OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 2627/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1023.17K2627.06.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 werden insoweit aufgehoben, als dar- in eine Nachforderung des Erschließungsbeitrages festgesetzt worden ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des an dem M.----------weg gelegenen Grundstücks Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000, das seit 1996 in seinem Eigentum steht. Der M.----------weg zweigt von der Straße „ O. „ ab und verläuft in süd- westlicher Richtung; er endet schließlich als Sackgasse in einem Wendehammer und setzt sich dort nach dem Ende der Bebauung als Hohlweg fort. Mit dem Ausbau des M. - weges wurde 1957/58 (Kanalbau) begonnen, der Straßenbau erfolgte 1962 und 1970/71, die Beleuchtung wurde 1961 und 1970 hergestellt. Ein Teil des M. -weges war durch den Bebauungsplan 0000-00 vom 14. Dezember 1961 überplant. Die Widmung des M. -weges erfolgte am 3. Mai 1974. Zu diesem Zeitpunkt standen die Verkehrsflächen bereits vollständig im Eigentum der Beklagten. 3 Erstmals 1974 war der M.----------weg Gegenstand einer Beitragserhebung. Durch Heranziehungsbescheid vom 5. Juli 1974 wurden die Voreigentümer des Grundstücks des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.871,78 DM für die (seinerzeit zusammen veranlagten) Parzellen 000 und 000 herangezogen.; Ddieser Bescheid, der den Zusatz „Die Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt" enthielt, hat Bestandskraft erlangt,. Dder Beitrag wurde von den damaligen Eigen- tümern gezahlt. 4 Aufgrund der fehlerhaften Erschließungsbeitragssatzung von 1970 haob die Be- klagte die Heranziehungsbescheide, sofern sie noch nicht rechtskräftig waren, wie- der auf. Das erneute Heranziehungsverfahren erfolgte im Jahr 1976. In der mündli- chen Verhandlung vom 6. Oktober 1977 im Verfahren eines Anliegers des Stichwe- ges - 7 K 1518/76 - führte das Gericht aus, dass rechtliche Bedenken gegen die He- ranziehung deswegen bestünden, weil im unbeplanten Bereich des Langenbergswe- ges eine Genehmigung nach § 125 Abs. 2 BBauG fehle und diese hinsichtlich der Ausbaubreite des Langenbergsweges angesichts der vorhandenen Bebauung nicht entbehrlich sei. Dies führte zur Aufhebung des angefochtenen Heranziehungsbe- scheides durch die Beklagte und in der Folge zur Einholung der Zustimmung des Regierungspräsidenten Köln für den Teil des Langenbergsweges, der nicht im Be- reich eines Bebauungsplanes lag, die unter dem 27. April 1978 erfolgte.Diejenigen Heranziehungsbescheide, die nicht bestandskräftig geworden waren, hob die Be- klagte wegen der Fehlerhaftigkeit der Erschließungsbeitragssatzung von 1970 wieder auf. Insoweit erfolgte ein erneutes Heranziehungsverfahren im Jahr 1976. Einige der erneut herangezogenen Anlieger erhoben Klage vor dem VG Köln. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1977 im Verfahren des Anliegers einer vom M.---------- weg abzweigenden Stichstrasse - 7 K 1518/76 - führte das Gericht aus, dass rechtli- che Bedenken gegen die Heranziehung deswegen bestünden, weil im unbeplanten Bereich des M. -weges eine Genehmigung nach § 125 Abs. 2 BBauG fehle und diese hinsichtlich der Ausbaubreite des M. -weges angesichts der vorhandenen Bebauung nicht entbehrlich sei. Dies führte zur Aufhebung des ange- fochtenen Heranziehungsbescheides durch die Beklagte und in der Folge zur Einho- lung der Zustimmung des Regierungspräsidenten Köln für den Teil des M. -weges, der nicht im Bereich eines Bebauungsplanes lag. Die Zustimmung wurde unter dem 27. April 1978 erteilt. 5 Das Verwaltungsgericht hatte ferner darauf hingewiesen, dass der M.----------weg im Rechtssinne möglicherweise nicht endgültig hergestellt sei. Gegenüber den Häusern 00 und 00, wo der Bebauungsplan eine Abzweigung derabzweigende neue Erschließungsanlage vorsah, fehlte im dortigen Bereich ein Bürgersteig. Der erforderliche Restausbau wurde zunächst zurückgestellt. In den folgenden Jahren kam es zu unterschiedlichen städtebaulichen Planungszielen und schließlich zur Aufhebung des Bebauungsplanes im Jahr 1996. Der Ausbau des fehlenden Gehwegstücks zwischen den Häusern 00 und 00 erfolgte sodann im Jahr 2001. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 11. Juni 2001 bei der Beklagten ein. Die planerische Abwägung in Form einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Herstellung gemäß § 125 Abs. 2 BauGBB G erfolgte am 6. Juni 2006 durch das zuständige Fachamt der Beklagten. 6 Bereits zuvor, mit Bescheid vom 2. Dezember 2005, zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für das Flurstück 000 in Höhe von 1.491.,99 Euro heran, wobei sie den früher gezahlten Betrag anteilig in Höhe von (umgerechnet) 1.080,44 Euro in Anrechnung brachte, und forderte den Kläger auf, den Differenzbetrag in Höhe von 411.,55 Euro zu zahlen. Der Beitragsberechnung lag ein gegenüber der Veranlagung im Jahre 1974 erheblich verkleinertes Abrechnungsgebiet zugrunde. Ferner wurde die Eckermäßigung anders berechnet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klä- gers wies sdie Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 als unbegründet zurück. 7 Am 24. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er vorträgt: Er habe darauf vertrauen können, dass es mit dem Bescheid vom 5. Juli 1974 sein Bewenden gehabt habe und er nicht nach mehr als 31 Jahren erneut zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werde. Zudem sei er mit seinem Grundstück seit Anfang der 1990er Jahre im Baulückenkataster der Bundesstadt Bonn erfasst., Mit diversen Schreiben habe die Beklagte dokumentiert, dass die Erschließung des Grundstücks vorhanden sei. Diese behördliche Bestätigung sei für ihn bindend. Im Übrigen mache er den Einwand der Verjährung geltend. Schließlich seien für ihn die Berechnungen und Bemessungsgrundlagen in dem angefochtenen Bescheid im Vergleich zu dem früheren nicht erklärlich. Am 24. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er vorträgt: Er habe darauf vertrauen können, dass es mit dem Bescheid vom 5. Juli 1974 sein Bewenden gehabt habe und er nicht nach mehr als 31 Jahren erneut zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werde. Zudem habe die Beklagte mit diversen Schreiben dokumentiert, dass die Erschließung des Grundstücks vorhanden sei. Diese behördliche Bestätigung sei für ihn bindend. Im Übrigen mache er den Einwand der Verjährung geltend. Schließlich seien für ihn die Berechnungen und Bemessungsgrundlagen in dem angefochtenen Bescheid im Vergleich zu dem früheren nicht erklärlich. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Heranziehungsbescheid vom 2. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 insoweit aufzuheben, als darin eine Nachforderung ders Erschließungsbeitrages festgesetzt worden ist. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Eine Zusicherung, die den Kläger vor weiteren Veranlagungen schütze, habe sie, die Beklagte, auch nicht mit der Formulierung in dem 1974 erlassenen Bescheid, die Erschließung sei endgültig hergestellt, nicht erteilt. Bei dieser handele es sich lediglich um eine beitragsrechtliche Einschätzung, die ein Teil der Begründung des Heranziehungsbescheides gewesen sei und nur Auskunftscharakter habe. 13 Sie ist der Auffassung, dass die Nachveranlagung zulässig sei. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine Zusicherung, die den Kläger vor weiteren Veranlagungen schütze, habe sie, die Beklagte, nicht erteilt. Bei der Formulierung in dem 1974 erlassenen Bescheid, die Erschließungsanlage sei endgültig hergestellt, habe es sich lediglich um eine beitragsrechtliche Einschätzung gehandelt, die ein Teil der Begründung des Heranziehungsbescheides gewesen sei und nur Auskunftscharakter gehabt habe. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Akte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 17 K 2628/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist begründet. 17 Der Heranziehungsbescheid vom 2. Dezember 2005 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Unrecht zu einem weiteren Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung des M. - weges herangezogen. 18 Die Kammer geht mit der Beklagten davon aus, dass die sachliche Erschließungsbeitragspflicht für den Ausbau des M. -weges erst mit dem im Jahre 2001 durchgeführten Restausbau bzw. der nachfolgenden planerischen Absicherung (Vermerk vom 6. Juni 2006) entstanden ist. Der Einwand der Verjährung kann der Beitragsforderung deshalb nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden. Der Beitragsanspruch ist jedoch verwirkt. 19 Die Nacherhebung eines Erschließungsbeitrags bei ursprünglich zu niedriger Beitragserhebung ist zwar nicht nur zulässig, vielmehr muss die Gemeinde sogar die entstandenen Beitragsansprüche grundsätzlich in vollem Umfang, d.h. ziffernmäßig ausschöpfen. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 10 Rdn. 19 ff. 21 Dabei steht auch die Bestandskraft des Heranziehungsbescheides, mit dem ein zu niedriger Erschließungsbeitrag verlangt worden ist, einer Nacherhebung durch einen weiteren Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines entstandenen Beitragsanspruchs gefordert wird, nicht entgegen. Allerdings kann der bundes(verfassungs)rechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zugunsten eines Betroffenen eingreifen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988, a.a.O. 23 Anders als bei der Verjährung, die durch bloßen Zeitablauf eintritt, kann selbst ein jahrelanges Unterbleiben der Beitragsforderung für sich genommen nicht zur Verwirkung der Forderung führen. Es muss vielmehr zu einem unangemessen erscheinenden Zeitablauf (sogenanntes Zeitmoment) ein positives Verhalten der Gemeinde hinzukommen, aufgrund dessen der Beitragspflichtige berechtigterweise darauf vertrauen darf, er werde auf Zahlung eines Erschließungsbeitrages nicht mehr in Anspruch genommen werden. 24 Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2005 - 3 E 1323/04 - m.w.N.; Driehaus, a.a.O. § 19 Rdn. 49 ff. 25 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Nacherhebungsbescheid rechtswidrig. 26 Die Beklagte hat die Rechtsvorgänger des Klägers bereits mit Bescheid vom 5. Juli 1974 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Seither und bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Dezember 2005 ist sie wegen einer (etwaigen) Nacherhebung an die Rechtsvorgänger bzw. den Kläger selbst nicht herangetreten. Dass eine Verfahrensdauer von rund 30 Jahren - beginnend mit der erstmaligen Heranziehung bis zur abschließenden Veranlagung - als völlig unangemessen zu betrachten ist, liegt auf der Hand. Die Beklagte hat überdies in dem Bescheid vom 5. Juli 1974 nicht nur ausgeführt, die Erschließungsanlage sei endgültig hergestellt, sondern ist auch selbst davon ausgegangen, dass mit dem Erlass des Bescheides das Beitragserhebungsverfahren erledigt sei. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie im Rahmen des zweiten Beitragserhebungsverfahrens im Jahr 1976 an die Rechtsvorgänger des Klägers nicht erneut herangetreten ist, sondern es bei dem Bescheid von 1974 belassen hat. Zudem hat die Beklagte den bereits gezahlten Erschließungsbeitrag einbehalten und den Voreigentümern bzw. dem Kläger gegenüber in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass das Beitragsverfahren in Ansehung des Ausgangs der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anderer Anlieger wieder „offen" sei und eine weitere Heranziehung deshalb nicht auszuschließen sei. Aufgrund dieses Verhaltens, verbunden mit dem jahrzehntelangen Zuwarten bis zum tatsächlichen und rechtlichen Abschluss der Erschließungsmaßnahme, hat sie die Rechtsvorgänger und den Kläger selbst in gutem Glauben gelassen, dass mit der Zahlung des von ihnen geforderten Betrages das Grundstück erschließungsbeitragsfrei sei. Hierauf haben sich die Betroffenen verlassen und durften dies auch. 27 Auch vom äußeren Eindruck her bestand für den Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Erschließungsmaßnahme M.----------weg in jeder Hinsicht abgeschlossen sei. Die Straße war seit Jahrzehnten im wesentlichen fertig und benutzbar. Lediglich im Bereich zwischen den Häusern 00 und 00 fehlte noch ein Stück Gehweg, was sich auf die bereits zuvor gegebene Gebrauchsfähigkeit der Anlage insgesamt aber allenfalls marginal auswirkte. Die Nichtherstellung des Gehweges in diesem Bereich fiel überdies allein in die Verantwortungssphäre der Beklagten, in deren Macht es gestanden hätte, das Bauprogramm zu ändern und von der Fertigstellung des Gehweges abzusehen. 28 Dem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Vertrauensschutz steht schließlich auch nicht die Erwägung entgegen, dass mit der Nachveranlagung letztlich nur Vorteile ausgeglichen würden, die den Anliegern infolge des Straßenausbaus zugute gekommen seien. Denn die neuerliche Heranziehung beruht allenfalls zu einem geringen Teil darauf, dass die Ausbauarbeiten am M.----------weg fortgesetzt wurden und damit neuer Erschließungsaufwand entstand. Im Wesentlichen hat die Nachveranlagung ihre Ursache darin, dass die Beklagte bei der Neuberechnung des Beitrags geändertes Satzungsrecht anzuwenden, vor allem aber auf der Grundlage neuerer Rechtserkenntnisse eine erhebliche Verkleinerung des ursprünglichen Abrechnungsgebietes vorzunehmen hatte. Die Geltendmachung des weiteren Beitragsanspruchs verstößt unter diesen Voraussetzungen gegen Treu und Glauben. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.