Urteil
15 K 457/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:1025.15K457.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit C. . Sie wurde aufgrund einer Wahl von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. in diesem Amt bestellt. Ihre reguläre Amtszeit läuft vom 23.03.2004 bis 22.03.2008. Mit Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HE/GA) vom 30.11.2006 traf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Regelungen zur Optimierung der inneren Verwaltung". Danach werden interne Verwaltungsaufgaben (Personal, Control- ling/Finanzen und Infrastruktur sowie die infrastrukturellen Dienste) nicht mehr ei- genständig von jeder einzelnen der über 170 Agenturen für Arbeit wahrgenommen, sondern in 45 sogenannten Internen Services für jeweils mehrere Arbeitsagenturen sowie bei 5 von 10 Regionaldirektionen für jeweils mehrere Regionaldirektionsbezir- ke zusammengefasst. Die einzelnen Arbeitsagenturen behalten dabei ihren Charak- ter als Dienststelle, der Geschäftsführer Innerer Service" (GIS) ist Mitglied der Ge- schäftsführung aller Agenturen, für die der Interne Service seine Dienstleistungen erbringt. Das Personal für die Aufgabengebiete der Internen Services wird organisa- tionsrechtlich der Agentur zugeordnet, bei der der Interne Service seinen Sitz hat. Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass der Interne Service für die Agenturen für Arbeit Bergisch Gladbach, Bonn, Köln und Brühl zentral in Köln eingerichtet wird. Nach den Angaben der Beklagten hat die Agentur für Arbeit Ber- gisch Gladbach 604 Beschäftigte, diejenige in Bonn 810 Beschäftigte, die Agentur für Arbeit Brühl 537 und die Agentur für Arbeit Köln 1562 Beschäftigte, was eine Ge- samtsumme von 3513 Beschäftigten ergibt. Ziff. 9 der HE/GA vom 30.11.2006 enthält hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gleichstellungsbeauftragten in den Dienststellen folgende Aussagen: In Anbetracht der mit der Errichtung von Internen Services verbundenen Verlagerung für die Gleichstellungsbeauftragte relevanter Entscheidungskompetenzen auf die GIS sowie die ohnehin mit der Errichtung von Arbeitsgemeinschaften nach den SGB II verbundenen Aufgabenentwicklung der GleiB ist ein Festhalten an den bisherigen Strukturen - eine GleiB für jede AA - aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar. Die BA macht daher von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG dahingehend Gebrauch, dass mit Ablauf des 31.12.2007 die Amtszeiten der jeweils bestellten GleiB in allen Agenturen für Arbeit enden und jeweils eine Gleichstel- lungsbeauftragte bei der Agentur mit Sitz des internen Service zu bestellen ist. Am 15.November 2007 finden generell Neuwahlen in allen Agenturen für Arbeit im Serviceverbund statt. Soweit bis dahin Amtszeiten der derzeit bestellten Gleichstellungsbeauftragten enden, werden die jeweiligen Bestellungen bis zum 31.12.2007 verlängert. Wahlberechtigt sind alle Frauen der dem jeweiligen Internen Service angeschlossenen Agenturen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechts vorliegen. Hierzu ergehen noch gesonderte Hinweise. Die gesetzlich geforderte Voraussetzung, dass das Konzept eine angemessene Vertretung aller weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen durch eine Gleichstellungsbeauftragte gewährleistet, liegt vor. Dies ist insbesondere dadurch sichergestellt, dass die zuständige Gleichstellungsbeauftragte einer Vertrauensfrau mit ihrem Einverständnis Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle übertragen kann. Auch hierzu ergehen noch gesonderte Hinweise." Die Vorbereitung der Neufassung der HE/GA vom 30.11.2006 erfolgte nach den Angaben der Beklagten ohne förmliche Beteiligung der Regionaldirektionen oder Agenturen für Arbeit. Sie wurde danach auf der obersten Ebene der Bundesagentur für Arbeit unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale beschlos- sen, wonach Grundlage die Ergebnisse einer Arbeitsgruppe waren, in die auch Mitarbeiter verschiedener Regionaldirektionen und Arbeitsagenturen eingebunden waren. Der Hauptpersonalrat ist im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Nr. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) beteiligt worden und hat erklärt, keine Einwendungen zu erheben. Am 06.12.2006 erhob die Klägerin Einspruch beim Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. gegen Ziff. 9 der HE/GA vom 30.11.2006. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, ihre vorzeitige Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten sei unzulässig. Die genannte HE/GA greife in rechtswidriger Weise in die Organfunktion der Gleichstellungsbeauftragten ein. Ferner könne von einer geringeren Beanspruchung der Gleichstellungsbeauftragten aufgrund der in den Arbeitsgemeinschaften tätigen Beschäftigten der Agentur keine Rede sein. Zudem habe weder eine Beteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG noch eine nach § 19 BGleiG stattgefunden. Unter dem 19.12.2006 wies die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen den Ein- spruch der Klägerin zurück und machte zur Begründung geltend, unabhängig davon, dass die Klägerin keinen der Agentur für Arbeit C. zuzurechnenden Verstoß geltend mache, sei ihr Einspruch jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Einwand fehlender Beteiligung nach § 17 BGleiG sei nicht begründet, weil ein Teilverfahren im Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG nicht vorliege. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale sei ausreichend und rechtlich zutreffend gewesen. Mit der angestrebten abweichenden Ausstattungsstruktur der Agenturen für Arbeit mit Gleichstellungsbeauftragten mache die Bundesagentur von § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG Gebrauch, wobei durch Erfahrungen aus anderen Bundesverwaltungen sichergestellt sei, dass die Beschäftigten aller Dienststellen in Gleichstellungsangelegenheiten angemessen durch die Gleichstellungsbeauftragte vertreten würden. So könne zum einen die Möglichkeit des § 18 Abs. 7 S. 2 und 3 BGleiG genutzt werden, der Stellvertreterin Aufgaben zur eigenständigen Erledigung zu übertragen. Nach § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG könne daneben die Gleichstellungsbeauftragte konkrete Aufgaben auf die zu bestellende Ansprechpartnerinnen als Vertrauensfrauen delegieren. Auch sei es für die Aufgabenerledigung der Gleichstellungsbeauftragten zielführend, wenn diese für mehrere Dienststellen zuständig sei und auf diese Weise den GIS aus diesem größeren Blickwinkel professioneller beraten könne. Die eigentliche PE- Entscheidung werde zwar weiterhin in den einzelnen Dienststellen durch die Dienststellenleitung vor Ort erfolgen, mit dem Ansatz der Gleichstellungsbeauftragten bei den jeweiligen GIS in der Agentur mit Sitz des Internen Service werde jedoch sichergestellt, dass in jeder Agentur eine einheitliche Linie hinsichtlich der Geschäftspolitik im Internen Service vertreten werde. Die Klägerin hat am 09.02.2007 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht ( Verfahren 15 L 194/07). Sie rügt die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte, weil sie an einem Teilverfahren im Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG aktiv hätte beteiligt werden müssen. Soweit die Beklagte vortrage, dass ein entsprechendes Teilverfahren im Rahmen der Erstellung der HE/GA nicht vorgelegen habe, werde dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten, da die Klägerin nicht in der Lage sei, nachzuvollziehen, inwieweit tatsächlich die einzelnen Dienststellenleitungen - wenn auch nur bei der Entscheidungsfindung und Planung - beteiligt worden seien. Zudem stehe die Durchführung eines Teilverfahrens nicht zur Disposition der Beklagten, sondern müsse zur Einbeziehung der Belange von Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen beachtet werden. Allein die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale sei nicht geeignet gewesen, die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Gesetz zu wahren. Dies folge schon daraus, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Zentrale nur von den dort Beschäftigten - und nicht von allen Beschäftigten der Arbeitsverwaltung - gewählt werde. Ebenso sei es rechtswidrig, die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten schon zum 31.12.2007 zu beenden. Selbst eine gesetzeskonforme Änderung der Struktur im Bereich der Gleichstellungsbeauftragten dürfe nicht unter Verletzung des bestehenden Amts durchgeführt werden. Aus § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG ergebe sich weder ausdrücklich noch immanent die Befugnis, eine vorzeitige Beendigung des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten vorzunehmen. Weiterhin macht die Klägerin geltend, das mit der HE/GA vom 30.12.2006 verfolgte Konzept der Beklagten diene ausschließlich Einsparungszwecken; es lasse Überlegungen hinsichtlich einer erforderlichen zusätzlichen Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten vermissen. Die im hier streitigen Verfahren künftig vorgesehene Gleichstellungsbeauftragte werde an die 4000 Beschäftigte an verschiedenen Standorten - die bis 82 km entfernt seien - zu betreuen haben. Ein Konzept zur angemessenen Repräsentation aller betroffenen Beschäftigten fehle. So sei völlig unklar, wie die künftige Gleichstellungsbeauftragte z. B. ihre Aufgabe einer Beratung und Unterstützung in Einzelfällen wirksam erfüllen solle. Die Möglichkeit, künftig Vertrauensfrauen in den anderen Dienststellen oder die Stellvertreterin mit Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zu betrauen, genüge nicht. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Weigerung der Beklagten, sie im Rahmen des Teilverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG bei der Erstellung der HE/GA zu beteiligen, verletzt ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte gemäß § 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG bei der Erstellung der HE/GA zu beteiligen hat; 3. festzustellen, dass die Klägerin in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Anweisung, sie zum 31.12.2007 als Gleichstellungsbeauftragte abzuberufen, verletzt ist; 4. festzustellen, dass die Abberufung der Klägerin vor Amtsende rechtswidrig ist; 5. Festzustellen, dass die aufgrund von Ziff. 9 der HE/GA vom 30.11.2006, konkretisiert durch die HE/GA vom 20.09.2007 beabsichtigte Ersetzung des Amtes der Klägerin durch eine bei dem Internen Service zuständige Gleichstellungsbeauftragte rechtswidrig in die Rechte der Klägerin eingreift und sowohl die Ersetzung des Amtes der Klägerin als auch die Durchführung der Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten im Internen Service rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich im wesentlichen auf ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren; insbesondere weist sie daraufhin, es gebe keinen Raum für ein Teilverfahren, weil die Organisationsentscheidung allein auf oberster Ebene unter Beteiligung der dortigen Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden sei und örtliche Dienststellen an diesem Entscheidungsprozess nicht beteiligt gewesen seien. Die neue Ausstattungsstruktur sei nach § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG zulässig; die Ausstattung mit bestimmten Mindeststandards gewährt leiste ein ordnungsgemäßes Arbeiten der Gleichstellungsbeauftragten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 15 L 194/07 sowie der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Was die Zulässigkeit der Klage anbetrifft, so richtet sie sich zutreffend gegen die Leitung der Dienststelle der Agentur für Arbeit C. . Das gerichtliche Verfahren nach § 22 BGleiG stellt sich der Sache nach als eine Form des Organstreitverfahrens dar, wobei Gegenstand dieses Verfahrens die Beteiligungs- und Überwachungsrechte sind, die dem Organ der Gleichstellungsbeauftragten als Teil der Personalverwaltung der Dienststelle (vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 BGleiG) nach diesem Gesetz gegenüber der Leitung der Dienststelle zustehen. Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, bei Maßnahmen der - eigenen - Dienststelle auf die Einhaltung gleichstellungsrechtlicher Bestimmungen zu achten und etwaige Verstöße im Wege des Einspruchs nach § 21 Abs. 1 S.1 BGleiG gegenüber der Dienststellenleitung geltend zu machen. Dementsprechend ist das auf das erfolglose Einspruchsverfahren folgende gerichtliche Verfahren eine Fortsetzung der zwischen den Organen der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststellenleitung bestehenden Meinungsverschiedenheiten, bei der diesen beiden Organen Beteiligungsfähigkeit zukommt, so dass hier nicht die Bundesagentur für Arbeit als Rechtsträger, sondern unmittelbar die Dienststellenleitung der Agentur für Arbeit C. die richtige Beklagte ist, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 09.10.2007 - 28 A 80.07 - m. w. N.. Auch im übrigen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt. Der Klage ist ein Einspruchsverfahrens sowie der gescheiterte Versuch einer außergerichtlichen Einigung (vgl. §§ 21, 22 Abs. 1 BGleiG) vorangegangen. Die Klagefrist des § 22 Abs. 1 S. 2 BGleiG wurde gewahrt. Die Klägerin stützt ihre Klage auch entsprechend § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG darauf, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, nämlich insbesondere solche gemäß § 17 Abs. 2 sowie 18 Abs. 2 BGleiG, verletzt hat. Die Klage ist auch als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, da sie insbesondere der Klärung eines gegenwärtigen streitigen Rechtsverhältnisses dient, ohne dass sich die Klägerin vorrangig auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verweisen lassen müsste. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil keine Rechte der Klägerin in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte verletzt sind. Was die Klageanträge zu 1. und 2. anbetrifft, liegt kein Verstoß der Agentur für Arbeit C. gegen § 17 Abs. 2 BGleiG vor. Nach dieser Bestimmung hat, soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19 und 20 BGleiG in dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligten. Der Beteiligungsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststelle setzt danach voraus, dass diese an der durch die höhere Dienststelle getroffenen Entscheidung beteiligt ist und ein diesbezügliches Teilverfahren anhängig ist. Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 S. 1 BGleiG, in dem von beteiligter Dienststelle" und anhängigem Teilverfahren" die Rede ist. Hiernach konnte die Klägerin nur dann eine Beteiligung verlangen, wenn die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. im Rahmen eines Teilverfahrens an der Erarbeitung der HE/GA vom 30.11.2006 beteiligt worden wäre, vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 18.06.2007 - 9 E 651/07 (V) -; VG Arnsberg, Beschluss vom 08.08.2007 - 2 L 350/07 -. Es kann aber vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches Teilverfahren auf der örtlichen Ebene der Agentur für Arbeit C. stattgefunden hat. Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, die angegriffene Organisationsentscheidung sei allein auf oberster Ebene der Bundesagentur für Arbeit in der Zentrale - unter Beteiligung der dortigen Gleichstellungsbeauftragten - getroffen worden. Ein Entscheidungsprozess auf der Ebene der örtlichen Dienststelle habe nicht stattgefunden, lediglich in die entsprechende Arbeitsgruppe seien auch Mitarbeiter verschiedener Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit eingebunden worden. Insoweit hat die Beklagte auch eine dienstliche Erklärung des Vorsitzendes Mitglieds der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. , Herrn L. , vorgelegt, in der dieser darlegt, er sei an der inhaltlichen Vorbereitung der Neustrukturierung des Internen Services nicht beteiligt gewesen und damit sei weder theoretisch noch praktisch eine Einflussnahme auf die abschließenden Regelungen möglich gewesen. Wie andere Geschäftsführungsmitglieder der örtlichen Agenturen sei auch er - Herr L. - umfassend über die Neustrukturierung im Rahmen einer Veranstaltung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit am 14.11.2006 informiert worden. Diesem Vorbringen der Beklagten ist die Klägerin nicht - jedenfalls nicht in substantiierter Form - entgegengetreten. So sind namentlich weder Datum noch Ort der von ihr geltend gemachten Beteiligungsgespräche näher präzisiert. Dementsprechend hat das Gericht keinen Anlass gesehen, entgegen den Darlegungen der Beklagten davon auszugehen, bei der Agentur für Arbeit C. sei ein Teilverfahren anhängig gewesen, vgl. für den Bereich anderer örtlicher Agenturen für Arbeit: VG Frankfurt und VG Arnsberg, jeweils wie vor. Soweit die Klägerin eine Pflicht, sie nach § 17 Abs. 2 S.1 BGleiG zu beteiligen, unter Hinweis darauf für gegeben erachtet, ein Teilverfahren habe im Falle der HE/GA vom 30.11.2006 aber notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um den gleichstellungsrechtlichen Vorgaben der §§ 17, 19 und 20 BGleiG nachzukommen, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Aus § 17 Abs. 2 BGleiG kann eine Verpflichtung, bei der Vorbereitung von Maßnahmen einer höheren Dienststelle, die sich auch auf die örtliche Ebene auswirken können, Teilverfahren zur Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger durchzuführen, nicht hergeleitet werden. Die Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass es auf örtlicher Ebene tatsächlich zu einem solchen Teilverfahren kommt. Ob ein solches stattfindet, folgt aus der Organisation des Entscheidungsprozesses durch die entscheidungsbefugte Stelle und dort unter Einbeziehung der auf dieser Ebene angesiedelten Gleichstellungsbeauftragten (§ 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG). Für das Verfahren der Stufenbeteiligung ist demzufolge immer der Umfang der Beteiligung der betroffenen nachgeordneten Dienststelle selbst maßgeblich. Dieser bestimmt sich nicht nach dem BGleiG, sondern nach dem allgemeinen Verwaltungs- und Organisationsrecht. Trifft - wie hier - die übergeordnete Ebene die Entscheidung gegen eine vorbereitende Einbeziehung nachgeordneter Dienststelle, kommt es dort auch zu keinem Teilverfahren. Dementsprechend ist in diesen Fällen für die bei einem Teilverfahren nach § 17 Abs. 2 BGleiG vorgeschriebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten dieser nachgeordneten Dienststelle kein Raum. Denn die Gleichstellungsbeauftragten können in verwaltungs- und organisationsrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Kompetenzen haben, als die Verwaltung der Dienststelle, denen sie angehören, vgl. VG Frankfurt sowie VG Arnsberg, jeweils wie vor. Die örtlichen Gleichstellungsbeauftragten können ihre Auffassung nur im Rahmen des von der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale zu organisierenden Informationsaustauschs (§ 17 Abs. 1 BGleiG) zur Geltung bringen. In diesem Zusammenhang kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Gleichstellungsbeauftragte der Zentrale könne nicht die Interessen der Bediensteten der von der HE/GA vom 30.11.2006 betroffenen nachgeordneten Dienststelle vertreten, da sie nur von den Beschäftigten in der Zentrale, nicht hingegen von denjenigen der nachgeordneten Dienststellen gewählt sei. Diese Rechtsauffassung verkennt aber die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten. Diese Aufgabe nach dem Bundesgleichstellungsgesetz besteht - anders als etwa im Personalvertretungsrecht - nicht darin, die Interessen (weiblichen) Beschäftigten ihrer Dienststelle zu vertreten. Der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte auf der Grundlage einer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten ihrer Dienststelle gestellt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie Repräsentantin dieser Beschäftigten ist. Sie ist vielmehr als Teil der Personal- vertretung dienststellenbezogen tätig und hat die als solche spezielle gesetzliche Aufgabe, bei allen Maßnahmen ihrer Dienststellenleitung deren Vereinbarkeit mit gleichstellungsrechtlichen Bestimmungen zu überwachen (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1, 2 BGleiG). Adressatin der Überwachungstätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist damit nur die Dienststellenleitung der Behörde, bei der sie bestellt ist. Ist dies eine übergeordnete Dienststelle und trifft diese Entscheidungen mit Auswirkungen auf nachgeordnete Dienststellen, so bezieht sich der Überwachungsauftrag der Gleichstellungsbeauftragten der entscheidungsbefugten höheren Dienststelle ungeachtet der Existenz eigener Gleichstellungsbeauftragten bei den nachgeordneten Dienststellen auch ohne Berücksichtigung dessen, ob sie von dort gewählt ist, auch darauf, welche Auswirkungen die getroffenen Entscheidungen auf die nachgeordneten Dienststellen haben und ob diese mit dem Bundesgleichstellungsgesetz vereinbar sind, vgl. VG Berlin, Urteil vom 09.10.2007 - VG 28 A 80.07 - m. w. N.. In diesem Zusammenhang hat die Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststelle die Möglichkeit, im Rahmen des Informationsaustausches nach § 17 Abs. 1 BGleiG die Meinungen der Gleichstellungsbeauftragten der betroffenen nachgeordneten Dienststellen einzuholen und auf diese Weise gegebenenfalls auf deren besondere Sachkenntnisse und Erfahrungen zurückzugreifen, vgl. VG Berlin, wie vor, m. w. N.. Die Anträge zu 3. und 4. haben ebenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Anweisung, sie zum 31.12.2007 als Gleichstellungsbeauftragte abzuberufen, verletzt ist bzw. auf Feststellung, dass ihre Abberufung vor Amtsende rechtswidrig ist. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 16 Abs. 2 S. 1 BGleiG die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich für eine Amtszeit von 4 Jahren vorgenom- men wird und dementsprechend die Amtszeit der Klägerin vom 23.03.2004 bis 22.03.2008 läuft. Dessen ungeachtet ist die Beklagte berechtigt, diese Amtszeit ent- sprechend Ziff. 9 der HE/GA vom 30.11.2006 mit Ablauf des 31.12.2007 enden zu lassen. So ist anerkannt, dass das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten - ebenso wie im Personalvertretungsrecht dasjenige von Personalräten - automatisch endet, wenn die Dienststelle aufgelöst wird, in der sie bestellt worden ist. Bei der Auflösung einer Dienststelle handelt es sich aber genauso um eine Organisationsentscheidung wie bei einer solchen nach § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG, nach dem Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich von der Regel des § 16 Abs. 1 S.1 BGleiG abweichen können, wonach in jeder Dienststelle mit regelmäßig 100 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte von der Dienststelle zu bestellen ist. Folge beider Organisationsentscheidungen ist, dass die Personalverwaltung, der die entsprechende Gleichstellungsbeauftragte bislang gemäß § 18 Abs. 1 S.1 BGleiG angehört hat, nicht mehr existent ist. Insoweit vermag die Kammer Stimmen in der Rechtsprechung, vgl. VG Frankfurt sowie VG Arnsberg, jeweils wie vor, nicht zu folgen, wonach aus § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG nicht hergeleitet werden könne, die Befugnis zur Einführung einer neuen Struktur für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten schließe die Befugnis ein, die dem neuen Konzept entgegenstehenden Ämter von Gleichstellungsbeauftragten termingerecht und auch gegen den Willen der Amtsinhaberinnen beenden zu können. Ein neues Konzept könne zwar grundsätzlich jederzeit eingeführt werden, es handele sich jedoch um eine Ausnahmeermächtigung, weil auf ihrer Grundlage von der gesetzlichen Regelvorgabe des § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG abgewichen werden könne, weshalb sich eine erweiternde Auslegung des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG verbiete. Es müsse von der ein neues Konzept verfolgenden Stelle hingenommen werden, dass vorhandene Ämter von Gleichstellungsbeauftragten jedenfalls bis zum regulären Ende der jeweiligen Amtszeit weiterliefen, wenn nicht die jeweilige Amtsinhaberin aus eigenem Entschluss ihr Amt vorzeitig aufgebe. Dies bedeute, dass das in Ziff. 9 der HE/GA vom 30.11.2006 enthaltene Konzept nur schrittweise umgesetzt werden könne, indem auf das allmähliche Ausscheiden der verschiedenen Gleichstel- lungsbeauftragten Rücksicht genommen werde. Bei den Agenturen für Arbeit könne deshalb die Bestellung der in ihren Zuständigkeiten erweiterten Gleichstellungs- beauftragten erst zum Ablauf der Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten, deren Wahlperiode noch nicht zu Ende sei, erfolgen. Soweit in den Agenturen im Serviceverbund noch Gleichstellungsbeauftragte mit längeren Amtszeiten amtierten, komme eine Ausdehnung der Zuständigkeit der zukünftig zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten nur schrittweise in Betracht, und zwar jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem das Amt einer anderen Gleichstellungsbeauftragten ende, wobei dann eine für den Regelfall nötige Neuwahl einer örtlichen Amtsnachfolgerin im Hinblick auf das neue Konzept unterbleiben müsse, vgl. VG Frankfurt sowie VG Arnsberg, wie vor. Dieses von der genannten Rechtsprechung entwickelte Konzept begegnet aber nach Auffassung der Kammer gravierenden Schwierigkeiten. So sind die danach noch verbleibenden vorherigen Gleichstellungsbeauftragten nicht mehr in eine Personalverwaltung eingegliedert; zudem kann es - zumindest bei mehrere Agenturen für Arbeit im Serviceverbund betreffende Personalentscheidungen - zu Kompetenzüberschneidungen kommen. Auch treten Probleme auf, weil die Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten bundesweit nicht einheitlich sind. Deshalb ist es geboten, die Organisationsentscheidungen Auflösung einer Dienststelle und Zusammenfassung von deren Personalabteilungen in einem Serviceverbund gleich zu behandeln und eine Verkürzung der Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten für zulässig zu erachten. Schließlich hat auch der Antrag zu 5. keinen Erfolg, da die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass die aufgrund von Ziff. 9 der HE/GA vom 30.11.2006, konkretisiert durch die HE/GA vom 20.09.2007, beabsichtigte Ersetzung ihres Amtes durch eine bei dem Internen Service zuständige Gleichstellungsbeauftragte rechtswidrig in die Rechte der Klägerin eingreift und sowohl die Ersetzung ihres Amtes als auch die Durchführung der Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten im Internen Service rechtswidrig ist. Mit diesem Antrag wendet sich die Klägerin zunächst gegen das Konzept eines Neuzuschnittes des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten mit einem Internen Service mit Sitz in Köln. Organrechte der Klägerin werden aber durch das in Ziff. 9 HE/GA vom 30.11.2006 enthaltene Konzept nicht verletzt. In diesem Zusammenhang kann zunächst nicht angenommen werden, die streitige Neuorganisation verletzte in gleichstellungsrechtlicher Hinsicht § 18 Abs. 1 S. 2 BGleiG, wonach die Gleichstellungsbeauftragte unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet wird. Das genannte Konzept weist aber die Gleichstellungsbeauftragte dem Geschäftsführer Innerer Service bei der Dienststelle Köln - nicht etwa dem dortigen Dienststellenleiter - zu. Jedoch regelt auf der anderen Seite § 18 Abs. 1 S. 1 BGleiG, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Personalverwaltung angehört. Wenn aber - wie hier - eine Dienststellenleitung keine Personalverwaltung mehr umfasst, gebietet es - gerade auch im Lichte von § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG - der Sinn und Zweck des Gesetzes, die Gleichstellungsbeauftragte dem Geschäftsführer Innerer Service als Leiter der Personalverwaltung zuzuordnen. Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es liege ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 S.1 3 BGleiG deshalb vor, weil nicht sichergestellt sei, dass die weiblichen Beschäftigten aller hier in Rede stehenden Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten würden. Bei der Prüfung dieser Sicherstellungsvoraussetzung genügt es allerdings nicht, die künftige - am 15.11.2007 noch zu wählende - Gleichstellungsbeauftragte auf ihre gesetzlichen Möglichkeiten zu verweisen, eine ausreichende persönliche Entlastung nach Maßgabe des § 18 BGleiG geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich einzuklagen. Ebenso wenig kann es ausreichen, die künftige Gleichstellungsbeauftragte auf die Einforderung einer hinreichenden personellen oder sachlichen Ausstattung nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 S. 1 BGleiG oder der Prüfung seitens der Dienststelle nach § 18 Abs. 3 S. 2 BGleiG zu verweisen, ohne insoweit konkrete Vorgaben zu einer entsprechenden Ausstattung des neuen Amtes zu machen, vgl. VG Frankfurt, wie vor. Art und Umfang der Sicherstellung, dass die weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, müssen konzeptionell vorab schon feststehen. Vorliegend geht die Kammer aber davon aus, dass die für das neue Amt anzusetzenden Mindestanforderungen im Bereich der Ausstattung erfüllt sind. Hierzu ist zunächst auf die Entlastungsvorschriften für die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin gemäß § 18 Abs. 2 und 7 BGleiG zu verweisen. Auch kann die Gleichstellungsbeauftragte in Fällen des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG der Vertrauensfrau mit deren Einverständnis auch Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle übertragen, vgl. § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG. Außerdem verweist die Beklagte zu Recht auf den neugefassten Teil A 230 des Handbuchs des Dienstrechts - Allgemeiner Teil - der Bundesagentur für Arbeit. In der dortigen Nr. 19 ist bestimmt, dass ab jeweils 1000 Beschäftigte (inklusive Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit in den ARGEn) im Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten Interner Service dieser auf Antrag gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 BGleiG eine Person als qualifizierte Mitarbeiterin für Sachbearbeitungszwecke zur Verfügung gestellt wird. Angesichts der dargestellten Entlastungsmöglichkeiten für die Gleichstellungsbeauftragte hält es die Kammer auch bei einer Anzahl von ca. 3500 Beschäftigten (so die Angaben der Beklagten) bzw. von ca. 4000 Beschäftigten (so die Klägerin) für hinreichend sichergestellt, dass diese angemessen vertreten werden. Sollte es trotzdem bei der konkreten Umsetzung in zukünftigen Fällen zu Defiziten kommen, ist es dann Aufgabe der künftigen Gleichstellungsbeauftragten, anhand der konkreten Arbeitsbelastung für weitere Unterstützung seitens der Beklagten zu sorgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil das Gericht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht als gegeben erachtet.