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Beschluss

33 K 3447/07.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:1012.33K3447.07PVB.00
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Tenor

Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen erklärt nach (schriftlicher) Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Verwaltungsrechtsweg für un- zulässig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Verfahrensbeteiligten an das Arbeitsgericht Köln.

Entscheidungsgründe
Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen erklärt nach (schriftlicher) Anhörung der Verfahrensbeteiligten den Verwaltungsrechtsweg für un- zulässig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Verfahrensbeteiligten an das Arbeitsgericht Köln. G r ü n d e Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsge- richt Köln ist für die vorliegende Reisekostenerstattungsangelegenheit einer Be- zirksschwerbehindertenvertreterin sachlich unzuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Fachkammer ist in § 83 Abs. 1 BPersVG ab- schließend geregelt. Der vorliegende, auf § 96 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 8 SGB IX i.V.m. §§ 44, 54 Abs. 1 BPersVG gestützte Rechtsstreit fällt unter keine der dort ge- nannten Zuständigkeitsfallgruppen. Zwar hat die Fachkammer früher ihre Zuständig- keit für organrechtliche Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern mit den Dienststellenleitern bejaht. Sie war der Auffassung des BAG, Beschluss vom 21. September 1989 - 1 AZR 465/88 - Personalvertretung 1990, 180 (181, 182 jeweils 2. Spalte) gefolgt und hatte in dem in § 26 Abs. 3 bis 6 SchwbG geregelten Verweis auf die Rechtsstellung u.a. von Mitgliedern des Personalrats nicht nur eine materiell- rechtliche, sondern (mangels einer ausdrücklich normierten Zuständigkeitsregelung) auch eine verfahrensrechtliche Vorschrift gesehen. Diese Rechtsauffassung lässt sich aufgrund der ab Juli 2001 geltenden Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG nicht mehr vertreten. Durch diese Gesetzesänderung sind die von §§ 94, 95, 139 SGB IX erfassten organrechtlichen Streitigkeiten - gleichgültig, ob es sich um eine in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst tätige Schwerbehindertenvertretung handelt - abweichend von der bisherigen Rechtspraxis ausschließlich der Arbeitsge- richtsbarkeit zugewiesen worden. Damit ist für die bisherige Auslegung, der Gesetz- geber des Schwerbehindertengesetzes habe die Rechtsstreitigkeiten über die Rech- te und Pflichten des Organs „Schwerbehindertenvertretung" im Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten (soweit Betriebe betroffen) oder vor den Verwaltungsgerich- ten (soweit Dienststellen betroffen) entschieden haben wollen, kein Raum mehr. Der Gesetzgeber hat offenbar für die sonstigen, nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auf- geführten organrechtlichen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern keine be- sondere Verfahrensart mehr vorgesehen und sie dem Individualrechtsschutz zuge- ordnet (vgl. hierzu auch die Erläuterungen von Assmann zu § 96 SGB IX, Das deut- sche Bundesrecht, V C 10/IX, insbesondere Seite 111, letzter Absatz zu § 96; ferner zur durch die Neufassung des § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG geänderten Rechtslage, BAG, Beschluss vom 11. November 2003 - 7 AZB 40/03 -, Personalrat 2004, 279). Die Zuordnung der nicht in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG aufgeführten organrechtli- chen Streitigkeiten von Schwerbehindertenvertretern zum Individualrechtsschutz hat- te in dem früher bei der Kammer anhängig gewesenen Verfahren 33 K 2811/06.PVB, in dem der Bezirksschwerbehindertenvertreter den Status eines Berufssoldaten hat- te, dazu geführt, dass das Verfahren an das allgemeine Verwaltungsgericht Köln ver- wiesen und von der für Soldatenrecht zuständigen Kammer bearbeitet wurde. Im vor- liegenden Fall hat die antragstellende Bezirksschwerbehindertenvertreterin - ebenso wie in dem bereits durch Beschluss vom 20. April 2007 - 33 K 597/07.PVB - verwie- senen Verfahren den „Status" einer Verwaltungsangestellten, so dass die Sache an das für ihren Individualrechtsschutz sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist demgemäß für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten an das sach- lich und örtlich zuständige Arbeitsgericht Köln zu verweisen (vgl. § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG). Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).