14 L 1999/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
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Gründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 5391/06 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 07.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2006 und des Änderungsbescheides vom 29.01.2007 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheides vom 07.11.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.01.2007 und dem Interesse der Antragsteller, von einer Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, fällt zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides noch hat dessen Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 2004 bis 2006 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG NRW die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Absicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung allenfalls nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zulässt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; VG Köln, Urteile vom 11.10.1978 - 9 K 3345/77 -, KStZ 1979, 36; vom 13.08.1996 - 14 K 2914/95 - und vom 17.09.2002 - 14 K 1413/01; für Grundsteuern vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnung der mit Bescheid vom 07.11.2006 in der Fassung vom 29.01.2007 festgesetzten Gebühren bestehen nicht. Die zunächst mit 136 m² fehlerhaft erfolgte Berechnung der abflusswirksamen Fläche, die auf einer Zugrundelegung eines zu großen Eigentumsanteils an der Parzelle 2861 (1/12 statt zu Recht 1/24) beruhte, hat der Antragsgegner mit dem Änderungsbescheid vom 29.01.2007 korrigiert. Weitere Fehler bei der Berechnung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche sind nicht erkennbar.
Schließlich hat die Vollziehung des angegriffenen Bescheides für die Antragsteller keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge. Eine solche Härte ist nur anzunehmen, wenn dem Gebührenschuldner durch die sofortige Vollziehung Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind. Derartige Umstände - wie etwa eine aufgrund der vorläufigen Gebührenzahlung drohende Insolvenz oder sonstige Existenzvernichtung - sind nicht vorgetragen und angesichts der vergleichsweise geringen noch streitigen Gebührenforderung von 91,53 EUR auch nicht ersichtlich.
Daher verbleibt es für das vorliegende Eilverfahren bei der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, wonach Gebühren im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der erledigten Gebührenforderung in Höhe von 61,02 EUR dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er insoweit die Nachveranlagung reduziert und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ein Viertel der streitigen Geldleistung zugrunde gelegt.