Urteil
7 K 7270/04
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Auflage zur Validierung der Methodik zur Bestimmung von Restlösungsmitteln in einem Wirkstoff ist rechtmäßig, wenn das Europäische Arzneibuch für das verwendete Lösungsmittel eine Quantifizierung verlangt.
• Verlangt die Monografie Lösungsmittel-Rückstände (Ph. Eur. 5.4) bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte eine Identifikation und Quantifizierung, ist die für die Quantifizierung eingesetzte Methode stoffspezifisch zu validieren.
• Leitlinien und Monografien des Europäischen Arzneibuchs stellen anerkannte pharmazeutische Regeln dar; ihre Anforderungen sind bei mangelnder substantiierten Darlegung, dass sie nicht dem Stand der Wissenschaft entsprächen, verbindlich anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Validierungspflicht bei Quantifizierung von Restlösungsmitteln nach Ph. Eur. 5.4 • Die Auflage zur Validierung der Methodik zur Bestimmung von Restlösungsmitteln in einem Wirkstoff ist rechtmäßig, wenn das Europäische Arzneibuch für das verwendete Lösungsmittel eine Quantifizierung verlangt. • Verlangt die Monografie Lösungsmittel-Rückstände (Ph. Eur. 5.4) bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte eine Identifikation und Quantifizierung, ist die für die Quantifizierung eingesetzte Methode stoffspezifisch zu validieren. • Leitlinien und Monografien des Europäischen Arzneibuchs stellen anerkannte pharmazeutische Regeln dar; ihre Anforderungen sind bei mangelnder substantiierten Darlegung, dass sie nicht dem Stand der Wissenschaft entsprächen, verbindlich anzuwenden. Die Klägerin beantragte die Verlängerung der Zulassung für eine Gurgellösung mit dem Wirkstoff Hexetidin. Das BfArM erließ die Verlängerung mit mehreren Auflagen zur pharmazeutischen Qualität; die Klägerin focht insbesondere die Auflage Q1 an, die die Validierung der zur Bestimmung von Hexan-Restlösungsmitteln eingesetzten GC-Methode verlangte. Die Klägerin stellte sich darauf, dass Hexan als Klasse-2-Lösungsmittel in der Substanz mit 1000 ppm spezifiziert und die Prüfungen gemäß der allgemeinen Ph. Eur.-Methode 2.4.24 als Grenzprüfung ausreichend seien. Das BfArM und Gutachten forderten jedoch eine stoffspezifische Validierung, weil nach Ph. Eur. 5.4 bei Überschreitung der Möglichkeit-1-Grenzwerte eine Quantifizierung erforderlich sei. Teile der Auflagen wurden zwischenzeitlich aufgehoben, Q1 verblieb streitig und wurde vom Gericht überprüft. • Rechtsgrundlage der Auflage ist § 105 Abs. 5a AMG; Auflagen dienen der Gewährleistung von Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit und sind verhältnismäßig. • Die Monografie des Europäischen Arzneibuchs 5.4 Lösungsmittel-Rückstände verlangt bei Lösungsmitteln der Klasse 2, deren Konzentration die Möglichkeit-1-Grenzwerte übersteigt, Identifikation und quantitative Bestimmung; dies entspricht anerkannten pharmazeutischen Regeln gem. § 55 AMG. • Die allgemeine Methode Ph. Eur. 2.4.24 kann als Prüfverfahren verwendet werden, schließt aber nicht die zusätzlichen Anforderungen der Monografie 5.4 aus; bei Erfordernis der Quantifizierung ist die eingesetzte Methode stoffspezifisch zu validieren. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Anforderungen der Monografie nicht dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen; ihre Einwendungen zur tatsächlich aufgenommenen Dosis sind für die Frage der Validierung unerheblich. • Die Validierung ist der objektive Nachweis der Eignung des Verfahrens zur Bestimmung des Restlösungsmittelgehalts; ohne Validierung sind belastbare quantitative Aussagen nicht möglich und die Auflage daher gerechtfertigt. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen; die Auflage Q1 ist rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Gericht stellt fest, dass bei Verwendung von Hexan als Klasse-2-Lösungsmittel und Überschreitung des Möglichkeit-1-Grenzwerts die Quantifizierung des Gehalts erforderlich ist und die dafür verwendete GC-Methode stoffspezifisch zu validieren ist. Die Kostenentscheidung folgt der Prozessführung, sodass die Klägerin die Kosten für die Anfechtung der Auflage Q1 zu tragen hat; andere Kosten des bereits erledigten Verfahrens trägt die Beklagte. Wegen vorläufiger Vollstreckbarkeit bleibt die Entscheidung vollstreckbar.