Urteil
20 K 5407/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Antrag auf Löschung von kriminalpolizeilichen Daten ist zu prüfen, ob die Daten für die Aufgabe der speichernden Stelle weiterhin erforderlich sind; maßgeblich sind Art, Schwere und Begehungsweise der Taten, Persönlichkeit des Betroffenen und die Zeit seit der letzten Straftat (§ 32 PolG NRW).
• Die Wiedererteilung staatsbürgerlicher Rechte nach § 45 StGB schließt nicht automatisch die Löschung polizeilicher Dateien aus; unterschiedliche Prognosezwecke sind zu beachten.
• Ist nach umfassender Einzelfallprüfung die weitere Speicherung nicht mehr erforderlich, besteht ein Anspruch auf Vernichtung der Kriminalakte und Löschung in POLAS sowie Veranlassung der Löschung in INPOL und AFIS beim BKA (§ 32 Abs.2 PolG NRW; § 9 BKAG analog).
Entscheidungsgründe
Löschungsanspruch gegen Polizei bei entfallener Wiederholungsgefahr • Bei Antrag auf Löschung von kriminalpolizeilichen Daten ist zu prüfen, ob die Daten für die Aufgabe der speichernden Stelle weiterhin erforderlich sind; maßgeblich sind Art, Schwere und Begehungsweise der Taten, Persönlichkeit des Betroffenen und die Zeit seit der letzten Straftat (§ 32 PolG NRW). • Die Wiedererteilung staatsbürgerlicher Rechte nach § 45 StGB schließt nicht automatisch die Löschung polizeilicher Dateien aus; unterschiedliche Prognosezwecke sind zu beachten. • Ist nach umfassender Einzelfallprüfung die weitere Speicherung nicht mehr erforderlich, besteht ein Anspruch auf Vernichtung der Kriminalakte und Löschung in POLAS sowie Veranlassung der Löschung in INPOL und AFIS beim BKA (§ 32 Abs.2 PolG NRW; § 9 BKAG analog). Der Kläger wurde in den 1990er Jahren mehrfach straffällig und 2000 wegen sexueller Nötigung in einem minderschweren Fall verurteilt; ihm wurden staatsbürgerliche Rechte vorzeitig wiedererteilt. Er beantragte 2004 die Löschung seiner bei der Polizei und in bundesweiten Dateien gespeicherten Daten. Die Behörde lehnte ab und begründete dies mit vorhandenen Anhaltspunkten für künftige Ermittlungsanlässe, insbesondere wegen Tatbegehung unter Alkoholeinfluss und der Gesamtchronik der Straftaten. Der Kläger machte eine grundlegend veränderte Lebensführung, erfolgreiche Alkoholreduktion, familiäre Bindung und seit 2000 strafrechtliche Ruhe geltend. Im Widerspruchsverfahren bestätigte die Bezirksregierung die Speicherung; der Kläger klagte. Im Prozess erklärten die Parteien Teile als erledigt; streitig blieb die Vernichtung der Akte und Löschung in POLAS, INPOL und AFIS. • Rechtsgrundlage ist § 32 Abs.2 PolG NRW: personenbezogene Daten und Akten sind zu löschen/vernichten, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind. • Erforderlichkeitsprüfung richtet sich nach kriminalistischer Erfahrung und berücksichtigt Art, Schwere und Begehungsweise der Straftaten, Persönlichkeitsmerkmale des Betroffenen und den Zeitraum seit der letzten Straftat; die behördliche Prognose darf die gerichtliche Wiedererteilung staatsbürgerlicher Rechte nicht unreflektiert übernehmen. • Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger eingehend befragt und aufgrund glaubhafter Darlegung seiner Alkoholreduktion, geänderter Lebensverhältnisse und siebenjähriger neuerlicher Straffreiheit die Wiederholungsgefahr als entfallen eingeschätzt. • Die Speicherdauer von 10 Jahren nach polizeirechtlichen Richtlinien ist keine voraussetzungslose Präjudiz; sie begründet keine gesetzliche Unlöschbarkeit im Fall entfallender Erforderlichkeit. • Nach § 32 Abs.2 i.V.m. Abs.9 BKAG kann der Kläger auch verlangen, dass die Polizei die Löschung in den Bundesdateien INPOL und AFIS beim BKA veranlasst; das BKA kann bei rechtskräftigem Urteil in der Regel folgen. • Interessenabwägung führt hier zugunsten des Betroffenen: Das private Interesse an informationeller Selbstbestimmung überwiegt, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine künftige Einbeziehung in strafrechtliche Ermittlungen verbleiben. Die Klage ist insoweit begründet: Der Beklagte wird verpflichtet, die Kriminalakte des Klägers zu vernichten, die POLAS-Daten zu löschen und die Löschung entsprechender Daten in INPOL sowie AFIS beim BKA zu veranlassen. Der Widerspruchsbescheid und der ablehnende Bescheid sind in diesem Umfang aufzuheben, weil die weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Die Kammer stützt dies auf die eingehende Einzelfallprüfung: geändertes Trinkverhalten, geordnete familiäre Verhältnisse, positive Lebensführung und seit sieben Jahren keine neuen Straftaten mindern die Wiederholungsgefahr so, dass das Interesse an Löschung überwiegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.