe sie gesagt, dass die Kläger die 360-l-Tonne nur bis zu einer Umtauschaktion im Verlauf des Jahres 1997 behalten dürften. In ihrem Behälteraustauschantrag vom 15.04.2005 hätten sie keine falschen Angaben zur Größe des bei ihnen vorgehaltenen Gefäßes gemacht. In dem Formularantrag vom 15.04.2005 hätten sie eine 240-l-Tonne angegeben, weil sie geglaubt hätten, hierzu verpflichtet zu sein. Ihnen sei in dem Telefongespräch im Jahre 1997 gesagt worden, dass ihre 360-l-Tonne im Computer als 240-l-Tonne geführt werde. Eine Bösgläubigkeit könne aus der Angabe in ihrem Antrag vom 15.04.2005 nicht hergeleitet werden. 10 Die Kläger beantragen, 11 den Bescheid des Beklagten vom 19.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Seiner Ansicht nach ist die angegriffene Nachveranlagung nicht zu beanstanden. Dass die Kläger die größere 360-l-Tonne im streitigen Zeitraum genutzt hätten, werde von ihnen nicht bestritten. Das von den Klägern behauptete Telefonat mit einer Mitarbeiterin habe keinen die Nachveranlagung hindernden Vertrauenstatbestand schaffen können. Es sei zwar zutreffend, dass es im Jahre der Verbandsgründung zu Lieferengpässen hinsichtlich einzelner Behältergrößen gekommen sei. Demzufolge seien alle Mitarbeiterinnen angewiesen gewesen, den betreffenden Gebührenpflichtigen mitzuteilen, dass die begehrte Behälteränderung gebührenrechtlich sofort umgesetzt werde, dass der tatsächliche Behälterumtausch sich aber noch um einige Monate - spätestens bis zum Jahresende 1997 - verzögern könne. Keinesfalls habe die Mitarbeiterin in dem Gespräch mit der Klägerin zu 1) gesagt, dass der größere Behälter auf unbegrenzte Zeit auf dem Grundstück der Kläger verbleiben könne und dass die Gebühren auf Dauer auf der Grundlage des kleineren Behälters berechnet würden. Aufgrund der den Gebührenbescheiden ab dem Jahre 2001 beigefügten Hinweisen auf die Pflicht zur Überprüfung der vorhandenen Behälterausstattung seien die Kläger verpflichtet gewesen, ihn - den Beklagten - auf den im Jahre 1997 unterbliebenen Behälteraustausch hinzuweisen. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben zum Inhalt des von den Klägern behaupteten Telefongesprächs im Jahre 1997 durch Vernehmung der Zeugin S. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2007. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 19.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 festgesetzten Abfallgebühren sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 2001 bis 2005 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zulässt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2001 bis 2005 sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten, 20 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 - 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682. 21 Abfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 KAG NRW. Eine solche Inanspruchnahme liegt hier vor. Die Kläger haben den 360-l-Restabfallbehälter im streitigen Zeitraum genutzt; sie haben nicht bestritten, dass sie die 360-l-Tonne regelmäßig befüllt haben und die Tonne vom Beklagten geleert wurde. 22 Die Entscheidung, die nunmehr als fehlerhaft erkannten Gebührenbescheide für die Zeit von Januar 2001 bis April 2005 nach § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG NRW aufzuheben, stand im Ermessen des Beklagten. Diese Entscheidung kann durch das Verwaltungsgericht nach § 114 VwGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte war insbesondere nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehalten, von einer Nachveranlagung der für einen 360-l-Behälter zu entrichtenden Gebühren abzusehen. Der im März 1997 von den Klägern gestellte Behälterumstellungsantrag und das in diesem Zusammenhang mit einer Mitarbeiterin des Beklagten geführte Telefonat der Klägerin zu 1) sind nicht geeignet, für den hier streitigen Zeitraum ab dem Jahr 2001 bei den Klägern ein schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, dass eine Nachveranlagung unterbleiben werde. Die Kläger hätten nur dann schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass eine Nachveranlagung auch über das Jahr 2001 unterbleiben werde, wenn ihnen in dem Telefongespräch im Jahre 1997 zugesagt worden wäre, dass sie den 360-l-Behälter dauerhaft behalten könnten und dass eine gebührenrechtliche Abrechnung auf der Grundlage des 240-l-Gefäßes zeitlich unbegrenzt erfolgen werde. Eine solche Zusage ist der Klägerin zu 1) aber nicht erteilt worden. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Die Zeugin S. hat zum Inhalt des Telefongesprächs, das die Klägerin zu 1) mit einer Mitarbeiterin des Beklagten Anfang des Jahres 1997 geführt hat, folgendes gesagt: "Ich habe dann mitbekommen, wie meine Mutter mit einer Mitarbeiterin des ASTO ein Telefongespräch geführt hat und gehört, dass die Mitarbeiterin gesagt hat, dass eine kleinere Tonne zur Zeit nicht verfügbar sei. Sie würden die kleine Tonne bei Gelegenheit austauschen, aber bis zu dieser Zeit nur die Gebühren für eine kleinere Tonne berechnen." Die vom Gericht gestellte Frage danach, ob die von der Mitarbeiterin des ASTO vorgeschlagene Gebührenberechnung zeitlich unbegrenzt zugesagt worden sei, hat die Zeugin ausdrücklich verneint. Das Gericht hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Auch die Klägerin zu 1) hat nicht behauptet, dass ihr in dem Telefongespräch zugesagt worden sei, die Gebührenberechnung auf der Grundlage der 240-l-Tonne werde zeitlich unbefristet erfolgen. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin zu 1) die Angaben der Mitarbeiterin des Beklagten in dem Telefonat nur dahingehend verstehen, dass die Gebühren nur bis zur Durchführung des beantragten Tonnenaustausches auf der Grundlage eines 240-l-Behälters berechnet werden und dass der Tonnenaustausch - nach Angaben der Zeugin S. - "bei Gelegenheit" und damit in näherer Zukunft erfolgen werde. Spätestens zu Beginn des hier streitigen Nachveranlagungszeitraumes im Jahre 2001, also mehr als drei Jahre nach Stellung des Austauschantrages im Jahre 1997 und mehr als drei Jahre nach dem mit der Mitarbeiterin des Beklagten geführten Telefonat musste für die Kläger klar sein, dass der beantragte Behälteraustausch versehentlich nicht durchgeführt und beim Beklagten in Vergessenheit geraten war. Um einen neuen Vertrauenstatbestand zu begründen, der den Beklagten an der Nachveranlagung auch für die Zeit ab 2001 gehindert hätte, hätte es den Klägern oblegen, den Beklagten auf den unterbliebenen Behälteraustausch hinzuweisen. Dies ist jedoch nicht geschehen, obwohl den Klägern anhand der Gebührenbescheide für die Vorjahre bekannt sein musste, dass die Höhe der zu entrichtenden Abfallgebühren maßgeblich von der Größe des tatsächlich auf dem Grundstück vorgehaltenen Abfallgefäßes abhängt. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.