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Urteil

20 K 5407/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2007:0712.20K5407.05.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22.08.2005 verpflichtet, die den Kläger betreffenden Kriminalakten zu vernichten, die Daten des Klägers in der Datei POLAS zu löschen und die Löschung der entsprechenden Daten in INPOL sowie AFIS beim BKA zu veranlassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22.08.2005 verpflichtet, die den Kläger betreffenden Kriminalakten zu vernichten, die Daten des Klägers in der Datei POLAS zu löschen und die Löschung der entsprechenden Daten in INPOL sowie AFIS beim BKA zu veranlassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 12.12.1974 geborene Kläger wurde 1993 wegen Sachbeschädigung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, und 1998 wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt, bevor er mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.09.2000 (Az.: 613 Ls 69/00) wegen sexueller Nötigung und versuchter sexueller Nötigung - jeweils in einem minderschweren Fall - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde. Wegen des zu Grunde liegenden Tatgeschehens wird auf die Urteilsbegründung des Amtsgerichtes Köln verwiesen (Bl.107ff. der Beiakte 4). Mit Schreiben vom 20.03.2004 bat der Kläger den Beklagten um Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, woraufhin der Beklagte dem Kläger unter dem 28.05.2005 mitteilte, dass zur Person des Klägers eine Kriminalakte geführt werde, die diverse Unterlagen enthalte (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 21 der Beiakte 2 und Bl. 93f. der Gerichtsakte verwiesen) sowie personenbezogene Daten des Klägers im landespolizeilichen Auskunfts- und Informationssystem POLAS sowie im bundespolizeilichen Informationssystem INPOL mit den Hinweisen zur Person „Straftäter rechts motiviert" und „Sexualtäter" gespeichert seien. Am 13.07.2004 beantragte der Kläger daraufhin die Löschung der beim Beklagten gespeicherten Daten und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 23.01.2004 (Az.: 613 Ls 69/00), mit welchem ihm die gemäß § 45 StGB aberkannten staatsbürgerlichen Rechte gemäß § 45 b StGB vorzeitig wiedererteilt worden seien. Dies sei nur möglich, wenn zu erwarten sei, dass der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen werde. Zudem lägen alle Vorfälle bereits längere Zeit zurück. Mit Bescheid vom 03.12.2004 lehnte der Beklagte die Vernichtung der über den Kläger vorgehaltenen Unterlagen sowie (sinngemäß) die Löschung der eingespeisten Daten unter Würdigung des Vorbringens des Klägers ab, weil angesichts aller Umstände des Einzelfalles auch weiterhin Anhaltspunkte für die Annahme gegeben seien, dass der Kläger künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könne. Vorliegend sei zum einen die Art der Tatbegehung (am frühen Morgen in einer völlig einsamen Gegend, so dass die Geschädigten erhebliche Angst und Panik erlitten hätten und hätten befürchten müssen, dass es zu weiteren Übergriffen durch den Kläger kommen könne; eine Geschädigte habe ausgesagt, dass der Kläger während der Tat ein aggressives und dominantes Verhalten gezeigt hätte) zu berücksichtigen und zum anderen, dass die Tat, wie auch die in den vorausgehenden Jahren von dem Kläger begangenen Taten, in alkoholisiertem Zustand begangen worden seien und er gegenüber dem Landeskriminalamt schriftlich erklärt habe, auch heute noch „angepassten" Umgang mit Alkohol zu haben. Dies sowie der lange Zeitraum, während dessen er immer wieder strafbare Handlungen begangen habe, die in allen Fällen mit einer Verurteilung geahndet worden seien (vier Verfahren im Zeitraum von 1993 - 2000) lasse unter Berücksichtigung des zuletzt gezeigten Verhaltens und der Tatsache, dass der Kläger nach wie vor Alkohol konsumiere, eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, somit bis zum 20.07.2010, als angemessen und erforderlich erscheinen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass ab dem Jahr 2000 keine weiteren Verfahren gegen den Kläger geführt worden seien, denn dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich größtenteils um die dreijährige Bewährungszeit handele und davon auszugehen sei, dass in dieser Zeit Risiken, die eine sofortige Strafvollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe mit sich brächten, bewusst gemieden worden seien. Auch die Wiedererteilung der gemäß § 45 StGB aberkannten staatbürgerlichen Rechte könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Die hierbei vom Gericht zu Grunde zu legende Prognose - wie auch die zur Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung zu Grunde zu legende Prognose - beinhalte den Schutz anderer Rechtsgüter als die Prognose über die weitere Aufbewahrung von Unterlagen in der kriminalpolizeilichen Sammlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 55f. der Beiakte 2.) Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 7.01.2005 Widerspruch ein, den er unter dem 09.01.2005 weiter begründete. Es sei bereits objektiv falsch, dass er viermal strafrechtlich verurteilt worden sei. Vielmehr hätten nur drei Taten zu Verurteilungen geführt, 1993 (Amtsgericht Euskirchen, Strafbefehl, fünf Tagessätze á 20,00 DM), 1997 (Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.03.1998, 30 Tagessätze á 30,00 DM), 2000 (Amtsgericht Köln, Urteil vom 09.10.2000, Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung). Im Übrigen sei die Wertung des Beklagten hinsichtlich der letzten Tat (sexuelle Nötigung) nicht nachzuvollziehen. Er habe diese im Zustand alkoholbedingten Übermutes begangen, die Schwere der Tat sei ihm erst bei der Vernehmung im Keller des Polizeipräsidiums Köln bewusst geworden. Im Wesentlichen aber sei sein damaliges Verhalten auf seine Probleme im Umgang mit Alkohol zurückzuführen, die die Hauptursache für die kriminellen Auffälligkeiten gewesen seien. Dies habe er nach der Straftat im Jahre 2000 erkannt und nach entsprechender Beratung durch den Sozialdienst katholischer Männer in Köln dadurch gelöst, dass er nur noch gelegentlich eine geringe Menge Alkohol (maximal 0,6 Liter Bier) zu sich nehme. Auch habe sich sein privates und berufliches Umfeld nach der Tat im Jahre 2000 erheblich verändert. Durch die erstmalig erlebte Beziehung zu seiner jetzigen Frau habe er ein intaktes Familienleben, welches sich durchweg positiv auswirke. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2005 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Beschluss des Amtsgerichts Köln sei nicht geeignet, eine für den Kläger positive Entscheidung zu rechtfertigen. Zwar müsse das Gericht gemäß § 46 b StGB eine spezialpräventive Prognose nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) dahingehend aufstellen, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen werde. Die Strafaussetzung zur Bewährung und die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme dienten aber unterschiedlichen Zwecken und unterlägen dementsprechend verschiedenen Rechtmäßigkeitsmaßstäben. Auch soweit der Kläger auf seinen geänderten Lebenswandel verweise, könne dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Er lebe zwar in einer Ehebeziehung und habe die Trinkmenge von Alkohol nach eigenen Angaben erheblich reduziert. Es bleibe aber weiterhin offen, ob er in möglichen Stresssituationen wieder zum Alkohol greife. Es könne nicht völlig ausgeschlossen werden, dass erneut Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen werden könnten. Bei Verlust der Kontrollfunktion seien es gerade Straftaten aus den genannten Deliktsbereichen, die begangen würden. Aus der kriminalistischen Erfahrung heraus sei deshalb davon auszugehen, dass er auch in Zukunft Anlass zu gleich gelagerten strafrechtlichen Ermittlungen geben könne. Ob er ein typischer Sexualstraftäter mit Wiederholungspotenzial sei, sei insofern unerheblich. Was die Speicherung der personenbezogenen Daten angehe, lägen keine Gründe vor, die eine Verkürzung der Zehnjahresfrist des § 24 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW rechtfertigen würden. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, wobei zu berücksichtigen sei, dass derartige Unterlagen auch zur Entlastung des Betroffenen führen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 2 ff. der Beiakte 1) verwiesen. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Dabei trägt er unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung ausführlich vor, bei der aufgrund eines Löschungsantrages zu stellende Prognose zur Wiederholungsgefahr sei eine differenzierte Betrachtung erforderlich, wobei regelmäßig die auf sonstigen strafrechtlichen Prognoseentscheidungen bekannten Kriterien heranzuziehen und abzuwägen seien. Der Beklagte habe sich insbesondere mit der Persönlichkeit des Klägers, seinem Bewährungsverlauf sowie seinem (geänderten) Lebenswandel beschäftigen müssen. Da sich auch aus dem legalen Verhalten des Klägers seit 2000 nur Positives für den Kläger ableiten lasse, sei eine eingehende Auseinandersetzung mit seinem Lebenswandel zu erwarten gewesen. Der Kläger habe die hier in Rede stehende Taten nach erheblichem Alkoholeinfluss begangen und stets bitter bereut. Dies gelte insbesondere für die zuletzt 2000 abgeurteilte Tat, was auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck gekommen sei. Dass es ihm trotz des nach jeder der beiden Taten erfolgten Verlustes des Arbeitsplatzes gelungen sei, wieder eine adäquate berufliche Tätigkeit zu ergreifen, offenbare eine starke, an den geltenden gesellschaftlichen Vorstellungen orientierte Persönlichkeit. Soweit die Behörde darauf abgestellt habe, dass der Kläger mehrfach straffällig geworden sei, habe sie nicht beachtet, dass diesbezüglich kein innerer Zusammenhang zwischen den Verurteilungen vorliege. Es habe sich stets um ein spontanes Versagen des Klägers gehandelt, das jeweils für sich gesehen auch keine besondere kriminelle Energie erkennen lasse. Die Größe des jeweils angerichteten Schadens halte sich in Grenzen. Von diesem Hintergrund sei auch die Einordnung als minderschwerer Fall in der Verurteilung aus dem Jahre 2000 zu sehen. Weiterhin habe der Kläger nach der Tat besondere Reue und Schuldeinsicht gezeigt. Durch ein umfassendes Geständnis habe er den Opfern eine langwierige und belastende Aussage vor Gericht ersparen wollen. Das Verhalten des Klägers nach der Tat sei damit eindeutig von einer „Umkehr zum Recht" gekennzeichnet gewesen. Schließlich hätten sich die Lebensverhältnisse des Klägers durch Eingehung einer Ehe sowie Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit wesentlich gebessert. Er lebe in absolut geordneten Verhältnissen, was per se eine günstige Beurteilungslage schaffe. Auch könne dem Kläger, der als eine wesentliche Ursache für sein strafbares Verhalten seinen früheren Alkoholmissbrauch erkannt und wirksam bekämpft habe, allein seine ehrliche Erklärung, auch heute noch „angepassten" Umgang mit Alkohol zu haben, nicht zum Nachteil gereichen. Schließlich sei die Tatsache, dass das Amtsgericht bezüglich der Tat, die für die Begründung der Speicherung herangezogen werde, eine günstige Prognose für den Kläger getroffen habe, ein unwiderlegliches Indiz für den Kläger und seinen Lebenswandel, das als solches auch im Rahmen der Bescheidung des Löschungsbegehrens angemessen zu berücksichtigen sei. Die Behörde habe sich zumindest veranlasst sehen müssen, eine geänderte Ausgangslage für ihre eigene Prognoseentscheidung zu Grunde zu legen und gegebenenfalls eine eigene Sachaufklärung zu betreiben. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ausführlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Des Weiteren hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, er werde dafür sorgen bzw. veranlassen, dass in POLAS bzw. INPOL die Eintragung unter „Anlass der Maßnahme: SEXNOET/VGEW", der letztgenannte Eintrag (VGEW) gelöscht bzw. die Löschung veranlasst werde. Weiterhin werde das Merkblatt vom 30.10.1996 der Kreispolizeibehörde Euskirchen betreffend die angebliche gefährliche Körperverletzung in Euskirchen am 28.08.1996 vernichtet. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22.08.2005 zu verpflichten, die den Kläger betreffenden Kriminalakten zu vernichten, die Daten in der Datei POLAS zu löschen und die Löschung der entsprechenden Daten in INPOL sowie AFIS beim BKA zu veranlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen aus, entscheidend sei vorliegend, dass die begangenen Straftaten und die dadurch zum Ausdruck gelangte Persönlichkeitsstruktur des Klägers objektive Anhaltspunkte für die Annahme lieferten, der Kläger neige zu einer strafrechtlich relevanten Verletzung und Gefährdung anderer Rechtsgüter. Die vom Kläger geforderte eingehende Auseinandersetzung mit seinem Lebenswandel und die Frage nach Gesinnung und Überzeugung gehe an der Realität vorbei und stelle völlig überzogene Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Im Übrigen sei bei der Frage, inwieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem selbstverständlich ein hoher Stellenwert zukomme, berührt sei, auch die Eingriffstiefe zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Anordnung von Maßnahmen, die - z.B. im Strafvollzug - unmittelbare Auswirkungen auf die Lebensgestaltung hätten, stelle die Aufbewahrung von Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen gegen den Willen des Betroffenen eine vergleichsweise unbeachtliche Beeinträchtigung dar. Von wenigen, streng geregelten Ausnahmen abgesehen, würden die Informationen nicht an Dritte übermittelt und die Aufbewahrung habe keine unmittelbaren Konsequenzen für den Betroffenen. Erst im Falle einer erneuten Strafverfolgung, an der ein unbestritten erhebliches öffentliches Interesse vorausgesetzt werden könne, komme denen in den kriminalpolizeilichen Sammlungen vorgehaltenen Informationen dadurch Bedeutung zu, dass der Betroffene in den Kreis der Verdächtigen einbezogen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Verwaltungsvorgang des Beklagten, Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Köln) und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Köln (121 Js 24/98, 43 Js 176/00 mit Bewährungsheft) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die den Kläger betreffende Kriminalakte vernichtet und die Daten in der Datei POLAS löscht (1) sowie die Löschung der entsprechenden Daten in INPOL sowie AFIS beim BKA veranlasst (2). Der dies verwehrende Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (1) Der Anspruch auf Vernichtung der Kriminalakte und Löschung der in POLAS gespeicherten Daten des Klägers ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Nr. 3. 2. Alt. des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (PolG NRW). Danach sind in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegten Akten zu löschen oder zu vernichten, wenn aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung (hier Löschungsantrag des Klägers) festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind. Erforderlich ist eine weitere Speicherung nur, wenn der festgestellte, den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie der Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81b StPO Nr.1 zu § 81b StPO und OVG NRW, Beschluss vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, DÖV 1999, 522 zu § 14 Abs. 1 PolG NRW. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, zu Zwecken der Strafverfolgung auf polizeiliche Erkenntnisse zurückgreifen zu können, und dem Interesse des Klägers, nicht wegen des Verdachts von Straftaten als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, überwiegt hier das private Interesse des Klägers, wobei - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - der Beschluss des Amtsgerichtes Köln zur vorzeitigen Wiedererlangung der nach § 45 StGB entzogenen staatsbürgerlichen Rechte keinerlei präjudizielle Wirkung entfaltet. Die Kammer ist nach intensiver Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung - insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes, den sie vom Kläger gewonnen hat - der Meinung, dass jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ausreichenden Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kläger auch zukünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung, insbesonder gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einbezogen werden könnte. Diese Einschätzung beruht zunächst wesentlich darauf, dass der Kläger bei den Straftaten, die er in der Vergangenheit begangen hat, immer unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss stand und inzwischen seine persönliche Einstellung zu seinem Alkoholkonsum grundlegend geändert hat. Dies hat dazu geführt, dass der Kläger seit seiner letzten Straftat nur noch geringe Mengen Alkohol zu sich nimmt. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er sich bereits kurz nach Begehen der letzten Straftat an die ambulante Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Medikamentenabhängige des Psychosozialen Dienstes des Sozialdienstes Katholischer Männer e.V. Köln gewandt und dort mit der Leiterin der Beratungsstelle, Frau Krötz, insgesamt drei Gespräche geführt hat (vgl. hierzu die Bescheinigung vom 14.09.2000). Dabei sei ihm klar geworden, dass seine bisherige Strategie, sich vorzunehmen, in Zukunft die geselligen Runden mit seinen Arbeitskollegen, bei denen es immer wieder zu erhöhtem Alkoholkonsum gekommen sei, und die den Straftaten stets vorausgegangen seien, früher zu verlassen oder den Alkoholkonsum früher zu beenden, nicht funktionieren könne. Er habe sich deshalb in Absprache mit Frau L. entschieden, den Alkoholkonsum so stark einzuschränken, dass ein Kontrollverlust nicht mehr möglich sei. Dies sei ihm seitdem auch gelungen. Eine weitere Behandlung sei deshalb nicht nötig gewesen und ihm auch von Frau L. nicht empfohlen worden. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass bei Personen mit Alkoholproblemen grundsätzlich die Gefahr bestehen kann, dass sie - auch wenn sie im Alltag ihren Alkoholkonsum gut kontrollieren können - in Stresssituationen, insbesondere im engen persönlichen Umfeld - einen Rückfall erleiden. Diese Gefahr ist bei dem Kläger nach Auffassung der Kammer aber als äußert gering einzuschätzen, da dieser, wie er glaubhaft vorgetragen hat, kein Alkoholiker und - wie sich auch aus den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren ergibt - kein „Frusttrinker" war. Vielmehr hat er in geselliger Runde unter Männern nicht zuletzt aus Statusgründen unkontrolliert eine erhebliche Menge Alkohol zu sich genommen, was bei ihm zu einem Kontrollverlust geführt hat. In diesem Zusammenhang ist zudem von Gewicht, dass der Kläger keinen Kontakt zu seinem damaligen Umfeld mehr hat, in einer Ehe lebt und inzwischen auch Vater eines Sohnes geworden ist. Diese Umstände dürften entscheidend dazu beitragen, dass der Kläger auch in Zukunft verantwortungsbewusst mit seinem Alkoholkonsum umgeht und nicht mehr in vergleichbare Situationen gerät, zumal er seinerzeit erst 25 Jahre alt war. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers sind auch deshalb glaubhaft, weil er offen zugegeben hat, dass erst die letzte und schwerste Straftat einschließlich der Untersuchungshaft ihn zu der Erkenntnis gebracht habe, er müsse seinen Umgang mit Alkohol - auch mit Hilfe von außen - überdenken. Auch hat er glaubhaft dargestellt, dass die von ihm im Alkoholrausch begangenen Taten eigentlich nicht zu seinem Charakter passen. In diesem Zusammenhang hat er sich deutlich von der damaligen Tat distanziert und sein Fehlverhalten in keiner Weise beschönigt. Insoweit ist auch auf das Urteil des Amtsgerichtes Köln vom 27.09.2000 (- 613 Ls 69/00 - ) hinzuweisen, wonach die damaligen Feststellungen zum Tatgeschehen auf dem umfassenden und von Reue getragenen Geständnis des Klägers beruhten. Auch die übrigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte (Art, Schwere und Begehungsweise der begangenen Straftaten) führen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Zwar handelt es sich bei der zuletzt begangenen sexuellen Nötigung um eine schwere Straftat. Zum einen hat das Amtsgericht Köln jedoch in seinem Strafurteil nicht festgestellt, dass es sich bei dem Kläger um einen Triebtäter handelt und jeweils einen minderschweren Fall festgestellt. Zum anderen stand der Kläger wie bei den anderen Straftaten auch unter erheblichem Alkoholeinfluss, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die geänderte Grundeinstellung des Klägers zu seinem Alkoholkonsum maßgeblich gegen eine Wiederholungsgefahr spricht. Schließlich fällt zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass mittlerweile seit der letzten Tat sieben Jahre vergangen sind, ohne dass er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die gem. §§ 24 Abs. 2, 22 PolG NRW i. V. m. den Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen - KpS- ) festgelegte Prüffrist von 10 Jahren vorliegend noch nicht abgelaufen ist. Denn diese hat in Bezug auf die aufgrund des Löschungsantrages des Klägers vorzunehmende Einzelfallprüfung grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung. (2) Der Kläger hat zudem gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. i. V. m. Abs. 9 Satz 1 BKAG einen Anspruch gegen den Beklagten, dass dieser die Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten in den vom BKA geführten Bundesdateien INPOL sowie AFIS veranlasst, da die weitere Speicherung aus den unter (1) erläuterten Gründen nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung der Daten durch den Beklagten selbst ist nach Erläuterung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da das BKA durch die Speicherung der Daten Mitbesitzer geworden ist. Nach Auskunft des Vertreters des Beklagten folgt das BKA jedoch bei Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Urteils grundsätzlich der Bitte auf Löschung der Daten. Im Übrigen hat der Vertreter des Beklagten zugesagt, den Kläger unverzüglich zu informieren, falls das BKA der Löschung widersprechen sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Dabei waren dem Beklagten auch die Kosten bezüglich des in der Hauptsache erledigten Teils aufzuerlegen, weil er insoweit ebenfalls unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.