Urteil
11 K 527/07
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften kann nach § 31a StVZO dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht feststellbar ist.
• Behördliche Ermittlungen sind ausreichend, wenn alle zumutbaren und sachgerechten Maßnahmen getroffen wurden; die Behörde muss nicht alle rechtlich möglichen Mittel ausschöpfen.
• Die Verspätung der Benachrichtigung innerhalb von mehr als zwei Wochen ist unerheblich, wenn die Ermittlungsmöglichkeit nicht hierdurch ursächlich beeinträchtigt wurde.
• Eine Fahrtenbuchauflage von 30 Monaten kann bereits bei erstmaliger und schwerwiegender Ordnungswidrigkeit verhältnismäßig sein; die Bewertung kann sich an Anlage 13 zur FeV und dem Punktesystem orientieren.
• Die Festsetzung von Gebühren nach GebOSt und StVG ist gerechtfertigt, wenn der Verwaltungsaufwand plausibel dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO bei nicht feststellbarem Fahrer und schwerer Geschwindigkeitsüberschreitung • Bei einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften kann nach § 31a StVZO dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht feststellbar ist. • Behördliche Ermittlungen sind ausreichend, wenn alle zumutbaren und sachgerechten Maßnahmen getroffen wurden; die Behörde muss nicht alle rechtlich möglichen Mittel ausschöpfen. • Die Verspätung der Benachrichtigung innerhalb von mehr als zwei Wochen ist unerheblich, wenn die Ermittlungsmöglichkeit nicht hierdurch ursächlich beeinträchtigt wurde. • Eine Fahrtenbuchauflage von 30 Monaten kann bereits bei erstmaliger und schwerwiegender Ordnungswidrigkeit verhältnismäßig sein; die Bewertung kann sich an Anlage 13 zur FeV und dem Punktesystem orientieren. • Die Festsetzung von Gebühren nach GebOSt und StVG ist gerechtfertigt, wenn der Verwaltungsaufwand plausibel dargelegt ist. Die Klägerin war Halterin eines Fahrzeugs, mit dem am 24.01.2006 auf der BAB 1 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h überschritten wurde. Der Fahrer konnte nicht festgestellt werden; das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingestellt. Benachrichtigungsversuche trafen in der Kanzlei der Klägerin eine Mitarbeiterin, die keine Angaben machte. Die Behörde ordnete mit Verfügung vom 30.10.2006 die Führung eines Fahrtenbuchs für 30 Monate an; hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, der abgelehnt wurde. Die Klägerin focht die Verfügung und die Gebührenfestsetzung an und beantragte gerichtliche Aufhebung. Das Gericht hat den Sachverhalt auf Grundlage der Verwaltungsakten und der vorgetragenen Erklärungen geprüft. • Rechtsgrundlage ist § 31a StVZO; danach kann die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen, wenn der Fahrer nach Zuwiderhandlung nicht feststellbar ist. • Feststellung des Fahrers setzt voraus, dass die Behörde alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; Art und Umfang richten sich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Opportunitätsgrundsatz (§ 47 OWiG). • Hier waren die Ermittlungen ausreichend: Die Mitarbeiterin der Klägerin verweigerte Auskünfte trotz Vorlage des Lichtbilds; das Verhalten der Klägerin deutete auf taktisches Vermeiden der Aufklärung hin, insbesondere vor Eintritt der Verjährung. • Eine verspätete Anhörung (länger als zwei Wochen) ist nicht entscheidend, wenn die Nichtermittlung nicht ursächlich damit zusammenhängt und der Halter trotz Möglichkeiten nicht mitwirkte. • Die Schwere der Ordnungswidrigkeit (Überschreitung um 57 km/h) entspricht nach Anlage 13 zur FeV einer Bewertung mit mehreren Punkten und einem typischerweise zu verhängenden Fahrverbot; vor diesem Hintergrund ist die Fahrtenbuchauflage von 30 Monaten verhältnismäßig. • Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a StVG i.V.m. GebOSt und ist wegen des plausibel dargelegten Verwaltungsaufwands innerhalb des Rahmens nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; die Verfügung vom 30.10.2006 zur Führung eines Fahrtenbuchs für 30 Monate und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung bleiben bestehen. Begründet wurde dies damit, dass die Behörde nach § 31a StVZO ausreichend ermittelt hat und die Klägerin durch mangelnde Mitwirkung die Feststellung des Fahrers vereitelte. Die Schwere der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt die Dauer der Fahrtenbuchauflage als verhältnismäßig. Ebenso ist die festgesetzte Gebühr in Höhe von 93,00 Euro wegen des entstandenen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.