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Urteil

13 K 2096/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1029.13K2096.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bun- desinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. März 2005 verpflichtet, über den Nachzulassungsantrag der Klägerin für das Fertigarzneimittel „U. , Dragees" hinsichtlich des beantragten Anwendungs-gebiets „Behandlung klinisch gesicherter Magnesium-Kalium-Mangelzustände (z.B. bei Herzinsuffizienz, Diureti- kabehandlung)" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu ent- scheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälf- te. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Nachzulassung des Fertigarzneimittels „U. , Dragees" welches bereits vor 1970 - ursprünglich unter der Bezeichnung „U. „ - als Arzneispezialität in das Spezialitätenregister eingetragen worden war. 3 Die Klägerin zeigte das Arzneimittel am 11. Mai 1978 gemäß Artikel 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2445) mit folgenden Anwendungsgebieten an: Prophylaxe und Therapie des Herzin- farktes, Stenokardie, Angina pectoris, Coronar-Myocardinsuffizienz, Glykosidun- verträglichkeit, Kalium- und Magnesiummangel. 4 Am 20. Dezember 1989 stellte die Klägerin den sogenannten Kurzantrag auf Ver- längerung der Zulassung des Fertigarzneimittels und gab an, 1 Dragee enthalte als wirksame Bestandteile je 125 mg Kalium -DL-hydrogenaspartat ½ H2O und Magnesi- um -bis- (DL-hydrogenaspartat) 4 H2O. Als Anwendungsgebiete wurden benannt: Bei allen Formen eines Kalium- und/oder Magnesiummangels, insbesondere zur Pro- phylaxe und Therapie des Herzinfarktes, bei tachykarden Zuständen, pectanginösen Beschwerden und Myocardinsuffizienz. Bei Glykosidintoleranz und Kalium- und/oder Magnesium konsumierenden Medikati- onen (z.B. Furosemid, Laxantien). 5 Am 6. August 1993 stellte die Klägerin den sogenannten Langantrag für das Arz- neimittel mit unveränderter Zusammensetzung. Die Anwendungsgebiete waren nun- mehr wie folgt gefasst: -bei Herzrhythmusstörungen infolge von Herzglykosid- bzw. Diuretikabehandlung oder Elektrolytimbalancen. -als Therapeutikum vor oder während der Behandlung symptomatischer Tachy- arrhythmien mit Antiarrhythmika - Behandlung klinisch gesicherter Magnesium-Kalium-Mangelzustände (z.B. bei Herzinsuffizienz, Diuretikabehandlung). 6 Am 20. Dezember 2000 legte die Klägerin die Erklärung zum Einreichen der Unterlagen gemäß dem 10. Änderungsgesetz zum AMG vor und beantragte die Nachzulassung nach §§ 105, 105 Abs. 4 a AMG. 7 Mit Mängelschreiben vom 7. Juli 2003, welches sowohl das hier streitige sowie zwei weitere Medikamente der Klägerin mit einer fixen Kombination aus Kalium - und Magnesium - Hydrogenaspartat unter der Bezeichnung „U. , Injektion" bzw. „U. -Infusio N" mit ähnlichen Indikationen betraf, übersandte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin eine Pharmakologisch-toxikologische sowie zwei medizinische Stellungnahmen, die sich auf das vorliegend zu beurteilende Arzneimittel bezogen: Die medizinische Stellungnahme vom 14. November 2002 verhielt sich zu den jeweiligen „kardiologischen" Indikationen für alle drei Kombinationspräparate, wobei darin in Bezug auf das Arzneimittel „U. , Dragees" die entsprechenden drei - von vier - Anwendungsgebiete/n gemäß den Formulierungen in den zuletzt eingereichten Gebrauchsinformationen (°Bei Angina pectoris, Stenokardien, Arrhythmien, °Zur Prophylaxe und adjuvanten Therapie des Herzinfarktes, °Bei Herzinsuffizienz, Glykosidunverträglichkeit, °Kalium und Magnesiummangel) zugrundegelegt wurden. Die weitere klinische Stellungnahme vom 29. Januar 2003 befasste sich mit dem Anwendungsgebiet „Behandlung klinisch gesicherter Magnesium-Kalium- Mangelzustände (z.B. bei Herzinsuffizienz, Diuretikabehandlung)" des Arzneimittels „U. , Dragees". In der „kardiologischen" Stellungnahme wurde für alle drei Arzneimittel bemängelt, dass keine ausreichende Prüfung stattgefunden habe und keine zum Beleg der Wirksamkeit und Verträglichkeit in den beanspruchten kardiologischen Indikationen geeigneten Unterlagen vorgelegt worden seien. Außerdem fehle eine ausreichende Begründung, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil der Kombinationspräparate einen Beitrag zur positiven Beurteilung der Arzneimittel leiste. In der weiteren medizinischen Stellungnahme vom 29. Januar 2003 war ausgeführt, dass das Arzneimittel zu niedrig dosiert sei, um einen Mangel an Kalium und Magnesium auszugleichen. Auch trage die Verwendung des racemischen DL-Aspartaes nicht zur positiven Bewertung der Kombination bei. Das BfArM gab der Klägerin mit dem am 8. Juli 2003 zugestellten Schreiben Gelegenheit, den angeführten Mängeln binnen zwölf Monaten abzuhelfen. 8 Am 8. Juli 2004 legte die Klägerin u.a. eine gemeinsame fachliche Stellungnahme von Prof. Dr. med. Dr. med. habil. Fritz Ebner vom 17. Juni 2004 zu den drei im Mängelschreiben aufgeführten Arzneimitteln vor, in der dieser für alle Präparate je- weils gegenüber den bisher in Anspruch genommenen Indikationen eingeschränkte Anwendungsgebiete (hier: „Prävention und Behandlung von kombinierten K- und Mg- Mangelzuständen) und bei der Infusionslösung „U. -Infusio N" zudem noch eine Reduzierung der maximalen Tagesdosis vorschlug. 9 In der nachfolgenden Prüfung (Phase II) kam eine erneute Pharmakologisch- toxikologische Stellungnahme zu dem Ergebnis, den diesbezüglichen Mängeln sei abgeholfen worden. Ferner wurde am 28. September 2004 eine weitere klinische Stellungnahme zu den „kardiologischen" Indikationen erstellt, der alle drei im Langantrag formulierten Anwendungsgebiete zugrundegelegt wurden. Eine erneute Befassung der insoweit zuständigen gastroenterogolischen Abteilung des BfArM mit dem die Behandlung von Magnesium-Kalium-Mangelzuständen betreffenden An- wendungsgebiet erfolgte nicht. 10 Mit Bescheid vom 15. März 2005 versagte das BfArM die Nachzulassung für das in Rede stehende Arzneimittel „U. , Dragees" mit der Begründung, die gerügten Mängel seien nicht behoben worden, wie sich im Einzelnen aus der beigefügten Anlage ergebe. In der Anlage wurde der Inhalt der zu dem Arzneimittel „U. , Dragees" verfassten klinischen Stellungnahme vom 28. September 2004 wiedergegeben. Danach seien auch die im Mängelbeseitigungsverfahren eingereichten Publikationen als Beleg für die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittel in den begehrten kardiologischen Anwendungsgebieten nicht geeignet. Ebenso fehle weiterhin eine ausreichende Kombinationsbegründung. 11 Am 7. April 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen vorträgt: Die Versagung der Nachzulassung hinsichtlich der kardiologischen Indikationen sei rechtswidrig, weil die Beklagte die vorgelegten Studien lediglich im Hinblick auf formale Anforderungen von rechtlich nicht verbindlichen guidelines überprüft, nicht jedoch deren Inhalt gewürdigt habe. Selbst wenn die Unterlagen nicht als klinische Prüfungen anzuerkennen seien, so handele es sich doch um wissenschaftliches Er- kenntnismaterial, das jeweils dem Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Durchführung und Auswertung der Studien entspreche. Die Versagung verkenne, dass die arzneilich wirksamen Bestandteile des Arzneimittels in der medizinischen und pharmakologischen Literatur hinsichtlich ihrer Wirkungen und Risiken seit Jahrzehnten bekannt und ausführlich besprochen seien. Deshalb hätten bei der erforderlichen, von der Beklagten unterlassenen Gesamtschau auch die angeführte wissenschaftliche Fachliteratur (Übersichtsarbeiten und Lehrbuchauszüge) sowie aus der Anwendung gewonnene Erkenntnisse berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte wende insoweit die in den Arzneimittelprüfrichtlinien vorgesehenen Nachweiserleichterungen nicht an. Auch sei die Aussage, dass ein Kombinationsprodukt aus Kalium und Magnesium in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht zugelassen sei, als Versagungsbegründung unverständlich und unsachlich. Durch das im Mängelbeseitigungsverfahren vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. med. habil. Fritz Ebner sei die Wirksamkeit und Sicherheit des Arzneimittels „U. , Dragees" hinreichend dargetan worden. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, die ausgewertete Literatur belege den Wert einer Kombinationstherapie mit Kalium und Magnesium in der Prävention und Besserung von Arrhythmien, die durch Kalium- und Magnesiummangel induziert seien, und schlage als Anwendungsgebiet vor: „Prävention und Behandlung von kombinierten Kalium - und Magnesiummangelzuständen" Die vorgelegten Unterlagen belegten demnach, dass die Behandlung von Herzrhythmusstörungen mit dem streitgegenständlichen Arzneimittel durchaus angezeigt seien. Aus dem Gutachten ergebe sich auch eine ausreichende Kombinationsbegründung. Sie verstehe sich angesichts der kombinierten Gabe von Kalium und Magnesium zur Behandlung eines entsprechenden Mangels gleichsam von selbst. Die Wiederherstellung der physiologischen Elektrolytkonzentration sei für die Besserung kardialer, mangelbe- dingter Erregungsabläufe von besonderer Bedeutung. 12 In der Klagebegründung hat die Klägerin zunächst erklärt, für den Fall, dass die Beklagte die Zulassung für das Anwendungsgebiet „Prävention und/oder Behandlung von kombinierten Kalium-und Magnesiummangelzuständen" erteile, sei sie bereit, auf die kardiologischen Anwendungsgebiete zu verzichten. Nach der Klageerwiderung hat sie ausgeführt, bei dem von ihr zum Zwecke einer gütlichen Einigung vorgeschlagenen Anwendungsgebiet „Behandlung klinisch gesicherter Magnesium- Kalium-Mangelzustände, die ernährungsmäßig nicht behoben werden können" handele es sich keineswegs um eine unzulässige Änderung, sondern nur um eine Umformulierung der bereits in der Anzeige 1978 u.a. angegebenen Indikation „Kalium- und Magnesiummangel" bzw. der im Kurzantrag enthaltenen Formulierung „Bei allen Formen eines Kalium- und/oder Magnesiummangels, insbesondere zur Prophylaxe und Therapie des Herzinfarktes, bei tachykarden Zuständen, pectanginösen Beschwerden und Myocardinsuffizienz." Zu diesem zuletzt im Langantrag mit „Behandlung klinisch gesicherter Magnesium-Kalium- Mangelzustände (z.B. bei Herzinsuffizienz, Diuretikabehandlung)" umschriebenen Anwendungsgebiet fehle allerdings in dem Versagungsbescheid eine Begründung. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. März 2005 zu verpflichten, über ihren Nachzulassungsantrag für das Fertigarzneimittel „U. , Dragees" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verteidigt die Versagungsentscheidung und macht geltend, diese habe alle von der Klägerin beanspruchten Anwendungsgebiete, mit denen sich das Arzneimittel nach den Angaben in der Klagebegründung auch tatsächlich im Verkehr befinde, umfasst. Das Arzneimittel sei nicht nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geprüft worden; insoweit seien die einschlägigen und über § 26 AMG rechtlich beachtlichen guidelines zutreffend als Maßstab herangezogen worden. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen genügten den dort geregelten Anforderungen unstreitig nicht. Zugleich liege der Versagungsgrund der fehlenden bzw. unzureichenden Begründung der Wirksamkeit des Arzneimittels vor und außerdem fehle weiterhin die erforderliche Kombinationsbegründung. Auch insoweit könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf das vorgelegte Erkenntnismaterial berufen, weil es sich bei dem Arzneimittel um eine neue Kombination aus bekannten Stoffen handele, so dass ein Rückgriff allein auf Erkenntnnisse zu den Wirkstoffen nicht ausreiche. Aussagekräftige bibliographische Erkenntnnise über eine derartige Kombination lägen schon deshalb nicht vor, weil eine solche bislang noch nicht zugelassen worden sei. Auch der Gutachter der Klägerin komme zu dem Ergebnis, dass die Kombinationstherapie mit Kalium und Magnesium nicht als eigentliche antiarrhythmische Therapie verstanden werden könne. Soweit dieser statt dessen die Indikation „Prävention und Behandlung von kombinierten K- und Mg- Mangelzuständen" vorgeschlagen habe, liege eine unzulässige Änderung vor, über die im vorliegenden Klageverfahren nicht entschieden werden könne, weil dieses Anwendungsgebiet nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Entsprechendes gelte für die weiteren nach Klageerhebung vorgeschlagenen Änderungen der Indikation. Im übrige komme eine Zulassung für ein solches Anwendungsgebiet auch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Gutachter der Klägerin bestätigt habe, dass selbst mit der vorgesehenen maximalen Tagesdosis weder der tägliche Bedarf an Kalium noch an Magnesium gedeckt werden könne. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen) dieses Verfahrens und der gleichzeitig verhandelten Verfahren gleichen Rubrums 13 K 2097/05 (U. - Infusio N) sowie 13 K 2126/05 (U. , Injektion), sowie auf die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM nebst weiter beigezogenem Dossier zum vorliegenden Verfahren Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die insgesamt zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 21 Der Klägerin steht nur ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Verlängerung der (fiktiven) Zulassung für das Fertigarzneimittel „U. , Dragees" zu, soweit es um das begehrte Anwendungsgebiet „Behandlung klinisch gesicherter Magnesium-Kalium-Mangelzustände (z.B. bei Herzinsuffizienz, Diuretikabehandlung)" geht. Im übrigen, d.h., hinsichtlich der „kardiologischen" Anwendungsgebiete war die Ver- pflichtungsklage dagegen als unbegründet abzuweisen. 22 Im Hinblick auf die verschiedenen „kardiologischen" Anwendungsgebiete ist der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Nachzulassungsbegehrens für das Arzneimittel „U. , Dragees". 23 Dabei kann hier offen bleiben, in welchem Verhältnis die im Laufe des Verfahrens ständig wechselnden Formulierungen für die verschiedenen kardiologischen Anwendungsgebiete zueinander stehen, d.h., inwieweit darin jeweils sachliche oder lediglich sprach-liche Änderungen zu sehen sind. Denn jedenfalls liegen die Zulassungsvoraussetzungen für keine dieser mit der Klage weiterverfolgten „kardiologischen" Indikationen vor. 24 Nach § 105 Abs. 4 f Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005, (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066) ist im sog. Nachzulassungsverfahren auf Antrag die fiktive Zulassung nach § 105 Abs. 1 AMG um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht des BfArM ein solcher Versagungsgrund, so hat die Behörde in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG die Beanstandungen zu bezeichnen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die Versagung auszusprechen. 25 Vorliegend hat das BfArM mit Mängelschreiben vom 7. Juli 2003 in Bezug auf die hier zunächst zu beurteilenden „kardiologischen" Indikationen (in der der Gebrauchsinformation entnommenen sprachlichen Formulierung) zu Recht beanstandet, dass das Arzneimittel nicht nach dem derzeit gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 AMG) sei, ihm die angegebene therapeutische Wirksamkeit fehle, bzw. diese nach dem derzeit gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend begründet worden (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 AMG) sei, und es an einer ausreichenden Begründung dafür fehle, dass jeder der beiden Wirkstoffe des Arzneimittels einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Mittels leiste (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG). Innerhalb der gleichzeitig gesetzten - gesetzlich höchst zulässigen - Frist von zwölf Monaten hat die Klägerin diesen Mängeln nicht abgeholfen. 26 Da die Klägerin nicht in Abrede stellt, dass klinische Prüfungen im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 3 AMG zum Arzneimittel „U. ;Dragees" nicht durchgeführt worden sind, bedarf es hier keiner weiteren Ausführungen zu diesem Versagungsgrund. 27 Soweit die Klägerin sich statt dessen auf anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial im Sinne von § 22 Abs. 3 AMG beruft, gilt folgendes: 28 Hier ist die therapeutische Wirksamkeit jedenfalls gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Halbsatz unzureichend begründet worden. Das ist der Fall, wenn die eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss auf die therapeutische Wirksamkeit nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind. In der Begründung ist im Einzelnen darzulegen, dass die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung. Auf diesen Nachweis ist auch dann nicht zu verzichten, wenn an Stelle einer klinischen Prüfung des Arzneimittel gemäß § 22 Abs. 3 AMG anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt wurde. 29 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91-, BVerwGE 94, 215. 30 Regelmäßig wird die therapeutische Wirksamkeit durch die Vorlage der Ergebnisse der klinischen Prüfungen oder sonstiger ärztlicher Erprobungen nach §§ 105 Abs. 4 Sätze 1 und 2, 22 Abs. 2 Nr. 3 AMG belegt. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 AMG an Stelle von Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 AMG anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden, nämlich bei einem Arzneimittel, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der Europäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden, deren Wirkungen und Nebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial ersichtlich sind (Nr. 1) oder bei einem Arzneimittel, das in seiner Zusammensetzung bereits einem solchen Arzneimittel nach Nummer 1 vergleichbar ist (Nr. 2), sowie schließlich bei einem Arzneimittel, das eine neue Kombination bekannter Bestandteile ist, für diese Bestandteile (Nr. 3, 1. Halbsatz). Soweit es um den neben dem Nachweis der Wirksamkeit der einzelnen „bekannten" Wirkstoffe weiter erforderlichen Nachweis der Wirksamkeit der Kombination als solcher geht, kommt zwar ebenfalls eine Bezugnahme auf sonstiges Erkenntnismaterial in Betracht. Das setzt aber nach dem 2. Halbsatz der in Rede stehenden Vorschrift voraus, dass die Wirksamkeit des Kombinationspräparates selbst nach Zusammen- setzung, Dosierung, Darreichungsform und Anwendungsgebieten aufgrund dieser Unterlagen bestimmbar ist. Dass dies der Fall ist, muss aus dem die erforderlichen Unterlagen zusammenfassenden und bewertenden Sachverständigengutachten hervorgehen, welches nach § 24 AMG ebenfalls einzureichen ist. Daran fehlt es hier, weil in der gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2004, auf die die Klägerin ihr Nachzulassungsbegehren maßgeblich stützt, nicht einmal ansatz- weise nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen konkreten der vorgelegten Unterlagen sich Aussagen über die Wirksamkeit dieses hier streitbefangenen Arzneimittels in seiner konkreten Zusammensetzung in Bezug auf die in Rede stehenden kardiologischen Anwendungsgebiete ergeben sollen. Vielmehr führt Prof. Dr. med. Dr. med. habil Fritz Ebner darin unmissverständlich aus, dass das vorliegende - ebenso wie die zwei weiteren Kombinationspräparate aus Kalium- und Magnesiumaspartat, „U. , Injektion" und „U. -Infusio N" - „nicht als Antiarrythmika zu betrachten" seien, sondern dass die drei beurteilten Präparate jeweils der Supplementierung eines kombinierten Kalium- und Magnesiummangels dienen. Kalium- und Magnesiummangelzustände, die häufig kombiniert vorkämen, begünstigten wegen der Elektrophysiologie der kardialen Erregungsabläufe das Auftreten von Herzrhythmusstörungen. Die Substitution der fehlenden Elektrolyte, die zu einer Wiederherstellung der physiologischen Abläufe führe, sei daher zur Prävention und Besserung von Arrhythmien, die durch Elektrolytmangel bedingt seien, geeignet. Auch die Wirksamkeit in sonstigen kardiologischen Anwendungsgebieten wird vom eigenen Gutachter der Klägerin nicht einmal ansatzweise versucht zu begründen. So wird auch im Klageverfahren nicht dargetan, an welcher Stelle des Gutachtens die erforderliche Begründung kardiologischer Indikationen zu finden sein soll, sondern zutreffend wiedergegeben, dass der Gutachter gerade nur eine Begründung für die Anwendung des Arzneimittels bei einer nicht-kardiologischen Indikation abgibt. Dem hat die Klägerin auch dadurch Rechnung getragen, dass sie vorliegend bereits in der Klagebegründung das Angebot gemacht hat, auf die kardiologischen Indikationen zu verzichten, falls dem Arzneimittel in dem nicht-kardiologischen Anwendungsgebiet die Nachzulassung erteilt werden sollte, und die Klagen in den beiden weiteren gleichzeitig verhandelten „U. „-Kombinationspräparaten hinsichtlich der kardiologischen Anwendungsgebiete jeweils zurückgenommen hat. Zum weiteren Versagungsgrund der nicht ausreichenden Kombinationsbegründung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG kann auf die Teile der Begründung der beiden den Beteiligten bekannten Urteile 13 K 2097/05 und 13 K 2126/05 Bezug genommen werden, in denen ausgeführt wird, dass der von der Klägerin vorgelegten medizinischen Stellungnahme eine überzeugende Darstellung fehlt, warum überhaupt eine fixe Kombination von Kalium und Magnesiumaspartat zur Behandlung eines kombinierten Kalium- und Magnesiummangels gegenüber einer Behandlung mit entsprechenden Monopräparaten sinnhaft sein soll. Zwar beziehen sich diese Ausführungen in den beiden angesprochenen Urteilen auf die dort jeweils nur noch streitige nicht-kardiologische Indikation der Elektrolytsubstitution. Da aber der positive Beitrag jedes Wirkstoffs der fixen Kombination schon im Hinblick auf diese gleichsam grundlegende Indikation nicht dargetan ist, gilt das erst recht für die hier auch weiterhin in Anspruch genommenen, darüber hinausgehenden kardiologischen Anwendungsgebiete. 31 Soweit sich die Klägerin aufgrund der langjährigen Vermarktung des Arzneimittels in diesem Zusammenhang auf den sog. „well-established use" bzw. Bestandsschutz für Altarzneimittel beruft, kommt dem vorliegend bereits deshalb keine Bedeutung zu, weil die entsprechende Vorschrift des § 22 Abs. 3 AMG lediglich erleichterte Anforderungen an die Beibringung der erforderlichen Zulassungsunterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AMG enthält. Von der Pflicht zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Begründung des Beitrags eines jeden Wirkstoffs in einem Kombinationspräparat zur positiven Beurteilung des Arzneimittels befreit diese Bestimmung den Antragsteller hingegen nicht, wie sich bereits aus der im Verhältnis zu den Zulassungsunterlagen in § 22 Abs. 2 AMG eigenständigen Forderung nach einer (besonderen) Kombinationsbegründung in § 22 Abs. 3a AMG ergibt. 32 Die Klage ist jedoch erfolgreich, soweit die Klägerin die Neubescheidung des Nachzulassungsantrages in Bezug auf die Indikation „Behandlung klinisch gesicherter Magnesium-Kalium-Mangelzustände (z.B. bei Herzinsuffizienz, Diuretikabehandlung)". begehrt. Bei diesem - in der sprachlichen Fassung des Langantrags wiedergegebenen - Anwendungsgebiet handelt es sich nicht nur um ein wegen der aufgezählten Beispielserkrankungen „kardiologisch" zu bewertendes Anwendungsgebiet, sondern es enthält überdies auch das gleichsam grundlegende Anwendungsgebiet der Behandlung eines (kombinierten) Magnesium- Kaliummangelzustandes. 33 Über dieses Begehren hat das BfArM bislang keine Entscheidung getroffen, obwohl ein solches Anwendungsgebiet bereits bei der Anzeige 1978 (Kalium- und Magnesiummangel) und im Kurzantrag (Bei allen Formen eines Kalium- und/oder Magnesiummangels, insbesondere...) in Anspruch genommen worden ist. Es findet sich schließlich auch in einer dieser Formulierungen in den jeweils vorgelegten Fachinformationen sowie in den Gebrauchsinformationen (zuletzt: °Kalium und Magnesiummangel), aus denen das BfArM teilweise die sprachliche Fassung der Anwendungsgebiete übernommen und seiner Prüfung zugrunde gelegt hat. Zu diesem nicht-kardiologischen Anwendungsgebiet fehlt es nicht nur an einer Ver- sagungsbegründung in dem angegriffenen Bescheid, sondern es ist aus den Akten ersichtlich, und von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt worden, dass über dieses Begehren bislang versehentlich noch keine Entscheidung getroffen worden ist. 34 Zwar obliegt es bei einer gebundenen Entscheidung grundsätzlich dem Gericht, die wegen der Untätigkeit der Behörde zulässige (vgl. § 75 VwGO) Verpflichtungskla- ge zur Entscheidungsreife zu bringen und über das Begehren des Klägers zu entscheiden. Verhält es sich jedoch - wie regelmäßig in den arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren - so, dass es dem Gericht angesichts der fachlichen Komplexität der bei der Entscheidung zu berücksichtigenden tatsächlichen Gesichtspunkte gar nicht möglich ist, die Entscheidungsreife herzustellen, so beschränkt sich der prozessuale Anspruch des Klägers auf ein Bescheidungsurteil. Etwas anderes gilt insoweit nur dann, wenn über die Verpflichtungsklage aus anderen Gründe bereits abschließend entschieden werden kann. Hier hat die Klägerin diesen Umständen Rechnung getragen und lediglich einen Bescheidungsantrag gestellt, dem zu entsprechen ist. 35 Denn für das Gericht ist ohne vorangegangene Entscheidung der zuständigen Behörde nicht feststellbar, ob der Nachzulassung hier von der zuständigen Fachbehörde nicht geprüfte Gründe entgegenstehen. Es ist überdies auch nicht bereits jetzt geklärt, dass das Begehren der Klägerin keinen Erfolg haben kann. 36 Entgegen den Ausführungen zur Klagebegründung steht einem Erfolg des Nachzulassungsantrages der Klägerin für das jetzt in Rede stehende Anwendungsgebiet der Behandlung eines Kalium-und Magnesiummangels nicht entgegen, dass ein solcher erstmals nach Abschluss des Mängelbeseitigungsverfahrens mit der Folge geltend gemacht worden wäre, dass eine darin liegende Änderung die fiktive Zulassung, um deren Verlängerung es geht, bereits zum Erlöschen gebracht hätte. Denn wie bereits oben dargelegt, hat die Klägerin eine solche Indikation, die sie in den beiden gleichzeitig verhandelten Fälle z.T. auch mit „Elektrolytsubstitution" bezeichnet hat, für das hier zu beurteilende Arzneimittel „U. , Dragees" seit der Anzeige im Jahre 1978 in Anspruch genommen und durchgehend - in unterschiedlicher sprachlicher Fassung - weiterver- folgt. 37 Soweit der Gutachter der Klägerin in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2004 als Anwendungsgebiet neben der Behandlung auch die „Prävention von kom- binierten K- und Mg- Mangelzuständen" vorgeschlagen hat, mag darin eine rechtlich relevante Änderung liegen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine ab- weichende Inanspruchnahme von Anwendungsgebieten / Anwendungsbereichen durch die Klägerin, sondern nur um einen insoweit rechtlich unverbindlichen Vorschlag des Gutachters. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin hierauf Bezug nehmend zu Beginn des Klageverfahrens den Vorschlag gemacht hat, auf die kardiologischen Anwendungsgebiete zu verzichten, wenn die Nachzulassung für ein Anwendungsgebiet „Prävention und/oder Behandlung von kombinierten Kalium-und Magnesiummangelzuständen" erteilt werde. Es ist jedoch weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren ein solches Anwendungsgebiet der Prävention von kombinierten Kalium-und Magnesiummangelzuständen beantragt worden. 38 Das BfArM wird deshalb über das begehrte Anwendungsgebiet der Behandlung von kombinierten Kalium-und Magnesiummangelzuständen und zwar in der zuletzt im Verwaltungsverfahren formulierten Fassung „Behandlung klinisch gesicherter Magnesium-Kalium-Mangelzustände (z.B. bei Herzinsuffizienz, Diuretikabehandlung)" zu entscheiden haben und dabei u.a. auch darüber befinden müssen, wie dieses Anwendungsgebiet der Elektrolytsubstitution ggfls. sprachlich zu fassen wäre. Dabei dürften z.B. auch einschränkende Formulierungen, wie sie die Klägerin etwa selbst im Klageverfahren formuliert hat („Behandlung klinisch gesicherter Magnesium-Kalium-Mangelzustände, die ernährungsmäßig nicht behoben werden können") in den Blick zu nehmen sein, insbesondere was die offene Frage der Dosierung angeht. 39 Der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung steht auch nicht entgegen, dass das Gericht in den beiden anderen Verfahren zu den „U. „-Präparaten mit einer Wirkstoffkombination von Kalium- und Magnesium-Aspartat bereits entschieden hat, dass es (auch) hinsichtlich der jeweils beanspruchten Anwendungsgebiete einer Elektrolytsubstitution an einer den Anforderungen des § 22 Abs. 3a AMG genü- genden Kombinationsbegründung fehlt. Auf diesen Gesichtspunkt kann hier weder das BfArM noch das Gericht eine Versagungsentscheidung stützen, weil im Mängelschreiben vom 7. Juli 2004 für das Arzneimittel „U. , Dragees" ein solcher Mangel unter Einräumung einer Abhilfefrist nicht aufgezeigt worden ist. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. 41 Anlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.