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Urteil

25 K 152/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Sattelkraftfahrzeugen ist für die Frage der Mautpflicht das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination nach § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO maßgeblich. • Eine in den Fahrzeugpapieren der Sattelzugmaschine eingetragene Ablastung ohne technische Änderungen ändert nicht das zulässige Gesamtgewicht der gesamten Sattelzug-Kombination. • Das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination ist nach der gesetzlich vorgegebenen Formel zu berechnen; abstrakte, pauschale Herabsetzungen in den Papieren einer Zugmaschine sind hierfür nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Mautpflicht bei Sattelkraftfahrzeugen bestimmt sich nach § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO • Bei Sattelkraftfahrzeugen ist für die Frage der Mautpflicht das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination nach § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO maßgeblich. • Eine in den Fahrzeugpapieren der Sattelzugmaschine eingetragene Ablastung ohne technische Änderungen ändert nicht das zulässige Gesamtgewicht der gesamten Sattelzug-Kombination. • Das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination ist nach der gesetzlich vorgegebenen Formel zu berechnen; abstrakte, pauschale Herabsetzungen in den Papieren einer Zugmaschine sind hierfür nicht ausreichend. Die Klägerin fertigt Spezial-Sattelanhänger und liefert diese leer mit Sattelzugmaschinen aus. Die verwendeten Zugmaschinen sind im Fahrzeugschein mit einer Ablastung und einem zulässigen Gesamtgewicht von 11.990 kg eingetragen. Bei einer Überführungsfahrt wurde ein Sattelkraftfahrzeug ohne Entrichtung der Lkw-Maut kontrolliert. Das BfG setzte nach und erhob Maut, die Klägerin widersprach mit dem Hinweis, die Ablastung der Zugmaschine führe dazu, dass das zulässige Gesamtgewicht der gesamten Kombination 11.990 kg nicht überschreite. Toll Collect bestätigte zunächst die Nichtmautpflicht; das BfG lehnte den Widerspruch ab und verwies auf die Berechnung nach § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO, wonach das zulässige Gesamtgewicht der Kombination über 12 t liege. Die Klägerin klagte auf Aufhebung des Nacherhebungs- und Widerspruchsbescheids. • Rechtsgrundlage der Maut ist § 1 Abs.1 ABMG in Verbindung mit Art.2 Buchst. d) der Wegekostenrichtlinie; maßgeblich ist ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 t. • Der Begriff des zulässigen Gesamtgewichts ist in § 34 Abs.3 Satz 2 StVZO definiert; sowohl das technisch zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs.2) als auch die straßenschonungsbezogenen Höchstgrenzen (§ 34 Abs.5 und 6) sind zu berücksichtigen. • Bei Sattelkraftfahrzeugen ergibt sich das zulässige Gesamtgewicht nach § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger abzüglich der höheren Sattellast oder Aufliegelast; diese Formel ist gesetzlich zwingend. • Angewandt auf die vorliegenden Werte (11.990 kg + 38.500 kg − 11.500 kg) ergibt sich ein zulässiges Gesamtgewicht von 38.990 kg, mithin über 12 t, so dass Mautpflicht besteht. • Eine in den Papieren der Zugmaschine eingetragene pauschale Ablastung ohne technische Änderung betrifft nur die Zugmaschine selbst und ändert nicht die einzelnen zulässigen Gesamtgewichte oder die gesetzliche Berechnungsmethode; abstrakte Eintragungen, die auch für beliebige Anhänger gelten sollen, sind unzulässig und können das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht ersetzen. Die Klage ist abgewiesen. Das angefochtene Nacherhebungs- und Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig, weil das nach § 34 Abs.7 Nr.3 StVZO zu ermittelnde zulässige Gesamtgewicht der Sattelzugkombination über 12 t liegt und damit Mautpflicht besteht. Die in den Fahrzeugpapieren der Sattelzugmaschine eingetragene Ablastung ohne technische Änderungen ändert daran nichts, da sie das zulässige Gesamtgewicht der gesamten Kombination nicht amtlich herabsetzt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.