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Urteil

13 K 1866/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0419.13K1866.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten um die Versagung der Nachzulassung für das heute in Form magensaftresistenter Tabletten im Handel befindliche Fertigarzneimittel J. . 3 Am 11. Mai 1978 zeigte die Klägerin das seinerzeit noch in Drageeform vertriebene Arzneimittel beim Bundesgesundheitsamt (BGA) nach Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) an. Als Anwendungsgebiete wurden angegeben: Latenter Mangel an Mineral- und Spurenelementen; Folgen der Endo- und Enterokarenz im Senium; nachlassende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit; verzögerte Rekonvaleszenz; Erschöpfungszustände. 4 Als wirksame Bestandteile nach Art und Menge je Dragee wurden angegeben: 5 Kalium-DL-hydrogenaspartat.1/2H2O 0,100g 6 Magnesium-bis-(DL-hydrogenaspartat).4H2O 0,100g 7 Zink-bis-(DL-hydrogenaspartat) 0,010g 8 Kupfer(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat).1/2H2O 0,010g 9 Mangan(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat).1/2H2O 0,010g 10 Kobalt(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat).1/2H2O 0,010g 11 Eisen(III)-tris-(DL-hydrogenaspartat) 0,060g 12 Mit Änderungsmitteilung vom 12. Dezember 1986 teilte die Klägerin mit, dass sie künftig den Bestandteil Kobalt(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat).1/2H2O gänzlich aus dem Arzneimittel eliminieren und den Bestandteil Kupfer(II)-bis-(DL- hydrogenaspartat).1/2H2O auf die halbe Dosierung reduzieren wolle. 13 Am 20. Dezember 1989 stellte die Klägerin den Antrag auf Verlängerung der Zulassung nach Art. 3 § 7 AMNG. Die Anwendungsgebiete wurden wie folgt angegeben: 14 Zur Elektrolyt- und Spurenelementsubstitution; nach operativen Eingriffen, Rekonvaleszenz und während der Schwangerschaft. Bei allen Formen ernährungsbedingter Elektrolyt- und Spurenelement-Mangelerscheinungen. 15 Als arzneilich wirksame Bestandteile wurden folgende genannt: 16 Kalium-DL-hydrogenaspartat 1/2H2O 100 mg 17 Magnesium-bis-(DL-hydrogenaspartat) 4H2O 100 mg 18 Eisen(III)-tris-(DL-hydrogenaspartat) 60 mg 19 Zink-bis-(DL-hydrogenaspartat) 1/2H2O 10 mg 20 Mangan(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat). 2 1/2H2O 10 mg 21 Kupfer(II)-bis-(DL-hydrogenaspartat) 1/2H2O 5 mg 22 Am 27. August 1993 wurde der sogenannte Langantrag gestellt. Zu den wirksamen Bestandteilen nach Art und Menge wurden die gleichen Angaben wie bereits im vorangegangenen Antrag vom 20. Dezember 1989 gemacht. 23 Zu den Anwendungsgebieten hieß es nunmehr: 24 Behandlung des klinisch gesicherten Spurenelemente- und Elektrolytmangels, der ernährungsmäßig nicht ausgeglichen werden kann, insbesondere bei Patienten, die eine alle essentiellen Nahrungsstoffe ausreichend deckende Nahrung weder nach Menge noch nach Zusammensetzung vertragen können. Dies betrifft vor allem Patienten nach operativen Eingriffen, parenteraler Ernährung, langdauernden schweren Erkrankungen und Verfall der körperlichen und psychischen Leistungskräfte. Spurenelemente und Elektrolytmangel während der Schwangerschaft, insbesondere bei Anzeichen beginnender EPH- Gestosen. Behandlung von Nebenerscheinungen der Tokolyse-Therapie. Behandlung einer Herzrhythmuslabilität infolge von Herzglykosid- bzw. Diuretikatherapie oder Elektrolytimbalancen. 25 Im Anschluss daran wurden eine Reihe von Symptomen bezeichnet, die jeweils beim Fehlen bestimmter Elektrolyte sowie Spurenelemente auftreten könnten. 26 Die Dosierungsangabe lautete: 27 " Die Dosierung ist individuell und orientiert sich an der Ausprägung der Mangelsymptomatik. 28 3mal täglich 1-3 Filmtabletten J. . Während Schwangerschaft und Stillzeit sind täglich 2x2 Filmtabletten empfehlenswert" 29 Mit Schreiben vom 19. Januar 1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, u.a. für J. die Regelung des § 109a AMG über traditionell angewendete Arzneimittel in Anspruch zu nehmen. Als beanspruchtes Anwendungsgebiet gemäß § 109a Abs. 3 AMG schlug sie vor: 30 "Traditionell angewendet: 31 - Zur Vorbeugung gegen Mineralstoff- und Spurenelementmangel 32 Als mild wirkendes Arzneimittel bei nachlassender körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit, verzögerter Genesung und Erschöpfungszuständen 33 - Zur Stärkung oder Kräftigung des Allgemeinbefindens" 34 Nach Hinweis der Beklagten darauf, dass das Arzneimittel als Multimineralstoffpräparat zwecks Einhaltung einheitlicher Bewertungskriterien bei vergleichbaren Arzneimitteln im normalen Nachzulassungsverfahren behandelt werden sollte, verfolgte die Klägerin diesen Antrag nicht weiter. 35 Am 20. Dezember 2000 reichte die Klägerin Unterlagen nach der 10. AMG- Novelle ein. Eine Nachlieferung zu Teil II (Dokumentation Qualität) erfolgte unter dem 21. Juni 2001. 36 Mit Mängelschreiben vom 31. Oktober 2003 übersandte das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin Stellungnahmen zur Klinik und zur Toxikologie. Zugleich wurde eine Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel von sechs Monaten gesetzt. 37 Den beigefügten medizinischen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2002 (Klinik) sowie vom 20. Oktober 2003 (Toxikologie) waren folgende Beanstandungen zu entnehmen: 38 Die Kombination der verschiedenen Mineralstoffe sei nicht begründet. Im Rahmen des in Anspruch genommenen Anwendungsgebietes "Mangel an Mineralstoffen und Spurenelementen" lägen die Dosierungen einzelner wirksamer Bestandteile wie Kalium und Magnesium bei nur einem Zehntel (Magnesium) bis zu einem Zwanzigstel (Kalium), andere hingegen zwischen der einfachen (Zink) und der fünffachen Menge der üblichen täglichen Zufuhr. Eine adäquate Prophylaxe oder Therapie eines Mangels sei mit dieser fixen Kombination nicht möglich. Gleiches gelte auch für das Anwendungsgebiet "Folgen der Endo- und Enterokarenz im Senium" (Folgen des Mineralstoffmangels im Alter, auch in Folge von Resorptionsstörungen). Für die Indikationen "Verzögerte Rekonvaleszenz" sowie "Nachlassende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit" seien bereits keine ausreichenden Wirksamkeitsbelege vorgelegt worden. Unter pharmakologisch- toxikologischen Aspekten wurde zudem bemängelt, dass nachteilige Wirkungen der Bestandteile Zink, Kupfer und Eisen in dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. med. Ebner zwar teilweise angesprochen, aber im Hinblick auf die vorliegende fixe Kombination nicht kritisch bewertet worden seien. 39 Auf die Bitte der Klägerin vom 3. Februar 2004 hin verlängerte die Beklagte die Frist zur Mängelbehebung auf 12 Monate. 40 Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Bereitschaft mit, die Zusammensetzung des Arzneimittels so zu ändern, dass es an den derzeitigen Stand des Wissens, wie er sich in den von der Beklagten in Bezug genommenen Empfehlungen, also dem BfArM Mustertext "Fett - und wasserlösliche Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in fixer Kombination" (Stand 15.04.2002) sowie den Referenzwerten für die Nährstoffzufuhr der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) widerspiegele, angepasst sei. Der Wirkstoff Kalium werde in diesem Zusammenhang eliminiert. 41 Die Beklagte wies diesen Vorschlag mit Schreiben vom 10. Mai 2004 unter Hinweis darauf zurück, dass die vorgesehene Änderung der arzneilich wirksamen Bestandteile in der Art und der Menge im jetzigen Stand des Verfahrens gemäß § 105 Abs. 3a AMG unzulässig sei. 42 Mit Schreiben vom 10. November 2004 nahm die Klägerin Stellung zu dem Mängel-schreiben vom 31. Oktober 2003. Die einzig mögliche Form der Mängelbehebung durch Anpassung des Arzneimittels an die in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2004 angeführten Mustertexte werde durch die Beklagte untersagt. Aufgrund dessen sehe sie derzeit aber auch von einer weiteren Stellungnahme zu den vorliegenden Stellungnahmen der Beklagten ab. Ergänzend berief sie sich auf den für ihr bereits seit 1978 im Verkehr befindliches Arzneimittel anzuwendenden "well-established use", der zumindest eine Nachzulassung unter Auflagen ermögliche. 43 Mit Bescheid vom 28. Februar 2005, zugestellt am 2. März 2005, versagte die Beklagte die Nachzulassung und begründete die Versagung im Wesentlichen mit den bereits in der medizinischen Stellungnahme vom 16. Dezember 2002 enthaltenen Erwägungen. Die hierin aufgezeigten gravierenden klinischen Mängel seien innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben worden. 44 Die Klägerin hat am 25. März 2005 Klage erhoben und begründet diese wie folgt: 45 Entgegen der Auffassung der Beklagten liege der Mangel der fehlenden Begründung der Wirksamkeit des von ihr vertriebenen Fertigarzneimittels J. nicht vor. Das vorgelegte Gutachten von Prof. Dr.Dr.med. habil. Fritz Ebner, Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, habe vielmehr die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Mittels unter Heranziehung und Auswertung einer Vielzahl von Literaturstellen festgestellt. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Werte der DGE seien auch nach deren eigener Wertung ausdrücklich nur für gesunde Personen verbindlich; für krankheitsbedingte Mangelerscheinungen beanspruchten sie keine Gültigkeit. Die Beklagte hätte für das bereits seit 28 Jahren am Markt befindliche Medikament zudem die Voraussetzungen des "well - established use" untersuchen müssen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass für bereits seit langer Zeit ohne Beanstandungen am Markt befindliche Arzneimittel durch den Gesetzgeber ein Bestands- und Vertrauensschutz zu gewähren sei, dem durch eine an diesen Gründen orientierte besondere Auslegung des § 25 Abs. 2 AMG im Rahmen der Prüfung des § 105 Abs. 4f AMG Rechnung getragen werden müsse. 46 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 47 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2005 zu verpflichten, über den Verlängerungsantrag der Klägerin für das Arzneimittel J. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 48 Die Beklagte beantragt, 49 die Klage abzuweisen. 50 Sie trägt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, dass die Begründung der ursächlichen Wirkung des Arzneimittels für den Heilerfolg sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen lasse. Ebenso wenig lasse sich hieraus der Schluss ziehen, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leiste. Auch im Rahmen des Nachzulassungsverfahrens trage insofern allein die Klägerin die Darlegungslast für die Begründung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels. 51 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 52 Entscheidungsgründe 53 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Zulassungsverlängerungsantrages. 54 Gemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 Des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005, BGBL I S. 3394, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007, BGBL I S. 378, ist im sog. Nachzulassungsverfahren die Zulassung um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so hat sie diesen in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG zu bezeichnen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des hierfür verantwortlichen Mangels zu setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG die Versagung auszusprechen. 55 Vorliegend hat die Beklagte mit Mängelschreiben vom 31. Oktober 2003 zu Recht jedenfalls die mangelhafte Begründung der Wirkstoffkombination des Arzneimittels beanstandet und zur Beseitigung der Mängel eine angemessene, nämlich auf entsprechenden Antrag der Klägerin die gesetzlich maximal zulässige Frist von 12 Monaten gesetzt. Diese ist verstrichen, ohne dass die Klägerin den Beanstandungen abgeholfen hat. Die Klägerin hat bezüglich der genannten Anwendungsgebietes eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Kombinationsbegründung hinsichtlich der sechs in dem Fertigarzneimittel enthaltenen arzneilich wirksamen Bestandteile nicht abgegeben. 56 Gemäß § 22 Abs. 3a AMG, der gemäß § 105 Abs. 4 Satz 2 AMG auch im Nachzulassungsverfahren Anwendung findet, ist, sofern das Arzneimittel mehr als einen Wirkstoff enthält, zu begründen, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. 57 Nach § 105 Abs. 4f Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG kann die Bundesoberbehörde bei einem Arzneimittel die Zulassung versagen, wenn eine ausreichende Kombinationsbegründung fehlt. Das Erfordernis einer Kombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3a AMG sowie der durch das 4. Änderungsgesetz zum AMG in das Gesetz eingefügte Zulassungsversagungsgrund des § 25 Abs.2 Satz 1 Nr. 5a AMG rechtfertigen sich aus dem Umstand, dass jeder in ein Arzneimittel aufgenommene Wirkstoff tendenziell die Gefahr zusätzlicher unerwünschter Wirkungen erhöht und zudem wegen bestimmter therapeutischer Grundsätze fachliche Anforderungen an ein Kombinationsarzneimittel zu stellen sind, die mit den Zulassungsversagungsgründen der Bedenklichkeit oder mangelnder Wirksamkeit schwer erfassbar sind. Auch müssen die Bürger davor geschützt werden, arzneilich wirksame Bestandteile ohne therapeutischen Sinn verabreicht zu bekommen. 58 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 - und 3 C 3.03, NVwZ-RR 2004, 180- 182 -; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 22 AMG, Anm. 56e, § 25 AMG Erl. 60c unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Gesetzes. 59 Der Beitrag eines arzneilich wirksamen Bestandteils zur positiven Beurteilung des Arzneimittels kann insbesondere darin bestehen, dass der jeweilige arzneilich wirksame Bestandteil zur Wirksamkeit des Präparates in der vorgegebenen Indikation beiträgt oder unerwünschten Effekten entgegen wirkt, wobei dies nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung nicht in jedem Fall voraussetzt, dass jeder arzneilich wirksame Bestandteil für sich allein genommen hinsichtlich der in Anspruch genommenen Indikation wirksam ist. Hiernach reicht es aus, wenn der Wirkungseintritt, soweit therapeutisch erwünscht, früher erreicht, verstärkt, verlängert oder der erstrebte Heilerfolg mit geringerer Menge der Wirksubstanz erreicht wird. 60 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2003, a.a.O., sowie Kloesel/Cyran, a.a.O., § 22 Erl. 56e. 61 In diesem Zusammenhang wird kein Nachweis verlangt, sondern lediglich eine ausreichende Begründung, die sich aber notwendigerweise auf die mit dem Zulassungsantrag vorzulegenden Unterlagen zu stützen hat. Diese ist dann nicht erbracht, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit einzelner Wirkstoffe sprechen - oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind. 62 Vgl. hierzu BVerwG a.a.O. und Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 und 3 C 46.91 -, NJW 1994, 2433-2435 = Pharma Recht 1994, 77-83 sowie VG Köln, Urteile vom 12. Mai 2004 - 24 K 3465/00 - und - 24 K 5611/00 -. 63 Dabei sind hinsichtlich des positiven Beitrags eines Bestandteils keine geringeren Anforderungen zu stellen als hinsichtlich der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Präparats. Sie gelten auch für Arzneimittel der homöopathischen Therapierichtung. 64 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 3 B 16.06 -; ferner: VG Köln, Urteil vom 4. Juli 2006 - 7 K 5010/01 -. 65 Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Den verschiedenen von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen einschließlich Anlagen, insbesondere dem in diesem Rahmen vorgelegten "Expert Report on the Clinical Documentation of J. ® (film-coated tablets)" von Prof. Dr. med. habil. Fritz Ebner vom 30. Januar 2000 lassen sich keinerlei Ausführungen dazu entnehmen, inwiefern jeder der in dem hier streitigen Kombinationspräparat enthaltenen Wirkstoffe einen (eigenständigen) Beitrag zu der positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet. 66 Da die Klägerin sonstige Untersuchungsergebnisse sowie wissenschaftliche Stellungnahmen zur Bewertung ihres Arzneimittels nicht vorgelegt hat, kann hinsichtlich der gebotenen Kombinationsbegründung allein auf den Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. Ebner vom 30. Januar 2000 abgestellt werden. Dieses enthält jedoch nur allgemeine Ausführungen zur Bedeutung der in J. enthaltenen Mineralstoffe und Spurenelemente für den menschlichen Organismus sowie die Bewertung von Untersuchungen zur Behandlung mit Präparaten, die entweder nur einen einzigen oder nur einige der in J. enthaltenen Wirkstoffe in zudem in vielen Fällen nicht nachvollziehbaren Mengen aufwiesen. Für die spezifische Kombination der Wirkstoffe in J. und ihren jeweils besonderen positiven Beitrag im Rahmen der in Anspruch genommenen Anwendungsgebiete führt er hingegen keinerlei Referenzuntersuchungen an und gibt auch selbst hierfür keinerlei Begründung ab. Dies stellt jedoch einen gravierenden Mangel dar, denn ohne eine solche Begründung lässt sich die Sinnhaftigkeit einer kombinierten Verabreichung sämtlicher in dem Arzneimittel enthaltener Wirkstoffe in ihrem jeweiligen Anteil für eine Behandlung der im Mängelschreiben benannten Indikationen "Mangel an Mineral- und Spurenelementen, nachlassender körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit, verzögerte Rekonvaleszenz" nicht feststellen. 67 Soweit sich die Klägerin aufgrund der langjährigen Vermarktung des Arzneimittels in diesem Zusammenhang auf den sog. "well-established use" im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 beruft, kommt dem vorliegend bereits deshalb keine Bedeutung zu, weil die diese europarechtlichen Maßgabe umsetzende Vorschrift des § 22 Abs. 3 AMG lediglich erleichterte Anforderungen an die Beibringung der erforderlichen Zulassungsunterlagen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AMG enthält. Von der Pflicht zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Begründung des Beitrags eines jeden Wirkstoffs in einem Kombinationspräparat zur positiven Beurteilung des Arzneimittels befreit diese Bestimmung den Antragsteller hingegen nicht, wie sich bereits aus der im Verhältnis zu den Zulassungsunterlagen in § 22 Abs. 2 AMG eigenständigen Forderung nach einer (besonderen) Kombinationsbegründung in § 22 Abs. 3a AMG ergibt. 68 Vor diesem Hintergrund waren schließlich auch die beiden von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verhandlungstermin am 19. April 2007 gestellten Beweisanträge abzulehnen, denn auf die danach zum Beweis gestellten Fragen nach der Bedeutung der DGE-Referenzwerte für die Feststellung eines Mangelzustandes bei Mineralstoffen bzw. Spurenelementen bzw. nach der Eignung des vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. Ebner zum Beleg der "ausgleichenden" Wirkung des Arzneimittels bei Mangelzuständen an den hierin enthaltenen wirksamen Bestandteilen kam es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. 69 Die ihr somit ordnungsgemäß vorgehaltenen Mängel hat die Klägerin auch nicht innerhalb der ihr gesetzten Jahresfrist behoben, so dass die Beklagte die Verlängerung der Zulassung zu Recht abgelehnt hat. Während der Frist hatte die Klägerin lediglich angeboten, das Arzneimittel durch die Änderung von Art und Menge der in ihm enthaltenen Wirkstoffe an den Mustertext "Fett- und wasserlösliche Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in fixer Kombination", Stand 15. April 2002, anzupassen, und nach dem Hinweis der Beklagten, dass dies eine die Pflicht zur Neuzulassung auslösende Änderung des fiktiv zugelassenen Arzneimittels darstellen würde, ausdrücklich die Abgabe weiterer Stellungnahmen innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist abgelehnt. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr.11, § 711 Satz 1 ZPO. 71 Anlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.