Urteil
1 K 3974/06.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0906.1K3974.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2006 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Abschiebungsandrohung im vorgenannten Bescheid wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und kabardino-balkarischer Volkszugehöriger. 3 Er reiste nach eigenen Angaben am 02.07.2006 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 05.07.2006 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner am gleichen Tage erfolgten Anhörung gab er an: Man habe ihn verdächtigt, sich am 13.10.2005 an einem Überfall in Naltschik/Kabardino-Balkarien beteiligt zu haben. Am 15.10.2005 sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen und habe ihn abgeführt. Sie hätten ihn verhört und befragt, ob er Mitglied der Organisation Jamaat Yarmuk sei und wo die Organisation ihre Waffen verstecke. Er habe jedoch nichts gewusst und der fraglichen Organisation auch nicht angehört. Er kenne diese nicht näher, habe aber gehört, dass es sich um eine terroristische Organisation im Nordkaukasus handele. Auch an dem Angriff sei er unbeteiligt gewesen. Er sei bis zum 01.12.2005 in der Voruntersuchungszelle festgehalten worden. Während dieser Zeit hätten sie ihn ständig verhört und geschlagen. Auch hätten sie ihm Verletzungen im Gesicht zugefügt. Er habe deshalb ständig Kopfschmerzen. Nach seiner Freilassung habe er festgestellt, dass er observiert und abgehört werde. Er habe Angst um sein Leben gehabt, da viele Menschen, die wie er die Moschee besuchten, spurlos verschwänden. Er sei deshalb ausgereist. 4 Mit Bescheid vom 21.08.2006 lehnte das Bundesamt den Asylantrag, den Antrag auf Feststellung der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne kein Asyl beanspruchen, da er über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Er habe auch keine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Es gebe keine landesweite Gruppenverfolgung von Kaukasiern in der Russischen Föderation. Auch Vorfluchtgründe stünden dem Kläger nicht zur Seite. Zwar hätten am 13.10.2005 tatsächlich schwere Kämpfe in Kabardino-Balkarien stattgefunden. Die Angaben des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal seien allerdings unglaubhaft. Sie seien oberflächlich und vermittelten nicht den Eindruck, dass der Kläger über wirklich Erlebtes berichtet habe. Im übrigen hätten detaillierte Angaben zu den Naltschik-Vorfällen gefehlt. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spreche auch, dass der Kläger angeblich am 01.12.2005 freigelassen worden sei, aber erst am 30.06.2006 das Land verlassen habe. 5 Am 04.09.2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 6 Er wiederholt sein Vorbringen vor dem Bundesamt und trägt ergänzend vor: Am 13.10.2005 um ca. 8:30 Uhr sei Naltschik von bewaffneten Männern belagert worden, die in die Fußgängermenge geschossen hätten. Der Kläger sei zu dieser Zeit in die Moschee gegangen. Als die Bewaffneten begonnen hätten, aus den Autos zu schießen, sei er ins Hotel Rossija" gerannt. Anschließend seien die Türen verschlossen worden. Ca. 200 bis 300 Menschen hätten auf diese Weise auf eine Beru- higung der Lage gewartet. Erst am 14.10.2005 um ca. 12:00 Uhr habe sich die Lage insoweit beruhigt gehabt, dass der Kläger nach Hause zu seiner Familie habe fahren können. Am 15.10.2005 sei er festgenommen und ins Polizeigebäude verbracht worden. Dort hätten sie mit einem Verhör begonnen, dass zwei Stunden gedauert habe. Er sei nach Mittätern und Waffenlagern befragt worden. Obwohl er eine Mittäterschaft verneint habe, hätten die Beamten ihn mit den Händen ins Gesicht und auf den Körper geschlagen, um ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Teilweise sei er auch mit Gummistöcken geschlagen worden. Nach jedem Verhör sei die Zelle mit kaltem chlorhaltigem Wasser begossen worden, so dass ihm die Augen gebrannt hätten. Er sei fast jeden dritten Tag verhört und erst am 01.12.2005 entlassen worden. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.08.2006 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. 12 Der Kläger ist der mündlichen Verhandlung nochmals zu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 15 Der Kläger hat gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil er auf dem Landwege, mithin zwangsläufig über einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften und damit über einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG), nach Deutschland eingereist ist. 16 Er hat allerdings gemäß §§ 3 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes i.d.F. von Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I 1970, (AsylVfG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Russische Föderation), den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist. 17 Nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I 1970, (AufenthG) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben, seine Freiheit oder seine körperliche Unversehrtheit wegen bestimmter asylerheblicher Merkmale, nämlich seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ob eine Verfolgung - gerade - in Anknüpfung an eines dieser Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Ist der Ausländer wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so kann ihm Abschiebungsschutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Prognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Ist der Ausländer von einer derartigen Vorverfolgung noch nicht betroffen gewesen, so kommt es darauf an, ob ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles die befürchtete Verfolgung mit - zumin- dest - beachtlicher, d.h. überwiegender, Wahrscheinlichkeit droht. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der Kläger einer Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er die Russische Föderation vorverfolgt verlassen hat, weshalb ihm der herabgestufte Prognosemaßstab zugute kommt. Da nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation erneut politische Verfolgung droht, ist zu seinen Gunsten eine Bedrohungslage nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzunehmen und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 18 Der Kläger hat geltend gemacht, er sei zu Unrecht verdächtigt worden, sich am 13.10.2005 an einem von Rebellen durchgeführten Überfall auf Naltschik beteiligt zu haben. Er sei deshalb am 15.10.2005 festgenommen worden und bis zum 01.12.2005 in Haft geblieben. Obwohl er eine Beteiligung am Überfall geleugnet habe, sei er bei den ständigen Verhören mit Fäusten und auch mit Gummiknüppeln misshandelt worden, wodurch er u.a. einen Jochbeinbruch erlitten habe. Auch nach seiner Haftentlassung habe er weiter unter Beobachtung gestanden und befürchten müssen, dass die Sicherheitskräfte ihn verschwinden ließen. Dieser Vortrag ist nach Art und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erheblich, wobei sich die politische Gerichtetheit der Maßnahmen daraus ergibt, dass man den Kläger als Kollaborateur der für eine Unabhängigkeit der Kaukasusstaaten eintretenden Rebellen eingestuft hat. 19 Das Gericht hält das diesbezügliche Vorbringen des Klägers auch für glaubhaft. Der Kläger hat sein Vorbringen im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt bei seiner erneuten Befragung in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht im Wesentlichen widerspruchsfrei sowie hinreichend detailliert und nachvollziehbar wiederholt. Auch steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Art und Weise der Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, dass dieser über wirklich Erlebtes berichtet hat. Zudem ist im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.12.2005 (S. 4) der vom Kläger geschilderte Rebellenüberfall auf Naltschik vom 13.10.2005 dokumentiert und darüber hinaus ebenso wie im Lagebericht vom 17.03.2007 (S.24) bestätigt, dass willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, Folter und Mord an Tatverdächtigen" nach übereinstimmenden Angaben aller Beobachter in Kabardino-Balkarien an der Tagesordnung sind. 20 Es fehlt ferner nicht am nötigen Kausalzusammenhang zwischen dieser Vorverfolgung und der Flucht, 21 vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 13.11.2003, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 276. 22 Zwar hat sich der Kläger nach seiner Freilassung noch mehrere Monate, bis Ende Juni 2006, in Kabardino-Balkarien aufgehalten. Doch hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er sich in der Nähe von Naltschik in einem Bergdorf aus Angst vor erneuter Verfolgung versteckt gehalten hat. Außerdem hat er in dieser Zeit erfahren, dass russische Soldaten ihn bei seinen Eltern gesucht haben. Unter diesen Umständen stellt sich die Ausreise Ende Juni 2006 als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht dar. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner eingeräumt hat, dass sein Inlandspass bei seinem Abflug von Naltschik nach Moskau kontrolliert worden sei, ist dies kein Beleg für ein fehlendes Interesse der russischen Sicherheitskräfte, des Klägers habhaft zu werden, da dieser in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage unwiderleglich angegeben hat, dass sein Vater die kontrollierenden Personen bestochen habe. 23 Der Kläger hätte sich einer weiteren Verfolgung auch nicht durch Flucht in einen anderen Teil der Russischen Föderation entziehen können. Zwar geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) davon aus, dass in aller Regel Tschetschenen und anderen Kaukasusflüchtlingen in den meisten Bereichen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative offen steht und ihnen die Aufenthaltnahme dort grundsätzlich zugemutet werden kann. Dies gilt allerdings nicht für politisch Verdächtige, die sich für eine Unabhängigkeit der Kaukasusrepubliken besonders engagiert haben und von der russischen Staatsgewalt wegen dieses Engagements oder - wie im Fall des Klä-gers - einer nur vermuteten Beteiligung konkret verdächtigt bzw. gesucht werden. Bei ihnen kann eine inländische Fluchtalternative nicht bejaht werden, so dass die Gefahr einer Verfolgung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu verneinen ist, 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. 07.2005 - 11 A 2307/03.A -, NRWE-Dokumentation sowie JURIS-Dokumentation. 25 Ebensowenig lässt sich jetzt und auf absehbare Zeit eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Vielmehr hätte der Kläger bei einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr nach Russland Übergriffe, die im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG relevant wären, bereits im Zusammenhang mit der Einreise zu befürchten. 26 Im Falle einer Abschiebung aus Deutschland kommen russische Staatsangehörige üblicherweise auf dem Luftweg in Moskau an. Bei den Einreiseformalitäten ist davon auszugehen, dass die russischen Behörden rückgeführten Kaukasusflüchtlingen, die sich für eine Unabhängigkeit der Kaukasusstaaten eingesetzt haben oder bei denen ein solches Engagement unterstellt wird, besondere Aufmerksamkeit widmen. 27 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.03.2007, S. 28, ebenso OVG NRW, Urteil vom 12.07.2005 a.a.O. m.w.N.; Bay.VGH, Urteil vom 31.01.2005, a.a.O., - JURIS-Dokumentation - . 28 Da der Kläger sich verdächtig gemacht hat, muss er damit rechnen, bereits bei seiner Einreise identifiziert und festgenommen zu werden. 29 Da es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft nach wie vor immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch Polizei und Sicherheitsbehörden kommt, 30 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.03.2007, S. 25, 31 ist der Kläger vor erneuten asylrelevanten Maßnahmen schon bei der Einreise nicht hinreichend sicher. 32 Über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG musste nicht entschieden werden, nachdem die Klage mit dem Hauptantrag (teilweise) Erfolg hatte, § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG. 33 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung war aufzuheben, da nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht - mehr - in Betracht kommt. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG verwiesen.