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Urteil

25 K 638/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig gewesen sei, ist anfechtbar und kann rechtswidrig sein. • Ein Anspruch auf Feststellung der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung besteht nach § 113 Abs. 5 VwGO, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwVfG vorliegen. • Bei Verfahren zur Klärung eines Befreiungstatbestandes nach § 1 Abs. 2 ABMG kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, wenn der Sachverhalt trotz Vorlage üblicher Nachweise nicht nachvollziehbar zurückgewiesen wird und damit eine rechtliche Ebene erreicht ist, die für das Unternehmen nicht zumutbar selbst zu bearbeiten ist.
Entscheidungsgründe
Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung bei Maut-Nacherhebung • Die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig gewesen sei, ist anfechtbar und kann rechtswidrig sein. • Ein Anspruch auf Feststellung der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung besteht nach § 113 Abs. 5 VwGO, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 VwVfG vorliegen. • Bei Verfahren zur Klärung eines Befreiungstatbestandes nach § 1 Abs. 2 ABMG kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, wenn der Sachverhalt trotz Vorlage üblicher Nachweise nicht nachvollziehbar zurückgewiesen wird und damit eine rechtliche Ebene erreicht ist, die für das Unternehmen nicht zumutbar selbst zu bearbeiten ist. Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Straßenbauunternehmen, wurde von der Beklagten wegen einer angeblich mautpflichtigen Fahrt eines ihrer LKW erfasst. Die Klägerin behauptete, der LKW sei im Rahmen von Straßenunterhaltungsarbeiten mautbefreit nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ABMG gewesen und legte Einsatzberichte und ein Zuschlagschreiben vor. Dennoch erließ die Toll Collect GmbH einen Nacherhebungsbescheid über 55 EUR. Die Klägerin ließ im Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt tätig werden. Die Beklagte hob den Nacherhebungsbescheid auf, stellte aber verbindlich fest, die Bevollmächtigtenhinzuziehung sei nicht notwendig gewesen. Die Klägerin begehrt gerichtlich die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. • Die Verfügung der Beklagten in ihrem Abhilfebescheid, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen, ist anfechtbar und verletzt Rechte der Klägerin; daher ist die aufhebende Feststellung rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Rechtliche Grundlage für Erstattungsfähigkeit ist § 80 Abs. 2, 3 VwVfG; die hierzu entwickelten Grundsätze der VwGO (insb. § 162 VwGO) sind anwendbar. • Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, wenn eine verständige, nicht rechtskundige Partei nach ihrer Vorbildung und Erfahrung das Verfahren nicht selbst führen kann; insbesondere bei Sachverhalten, die Tat- und Rechtsfragen verbinden und nicht ohne Weiteres zu klären sind. • Bei Unternehmen im Straßenunterhaltungsdienst ist die eigenhändige Führung des Vorverfahrens meist zumutbar, wenn lediglich gängige Belege vorgelegt werden müssen; eine gesonderte anwaltliche Vertretung wird jedoch geboten, wenn trotz Vorlage aller geforderten Nachweise ein Nacherhebungsbescheid ergeht und aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich ist, weshalb die Befreiung nicht anerkannt wurde. • Im vorliegenden Fall war der Nacherhebungsbescheid trotz Vorlage üblicher Nachweise nicht nachvollziehbar begründet; die Behörde ging irrtümlich von einem Subunternehmen aus, ohne dies im Bescheid darzulegen. Vor diesem Horizont durfte die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten, weil eine weitere eigenständige Sachverhaltsklärung der Klägerin unzumutbar war. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit kommt es auf die Sicht des Empfängers zum Zeitpunkt der Mandatierung an; es ist unerheblich, ob der Bevollmächtigte in der Folge lediglich bereits Bekundetes wiederholt. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war; die vorherige Feststellung im Abhilfebescheid, dies sei nicht der Fall, ist rechtswidrig. Damit besteht für die Klägerin ein Anspruch auf Anerkennung der Notwendigkeit und damit auf Erstattungsfähigkeit der im Vorverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten nach den einschlägigen Vorschriften des VwVfG und der VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.