Urteil
8 K 1918/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1107.8K1918.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), die der Klägerin wegen eines Wegnahmeschadens gewährt worden sind. Die Klägerin verließ die Deutsche Demokratische Republik am 5.11.1959. Am 1.4.1976 erbte sie von ihrem Onkel das Hausgrundstück E. str. 0 in N. bei Jüterbog, das mit einem Mietshaus bebaut ist. Auf Antrag der Klägerin stellte das Ausgleichsamt des Beklagten mit Gesamtbescheid über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 18.9.1984 hinsichtlich des Grundvermögens einen Wegnahmeschaden in Höhe von 24.300 M/Ost fest und gewährte der Klägerin mit Bescheid vom gleichen Tag eine Hauptentschädigung von 15.170 DM. Auf Antrag des Rates der Gemeinde N. wurde das Grundstück am 1.7.1988 in Volkseigentum überführt. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine Aufbauhypothek in Höhe von 18.800 M/Ost, die im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung gelöscht wurde. Am 7.10.1990 beantragte die Klägerin die Rückübertragung des Grundstücks. Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Teltow-Fläming vom 14.9.1999 wurde der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück unter der Bedingung zurück übertragen, dass sie wegen der gelöschten Aufbauhypothek einen Ablösebetrag in Höhe von 7.200 DM an das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zahlt. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus an vier Parteien vermietet. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21.9.1999 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.6.2004 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Widerspruchsausschuss) des Landes Brandenburg den Widerspruch zurück und setzte den Ablösebetrag auf 4.806,14 EUR fest. Den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ließ die Klägerin bestandskräftig werden. Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 26.4.2005 forderte der Beklagte von der Klägerin 8.846,40 EUR Hauptentschädigung zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14.5.2005 Beschwerde ein. Diese begründete sie im Wesentlichen damit, der Restitutionsbescheid des Vermögensamtes Teltow-Fläming sei zwar bestandskräftig, ein Schadensausgleich sei jedoch noch nicht eingetreten, da das Eigentum an dem Grundstück noch nicht übergegangen sei, weil sie den geforderten Ablösebetrag noch nicht bezahlt habe. Durch Beschwerdebescheid der Bezirksregierung Münster (Beschwerdestelle für den Lastenausgleich) vom 6.3.2006 wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. 2 Die Klägerin hat am 10.4.2006 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Rückforderung sei rechtswidrig, weil sie noch nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden und damit der Schaden noch nicht ausgeglichen sei. Sie sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, den Ablösebetrag oder den Rückforderungsbetrag zahlen. Die Klägerin beantragt, 3 den Rückforderungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 26.4.2005 und die Beschwerdeentscheidung der Bezirksregierung Münster (Beschwerdestelle für den Lastenausgleich) vom 6.3.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, 4 die Klage abzuweisen. 5 Er ist der Auffassung, dass ein voller Schadensausgleich allein schon durch den Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides eingetreten sei, weil die Klägerin damit die Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück erhalten habe, auf die Umschreibung im Grundbuch komme es nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. 6 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 7 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 342 Abs. 3, 349 Abs. 1 LAG. Danach sind zuviel gewährte Ausgleichsleistungen zurückzufordern, wenn ein Schaden nach dem 31.12.1989 ganz oder teilweise ausgeglichen wurde. Der Schaden der Klägerin wurde ausgeglichen mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Teltow-Fläming - Wünsdorf - vom 14.9.1999. Aus § 349 Abs.3 LAG ergibt sich, dass ein Schadensausgleich bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte anzunehmen ist. Der Begriff der Rückgabe bzw. der Wiederherstellung der Verfügungsrechte ist wirtschaftlich zu verstehen. Ebenso wie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise die Grundlage der Feststellung ist, dass der Grundbesitz im lastenausgleichsrechtlichen Sinne weggenommen wurde, muss sie auch bei der Frage gelten, ob der Schaden wieder entfallen ist. vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10.1998 - 3 C 37/97 -, BVerwGE 107, 294 ff.. 8 Damit kommt es nicht - wie die Klägerin meint - entscheidend darauf an, ob der nach dem Vermögensgesetz Begünstigte formal (wieder) Eigentümer eines weggenommenen Vermögensgegenstandes ist. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Schaden (schon) dann ausgeglichen, wenn der Berechtigte die Möglichkeit erhält, auf das Vermögen Zugriff zu nehmen. Dies ist nach dem Vermögensgesetz bereits dann der Fall, wenn bestandskräftig über die Rückübertragung entschieden ist. Das Grundstück gehört dann zwar formal (noch) nicht zum Vermögen des nach dem Vermögensgesetz Berechtigten, aber wirtschaftlich betrachtet. Nach Eintritt der Bestandskraft der Rückübertragung erhält der Berechtigte einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes, der im Übrigen sogar abtretbar und verpfändbar (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VermG) ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Berechtigte verpflichtet ist, einen Ablösebetrag zu zahlen. Die Festsetzung eines Ablösebetrages hat keine Auswirkungen auf das rechtliche Schicksal der Entscheidung über die Rückübertragung. Nach § 18a VermG kann die Festsetzung des Ablösebetrages durch den Berechtigten gesondert angefochten werden. Die Entscheidung über die Rückübertragung kann auch bei einer Anfechtung der Festsetzung des Ablösebetrages bestandskräftig werden, da es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, auch wenn dieser zusammen mit der Festsetzung des Ablösebetrages in einem Bescheid ergeht. Ficht der Berechtigte die Festsetzung des Ablösebetrages an, geht das Eigentum auf ihn über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist und er für den Ablösebetrag Sicherheit geleistet hat. Die Hinterlegung, die direkte Zahlung sowie ggf. die Sicherheitsleistung ist Bedingung für den Eigentumsübergang, nicht jedoch für die Wirksamkeit des Rückübertragungsbescheides. vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.7.2007 - 8 B 43/07 -, juris). 9 Der Berechtigte hat es damit selbst in der Hand, den Anspruch auf Eigentumsumschreibung zu realisieren und den Eigentumsübergang herbeizuführen. Zudem führt nach der dem Vermögensgesetz zugrundeliegenden Konzeption schon der bestandskräftige Rückgabebescheid wirtschaftlich betrachtet zu einer Änderung der Güterzuordnung des rückgabebelasteten Vermögenswerts. Denn nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG kann der Berechtigte - unbeschadet der Regelung des § 7 Abs. 8 VermG - die Herausgabe der aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis erlangten Entgelte bereits von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig wird. Auf die formale Eigentumsumschreibung (nach vorheriger Zahlung des Ablösebetrages) kommt hierfür nicht an. 10 Eine solche Betrachtung ist auch nicht - wie die Klägerin meint - unbillig. Das Verhalten der Klägerin ist weder vermögensrechtlich noch lastenausgleichsrechtlich erwünscht. Vermögensrechtlich führt die Nichtzahlung des Ablösebetrages zu einer Blockade, die - wie § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG zeigt - vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist. Die Vorschrift eröffnet dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gegenüber dem Berechtigten neben der Verwaltungsvollstreckung die Handlungsvariante der Sicherungshypothek, wenn der Verpflichtete den ihm laut Rückgabebescheid obliegenden Zahlungen nicht - auch nicht durch Sicherheitsleistung - nachkommt. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Eigentumswechsel herbeizuführen, wenn die Sicherheit durch den Berechtigten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erbracht wird. Auch lastenausgleichsrechtlich ist das Ergebnis gerechtfertigt. Denn mit Blick auf die Verfügungsmöglichkeit über das Grundstück selbst und die Möglichkeit, aus dem Grundstück Nutzen zu ziehen, kommt es zu einer nicht gewollten Doppelentschädigung zu Lasten der öffentlichen Hand, wodurch der Rechtsgrund für die Leistung der Hauptentschädigung weggefallen ist. Wirtschaftlich betrachtet kann die Klägerin das Grundstück durch einen Verkauf verwerten, sobald sie den Ablösebetrag, etwa aus dem Kaufpreis zahlt. Auch kann sie den Eigentumsübergang dadurch herbeiführen, dass sie ein Darlehen in Höhe des Ablösebetrages (von 4.806,14 EUR) aufnimmt und dieses dinglich absichern lässt. Schließlich stehen ihr nach Maßgabe des § 7 VermG die Nutzungen zu, sofern der Anspruch nicht nach § 7 Abs. 8 VermG ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 190 Nr. 1, 135, 132 VwGO i. V. m. § 339 Abs. 1 LAG).