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Beschluss

33 K 3447/07.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1012.33K3447.07PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen erklärt nach (schriftlicher) Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Verwaltungsrechtsweg für un- zulässig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Verfahrensbeteiligten an das Arbeitsgericht Köln. 1 G r ü n d e 2 Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsge- richt Köln ist für die vorliegende Reisekostenerstattungsangelegenheit einer Be- zirksschwerbehindertenvertreterin sachlich unzuständig. 3 Die sachliche Zuständigkeit der Fachkammer ist in § 83 Abs. 1 BPersVG ab- schließend geregelt. Der vorliegende, auf § 96 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 8 SGB IX i.V.m. §§ 44, 54 Abs. 1 BPersVG gestützte Rechtsstreit fällt unter keine der dort ge- nannten Zuständigkeitsfallgruppen. Zwar hat die Fachkammer früher ihre Zuständig- keit für organrechtliche Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern mit den Dienststellenleitern bejaht. Sie war der Auffassung des BAG, Beschluss vom 21. September 1989 - 1 AZR 465/88 - Personalvertretung 1990, 180 (181, 182 jeweils 2. Spalte) gefolgt und hatte in dem in § 26 Abs. 3 bis 6 SchwbG geregelten Verweis auf die Rechtsstellung u.a. von Mitgliedern des Personalrats nicht nur eine materiell- rechtliche, sondern (mangels einer ausdrücklich normierten Zuständigkeitsregelung) auch eine verfahrensrechtliche Vorschrift gesehen. Diese Rechtsauffassung lässt sich aufgrund der ab Juli 2001 geltenden Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht mehr vertreten. Durch diese Gesetzesänderung sind die von §§ 94, 95, 139 SGB IX erfassten organrechtlichen Streitigkeiten - gleichgültig, ob es sich um eine in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst tätige Schwerbehindertenvertretung handelt - abweichend von der bisherigen Rechtspraxis ausschließlich der Arbeitsge- richtsbarkeit zugewiesen worden. Damit ist für die bisherige Auslegung, der Gesetz- geber des Schwerbehindertengesetzes habe die Rechtsstreitigkeiten über die Rech- te und Pflichten des Organs „Schwerbehindertenvertretung" im Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten (soweit Betriebe betroffen) oder vor den Verwaltungsgerich- ten (soweit Dienststellen betroffen) entschieden haben wollen, kein Raum mehr. Der Gesetzgeber hat offenbar für die sonstigen, nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auf- geführten organrechtlichen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern keine be- sondere Verfahrensart mehr vorgesehen und sie dem Individualrechtsschutz zuge- ordnet (vgl. hierzu auch die Erläuterungen von Assmann zu § 96 SGB IX, Das deut- sche Bundesrecht, V C 10/IX, insbesondere Seite 111, letzter Absatz zu § 96; ferner zur durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG geänderten Rechtslage, BAG, Beschluss vom 11. November 2003 - 7 AZB 40/03 -, Personalrat 2004, 279). 4 Die Zuordnung der nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten organrechtli- chen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern zum Individualrechtsschutz hat- te in dem früher bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren 33 K 2811/06.PVB, in dem der Bezirksschwerbehindertenvertreter den Status eines Berufssoldaten hat- te, dazu geführt, dass das Verfahren an das allgemeine Verwaltungsgericht Köln ver- wiesen und von der für Soldatenrecht zuständigen Kammer bearbeitet wurde. Im vor- liegenden Fall hat die antragstellende Bezirksschwerbehindertenvertreterin - ebenso wie in dem bereits durch Beschluss vom 20. April 2007 - 33 K 597/07.PVB - verwie- senen Verfahren den „Status" einer Verwaltungsangestellten, so dass die Sache an das für ihren Individualrechtsschutz sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen ist. 5 Der Verwaltungsrechtsweg ist demgemäß für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten an das sach- lich und örtlich zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen (vgl. § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG). 6 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG). 7