OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 3877/05

VG KOELN, Entscheidung vom

11mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Die Klägerin als Verwalterin ist nicht klagebefugt, da die Bescheide Inhaltsadressaten die Eigentümerin waren. • Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes nach § 240 AO und treffen den Abgabenschuldner, nicht den Verwalter. • Die Kommune kann das Lastschriftverfahren bzw. die Modalitäten der Einzugsermächtigung im organisationsrechtlichen Ermessen einführen und einheitliche Modalitäten vorgeben. • Ein Erlass der Säumniszuschläge nach § 227 AO ist nicht geboten, wenn keine persönliche oder sachliche Unbilligkeit dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Verwalter nicht klagebefugt gegen Säumniszuschläge des Grundstückseigentümers • Die Klägerin als Verwalterin ist nicht klagebefugt, da die Bescheide Inhaltsadressaten die Eigentümerin waren. • Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes nach § 240 AO und treffen den Abgabenschuldner, nicht den Verwalter. • Die Kommune kann das Lastschriftverfahren bzw. die Modalitäten der Einzugsermächtigung im organisationsrechtlichen Ermessen einführen und einheitliche Modalitäten vorgeben. • Ein Erlass der Säumniszuschläge nach § 227 AO ist nicht geboten, wenn keine persönliche oder sachliche Unbilligkeit dargelegt ist. Die Klägerin verwaltet zahlreiche Grundstücke der G. T. mbH und erhielt Abgabenbescheide der Beklagten vom 24.01.2005 mit Fälligkeit 15.02.2005. Sie erteilte am 26.01.2005 grundstücksbezogene Einzugsermächtigungen und widerrief am 31.01.2005 eine bisherige Gesamteinzugsermächtigung. Die Beklagte forderte hingegen eine Gesamteinzugsermächtigung; die Klägerin kam dem nicht nach. Wegen Nichtzahlung erließ die Beklagte am 25.02.2005 Mahnungen mit Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Die Klägerin beantragte Erlass der Nebenforderungen, die Beklagte lehnte ab und führte aus, die Verfahrensweise der Zusammenfassung auf einem Personenkonto liege im Organisations­er­messen; separate Kassenzeichen würden nicht zugewiesen. Die Klägerin und G. legten Widerspruch ein; die Beklagte entfernte bei anderen Objekten Nebenforderungen, nicht jedoch für den diversen Grundbesitz der G. Die Klägerin klagte im eigenen Namen gegen die Festsetzung der Nebenforderungen. • Klageunzulässigkeit mangels Klagebefugnis: Die Klägerin ist nicht Inhaltsadressatin der Bescheide; diese richten sich inhaltlich gegen die Eigentümerin (G. T. mbH). Die Bescheide und Mahnungen sind insoweit nach Empfängerhorizont und Auslegung zu verstehen. • Adressatentheorie und Auslegung: Entscheidend ist, wer inhaltlich belastet wird; bei verständiger Auslegung und Blick auf Bezeichnungen in den Bescheiden war ersichtlich, dass Abgaben, Säumniszuschläge und Mahngebühren die G. als Schuldner betreffen, die Klägerin lediglich als Zustell- bzw. Bekanntgabeadressatin. • Organisationsermessen der Kommune: Nach ständiger Rechtsprechung begründet § 224 AO keine Pflicht der Gemeinde, Einzugsermächtigungen anzunehmen oder das Lastschriftverfahren individuell einzurichten. Die Beklagte durfte einheitliche Modalitäten vorgeben und grundstücksbezogene Einzugsermächtigungen aus Verfahrensgründen ablehnen. • Säumniszuschläge und Mahngebühren rechtmäßig: Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes nach § 240 AO; Schuldner ist der ursprüngliche Abgabepflichtige. Die Voraussetzungen lagen vor, da Zahlungen erst im April/Mai 2005 eingingen. Die Berechnung entspricht § 240 Abs. 1 AO. Die Mahngebühr stützt sich auf §§ 19 Abs.1, 20 Abs.1 VwVG NRW i.V.m. KostO NRW. • Erlassprüfung nach § 227 AO ergab kein Ermessensergebnis zugunsten der Klägerin: Die Beklagte hat den Erlassantrag sachgerecht geprüft; eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit, die einen Erlass rechtfertigen würde, wurde nicht dargetan. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keine Klagebefugnis, weil die angegriffenen Bescheide inhaltlich die Eigentümerin als Schuldnerin betreffen und die Klägerin lediglich Zustell- bzw. Bekanntgabeadressatin war. Soweit die Klägerin dennoch als Inhaber eigener Rechte betroffen sein könnte, wäre die Klage unbegründet: Die Säumniszuschläge sind nach § 240 AO wirksam entstanden und korrekt berechnet, die Mahngebühr ist ebenfalls rechtmäßig. Ein Ermessenserlass nach § 227 AO war nicht angezeigt, da keine Unbilligkeit vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.