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Urteil

8 K 6879/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0814.8K6879.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück x aus 000 (K. -H. -Straße 0). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans S. Nr. 00 „K1.---straße “. Im Lageplan zur Baugenehmigung vom 17. Dezember 2003 für das Einfamilienhaus der Kläger ist vermerkt: „Höhen wurden wegen umfangreicher Erdbewegungen nicht ermittelt“(Bl. 31 BA5). Demgegenüber enthalten die Lagepläne zu den Bauvorhaben der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren 8 K 6879/05 (Frau W. E. G. und Herr I. , M. 00) und im zugehörigen Verfahren 8 K 6949/05 (Eheleute F. , M. 00), deren mit Einfamilienhäusern errichteten Grundstücke südlich an das Grundstück der Kläger angrenzen, Eintragungen über die örtlich ermittelten Höhen (Bl. 29 BA3, Bl. 20 BA4). Die örtlich ermittelte Grundstückshöhe über NN betrug danach an der Grenze zum Grundstück der Kläger 184,12 m am westlichen Ende und 183,10 m am östlichen Ende. Wegen einer von den Beigeladenen auf der Grundstücksgrenze zu den Klägern errichteten Stützmauer aus L-Steinen sowie einer dahinter befindlichen Aufschüttung beantragten die Kläger unter dem 24. Juni 2005 ein ordnungsbehördliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, ausgehend von einer Geländehöhe von 183,07 m über NN würden die L-Steine eine Höhe von 1,30 m aufweisen, die Höhe der Aufschüttung betrage 1,50 m. Damit sei von einer gebäudegleichen Wirkung auszugehen und es seien Abstandsflächen einzuhalten. Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 lehnte der Beklagte ein ordnungsbehördliches Vorgehen ab. Gegen diese Entscheidung erhoben die Kläger am 20. Juli 2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises vom 10. November 2005 , zugestellt am 14. November 2005, zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde - ausgehend von einem von dem Vermessungsbüro T. / N. am 17. Oktober 2005 vorgenommenen Aufmaß - ausgeführt, dass die Krone der Stützmauer durchgehend unter der Höhe von 1 m liege und damit von dieser keine gebäudegleiche Wirkung ausgehe. Die Kläger haben am 30. November 2005 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Der Bezugspunkt von 183,07 m zur Bestimmung der natürlichen Geländeoberfläche sei von dem Beklagten selbst mit Schreiben vom 6. Juli 2004 festgelegt und damit bestandskräftig festgestellt worden. Davon ausgehend liege die Krone der Stützmauer mit einer Höhe von 184,45 m weit jenseits des Zumutbaren. die vorgenommene Aufschüttung hinter der Stützmauer sei gar noch um 10 cm höher. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises vom 1. November 2005 zu verpflichten, 1. den Beigeladenen aufzugeben, die auf ihrem Grundstück befindliche und aus L-Steinen bestehende Stützmauer entlang der Grenze zum Grundstück K. -H. -Straße 0 in S. - beginnend mit einem Abstand von 8,00 m von der westlichen Grenze des Flurstücks 0000 - über die Gesamtlänge bis zur östlich gelegenen Grundstücksgrenze des Flurstück 0000 an dem Schnittpunkt zur Grenze des Flurstücks 0000 zu beseitigen, 2. den Beigeladenen aufzugeben, die auf ihrem Grundstück befindliche Erdanschüttung in einem Grenzabstand von 3,00 m zum Grundstück K. -H. -Straße 0 in S. - beginnend mit einem Abstand von 8,00 m von der westlichen Grenze des Flurstücks 0000 - über die Gesamtlänge bis zur östlich gelegenen Grundstücksgrenze des Flurstück 0000 an dem Schnittpunkt zur Grenze des Flurstücks 0000 bis zum gewachsenen Boden auf der Höhe von 183,07 m zu beseitigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt er aus, die fertiggestellte Stützmauer diene hinsichtlich des Grundstücks der Beigeladenen der Abstützung des natürlichen Geländeverlaufs; insoweit seien lediglich 14 qm zur Ausgleichung völlig atypischer Geländehöhen und damit zur Ermöglichung einer angemessenen Geländenutzung angeschüttet worden. Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er führt aus, an der höchsten Stelle überrage die Stützmauer die Erdoberfläche lediglich um 28 cm. Die Beigeladene zu 2 beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht u. a. geltend, die vorgenommene Anschüttung beseitige lediglich eine zuvor stattgefundene Auskofferung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Grundstücke. Ausgehend von den ermittelten Werten des Ingenieurbüros T. / N. (Bl. 45 GA) sei von einem gemittelten Höhenunterschied zwischen der Stützmauer und dem Grundstück der Kläger von lediglich 46,5 cm auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitbefangenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte gegen die L-Steinmauer nebst Anschüttung der Beigeladenen bauordnungsrechtlich einschreitet. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften zu begegnen. Diese materielle Ermächtigungsgrundlage für das bauordnungsbehördliche Einschreiten vermag dann einen entsprechenden Anspruch des Nachbarn zu vermitteln, wenn dieser sich auf die Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften berufen kann, die - auch - seinem subjektiven Schutz zu dienen bestimmt sind. Eine derartige Rechtsverletzung liegt hier nicht vor. Die als Einheit zu betrachtende L-Steinmauer nebst Anschüttung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Baurechts. Insbesondere liegt der von den Klägern geltend gemachte Verstoß gegen die nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandflächenrechts (§ 6 der BauO NRW) nicht vor. Die Stützmauer wurde zur Zeit der Geltung der BauO NRW in der bis zum 27. Dezember 2006 gültigen Fassung errichtet. Dies hat zur Folge, dass vorliegend ein bauordnungsbehördliches Einschreiten ausscheidet, wenn die bauliche Anlage entweder in Ansehung des § 6 BauO NRW in der bis zum 27. Dezember 2006 gültigen Fassung oder in Ansehung des § 6 BauO NRW in der seit dem 28. Dezember 2006 gültigen Fassung rechtmäßig ist. Denn die Beseitigung einer baulichen Anlage scheidet aus, wenn diese zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen ihrer Errichtung und der letzten tatrichterlichen Prüfung rechtmäßig war, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - BverwGE 47, 126, 128. Vorliegend erweist sich die bauliche Anlage bereits in Ansehung von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW in der bis zum 27. Dezember 2006 gültigen Fassung als rechtsmäßig. Denn von der Anlage gehen keine Wirkungen wie von Gebäuden aus, weshalb Abstandsflächen nicht einzuhalten sind. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 02. März 2001 – 7 A 5020/98 -, BRS 64, 125 m. w. N.. Mit diesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Folgewirkungen sind die von der strittigen baulichen Anlage ausgehenden Wirkungen im Wesentlichen nicht vergleichbar. Maßgeblich sind nach Auffassung der Kammer insoweit im vorliegenden Fall die tatsächlichen Verhältnisse und die tatsächlichen Wirkungen nach Errichtung der baulichen Anlage. Für die objektiv zu beurteilende Rechtsfrage, ob eine gebäudegleiche Wirkung gegeben ist, ist es auch unerheblich, ob - wie vorliegend mit Schreiben des Beklagten vom 6. Juli 2004 geschehen - von der Baugenehmigungsbehörde mittels Schreiben an die betroffenen Grundstückseigentümer eine bestimmte Höhe als Bezugshöhe für bauliche Anlagen und Erdanschüttungen mitgeteilt wird. Maßgeblich für die Frage der gebäudegleichen Wirkung ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Kläger als Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks durch die Errichtung des Hauses und die Anlage des Gartens mit Teich eine neue Geländeoberfläche von nicht nur vorübergehender Dauer geschaffen haben, allein der faktische Zustand nach Errichtung. Denn es geht im Rahmen des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW a. F. um die Wirkung, die die bauliche Anlage auf das tiefer liegende Grundstück tatsächlich hat. Davon ausgehend ist festzuhalten, dass die L-Steine, vom Grundstück der Kläger aus gemessen, durchgehend unter 1 m hoch sind. Ausweislich des Aufmaßes des Vermessungsbüros T. / N. vom 17. Oktober 2005 beträgt der Höhenunterschied zwischen dem Grundstück der Kläger und der Krone der L-Steinmauer am westlichen Ende des Grundstück der Beigeladenen 0,11 m, an der höchsten Stelle 0,92 m und am östlichen Ende 0,83 m. Die Aufschüttung überschreitet im 3m-Grenzbereich die Höhe von 1m allenfalls unwesentlich. Damit nimmt die bauliche Anlage nicht so viel Luft und Licht, wie das bei einem regelmäßig höheren Gebäude der Fall ist. Es befindet sich auf ihr in einem Abstand bis zu 3 m zur Grundstücksgrenze keine Fläche, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist; vielmehr befindet sich auf ihr ausschließlich eine (buschhohe) Bepflanzung. Diese ermöglicht keine grenznahe Grundstücksnutzung auf deutlich erhöhtem Grundstücksniveau mit der Folge, dass die Einsichtsmöglichkeiten auf das tiefer gelegene Grundstück der Kläger unzumutbar erhöht und dort die Lebensäußerungen von dem Grundstück der Beigeladenen aus intensiver wahrgenommen werden. Eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW wäre unabhängig davon auch dann nicht gegeben, wenn als Bezugspunkt für die Höhe der Mauer nebst Anschüttung nicht auf die jetzige Grundstückssituation abgestellt würde. In diesem Fall wäre auf die sich aus den Baugenehmigungsunterlagen ergebende Geländeoberfläche abzustellen, vgl. § 2 Abs. 4 BauO NRW. Die Höhenangaben in dem Lageplan zum Baugenehmigungsantrag bzw. Genehmigungsfreistellungsantrag der Beigeladenen betragen an der maßgeblichen Grundstücksgrenze 184,12 m am westlichen Ende und 183,10 m am östlichen Ende. Der maßgebliche Mittelwert beträgt dann 183,61 m. Daraus ergibt sich eine Höhendifferenz zur L-Steinmauer (184,45 m) von 84 cm, die nicht zu einer gebäudegleichen Wirkung führt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen Antrag gestellt und daher ein Kostenrisiko übernommen haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Antragsschrift sollte sechsfach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht dem nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327, Nr. 9.7.1) in Baunachbarstreitigkeiten grundsätzlich vorgesehenen und von der Kammer in diesen Verfahren regelmäßig festgesetzten Wert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.