Beschluss
18 L 1465/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1010.18L1465.07.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.10.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.09.2007 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dies ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung. 6 In dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und damit auch die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Überprüfung überschaubar sind. Eine abschließende rechtliche Überprüfung der angegriffenen Ordnungsverfügung ist nicht gefordert. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N.. 8 Bei der danach durchzuführenden Prüfung der Erfolgsaussichten lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch dessen offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen. 9 Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. 10 Auch in materieller Hinsicht lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.09.2007 nicht feststellen. 11 Nach § 4 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 (BGBl. I, 2378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2007 (BGBl. I, 1383) (AEG), sind die Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 AEG obliegt der Antragsgegnerin die diesbezügliche Überwachungspflicht. Sie hat insbesondere die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahnen entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen, und gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen (§ 5a Abs. 1 Satz 2 AEG). Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Betreibern von Schulungseinrichtungen im Sinne des § 7d die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung zukünftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 AEG). 12 Die dem Bescheid zugrunde liegende Vorstellung, dass - ausgehend von den im Gutachten von Herrn Koerber vom 31.08.2007 festgestellten Mängelpunkten der in den Triebzügen der Baureihen 423 - 426 vorhandenen Bremsanlage und des vorhandenen Gleitschutzes - die von Herrn Koerber ermittelten Bremsprozente auf 110 Bremsprozente für die Gleitschutz Software - Versionen V 2600, V 2910 und V 3000 reduziert werden müssen, um den Anforderungen an einen sicheren Eisenbahnbetrieb i. S. d. § 4 AEG zu genügen, lässt keine offensichtliche Verkennung des maßgeblichen Sachverhalts erkennen. 13 Die angeordneten Maßnahmen sind bei der hier allein möglichen und gebotenen Überprüfung auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin sei vom Erfordernis des mildesten Mittels abgewichen, was sich daran zeige, dass die Festsetzung der Bremsprozente sogar noch über die Feststellungen des eigenen Gutachtens des Herrn Koerber hinausgehe, der als niedrigsten Wert 113 Bremsprozente angegeben sowie nach den verschiedenen Baureihen und Softwarevarianten differenziert hatte, begründet dies nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn der Gutachter selbst hat den Vermerk der Antragsgegnerin vom 03.09.2007, den die Antragstellerin als Anlage 3 zur Gerichtsakte gereicht hat und in dem die Antragsgegnerin die sich für sie aus dem Gutachten ergebenden Konsequenzen - nämlich die Reduzierung auf 110 Bremsprozente - dargelegt hat, mit dem Vermerk Inhaltlich einverstanden" unterschrieben. Mangels eigener Sachkunde kann das Gericht nicht beurteilen, inwieweit eine Reduzierung auf 110 Bremsprozente tatsächlich erforderlich ist. Dies müsste ggf. im Widerspruchsverfahren durch eine weitere fachliche Stellungnahme des Gutachters abgeklärt werden. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit lässt sich aus diesem Widerspruch bei summarischer Prüfung jedoch nicht herleiten. 14 Mangels eigener Sachkunde kann das Gericht des Weiteren nicht beurteilen, ob die Berücksichtigung der C-Versuche" durch den Gutachter, Herrn Koerber, fachlich einwandfrei war. Dies müsste ggf. durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bzw. durch erneute Versuche zur Bremswegsicherheit, die die Antragstellerin ausweislich ihrer Antragsschrift (vgl. Seite 22) auch schnellstmöglich durchführen will, geklärt werden. Auch die Ausführungen der Antragstellerin auf den Seiten 20 - 22 der Antragsschrift lassen bei summarischer Prüfung nicht den Schluss zu, dass die Einbeziehung der C-Versuche", die der Gutachter zudem auf Seite 5 seines Gutachtens, das als Anlage 2 von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereicht wurde, ausführlich erläutert hat, offensichtlich fehlerhaft war. 15 Gleiches gilt für die Forderungen der Antragsgegnerin, die Bremshundertstel bundesweit, also auch auf nicht gefahrgeneigten Strecken, und jahreszeitlich unbefristet, also nicht nur in der Herbstsaison, zu reduzieren. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für das Auftreten von Zielverfehlungen infolge technischer Ursachen außerhalb der Herbstzeit, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegnerin bislang nur in dem Zeitraum Oktober bis Dezember jeden Jahres Vorkommnisse zu melden waren. Dem ist die Antragstellerin auch nicht entgegengetreten. Daraus kann im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass es im übrigen Zeitraum keine Ereignisse gegeben hat. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass eine Datenbank, die von der DB Netz AG eingerichtet worden sei, keine Signalverfehlungen außerhalb der Herbstzeit infolge technischer Unzulänglichkeiten aufweise, hat sie diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Sie hat weder gegenüber der Antragsgegnerin noch gegenüber dem Gericht konkrete Daten vorgelegt. Vielmehr spricht die Antragstellerin in der Antragsschrift selbst von einer (erneuten) Prüfung" der Datenbank. Auch diese Frage muss ggf. im Widerspruchsverfahren geklärt werden. Unabhängig davon könnte ein am 05.10.2007 gestellter und am 10.10.2007 entschiedener Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs selbst dann keinen Erfolg haben, wenn man mit der Antragstellerin der Auffassung wäre, die behördliche Anordnung hätte nur für die Herbstzeit getroffen werden können. 16 Angesichts dieser Umstände und der unstreitig vorhandenen Mängel der Bremsanlage und des Gleitschutzes lässt sich auch nicht feststellen, dass eine bundesweite Erhöhung der Bremsprozentpunkte offensichtlich unangemessen wäre. Insbesondere kann auch auf nicht gefahrgeneigten Strecken in bestimmten Situationen, z.B. feuchter Staub nach einer kühlen Nacht auf den Schienen, ein Schmierfilm entstehen. Dies ist zumindest nicht auszuschließen. Ob das Schmierfilm-Kataster mit den von ihm bewirkten Geschwindigkeitsrestriktionen die notwendige Betriebssicherheit für sich genommen schon gewährleistet, ist eher zweifelhaft, da nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin die herbstbedingten Bremswegverlängerungen zwar in den Jahren 2004, 2005 und 2006 gegenüber 2003 wesentlich verbessert, aber nicht ausgeschlossen werden konnten. Auch diese Frage muss ebenfalls der Prüfung im Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben. 17 Schließlich erweist sich auch die Anordnung des Sofortvollzuges nicht als offensichtlich rechtswidrig. Angesichts der von Oktober bis Dezember 2006 gemeldeten 10 Ereignisse, die trotz durchgeführter Restriktionen durch die Antragstellerin zur Bekämpfung der mangelhaften Bremsleistung (Herbstbetrieb) nicht verhindert werden konnten, ist ein rasches Einschreiten der Antragsgegnerin und dessen sofortige Umsetzung - insbesondere aufgrund der derzeitigen Wetterverhältnisse - jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Auch hat die Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzuges ausreichend begründet. 18 Aus der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.09.2007 ergibt sich mithin noch kein eindeutiges Ergebnis im Rahmen der Interessenabwägung. 19 Jedoch geht die Interessenabwägung im Übrigen vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Belastungen beziehen sich auf mögliche finanzielle Einbußen wegen des Risikos, dass die mit anderen Teilnehmern des Verkehrsverbundes bestehenden Durchführungsverträge wegen Pünktlichkeitsverlust gekündigt werden, sowie auf allgemeine Ansehensverluste infolge von Zugverspätungen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass es nicht zwangsläufig bundesweit zu Verspätungen kommen wird, da nach den Angaben der Antragsgegnerin in Norddeutschland ohnehin nur mit 125 km/h zulässigerweise gefahren werde und nur sehr wenige Züge für die Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h zugelassen seien. Diese Auskünfte stimmen mit den Angaben des Frankfurter Bahn-Sprechers in dem Artikel S-Bahnen ausgebremst" in der FR-online.de vom 08.10.2007 überein. Nach Angaben des Bahn-Sprechers habe die Anordnung keine Auswirkungen, denn der Fahrplan der S- Bahn Rhein-Main beruhe auf einer Spitzengeschwindigkeit von Tempo 120 km/h. Theoretisch könnte auf den Linien S6 (Frankfurt - Friedberg) und S1 (Wiesbaden - Frankfurt - Ober Roden) 140 km/h gefahren werden. Diese Reserve werde jedoch höchstens genutzt, um eine Verspätung aufzuholen. 20 Die der Antragstellerin entstehenden Nachteile wiegen zudem nicht so schwer wie die dem gegenüber stehenden nicht unerheblichen Gefahren für Leib und Leben der Fahrgäste und des Triebfahrzeugführers selbst. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Antragstellerin nicht gehalten ist, jede auch nur denkbare Gefahr für Fahrgäste und ihre Mitarbeiter auszuräumen. Ergeben sich jedoch aufgrund einer gewissen Anzahl von Ereignissen ernsthafte Zweifel an der Sicherheit eines vorhandenen Bremssystems, so sind diesbezügliche Gefahrenquellen zu beseitigen. Erst am 25.09.2007 ist es nach Angaben der Antragsgegnerin in München wieder zu einem Vorfall gekommen, bei dem ein Signal überfahren worden sei. Die Gründe würden derzeit untersucht. Diese Angaben werden durch einen Bericht in der Welt im Spiegel" (www.neuepresse.de) bestätigt. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass es immer wieder zu Bremswegverlängerungen kommt. Bei der Abwägung hat die Kammer einerseits in den Blick genommen, dass die möglichen Schäden, die den Fahrgästen, dem Personal oder Dritten insbesondere bei einer Hauptsignalverfehlung - beispielsweise durch Auffahren auf ein anderes Eisenbahnfahrzeug oder Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern an einem Bahnübergang - drohen, ganz erheblich sind. Andererseits hat die Kammer berücksichtigt, dass die Antragstellerin selbst, obwohl sie seit dem 28.09.2007 die Vorgaben des Bescheides einhält, nichts Konkretes dafür vorgetragen hat, dass es an den bis zum Antragseingang bei Gericht vergangenen 7 Tagen (4 Werktage, ein Wochenende und ein Feiertag) zu massiven Verspätungen gekommen ist. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin auf der Grundlage des angedrohten Zwangsgeldes mit 50.000.- Euro bewertet ( §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs. 1 GKG ).